Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 05.08.2008 – 32 W (pat) 117/06

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

5. August 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 12 410.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden 08.05

Richters Prof

. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin

D

r. Kober-Dehm

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 2. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

KILL YOUR DARLING

ist als Marke für Waren der Klasse 16 sowie für Dienstleistungen der Klassen 38

und 41 zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

2. Oktober 2006 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5

MarkenG zurückgewiesen. Zwar sei dieser Schutzausschließungsgrund zurückhaltend anzuwenden, weil es im allgemeinen nicht mehr als anstößig empfunden

werde, wenn Waren oder Dienstleistungen mit Kennzeichnungen versehen würden, bei denen negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte mitschwängen. Die

Grenzen des Anstands seien bei einer groben Geschmacklosigkeit oder bei einem

anrüchigen oder negativen Bedeutungsgehalt aber dann verletzt, wenn die

Schranken in unerträglicher Weise überschritten würden. Dies sei bei der angemelde

ten Bezeichnung der Fall. Diese werde von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "Töte Deinen Liebling/Schatz" verstanden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle diese

Aussage eine grobe Belästigung dar, die bei der Mehrheit des Publikums auf Ablehnung stoße.

Gegen

diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie

macht

geltend

, dass die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres eintragungsfä

hig sei.

Es sei n

icht ersichtlich, auf welche Weise das Zeichen das Geschmacksemp

finden

der ang

esprochenen Verkehrskreise negativ berühre. Die Markenstell

e gehe

schon u

nzutreffend von der Prämisse aus, dass die angesprochenen Ve

rkehrskreise d

ie Wortfolge "KILL YOUR DARLING" wörtlich übersetzten und vers

tünden.

Ähnlich

wie bei den Begriffen "catwalk", "firewall", "Lucky Strike", "shootin

g star"

oder "hot dog" werde der Verkehr nur den übertragenen Sinngehalt wahrnehmen,

z umal auch im deutschen Sprachgebrauch Wendungen wie "abblitzen lassen", "in

den Wind schießen" oder gar "abschießen" nicht wörtlich genommen würden.

Dass der

übertragene Sinngehalt im Vordergrund stehe, ergebe sich auch daraus,

d

ass die wörtliche Bedeutung der angemeldeten Wortfolge widersprüchlich sei.

Bezeich

ne man eine Person als Darling oder Schatz, werde hiermit eine

Zuneigung au

sgedrückt, die nicht an eine Tötungshandlung denken lasse. Aber

selbst

wenn d

er Verkehr die angemeldete Marke wörtlich verstehe, unterliege s

ie nicht

dem Sc

hutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG. Der Verkehr sei auf

grund

mittlerw

eile jahrzehntelanger Konfrontation mit ähnlich gestalteten Aussage

n insbesond

ere im medialen Bereich an Aussagen von der Art der vorliegend

en Anmeldun

g gewöhnt. Dieser Gewöhnungseffekt wirke sich unm

ittelbar auf die Auslegung de

s unbestimmten Rechtsbegriffs "gute Sitten" aus, wie sich nicht

zuletzt

auch au

s der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. S

chockwerbung

ergebe. Die Wortfolge "KILL YOUR DARLING" beinhalte keine eh

r- oder

persönli

chkeitsverletzende oder das Schamgefühl der Verkehrskreise tre

ffende

Kompon

ente. Schließlich seien in der Vergangenheit vergleichbare Beze

ichnungen und

sogar eine gleichlautende Anmeldung der Anmelderin eingetrage

n worden.

Aufgrun

d der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hat die Anmelde

rin mit

Schriftsa

tz vom 30. April 2008 die Anmeldung für die Waren und Dienstleist

ungen

"Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Schreibmaterial; Schreibunterlagen; Schülerbedarf [Papier und Schreibwaren]; Bereitstellung von Chatrooms im Internet oder auf mobilen

Plattformen; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Durchführung von Spielen im Internet und auf mobilen Endgeräten; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; onlineangebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk], auch über mobile Onlinedienste".

zurückg

enommen und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie fol

gt neu

gefasst:

"16: Waren aus Papier und Pappe, soweit in dieser Klasse enthalten; Bücher; Comic-Hefte; Fotog

rafien; Fotogravuren; Gemälde

[Bilder], gerahmt oder ungerahmt; grafische Darstellungen; Kalender; Modelliermaterial aus Kunststoff;

Musikglückwunschkarten;

Plakate; Plastikfolien; Postkarten; Prospekte; Verpackungsfolien

aus Kunststoff; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackung

spapier; Zeichenbedarfsartikel; Zeitschriften; Zeitungen;

38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen,

insbesondere auch über neue Medien und Mobilfunkgeräte: Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Bereitstellen von Informationen

im Internet oder über mobile D

ienste; Bereitstellung v

on Portalen

im Internet oder in mobilen Diensten; Betrieb eines Teleshopping-

Kanals, auch über mobile Telekommunikationsdienste; elektronische Nachrichtenübermittlungen; E-Mail- und SMS-Dienste;

Nachrichten- und Bildübertragung mittels Computer oder mobiler

Telekommunikationsendgeräte; Pagingdienste; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten

von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web- und WAP-

Messaging); Durchführung von Telekommunikationsmehrwertdiensten;

41: Bereitstellung von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Durchführung von Live-Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung, auch auf

mobilen Fernsehgeräten; Filmproduktionen; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen]; Herausgabe von Texten [ausgenommen

Werbetexte]; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Informationen über

Veranstaltungen [Unterhaltung]; Organisation und Durchführung

von kulturellen Veranstaltungen; Produktion von Shows; Unterhaltung, insbesondere auch über mobile Endgeräte empfangbare;

Videofilmproduktionen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen."

Mit dieser Maßgabe beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des neu gefassten, eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Die

angemeldete Marke unterliegt hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren

und Dienstleistungen nicht dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

Nach dieser Bestimmung sind Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder

gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist allerdings nicht bei jeder Verletzung

eines Gesetzes anzunehmen, sondern liegt nur dann vor, wenn es sich um einen

Verstoß gegen Vorschriften handelt, die zu den wesentlichen Grundsätzen des

deutschen Rechts gehören (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,

§ 8 Rn. 398). Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist bei Marken zu bejahen, die

das Empfinden zumindest eines erheblichen Teils der beteiligten Verkehrskreise

zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, religiös oder gesellschaftlich anstößig wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalten. Dabei darf bei der

B

eurteilung, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, nicht außer Acht gelassen werden, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verkehr im Zuge der modernen Werbung immer

häufiger damit konfrontiert wird, dass Waren und Dienstleistungen mit Kennzeichnungen versehen werden, bei denen negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte

mitschwingen. Dementsprechend kommt auch eine Zurückweisung einer Marke

wegen grober Geschmacklosigkeit nur dann in Betracht, wenn die Grenzen des

Anstands in unerträglicher Weise überschritten sind (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 400 ff.).

Nach diesen Grundsätzen steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Wortfolge jedenfalls für die nunmehr noch

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht entgegen.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die angemeldete Wortfolge "KILL YOUR DARLING" soviel wie "Töte Deinen Liebling/Schatz". Zwar kann

die angemeldete Marke damit in ihrem konkreten Wortsinn als Aufforderung zum

Töten ausgelegt werden. Allerdings kann wegen des widersprüchlichen Sinngehalts und wegen der zunehmenden Gewöhnung des Verkehrs an vergleichbare

Formulierungen entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die Wortfolge "KILL YOUR DARLING" in jedem

Kontext in einem wörtlichen Sinn versteht und damit als gegen die guten Sitten

v erstoßend auffasst. So kann nicht ernsthaft angenommen werden, der Verkehr

fasse die angemeldete Marke in Bezug auf Plastikfolie

n oder Verpackungsmaterial

a

ls Bestimmungsangabe auf oder sehe in der Aussage "KILL YOUR DARLING" im

Z

usammenhang mit Büchern und Zeitschriften oder mit den ebenfalls noch beanspruch

ten medialen Dienstleistung

en einen

Hinweis auf deren ged

anklichen Inhalt in dem Sinne, dass diese Waren und Dienstleistungen Anleitungen zur Tötung

nahestehender Personen böten oder hierzu aufforderten. Entsprechendes gilt

für

die übrigen noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Die Anmelderin hat in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung einer Werbekampagne mit gesellschaftskritischen Themen festgestellt hat, dass auch eine

den guten Geschmack verletzende und schockierende Werbeanzeige nicht in jedem Fall gegen die guten Sitten verstößt (BVerfG GRUR 2001, 170, 172 ff.

- Schockwerbung; GRUR 2003, 442 - Benetton-Werbung II). Soweit die Anmelderin aus diesem Urteil generell die Schlussfolgerung ziehen will, dass die angemeldete Wortfolge in jedwedem Kontext mit den guten Sitten vereinbar sei, kann

ihr allerdings nicht gefolgt werden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat auch

festgestellt, dass eine belästigende Wirkung von Werbung, die grundrechtsbeschränkende Regelungen rechtfertigen könnte, u. a. dann zu bejahen sein

könnte, wenn jugendgefährdende Bilder gezeigt würden (BVerfG GRUR 2001,

170, 174 - Schockwerbung). Belange des Jugendschutzes können dementsprechend auch bei der Prüfung, ob eine Markeneintragung wegen Verstoßes gegen

die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zu versagen ist, eine Rolle spielen. Dies kann allerdings nur für solche Waren und Dienstleistungen gelten, die

speziell für Jugendliche bestimmt sind oder vorwiegend von Jugendlichen nachgefragt werden. Nachdem die Anmelderin die Anmeldung aber in Bezug auf derartige Waren und Dienstleistungen zurückgenommen hat, steht das Schutzhindernis

des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Wortfolge nicht

mehr entgegen.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Hacker

Viereck

Kober-Dehm

Hu