Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.07.2008 – 5 W (pat) 448/07
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster 299 24 526
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 5. März 2007 aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 299 24 526 wird teilgelöscht, soweit es
über die Ansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag III - überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2008 - hinausgeht.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
4. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Löschungsverfahrens in erster Instanz trägt die
Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin
zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 7. April 1999 angemeldete und am 11. September 2003 eingetragene Gebrauchsmuster 299 24 526 war am 7. Januar 2005 Löschung beantragt
worden. Mit Beschluss vom 5. März 2007 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des
Deutschen Patent- und Markenamtes das Gebrauchsmuster teilgelöscht, den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten des Löschungsverfahrens 1/3 der Antragstellerin und 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt (Az.:
Lö I 4/05).
Gegen diesen Beschluss richten sich die am 9. August 2007 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin I (Antragstellerin) und die am 13. August 2007 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin II (Antragsgegnerin).
Die Beschwerdeführerin I (Antragstellerin) stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 5. März 2007
aufzuheben und das Gebrauchsmuster 299 24 526 in vollem Umfang zu löschen. Im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde der
Antragsgegnerin.
Die Beschwerdeführerin II (Antragsgegnerin) stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des in der mündlichen Verhandlung überreichten
Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge I, III, IIIa, V, Va, Vb, VII und
VIII sowie im Übrigen die Beschwerde der Antragsstellerin zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeverfahren liegen gemäß Hauptantrag Schutzansprüche 1 bis 3
mit folgendem Wortlaut zugrunde:
1. Platte, insbesondere Verputzplatte (201, 401), die mehrere
hohle, aus der Hauptebene der Platte geformte Vorsprünge
aufweist, die hohle innere Hinterschneidungsbereiche aufweisen, welche äußere Hinterschneidungen oder Überhänge (206a) zum Verankern des Putzmaterials bilden, dadurch
gekennzeichnet, dass an einem oberen Bereich der Vorsprünge oder an der gegenüberliegenden Seite der Platte ein Gitter
vorgesehen ist, wobei die Vorsprünge (203) flache obere Bereiche (403a) aufweisen und wobei die flachen oberen Bereiche (403a) mit Hinterschneidungen (406a) versehen sind.
2. Platte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das
Gitter an der Hauptebene der Platte befestigt vorgesehen ist.
3. Platte nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass das Gitter an der Spitze eines hohlen
Vorsprunges (203) befestigt ist.
Nach Hilfsantrag I lauten die Schutzansprüche:
1. Platte, insbesondere Verputzplatte (201, 401), die mehrere
hohle, aus der Hauptebene der Platte geformte Vorsprünge
mit geformten Kavitäten aufweist, die hohle innere vollständig
umlaufende Hinterschneidungen aufweisen, welche äußere
Hinterschneidungen oder Überhänge (206a) zum Verankern
des Putzmaterials bilden, dadurch gekennzeichnet, dass an
einem oberen Bereich der Vorsprünge ein Gitter vorgesehen
ist.
2. Platte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das
Gitter an der Spitze eines hohlen Vorsprungs (203) befestigt
ist.
3. Platte nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Vorsprünge (203) flache obere Bereiche (403a) aufweisen.
4. Platte nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die flachen oberen Bereiche (403a) mit Hinterschneidungen (406a)
versehen sind.
Nach Hilfsantrag III lauten die Schutzansprüche:
1. Platte, insbesondere Verputzplatte (201, 401), die mehrere
hohle, aus der Hauptebene der Platte geformte Vorsprünge
aufweist, die hohle innere Hinterschneidungskavitäten aufweisen und die als invers abgestumpfter Konus oder als invers
abgeflachte Pyramide geformt sind, wobei die Hinterschneidungskavitäten äußere Hinterschneidungen oder Überhänge (206a) zum Verankern des Putzmaterials bilden, wobei an
einem oberen Bereich der Vorsprünge oder an der gegenüberliegenden Seite der Platte ein Gitter vorgesehen ist.
2. Platte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das
Gitter an der Hauptebene der Platte befestigt vorgesehen ist.
3. Platte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das
Gitter an der Spitze eines hohlen Vorsprungs (203) befestigt
ist.
4. Platte nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Vorsprünge (203) flache obere Bereiche (403a) aufweisen.
5. Platte nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die flachen oberen Bereiche (403a) mit Hinterschneidungen (406a)
versehen sind.
Im Beschwerdeverfahren wurde folgender Stand der Technik zitiert:
E1: DE 37 01 414 A1
E2: DE 36 41 971 C2
E3: DE 42 38 943 A1 E4: Prospekt der Fa. Schlüter-Systems KG "Schlüter®- DITRA"
gedruckt 2/96, entspricht dem Gegenstand nach der E1
E5: DE 85 31 573 U1
E6: DE 86 33 484 U1
E7: DE 91 14 591 U1.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist auch teilweise begründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet, soweit der angegriffene Gegenstand über die Schutzansprüche in der mit Hilfsantrag III verteidigten Fassung hinausgeht; im Übrigen ist er unbegründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist nur in diesem beschränkten Umfang gegeben.
Die zulässige Beschwerde der Antraggegnerin ist daher unbegründet.
a) Zum Hauptantrag der Antragsgegnerin
a1) Zulässigkeit des Schutzbegehrens nach Hauptantrag
Im Löschungsantrag vom 6. Januar 2005 macht die Antragstellerin unzulässige
Erweiterung als Löschungsgrund geltend, weil in den ursprünglich eingereichten,
die Priorität bildenden Unterlagen die Ansprüche auf die Verwendung der Platte,
im Streitgebrauchsmuster dagegen die Ansprüche auf die Platte gerichtet sind.
Der Gegenstand der Platte ist ausreichend deutlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart, weil er aus der Beschreibung und Zeichnung sowie aus
den Verwendungsansprüchen eindeutig hervorgeht.
Die Merkmale nach den Ansprüchen 2 und 3 sind der ursprünglich eingereichten
Beschreibung Seite 8 als ursprünglich offenbart zu entnehmen.
a2) Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
Eine Platte, insbesondere Verputzplatte, nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist
neu gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik, da aus keiner der Entgegenhaltungen alle Merkmale einer solchen Platte hervorgehen.
So fehlen der Verputzplatte nach der E1 (DE 37 01 414 A1) Vorsprünge mit flachen oberen Bereichen, die mit Hinterschneidungen versehen sind. Die Platten
nach der E6 (DE 86 33 484 U1) und der E7 (DE 91 14 591 U1) haben kein Gitter.
Die gewerblich anwendbare Platte nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht
nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Bautechniker mit mehrjähriger Erfahrung
auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung von Bauzubehör, insb. von Platten
für den Putz- und Estrichauftrag.
Die E1 (DE 37 01 414 A1) zeigt in den Figuren 1 und 3 eine Verputzplatte 4 (Platte
zum Aufbringen von Putzmörtel auf einen Wandgrund). Sie weist mehrere hohle,
aus der Hauptebene 4a der Platte 4 geformte Vorsprünge auf, die hohle, innere
Hinterschneidungsbereiche haben. Die Hinterschneidungsbereiche bilden äußere
Hinterschneidungen oder Überhänge zum Verankern des Putzmaterials 5. Auf den
aus der Hauptebene 4a der Platte 4 geformten Vorsprüngen (an einem oberen Bereich der Vorsprünge) ist ein Gitter 3 vorgesehen. Die Vorsprünge haben flache
obere Bereiche.
Hiervon unterscheidet sich die Platte nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass die flachen oberen Bereiche mit Hinterschneidungen versehen sind.
Die E6 (DE 86 33 484 U1) zeigt insbesondere in den Figuren 1 und 2 eine weitere
Platte mit mehreren hohlen, aus der Hauptebene der Platte geformten Vorsprüngen 4, die hohle innere Hinterschneidungsbereiche aufweisen, die äußere Hinterschneidungen oder Überhänge bilden. Die Vorsprünge 4 weisen flache obere Bereiche auf, die mit Hinterschneidungen 11 versehen sind.
Wenn der Fachmann die Verankerung des Putzmaterials bei einer Platte nach der
E1 verbessern will, zeigt die E6 (DE 86 33 484 U1) einen Weg auf, wie Folienplatten zu formen sind, um z. B. Rohre einer Flächenheizung zu halten und um die
Platte in dem Putz- oder Estrichmaterial besser zu verankern. Denn die bekannte,
aus dem einschlägigen Fachgebiet stammende Folienplatte nach der E6
(DE 86 33 484 U1) hat bereits becherförmige, mit am Boden des "Bechers" angestauchten Krägen aufweisende Vorsprünge, die zusammen flache oberen Bereiche mit Hinterschneidungen bilden.
Der Einwand der Beschwerdeführerin II, die Platte nach der E6 (DE 86 33 484 U1)
bestehe im Gegensatz zur Platte nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag immer aus
einer dicht aufliegenden Formplatte aus Kunststofffolie und einer Schaumplatte
und könne daher keine Hinweise auf den Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag geben, kann nicht überzeugen, weil die Formplatte aus Kunststofffolie nach E6 (DE 86 33 484 U1) ebenso wie die Platte nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag als Einzelelement geformt wird. Die E6 (DE 86 33 484 U1) gibt
somit dem Fachmann bei Weiterentwickelungen von Folienplatten für den Putz
und Estrichauftrag entsprechende Anregungen, auch wenn die Formplatte aus
Kunststofffolie in der E6 insbesondere aus Gründen, die die Isolierung betreffen,
immer mit einer Grundplatte aus Schaumstoff dargestellt ist.
b) Zum Hilfsantrag I
b1) Zulässigkeit des Schutzbegehrens nach Hilfsantrag I
Die Antragstellerin macht geltend, dass die vollständig umlaufenden Hinterschneidungen weder der ursprünglich eingereichten Beschreibung noch den Ansprüchen
zu entnehmen ist.
Dieses Merkmal kann zwar so weder der Beschreibung noch den Ansprüchen entnommen werden, aber in den Figuren 3, 4, 5 und 6 ist eindeutig und zweifelsfrei
offenbart, dass die Hinterschneidungen der Vorsprünge vollständig umlaufend
sind.
Das Merkmal "mit geformten Kavitäten" ist der Seite 8, Abs. 3 der Gebrauchsmusterbeschreibung zu entnehmen.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrages I ist zulässig.
b2) Zur Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I.
Eine Platte, insbesondere Verputzplatte, nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag I ist
neu gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik, da aus keiner der Entgegenhaltungen alle Merkmale einer solchen Platte hervorgehen.
So fehlen der Verputzplatte nach der E1 (DE 37 01 414 A1) Vorsprünge mit geformten Kavitäten, die hohle innere vollständig umlaufende Hinterschneidungen
aufweisen. Die Platten nach der E6
(DE 86 33 484 U1) und der E7
(DE 91 14 591 U1) haben kein Gitter.
Die gewerblich anwendbare Platte nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beruht
nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Die E1 (DE 37 01 414 A1) zeigt über den unter Punkt a2 abgehandelten Merkmalen auch Vorsprünge mit geformten Kavitäten.
Von dieser durch die E1 bekannten Verputzplatte unterscheidet sich die Platte
nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I dadurch, dass die geformten Kavitäten hohle innere vollständig umlaufende Hinterschneidungen aufweisen.
Die E6 (DE 86 33 484 U1) zeigt insbesondere in den Figuren 1 und 2 eine Platte,
die mehrere hohle, aus der Hauptebene der Platte geformte Vorsprünge 4 mit geformten Kavitäten aufweist, die hohle innere vollständig umlaufende Hinterschneidungen 11 haben, welche äußere Hinterschneidungen oder Überhänge zum Verankern des Putzmaterials (z. B. bei Wandflächenheizung) bilden.
Wie schon unter Punkt a2 ausgeführt, gehört die E6 (DE 86 33 484 U1) zum einschlägigen Stand der Technik und gibt daher dem Fachmann richtungsweisende
Anregungen, wie Platten mit geformten Kavitäten, die hohle innere vollständig umlaufende Hinterschneidungen aufweisen, aussehen. Der Fachmann gelangt daher
ausgehend vom Stand der Technik nach der E1 (DE 37 01 414 A1) zusammen mit
der Folienplatte nach der E6 (DE 86 33 484 U1) in naheliegender Weise zur Platte
nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I.
c) Zum Hilfsantrag III
c1) Zulässigkeit des Schutzbegehrens nach Hilfsantrag III
Die in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind der Gebrauchsmusterschrift auf Seite 6, vorletzter Abs., zu entnehmen.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrages III ist zulässig.
c2) Zur Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III.
Eine Platte, insbesondere Verputzplatte, nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag III ist
neu gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik, weil der Offenbarungsgehalt
keiner Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des geltenden Anspruchs 1 umfasst,
wie auch die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen.
Die gewerblich anwendbare Platte nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag III beruht
auch auf einem erfinderischen Schritt.
Die E1 (DE 37 01 414 A1) zeigt eine Platte, insbesondere Verputzplatte, die mehrere hohle, aus der Hauptebene der Platte geformte Vorsprünge aufweist, die hohle innere Hinterschneidungskavitäten aufweisen. Die Hinterschneidungskavitäten
bilden äußere Hinterschneidungen oder Überhänge zum Verankern des Putzmaterials. An einem oberen Bereich der Vorsprünge ist ein Gitter vorgesehen.
Die Ausbildung jedes Vorsprungs als invers abgestumpfter Konus oder als invers
abgeflachte Pyramide sind weder aus der E1 (DE 37 01 414 A1) bekannt, noch
kann sie dieser Druckschrift in naheliegender Weise entnommen werden, weil die
bekannten Vorsprünge aus zueinander parallelen, schwalbenschwanzförmigen,
hohlen Stegen und Nuten im Wechsel bestehen.
Sowohl der E6 (DE 86 33 484 U1) als auch der E7 (DE 91 14 591 U1) können
ebenfalls keine Hinweise auf Vorsprünge, die als invers abgestumpfter Konus oder
als invers abgeflachte Pyramide geformt sind, entnommen werden, weil die dort
gezeigten Folienplatten ausschließlich becherförmige Vorsprünge oder becherförmige mit am Boden des "Bechers" angestauchten Krägen aufweisende Vorsprünge haben. Die Ausbildung der Vorsprünge als invers abgestumpfter Konus oder
als invers abgeflachte Pyramide ist auch deshalb nicht ohne Weiteres naheliegend, weil für das Formen der Vorsprünge keine zylinderförmigen Werkzeuge, wie
bei der Platte nach der E6
(DE 86 33 484 U1) bzw. nach der E7
(DE 91 14 591 U1) verwendet werden können, sondern Werkzeuge benötigt werden, die nach dem Formen der Vorsprünge ihre Form so verändern, dass invers
abgestumpfte Konen oder invers abgeflachte Pyramiden in der Platte zurückbleiben.
Die übrigen im Beschwerdeverfahren aufgegriffenen Druckschriften betreffen
• eine Putzdämmplatte mit hinterschnittenen Ausnehmungen 14
und 16 (E2: DE 36 41 971 A1),
• ein Herstellungsverfahren von Zapfenplatten zur Vorfixierung
von Kunststoffschläuchen für Fußbodenheizungen, deren Zapfen mit Vorsprüngen 21, 22, 23, 24 versehen sind (E3:
DE 42 38 943 A1)
• eine Kunststofffolie, die in ihre Ausgestaltung mit der nach der
E1 identisch ist (E4: Prospekt der Fa. Schlüter-Systems KG "Schlüter®- DITRA" gedruckt 2/96) und
• eine genoppte Kunststofftafel (E5: DE 85 31 573 U1).
Die Platten nach der E2, der E3 und der E5 liegen erkennbar (u. a. mangels Hinweise auf Vorsprünge in Form von invers abgestumpften Konen oder invers abgeflachten Pyramiden) noch weiter ab und können somit ebenfalls keinen zur Lehre
nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III führenden Weg aufzeigen.
Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet,
noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu
geben, da ihm jeglicher Hinweis auf die Ausbildung von Vorsprüngen als invers
abgestumpfter Konus oder als invers abgeflachte Pyramide nach der Lehre des
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III fehlt.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag III überreicht in der mündlichen Verhandlung hat
daher Bestand.
Die auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag III rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 beinhalten Merkmale, die nicht selbstverständlich sind. Sie sind daher ebenfalls bestandsfähig.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3, S. 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 S. 1 und 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Müllner
Schneider
Küest
Pü