Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.07.2008 – 14 W (pat) 339/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 339/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 08 906

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des

Richters Dr. Gerster 08.05

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 101 08 906 mit der Bezeichnung

"Kosmetisches Erzeugnis"

ist am 28. Juli 2005 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist mit dem am 28. Oktober 2005 eingegangenen Schriftsatz

Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf mehrere Druckschriften auf die Behauptung gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents fehle es

an der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. Des weiteren offenbare das

Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie

nacharbeiten könne.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 17. Mai 2006 zurückgezogen.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er

ist daher zulässig.

2. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß § 61

Abs 1 Satz 2 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in unverändertem

Umfang von der Patentinhaberin weiterverfolgte Patentbegehren weder die geltend gemachten Widerrufgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich

sind.

3. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Im Beispiel 1 der Patentschrift wird jedenfalls ein

nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der Erfindung aufgezeigt. Dies gilt auch für

die Viskosität, zu der in diesem Beispiel ausgeführt wird, dass die Zusammensetzung eine dünnflüssige Konsistenz aufweist. Dies steht im Einklang mit den

Angaben zur Viskosität im Anspruch 1 des Streitpatents (vgl hierzu BGH

GRUR 2001, 813 (IV) – „Taxol“).

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen

Stand der Technik patentwürdig. In keiner der Druckschriften ist ein kosmetisches

Erzeugnis beschrieben, das alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. Dies gilt

auch für die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende nachveröffentlichte Offenlegungsschrift EP 1 108 421 A2 (D2). In dieser Druckschrift fehlen jedenfalls Angaben zur Viskosität der dort beschriebenen schäumbaren flüssigen Reinigungszusammensetzung. Durch die unterschiedliche Zusammensetzung

des dort angegebenen Beispiels gegenüber den Beispielen des Streitpatents kann

auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Viskosität dieser Zusammensetzung zwangsläufig den Angaben im Anspruch 1 des Streitpatents entspricht.

Das kosmetische Erzeugnis gemäß Anspruch 1 wird nach Überzeugung des Senats vom entgegengehaltenen Stand der Technik auch nicht nahegelegt. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.

5. Die geltenden Ansprüche 2 und 3 betreffen besondere Ausgestaltungen des

Erzeugnisses gemäß Anspruch 1 und sind somit mit diesem rechtsbeständig.

Dr. Schröder

Harrer

Dr. Proksch-Ledig

Dr. Gerster

Bb