Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.07.2008 – 7 W (pat) 18/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 18/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 18 653.7-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte
sowie
der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Hilber
und
Dipl.-Ing. Schlenk 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 02 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2004 aufgehoben und
das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Ringträger mit einem Kühlkanalblech, das
eine Flachstelle aufweist
A n m e l d e t a g :
26. April 2002
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6,
Beschreibung Seiten 1 bis 7, jeweils vom 2. Juli 2008,
eingegangen am 15. Juli 2008, sowie
6 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 6) vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I
Die am 26. April 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 102 18 653.7 wurde nach Prüfung der Anmeldung durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 02 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr
Gegenstand nicht neu sei.
Zum Stand der Technik nennt die Prüfungsstelle die Patentdokumente (Kurzbezeichnungen D1 bis D6)
D1 DE 199 33 036 A1
D2 DE 10 97 210 B
D3 DE 101 05 762 A1
D4 DE 199 51 059 A1
D5 JP 04-203463 AA
D6 CH 339 430.
Der Zurückweisungsbeschluss, dem die ursprünglich eingereichten Patentansprüche zugrunde liegen, ist gestützt auf das nicht vorveröffentlichte Dokument D3.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin. Sie legt zuletzt mit der Eingabe vom 11. Juli 2008 neue Unterlagen
(Ansprüche 1 bis 6, Beschreibung, Seiten 1 bis 7) vor und bittet, diese dem nachgesuchten Patent zugrunde zu legen.
Sie stellt sinngemäß den Antrag,
den
Zurückweisungsbeschluss
der
Prüfungsstelle
vom
7. Dezember 2004 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage
der Patentansprüche 1 bis 6, der Beschreibung Seiten 1 bis 7, jeweils vom 2. Juli 2008, sowie der Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag, zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Ringträger (1) mit einem Kühlkanal (6) für einen Kolben einer
Brennkraftmaschine, wobei der Kühlkanal (6) von dem Ringträger (1) und einem Kühlkanalblech (2) gebildet wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Kühlkanalblech (2) zumindest zwei lokal
begrenzte Flachstellen (3, 4) mit Zu- und Ablaufbohrungen aufweist und im Bereich einer jeden Flachstelle (3, 4) ein Rohr (7, 8)
angeformt ist.
Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 6, die Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 betreffen, wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom
11. Juli 2008 verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie hat auch Erfolg. Der Anmeldungsgegenstand in der Fassung der geltenden
Patentansprüche stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis § 5 PatG dar.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der entgegengehaltenen
Druckschriften zeigt und beschreibt einen Ringträger mit einem Kühlkanal mit
sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1.
Aus der D1 (DE 199 33 036 A1) ist ein Ringträger mit einem Kühlkanal (12) für
einen Kolben einer Brennkraftmaschine zu entnehmen, wobei der Kühlkanal (12)
von dem Ringträger (Ringträgerbauteil 8) und einem Kühlkanalblech (Kühlkanalbauteil 26; 30, 32) gebildet wird (vgl. Patentansprüche 1 und 7, Fig. 1 bis 3). Im
Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Patentanmeldung, gemäß dem das Kühlkanalblech zumindest zwei lokal begrenzte Flachstellen mit Zu-
und Ablaufbohrungen aufweist und im Bereich einer jeden Flachstelle ein Rohr
angeformt ist, wird beim Gegenstand der D1 der Kühlkanal 12 bzw. das an das
Ringträgerbauteil angeschweißte Kühlkanalbauteil 26 an zwei Stellen mit einer
Bohrung 22 versehen, welche den Zu- bzw. den Ablauf in bzw. aus dem Kühlkanal
bilden. Lokal begrenzte Flachstellen mit jeweils angeformten Rohren weist der
Gegenstand der D1 nicht auf.
Die D2 (DE 10 97 210 B) offenbart einen Ringträger mit einem angegossenen
Kühlkanal und damit im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand keinen Ringträger mit einem Kühlkanalblech. Diese Druckschrift zeigt damit auch weder ein
Kühlkanalblech mit lokal begrenzten Flachstellen mit Zu- und Ablaufbohrungen
noch dass an einer jeden Flachstelle ein Rohr angeformt ist.
Die nicht vorveröffentlichte D3 (DE 101 05 762 A1) offenbart einen Ringträger mit
einem Kühlkanalblech und daran angebrachten lokalen Aufweitungen (5), die als
lokal begrenzte Flachstellen im Sinne des Anmeldungsgegenstandes aufgefasst
werden können. Der Gegenstand der D3 unterscheidet sich vom Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 dadurch, dass an die begrenzten Flachstellen keine
Rohre angeformt sind.
Die D4 (DE 199 51 059 A1) betrifft ebenfalls einen Ringträger (10) mit einem
Kühlkanal (12) für einen Kolben einer Brennkraftmaschine, wobei der Kühlkanal
von dem Ringträger (10) und einem Kühlkanalblech (Kühlrohr 12) gebildet wird. In
der D4 finden sich weder Hinweise darauf, dass das Kühlkanalblech lokal begrenzte Flachstellen aufweist, noch darauf, dass an einer Flachstelle ein Rohr angeformt ist. Bei dem Kühlrohr der D4 sind Befüllungslöcher 16 vorgesehen, die der
Befüllung des Rohres 12 mit einem weitgehend inkompressiblen Stoff vor dem
Eingießen des Ringträgers in den Kolben dienen (vgl. Sp. 4, Z. 17 bis 24). Lokal
begrenzte Flachstellen mit jeweils angeformten Rohren weist der Gegenstand der
D4 nicht auf.
Beim Gegenstand der D5 (JP 04-203 463A) ist ein Ringträger mit einem Kühlkanal
für einen Kolben einer Brennkraftmaschine vorgesehen, der jedoch im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand kein Kühlkanalblech sondern einen im Ring
integrierten Hohlraum (hollow ring) aufweist. Die Zu- und Ablaufbohrungen in den
Hohlring werden dadurch erzeugt, dass durch den Kolben zunächst eine Sackbohrung bis in die Nähe des eingegossenen Ringträgers vorgenommen und nachfolgend durch eine in die Sackbohrung eingeführte Elektrode eine Verbindung zwischen der Bohrung und dem Hohlraum des Ringträgers hergestellt wird (vgl.
Abstr.). Lokal begrenzte Flachstellen mit jeweils angeformten Rohren weist der
Gegenstand der D5 nicht auf.
Der Gegenstand der D6 unterscheidet sich vom Anmeldungsgegenstand dadurch,
dass bei ihm kein Ringträger vorgesehen ist, sondern im Kolbenboden hinter der
Ringpartie Kühlölräume vorgesehen sind, die aus einem eingegossenen, zu einem
Ringkanal geformten dünnwandigem Blech bestehen (S. 2, Z. 21 bis 25). Die Ölzuführung erfolgt beim Gegenstand der D6 durch Bohrungen im Kolben oder
durch separate eingegossene Zuführungsrohre.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus
anzusehen, der langjährige Erfahrungen in der Konstruktion von Kolben für
Verbrennungskraftmaschinen besitzt.
Gattungsgemäße Kühlkanäle, die aus einem Ringträger und einem Kühlkanalblech gebildet werden, zeigen nur die Druckschriften D1, D3 und D4. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bleibt die D3 unberücksichtigt, da sie nicht
vorveröffentlicht ist. Die D1 und die D4 offenbaren, wie bereits oben erläutert, dabei jeweils Kühlkanalbleche, die mit Bohrungen versehen werden, nicht jedoch an
den Kühlkanalblechen angeformte Rohre.
Der Kühlkanal 12 der D1 ist während des Gießprozesses nicht durch Einlegen
eines Kerns gebildet, sondern durch ein im Querschnitt C-förmiges torusartig umlaufendes Kühlkanalbauteil 26, 30, 32 (vgl. Fig. 1 bis 3), welches mit seinen freien
Schenkeln an das Ringträgerbauteil 8 angeschweißt ist. Er bildet zusammen mit
dem Ringträgerbauteil 8 einen umlaufenden und geschlossenen Hohlraum 1, 2,
der erst nach dem Umguss mit dem Kolbenwerkstoff an zwei Stellen mit einer
Bohrung 22 für den Zu- und Ablauf des Kühlmediums in bzw. aus dem Kühlkanal 12 versehen wird (vgl. Sp. 2, Z. 59 bis Sp. 3, Z. 2). Aufgrund der Kühlkanalblechgeometrie kann es beim Anbohren zu einer ungünstigen Bohrwinkellage und
damit zu einer Gratbildung kommen. Der Gegenstand der D1 führt zur Problemstellung der vorliegenden Anmeldung. Die D1 greift das vorgenannte Problem
nicht auf, sondern zielt auf eine größere Kühlwirkung des Kühlkanals durch eine
Vergrößerung der Kühlträgerbauteiloberfläche. Es sind in der D1 auch keine Hinweise in Richtung auf die besondere Ausbildung der Zu- bzw. Ablaufbohrungen zu
erkennen, die über das Einbringen von Bohrungen in den gegossenen Kolben bis
in den Kühlkanal hinein hinausgehen. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang keinerlei Hinweise in Richtung auf an ein Kühlkanalblech angeformte Rohre
zu entnehmen.
In der D4 wird dargelegt, dass nach der Anbringung des Kühlrohres d. h. des
Kühlbleches am Ringträger, kein gesondertes Bohren der Befüllungslöcher erforderlich ist, da diese schon in den Kühlblechrohling eingebracht wurden. Deshalb
treten beim Gegenstand der D4 die in den Anmeldungsunterlagen dargestellten
Gratbildungsprobleme beim Anbohren nach dem Gießen des Kolbens nicht auf
(vgl. D4, Sp. 3, Z. 11 bis 18). Deshalb sind auch aus dieser Druckschrift keinerlei
Hinweise auf Lösungen zu erwarten, die die Gratbildungsprobleme zum Gegenstand haben. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang keinerlei Hinweise in
Richtung auf an ein Kühlkanalblech angeformte Rohre zu entnehmen.
Nichts anderes ergibt die zusätzliche Berücksichtigung einer oder mehrerer der
übrigen Entgegenhaltungen. Soweit sie überhaupt Ringträger betreffen, beschreiben sie keine Ausführungen, bei denen das Kühlkanalblech zumindest zwei lokal
begrenzte Flachstellen mit Zu- und Ablaufbohrungen aufweist und im Bereich einer jeden Flachstelle ein Rohr angeformt ist.
Da der Gegenstand der D2 keinen Ringträger mit damit verbundenem Kühlkanalblech oder gar ein Kühlkanalblech mit angeformten Rohren kennt, tritt auch nicht
das Problem der Gratbildung beim Anbohren des Kühlkanales auf. Deshalb sind
dieser Druckschrift auch keinerlei Hinweise in Richtung auf den Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Gleiches gilt sinngemäß auch für die
D5, da auch dort kein Kühlkanalblech nach dem Gießen des Kolbens gebohrt
wird.
Über die Tatsache hinaus, dass beim Gegenstand der D6 kein Ringträger vorgesehen ist, entnimmt der Fachmann der Figur 1 dieser Druckschrift allenfalls, dass
in den aus dünnwandigem Blech 2 geformten Kühlkanal 1 ein eingegossenes, der
Zuführung des Öles dienendes Strahlrohr 8 mündet (vgl. S. 2, Z. 22 bis 38). Es
gibt in der D6 jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass das Kühlkanalblech 2 zumindest zwei lokal begrenzte Flachstellen mit Zu- und Ablaufbohrungen aufweist und
im Bereich einer jeden Flachstelle ein Rohr angeformt ist. Auch den übrigen Figuren der D6 sind solche Maßnahmen nicht zu entnehmen. Die in den Figuren 2, 3
und 6 dargestellten Ausführungen mit den Rohren 14 (Fig. 2), bzw. 22 (Fig. 3)
oder 39 (Fig. 6) gehen darüber nicht hinaus, da von diesen Zuführrohren auch nur
bekannt ist, dass sie eingegossen werden sollen und in den genannten Figuren
bis weit in den Kühlkanal hineinreichen (vgl. Patentansprüche 1, 2 und 5 sowie
S. 2, Z. 50 bis 61, Z. 89 bis 99, S. 3, Z. 24 bis 34).
Die erfindungsgemäße konstruktive Lösung gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist
deshalb dem Fachmann durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht
nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf weitere Ausgestaltungen des Ringträgers
nach Patentanspruch 1 gerichtet. Ihre Gegenstände sind daher ebenfalls gewährbar.
Tödte
Eberhard
Hilber
Schlenk
Cl