Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 13.08.2008 – 19 W (pat) 332/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. August 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 44 34 587
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und
Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Das Patent DE 44 34 587 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Für die am 28. September 1994 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung, für die die Inneren Prioritäten P 43 33 505.5 vom 1. Oktober 1993, G 93 20 270.9 vom 26. November 1993 und P 44 04 497.6 vom 12. Februar 1994 in Anspruch genommen sind, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 16. Dezember 2004 veröffentlicht worden. Es betrifft ein
„Elektronisches Zündstartschloßsystem an einem Kraftfahrzeug“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 14. März 2005, eingegangen am 16. März 2005 Einspruch mit der Begründung erhoben, dass der
Gegenstand von Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen sei.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Streitpatent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit Anspruch 1 vom 13. August 2008 (wie als Hauptantrag/Änderung überreicht) und
Ansprüchen 2 bis 17 vom 20. Februar 2006 (Bl. 63/66 d. A. als Anlage zum Schriftsatz vom 21. Februar 2006) aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise verteidigte sie das Patent mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 13. August 2008 und Ansprüchen 2 bis 16 (Umnummerierte Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 17, wie in der Patentschrift).
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag/Änderung mit einer von der Patentinhaberin vorgeschlagenen Merkmalsgliederung lautet:
„a1) Elektronisches Zündstartschloßsystem an einem Kraftfahrzeug
a2) mit einem elektronischen Zündschlüssel (2) und
a3) einem elektronischen Zündstartschloß (3) zur Betätigung eines zugehörigen Betriebsaggregats (5),
a3.1) wie Motorelektronik oder
a3.2) Wegfahrsperre,
a4) wobei der Zündschlüssel (2) mit dem Zündstartschloß (3)
wenigstens ein codiertes Betriebssignal austauscht,
a5) wobei Mittel zur Entschlüsselung des codierten Betriebssignals vorgesehen sind zur Inbetriebnahme des Betriebsaggregats (5),
a6) wobei eine positive Auswertung des Betriebssignals eine
Entriegelung der Bewegung des Zündschlüssels (2) mittels
einer elektromagnetischen Sperre (38) bewirkt,
a7) wodurch der elektronische Zündschlüssel (2) aus der Ausgangsstellung in eine rotatorische Bewegung versetzbar ist,
und
a8) wobei die rotatorische Bewegung des Zündschlüssels (2) auf
eine im Zündstartschloß (3) drehbar angeordnete Drehhülse
(35) einwirkt,
dadurch gekennzeichnet,
b1) daß die elektromagnetische Sperre (38) aus einer Sperrwippe
(40) und einem Elektromagneten (39) zur Betätigung der
Sperrwippe (40) besteht,
b2) daß die Sperrwippe (40) die Ver- oder Entriegelung der Ausgangsstellung der Drehhülse (35) bewirkt, und
b3) daß die rotatorische Bewegung des Zündschlüssels (2) auf
im Zündstartschloß (3) befindliche Schaltelemente (44, 45,
46) einwirkt, indem die Drehhülse (35) mittels einer, an der
Drehhülse (35) befindlichen Nockenbetätigung die Schaltelemente (44, 45, 46) betätigt.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag/Änderung dadurch, dass das Merkmal b2) nunmehr lautet:
„b2) daß die Sperrwippe (40) in Ausgangsstellung zur Verriegelung der Drehhülse (35) in eine Aussparung (43) an einem
Zwischenring (37) unter Einwirkung der Kraft einer Feder (41)
eingreift und zur Entriegelung der Drehhülse (35) durch Erregung des Elektromagneten (39) außer Eingriff mit der Aussparung (43) bringbar ist.“
Aufgabe des Patentgegenstandes soll es sein, ein Zündstartschlosssystem für ein
Kraftfahrzeug mit einer verbesserten Diebstahl- und Funktionssicherheit anzugeben (Abs. 0008 der Streit-PS).
Die Einsprechende hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag beruhe gegenüber dem in der DE 33 18 415 C1 beschriebenen
Zündstartschlosssystem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann
kenne aus dem Fachbuch Richter-v. Voss: Bauelemente der Feinmechanik, Technik-Verlag GmbH, Berlin NW 7, 1949, S. 234 bis 237 sowohl Schub- als auch
Drehriegel.
In Kenntnis dieser Prinzipien könne er auch die aus der
DE 33 18 415 C1 bekannte, elektromagnetisch betätigte Bolzen-Zuhaltung 27
durch eine elektromagnetisch betätigte Sperrwippe (Merkmale b1) und b2)) ersetzen.
Eine Nockenbetätigung (Merkmal b3) nach beiden Anträgen), ergebe sich auch
durch den in der DE 33 18 415 C1 gezeigten Zündschalter 30.
Die Einsprechende meint, dass durch das, die Nockenbetätigung betreffende
Merkmal b3) eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstands entstehe, da
eine Nockenbetätigung in der Streitpatentschrift nur in Zusammenhang mit Lichtleitelementen, jedoch nicht im Zusammenhang mit allgemeinen Schaltelementen
erwähnt sei. Auch sei hinsichtlich aller Änderungen die Zäsurwirkung der Patenterteilung zu beachten, die deren Zulässigkeit in Frage stellen.
Der im Merkmal b2) des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 erwähnte Zwischenring 37 ergebe sich nach Auffassung der Einsprechenden auch aus der
EP 0 075 810 A1 durch den dort in der einzigen Figur, bei Bezugsziffer 1 dargestellten Ring in naheliegender Weise.
Die Patentinhaberin ist in Zusammenhang mit den Merkmalen b2) und b3) der Auffassung, dass das Ersetzen der aus der DE 33 18 415 C1 bekannten, als Bolzen
ausgebildeten Zuhaltung durch eine Sperrwippe aufgrund unterschiedlichen Bewegungsverhaltens nicht nahegelegt sei.
Zu Merkmal b3) gibt sie an, dass die Drehhülse mit der an dieser befindlichen Nockenbetätigung als „Herzelement“ der Erfindung anzusehen sei. Der in der
DE 33 18 415 C1 gezeigte Zündschalter 30 gebe hierzu keine Anregung. Sie sieht
im Merkmal b3) gemäß beiden Anträgen keine unzulässige Erweiterung, da der
Fachmann aus der Patentschrift erkennen könne, dass die Nockenbetätigung
auch auf andere als optische Schaltelemente angewendet werden könne, und
diese Betätigung in Figur 7 dargestellt sei.
Den Zwischenring gemäß Merkmal b2) nach Hilfsantrag 2 sieht die Patentinhaberin durch die EP 0 075 810 A1 nicht als nahegelegt an.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die durch § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG für das vorliegende Einspruchsverfahren (Einspruch erhoben am 16. März 2005) begründete Zuständigkeit des Senats wird
durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt
(vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren II).
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zweifelsfrei gegeben.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
1. Das Streitpatent war zu widerrufen, da keiner der Anträge zu einer zulässigen
Beschränkung führen kann (§ 22 PatG (1), 2. Alternative).
Nach Absatz [0033] der Streitpatentschrift - der auch mit der ursprünglichen Offenbarung übereinstimmt (S. 9 Abs. 1) - werden an bestimmten Drehstellungen der
Drehhülse Schaltsignale mittels mechanischen, elektronischen, optischen oder
optoelektronischen Schaltelementen erzeugt. Im vorliegenden Ausführungsbeispiel handelt es sich um optoelektronische Schaltelemente (44,45,46), deren Aufbau in Figur 7 näher gezeigt wird. Auch wenn zugunsten der Patentinhaberin davon ausgegangen wird, dass sich die Nockenbetätigung durch diese Stelle ergibt,
so ist sie doch nicht vom erteilten Patent umfasst.
Vor allem wenn, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit dem Merkmal b3) vorgetragen hat, die Drehhülse mit der Nockenbetätigung das „Herzelement“ der Erfindung sei, ist ihr entgegenzuhalten,
dass dies bei der Formulierung der Patentansprüche zuvor in keiner Weise zum
Ausdruck gekommen ist. Selbst im erteilten Patentanspruch 2 ist als erfindungswesentlich allein auf die verschiedenen Schaltelemente abgestellt, nicht aber auf
deren Betätigungsmittel.
Der Schutzbereich eines Patents bestimmt sich durch den Inhalt der Patentansprüche, eine Aufnahme eines weiteren Merkmals kann nur dann als zulässige
Beschränkung angesehen werden, wenn dadurch nicht ein „aliud“ entsteht (Busse,
PatG 6. Auflage, § 22 Rdn. 25). Dass die in den Figuren 4, 5 gezeichneten Schaltelemente 44, 45, 46 dort durch Nocken an der Drehhülse betätigt werden, spielt
nach alledem für die Erfindung nach dem Inhalt der Patentansprüche und der Beschreibung hier keine wesentliche Rolle.
Damit ist die nunmehr beanspruchte Nockenbetätigung gemäß Merkmal b3) kein
Bestandteil des Patents geworden. Eine Aufnahme des Merkmals b3) führt sonach
Rdn. 93 zu § 21; Busse Patentgesetz 6. Aufl. Rdn. 15 zu § 21).
Hierbei ist eine Schutzbereichsverlagerung bei einem „aliud“ einer anderweitigen
Erweiterung gleichzusetzen (BGH GRUR 90, 432 - Spleißkammer; GRUR 2000,
591 (592, II2)).
2. Der Patentanspruch 1 nach beiden Anträgen enthält jeweils das den Schutzumfang des Patentgegenstands erweiternde Merkmal b3); er ist somit unzulässig. Mit
dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach beiden Anträgen fallen auch die auf diesen
jeweils rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 17 bzw. 2 bis 16.
Bertl
Gutermuth
Dr. Kaminski
Groß
Be