Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.07.2008 – 14 W (pat) 339/05
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 339/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 08 906
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des
Richters Dr. Gerster 08.05
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 101 08 906 mit der Bezeichnung
"Kosmetisches Erzeugnis"
ist am 28. Juli 2005 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 28. Oktober 2005 eingegangenen Schriftsatz
Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf mehrere Druckschriften auf die Behauptung gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents fehle es
an der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. Des weiteren offenbare das
Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie
nacharbeiten könne.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 17. Mai 2006 zurückgezogen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er
ist daher zulässig.
2. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß § 61
Abs 1 Satz 2 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in unverändertem
Umfang von der Patentinhaberin weiterverfolgte Patentbegehren weder die geltend gemachten Widerrufgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich
sind.
3. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Im Beispiel 1 der Patentschrift wird jedenfalls ein
nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der Erfindung aufgezeigt. Dies gilt auch für
die Viskosität, zu der in diesem Beispiel ausgeführt wird, dass die Zusammensetzung eine dünnflüssige Konsistenz aufweist. Dies steht im Einklang mit den
Angaben zur Viskosität im Anspruch 1 des Streitpatents (vgl hierzu BGH
GRUR 2001, 813 (IV) – „Taxol“).
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen
Stand der Technik patentwürdig. In keiner der Druckschriften ist ein kosmetisches
Erzeugnis beschrieben, das alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. Dies gilt
auch für die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende nachveröffentlichte Offenlegungsschrift EP 1 108 421 A2 (D2). In dieser Druckschrift fehlen jedenfalls Angaben zur Viskosität der dort beschriebenen schäumbaren flüssigen Reinigungszusammensetzung. Durch die unterschiedliche Zusammensetzung
des dort angegebenen Beispiels gegenüber den Beispielen des Streitpatents kann
auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Viskosität dieser Zusammensetzung zwangsläufig den Angaben im Anspruch 1 des Streitpatents entspricht.
Das kosmetische Erzeugnis gemäß Anspruch 1 wird nach Überzeugung des Senats vom entgegengehaltenen Stand der Technik auch nicht nahegelegt. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
5. Die geltenden Ansprüche 2 und 3 betreffen besondere Ausgestaltungen des
Erzeugnisses gemäß Anspruch 1 und sind somit mit diesem rechtsbeständig.
Dr. Schröder
Harrer
Dr. Proksch-Ledig
Dr. Gerster
Bb