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BPatG Beschluss vom 06.08.2008 – 28 W (pat) 252/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 252/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 30 903

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

s

owie der Richterin Werner und des Richters Schell

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

b

eschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Thermo Protect

Die Wortfolge

ist angemeldet worden für Waren der Klassen 1 und 2 sowie für die folgenden

W

aren der Klasse 17:

„Ans

trichfarben mit wärmeisolierenden, strahlungsisolierenden

und strahlungsreflektierenden Eigenschaften, welche keramische

Bestandteile enthalten“.

N

achdem die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts

diese Anmeldung zunächst mit Besche

id

vom 30. Juli 2007 als unmittelbar bes

chreibend und nicht unterscheidungskräftig gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

beanstandet hatte, hat sie mit Beschluss vom 18. September 2007 die Anmeldung

teilweise, nämlich für die vorgenannten Waren, zurückgewiesen mit der Begründung, dass der angemeldeten Wortfolge das absolute Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe

.

Mit ihrer Beschwerde möchte die Anmelderin eine Eintragung auch im Umfang der

Zurückweisung ihrer Anmeldung durch den angegriffenen Beschluss erreichen.

Eine Beschwerdebegründung liegt nicht vor. Im patentamtlichen Ve

rfahren hat die

A

nmelderin vorgetragen, die angegriffene Marke bestehe aus der phantasievollen

und nicht geläufigen Kombination zweier Wörter aus zwei verschiedenen Sprachen, Griechisch und Englisch. Die sachliche Bedeutung beider Begriffe werde der

angesprochene Verkehr erst bei einer analysierenden Betrachtungsweise erkennen, die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht

berücksichtigt werden könne. Da die begriffliche Bedeutung von „Thermo Protect“

im Sinne einer Eignung der beanspruchten Waren, Wärme zu halten oder vor

Wärme zu schützen, für eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Waren als Beschreibung in Betracht komme, z. B. auch für Textilien oder Schuhe, die hier nicht

beansprucht werden, werde der Verkehr auch keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Markenwörtern und den für die Marke beanspruchten

W

aren herstellen. Aus diesen Gründen stellte sich die angemeldete Wortfolge als

phantasievolle, ungewöhnliche Wortkombination dar, die der Verkehr an erster

Stelle als Herkunftszeichen verstehen werde.

Mit der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2008 hat die Anmelderin sinngemäß

beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2007 aufzuheben.

II.

Nachdem die Anmelderin ihren ursprünglichen Hilfsantrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat die Durchführung

einer solchen Verhandlung nicht für sachdienlich hält, kann über die Beschwerde

der Anmelderin im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 69 MarkenG.

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, weil die Markenstelle für

Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zu Recht teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen hat.

Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke, die darunter vertriebenen Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht aber nach ihrer

Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (EuG GRUR Int.

2002, 531d, 534 (Nr. 36) - Mag Lite-Taschenlampen, bestätigt durch EuGH GRUR

Int 2005, 135 - Maglite). Keine Unterscheidungskraft in diesem Sinne besitzen vor

allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen

Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Rz.) - Postkantoor). „Thermo

Protect“ ist eine solche unmittelbar beschreibende Marke. Das gilt jedenfalls im

U

mfang der Waren, für die die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

D

as Warenverzeichnis der angemeldeten Marke für die Klasse 17 beschreibt die

b

eanspruchten Anstrichfarben ausdrücklich als „wärmeisolierend, strahlungsisolierend u

nd strahlungsreflektierend“ und damit als Instrumente für die direkte

W

ärmeregulierung. Die Wortfolge „Thermo Protect“ beschreibt diese Eigens

chaften unmittelbar und ist für die angesprochenen deutschen Verkehrskreise

ohne weiteres verständlich. Das aus dem griechischen stammende Wort „Therm

o“

bedeutet „Wärme“. Es wird sowohl in der deutschen als auch in der englischen

Sprache vor allem in zusammengesetzten Wörtern als Hinweis auf insbesondere

wärmeisolierende Eigenschaften verwendet und ist dem Verkehr bereits aufgrund

von Begriffen wie „Thermobehälter“ oder „Thermostat“ (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl., 1996, S. 1531) u. s. w. geläufig. Der englische Ausdruck „protect“ ist ein Verb und hat die Bedeutung von „schützen, beschützen“. Er

gehört zum englischen Grundwortschatz (vgl. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz

Englisch, 1. Auflage 1977) und kann als allgemein verständlich für die weitesten

deutschen Verkehrskreise vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage weist die

Wortfolge „Thermo Protect“ In Bezug auf die Waren der Klasse 17 auf die

Eigenschaft der beanspruchten Anstrichfarben hin, entweder vor Wärme zu

schützen oder gespeicherte Wärme möglichst lange zu halten. Die unmittelbar

beschreibende Bedeutung der Wortmarke erschließt sich für jedermann auf den

ersten Blick. Deswegen werden die angesprochenen weitesten Verkehrskreise in

der angemeldete Wortmarke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen

Anstrichfarben lediglich eine unmittelbare Sachangabe sehen, nicht dagegen ein

Herkunftszeichen, mit dem auf das Herkunftsunternehmen dieser Waren im

Unterschied zu anderen Unternehmen hingewiesen werden würde. Der Marke

fehlt daher jedenfalls für diejenigen Waren, für die sie zurückgewiesen worden ist,

die erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob der

Marke auch für die weiteren Waren in den Klassen 1 und 2 absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, ist kein Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens,

weil die Markenstelle die Marke für diese Klassen nicht zurückgewiesen hat.

Stoppel

Schell

Werner

Me