Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 05.08.2008 – 32 W (pat) 117/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
5. August 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 12 410.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden 08.05
Richters Prof
. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin
D
r. Kober-Dehm
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
KILL YOUR DARLING
ist als Marke für Waren der Klasse 16 sowie für Dienstleistungen der Klassen 38
und 41 zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom
2. Oktober 2006 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5
MarkenG zurückgewiesen. Zwar sei dieser Schutzausschließungsgrund zurückhaltend anzuwenden, weil es im allgemeinen nicht mehr als anstößig empfunden
werde, wenn Waren oder Dienstleistungen mit Kennzeichnungen versehen würden, bei denen negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte mitschwängen. Die
Grenzen des Anstands seien bei einer groben Geschmacklosigkeit oder bei einem
anrüchigen oder negativen Bedeutungsgehalt aber dann verletzt, wenn die
Schranken in unerträglicher Weise überschritten würden. Dies sei bei der angemelde
ten Bezeichnung der Fall. Diese werde von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "Töte Deinen Liebling/Schatz" verstanden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle diese
Aussage eine grobe Belästigung dar, die bei der Mehrheit des Publikums auf Ablehnung stoße.
Gegen
diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie
macht
geltend
, dass die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres eintragungsfä
hig sei.
Es sei n
icht ersichtlich, auf welche Weise das Zeichen das Geschmacksemp
finden
der ang
esprochenen Verkehrskreise negativ berühre. Die Markenstell
e gehe
schon u
nzutreffend von der Prämisse aus, dass die angesprochenen Ve
rkehrskreise d
ie Wortfolge "KILL YOUR DARLING" wörtlich übersetzten und vers
tünden.
Ähnlich
wie bei den Begriffen "catwalk", "firewall", "Lucky Strike", "shootin
g star"
oder "hot dog" werde der Verkehr nur den übertragenen Sinngehalt wahrnehmen,
z umal auch im deutschen Sprachgebrauch Wendungen wie "abblitzen lassen", "in
den Wind schießen" oder gar "abschießen" nicht wörtlich genommen würden.
Dass der
übertragene Sinngehalt im Vordergrund stehe, ergebe sich auch daraus,
d
ass die wörtliche Bedeutung der angemeldeten Wortfolge widersprüchlich sei.
Bezeich
ne man eine Person als Darling oder Schatz, werde hiermit eine
Zuneigung au
sgedrückt, die nicht an eine Tötungshandlung denken lasse. Aber
selbst
wenn d
er Verkehr die angemeldete Marke wörtlich verstehe, unterliege s
ie nicht
dem Sc
hutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG. Der Verkehr sei auf
grund
mittlerw
eile jahrzehntelanger Konfrontation mit ähnlich gestalteten Aussage
n insbesond
ere im medialen Bereich an Aussagen von der Art der vorliegend
en Anmeldun
g gewöhnt. Dieser Gewöhnungseffekt wirke sich unm
ittelbar auf die Auslegung de
s unbestimmten Rechtsbegriffs "gute Sitten" aus, wie sich nicht
zuletzt
auch au
s der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. S
chockwerbung
ergebe. Die Wortfolge "KILL YOUR DARLING" beinhalte keine eh
r- oder
persönli
chkeitsverletzende oder das Schamgefühl der Verkehrskreise tre
ffende
Kompon
ente. Schließlich seien in der Vergangenheit vergleichbare Beze
ichnungen und
sogar eine gleichlautende Anmeldung der Anmelderin eingetrage
n worden.
Aufgrun
d der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hat die Anmelde
rin mit
Schriftsa
tz vom 30. April 2008 die Anmeldung für die Waren und Dienstleist
ungen
"Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Schreibmaterial; Schreibunterlagen; Schülerbedarf [Papier und Schreibwaren]; Bereitstellung von Chatrooms im Internet oder auf mobilen
Plattformen; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Durchführung von Spielen im Internet und auf mobilen Endgeräten; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; onlineangebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk], auch über mobile Onlinedienste".
zurückg
enommen und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie fol
gt neu
gefasst:
"16: Waren aus Papier und Pappe, soweit in dieser Klasse enthalten; Bücher; Comic-Hefte; Fotog
rafien; Fotogravuren; Gemälde
[Bilder], gerahmt oder ungerahmt; grafische Darstellungen; Kalender; Modelliermaterial aus Kunststoff;
Musikglückwunschkarten;
Plakate; Plastikfolien; Postkarten; Prospekte; Verpackungsfolien
aus Kunststoff; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackung
spapier; Zeichenbedarfsartikel; Zeitschriften; Zeitungen;
38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen,
insbesondere auch über neue Medien und Mobilfunkgeräte: Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Bereitstellen von Informationen
im Internet oder über mobile D
ienste; Bereitstellung v
on Portalen
im Internet oder in mobilen Diensten; Betrieb eines Teleshopping-
Kanals, auch über mobile Telekommunikationsdienste; elektronische Nachrichtenübermittlungen; E-Mail- und SMS-Dienste;
Nachrichten- und Bildübertragung mittels Computer oder mobiler
Telekommunikationsendgeräte; Pagingdienste; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten
von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web- und WAP-
Messaging); Durchführung von Telekommunikationsmehrwertdiensten;
41: Bereitstellung von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Durchführung von Live-Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung, auch auf
mobilen Fernsehgeräten; Filmproduktionen; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen]; Herausgabe von Texten [ausgenommen
Werbetexte]; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Informationen über
Veranstaltungen [Unterhaltung]; Organisation und Durchführung
von kulturellen Veranstaltungen; Produktion von Shows; Unterhaltung, insbesondere auch über mobile Endgeräte empfangbare;
Videofilmproduktionen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen."
Mit dieser Maßgabe beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des neu gefassten, eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Die
angemeldete Marke unterliegt hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.
Nach dieser Bestimmung sind Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder
gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist allerdings nicht bei jeder Verletzung
eines Gesetzes anzunehmen, sondern liegt nur dann vor, wenn es sich um einen
Verstoß gegen Vorschriften handelt, die zu den wesentlichen Grundsätzen des
deutschen Rechts gehören (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 8 Rn. 398). Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist bei Marken zu bejahen, die
das Empfinden zumindest eines erheblichen Teils der beteiligten Verkehrskreise
zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, religiös oder gesellschaftlich anstößig wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalten. Dabei darf bei der
B
eurteilung, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, nicht außer Acht gelassen werden, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verkehr im Zuge der modernen Werbung immer
häufiger damit konfrontiert wird, dass Waren und Dienstleistungen mit Kennzeichnungen versehen werden, bei denen negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte
mitschwingen. Dementsprechend kommt auch eine Zurückweisung einer Marke
wegen grober Geschmacklosigkeit nur dann in Betracht, wenn die Grenzen des
Anstands in unerträglicher Weise überschritten sind (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 400 ff.).
Nach diesen Grundsätzen steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Wortfolge jedenfalls für die nunmehr noch
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht entgegen.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die angemeldete Wortfolge "KILL YOUR DARLING" soviel wie "Töte Deinen Liebling/Schatz". Zwar kann
die angemeldete Marke damit in ihrem konkreten Wortsinn als Aufforderung zum
Töten ausgelegt werden. Allerdings kann wegen des widersprüchlichen Sinngehalts und wegen der zunehmenden Gewöhnung des Verkehrs an vergleichbare
Formulierungen entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die Wortfolge "KILL YOUR DARLING" in jedem
Kontext in einem wörtlichen Sinn versteht und damit als gegen die guten Sitten
v erstoßend auffasst. So kann nicht ernsthaft angenommen werden, der Verkehr
fasse die angemeldete Marke in Bezug auf Plastikfolie
n oder Verpackungsmaterial
a
ls Bestimmungsangabe auf oder sehe in der Aussage "KILL YOUR DARLING" im
Z
usammenhang mit Büchern und Zeitschriften oder mit den ebenfalls noch beanspruch
ten medialen Dienstleistung
en einen
Hinweis auf deren ged
anklichen Inhalt in dem Sinne, dass diese Waren und Dienstleistungen Anleitungen zur Tötung
nahestehender Personen böten oder hierzu aufforderten. Entsprechendes gilt
für
die übrigen noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Die Anmelderin hat in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung einer Werbekampagne mit gesellschaftskritischen Themen festgestellt hat, dass auch eine
den guten Geschmack verletzende und schockierende Werbeanzeige nicht in jedem Fall gegen die guten Sitten verstößt (BVerfG GRUR 2001, 170, 172 ff.
- Schockwerbung; GRUR 2003, 442 - Benetton-Werbung II). Soweit die Anmelderin aus diesem Urteil generell die Schlussfolgerung ziehen will, dass die angemeldete Wortfolge in jedwedem Kontext mit den guten Sitten vereinbar sei, kann
ihr allerdings nicht gefolgt werden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat auch
festgestellt, dass eine belästigende Wirkung von Werbung, die grundrechtsbeschränkende Regelungen rechtfertigen könnte, u. a. dann zu bejahen sein
könnte, wenn jugendgefährdende Bilder gezeigt würden (BVerfG GRUR 2001,
170, 174 - Schockwerbung). Belange des Jugendschutzes können dementsprechend auch bei der Prüfung, ob eine Markeneintragung wegen Verstoßes gegen
die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zu versagen ist, eine Rolle spielen. Dies kann allerdings nur für solche Waren und Dienstleistungen gelten, die
speziell für Jugendliche bestimmt sind oder vorwiegend von Jugendlichen nachgefragt werden. Nachdem die Anmelderin die Anmeldung aber in Bezug auf derartige Waren und Dienstleistungen zurückgenommen hat, steht das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Wortfolge nicht
mehr entgegen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Hacker
Viereck
Kober-Dehm
Hu