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BPatG Beschluss vom 29.07.2008 – 29 W (pat) 125/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 125/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 08 814.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richter
in
Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7. August 2006 wird aufgehoben.
Die Wortmarke DE 306 08 814
G r ü n d e
I.
voicetrading
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Produkte zur Integration von
Computern mit dem Fernsprechwesen; Netzwerkvermittlungsverteiler für die Internet-Telefonie;
Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen
für die Telekommunikation; Email-Dienste; Leitungs-,
Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Bereitstellen von Informationen im
Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und
Software; Bereitstellung von Computerprogrammen in
Datennetzen; Datenverwaltung auf Servern; Dienstleistungen einer Datenbank; Hard- und Softwareberatung; Konvertieren von Computerprogrammen
und Daten; Zurverfügungstellung von Speicherplätzen
im Internet; Integration von Computern mit dem Fernsprechwesen;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 7. August 2006 zurückgewiesen. Beim angemeldeten Zeichen "voicetrading" handele es sich für sämtliche beanspruchten Waren
und Dienstleistungen um eine unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige
Sachangabe, der sich der Begriffsinhalt "trading per voice" im Sinne von "mündlicher (Börsen-)Handel" entnehmen lasse. Der Begriffsinhalt ergebe sich dabei
ohne weiteres und unmittelbar aus der Bedeutung der beiden Einzelbestandteile,
die seit langem in der deutschen Gegenwartsalltagssprache verwendet würden.
Darüber hinaus gebe es vielfach ähnlich gebildete Begriffe, die dem Verkehr bekannt seien, wie z. B. "voice over IP", "Voice-Brokerage", "Voice-Browser", "Voice-
Chat" oder "Day-Trading", "Online-Trading", "Insider-Trading" etc. Auch das angemeldete Zeichen werde bereits in beschreibender Weise verwendet.
Die Beschwerdeführerin hat dem widersprochen und dargelegt, es sei bereits fehlerhaft, dem angemeldeten Zeichen den Begriffsinhalt "mündlicher (Börsen-)Handel" zugrunde zu legen. Die nächstliegende Übersetzung führe zu "Stimmenhandel" oder "Sprachhandel", mithin der deutschen Sprache unbekannten Begriffen.
Weder Sprache noch Stimme würden kommerzialisiert oder seien Gegenstand
eines Handels. Es gehe weiter um eine neue, nicht geläufige Wortzusammenstellung, die jedenfalls nicht zum allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gehöre.
Die Nachweise des Amtes bezögen sich auf rein englischsprachige Quellen, was
diese Auffassung bestätige.
Im Übrigen käme eine Eintragung nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Betracht, da die zur
Anmeldung gebrachte Marke sich in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt
habe. Die Beschwerdeführerin betreibe eine Plattform für den Verkauf von Kapazitäten im Bereich des sog. VoIP. Sie wende sich an internationale und nationale
Reseller, die bei ihr die üblichen Kapazitäten verbunden mit technischen Zugangsvoraussetzungen für "Voice over internet protocol" erstehen könnten. Die Waren
und Dienstleistungen würden ausschließlich dem Handel, nicht jedoch dem Endverbraucher angeboten.
Die Anmelderin beantragt daher,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und in der Sache
begründet. Das angemeldete Zeichen ist für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung
der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR
2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff.
- BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2005, 1042 ff.
– Rn. 23 – THOMSON LIFE/LIFE; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSS-
BALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153,
1154 – anti KALK). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, oder
es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH
GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417,
418 - BerlinCard). Keine der vorgenannten Alternativen trifft auf den Begriff
"voicetrading" zu.
1. 1. Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den beiden englischen Begriffen
"voice" und "trading" zusammen. "Voice" steht für "Stimme; Artikulierung;
Mitspracherecht" (http://dict.leo.org) bzw. "Stimme, Meinung, Ansicht, Entscheidung; Sprachrohr, Sprecher; Mitsprache-, Stimmrecht, Stimme" (Der
Grosse Eichborn, Wirtschaftswörterbuch, Band 1, 3. Aufl. 2003, S. 1446).
"Trading" bedeutet in der deutschen Übersetzung "Handel, Geschäft, Verkehr; handelnd; kaufmännisch" (http://dict.leo.org; Langenscheidt-Routledge,
Fachwörterbuch Wirtschaft, Handel und Finanzen Englisch, 3. Aufl. 2007,
S. 649). Die Markenstelle hat die Wortkombination als "trading per voice" =
"mündlicher (Börsen-) Handel" übersetzt. Diese Bedeutung kann dem angemeldeten Zeichen nicht ohne weiteres entnommen werden. Der erste Zeichenbestandteil "voice" kann nach den o. g. Übersetzungsmöglichkeiten
nicht beschränkt werden auf den Sinngehalt "mündlich". Die Fachwörterbücher kennen für "mündlich" die englischen Begriffe "vocal, oral, by word of
mouth, verbal, parol" etc., nicht jedoch "voice". Wortverbindungen mit dem
Begriff "voice" haben alle mit Sprache oder Stimme zu tun, so dass vorliegend nur eine Übersetzung mit "Handel mit/ durch Sprache/ Stimme" oder
u. U. "Stimmgeschäft" angemessen erscheint. Dieser Bedeutungsgehalt
vermittelt aber im Deutschen keinen ohne weiteres verständlichen Sinn. Gegebenenfalls könnte angenommen werden, dass man im kaufmännischen
Verkehr Handel mit seinem Stimmrecht betreibt. Dazu bedarf es jedoch
mehrerer vermittelnder analytischer Gedankenschritte, die bei der Prüfung
der Schutzfähigkeit nicht zulässig sind. Dem angesprochenen Publikum
muss sich die Bedeutung des Zeichens ohne weiteres erschließen, nicht erst
nach mehrfacher Überlegung.
1. 2. Die Recherche des Senats hat eine fast ausschließlich kennzeichnende
Verwendung des Begriffs für die Anmelderin ergeben. Ein lexikalischer
Nachweis war in folgenden Wörterbüchern nicht zu finden: Der große Eichborn, Wirtschaftswörterbuch, Bd. 1 3. Aufl. 2003; Botto, Dictionary of e-Business, 2003; Michael Merz, E-Commerce und E-Business, 2. Aufl. 2002;
Hamblock / Wessels, Großwörterbuch Wirtschaftsenglisch, 6. Aufl. 2006;
Langenscheidt / Routledge, Fachwörterbuch Wirtschaft, Handel und Finanzen, Englisch, 3. Aufl. 2007; Beck-Wirtschaftsberater, Business-Englisch, dtv
2006; Kreisel/ Tabbert, Net Jargon, 1996; Rosenbaum, Chat-Slang, Lexikon
der
Internet-Sprache, 2. Aufl. 1999; Carstensen/ Busse, Anglizismen-
Wörterbuch, Bd. 3 P-Z oder Loskant, Das neue Trendwörter Lexikon, 1998.
Auch
in den elektronischen Nachschlagewerken wie www.woerterbuch.info/?query; www.wordspy.com; www.collinslanguage.com; http://wortschatz.uni-leipzig.de ist ein Eintrag nicht verzeichnet. Die Tatsache, dass es
sich bei der Anmeldung um eine Wortschöpfung handelt, die bislang in keinem Nachschlagewerk zu verzeichnen ist, begründet für sich genommen
allerdings nicht schon deren Unterscheidungskraft. Eine große Anzahl an
Wortzusammensetzungen ist lexikalisch nicht verzeichnet und dennoch für
den angesprochenen Verkehr ohne weiteres verständlich. Anders als in den
Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften postuliert, ergibt hier die Zusammensetzung zweier für sich genommen verständlicher Begriffe in der Kombination keinen hinreichend deutlichen Sinngehalt für den deutschen Verbraucher, der ihn veranlassen könnte, die angemeldete Bezeichnung nur als Hinweis auf Waren- und Dienstleistungseigenschaften und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel zu verstehen (GRUR 2008, 608 ff. - EUROHYPO; GRUR 2006, 229 - BioID; GRUR
2004, 680 – BIOMILD).
Hinweise zur Verwendung der beanspruchten Anmeldung finden sich nach
der Senatsrecherche zudem weder im Archiv des Handelsblatts von 1995 bis
2008 noch im Archiv der Frankfurter Allgemeinen Zeitung von 1990 bis 2008.
Lediglich in einem englischsprachigen Artikel vom 11. Oktober 2001 wird der
Begriff "voice trading" in Zusammenhang mit einem Bericht über das Attentat
des 11. September 2001 verwendet. Eine vereinzelte Quelle in englischer
Sprache reicht allerdings nicht aus, um für das deutsche Publikum einen
eindeutig im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt anzunehmen, der
ausschließt, dass die inländischen Verkehrskreise das Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen könnten.
1. 3. Das Zeichen in seiner Gesamtheit weist im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Produkte zur Integration von Computern mit dem Fernsprechwesen; Netzwerkvermittlungsverteiler für die Internet-Telefonie; Telekommunikation; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten
Computernetzwerk; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Email-Dienste; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Bereitstellen von Informationen im
Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellung von
Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet;
Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Datenverwaltung auf Servern; Dienstleistungen einer Datenbank; Hard- und Softwareberatung; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten; Zurverfügungstellung von
Speicherplätzen im Internet; Integration von Computern mit dem Fernsprechwesen"
trotz der Sinnhaftigkeit seiner Einzelelemente weder einen eindeutig im Vordergrund stehenden Aussagegehalt auf, noch ist es unmittelbar beschreibend oder Wort als solches, so dass es insgesamt geeignet ist als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Geräte, die zur Übermittlung von Ton und
Bild bestimmt sind, sind zwar das Medium über das die Sprache oder die
Stimme transferiert wird. Es erschließt sich jedoch nicht, inwieweit die Stimme dadurch handelbar oder zum Objekt eines Handels im Sinne des Bestandteils "trading" wird. Entsprechendes gilt für die technischen Dienstleistungen der Telekommunikation oder der Entwicklung von Hard- und Software, die auf die Nutzung, Entwicklung, Übertragung und Bereitstellung von
Daten ausgerichtet sind, und zwar auch von Sprachdaten, die Stimme als
solche aber dadurch nicht zum kaufmännischen Handelsgut machen.
2.
Für das Zeichen in seiner Gesamtheit lässt sich auch kein Interesse der
Mitbewerber an einer beschreibenden Verwendung feststellen, so dass auch
das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung nicht
entgegensteht.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Kortbein
Hu