Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 13.08.2008 – 20 W (pat) 312/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. August 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 21 549
…
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter
D
ipl.-Phys. Dr. Bastian, sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Dr. van Raden
und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf
d am 14. Mai 2002 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent
ie
102 21
549 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Detektion von Metallgegenständen“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 20. November 2003 im Patentblatt
verö
ffe tlicht. Das Patent umfasst insgesamt 10 Patentansprüche.
n
Der
un bhängige Patentanspruch 1 lautet - unter Hinzufügung einer Merkmalsa
numme
rierung und Streichung der Bezugszeichen -:
„a)
b)
Vorrichtung zur Detektion von metallischen Gegenständen
im Fuß- und Beinbereich von bei Personenkontrollen zu untersuchenden Personen
c) mit einem oder mehreren im oder am Boden oder in Bodennähe,
d)
an einer stationä
ren Personenkontrollvorrichtung angeordneten
Metalldetektoren
d a d u r c h g e k e n n z e i c
h n e t , d a s s
e)
die Metalldetektore
n so angeordnet sind, dass der Fuß- und
Beinbereich jedes Beins getrennt erfasst werden kann.“
Bezüglich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift verwie
sen.
Mit
der patentgemäßen Lehre wird die Aufgaben gelöst, eine Vorrichtung zur
Det
ektion von metallischen Gegenständen im Fuß- und Beinbereich von zu kontroll
ierenden Personen anzugeben, bei der ein sicheres Erkennen von zu
dete
ktierenden metallischen Gegenständen möglich ist und bei der gleichzeitig ein
fals
cher Alarm aufgrund von metallischen Bestandteilen des Schuhs oder der
K
leidung vermieden wird (Absatz [0007] der Patentschrift).
Gegen das Pate
nt wurde am 20. Februar 2004 Einspruch erhoben, mit dem der
W
iderruf des Patents begehrt wurde. Die Einsprechende vertritt die Auffassung,
das
s
-
der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, weil er gegenüber dem
Stand der Technik nicht neu sei und/oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit
beruhe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG),
-
die Erfindung nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen kann und (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und
-
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Zur fehlenden Patentfähigkeit de
r Erfindung verweist die Einsprechende auf die
b
ereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in
Betracht gezogenen Druckschriften
D1 US 6,150,810 A
D2 US 6,359,582 B1
D3 US 5,039,981 A
D4 DE 202 00 759 U1
D5 DE 42 06 070 A1
D6
EP 0 700 528 B1.
(Für die Druckschrift D5 gibt die Einsprechende offensichtlich irrtümlich die
Nummer DE 40 06 070 A1 an. Die zuvor schon im Prüfungsverfahren genannte und auf der Patentschrift genannte Druckschrift DE 40 06 070 A1 mit
der Bezeichnung „Verfahren und Einrichtung zum Zerteilen einer Scheibe aus
Halbleitermaterial“ hat keinen
inhaltlichen Bezug zum Patentgegenstand.)
In einem weiteren Einspruchss
chriftsatz verweist die Einsprechende zusätzlich auf
d
ie Druckschrift
D7 DE 298 13 997 U1
D
ie Einsprechende erläutert unter Bezugnahme auf konkrete Textstellen ausführlich,
dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mi
t allen seinen Merkmalen
sowohl aus der Druckschrift D3 als auch aus der Druckschrift D7 neuheitsschädlich vorbekannt sei, zumindest aber für den Fachmann durch die Druckschrift D
1 allein oder in Kombination mit der Druckschrift D3 nahegelegt sei.
W
eiterhin trägt die Einsprechende vor, dass auch die Unteransprüche 2 bis 10
nichts Patentfähiges enthielten. Im Wesentlichen stützt sie ihre Argumentation auf
fehlende erfinderische Tätigkeit.
Zur unzureichenden Offenbarung trägt die Einsprechende sinngemä
ß vor, dass
d
er F m
ach ann nicht allein anhand der Patentschrift und seines Fachwissen
s in der
Lage sei, die unter Schutz gestellte Erfindung mit zumutbarem Aufwand praktisch
zu verwirklichen. Insbesondere lehre das Patent nicht, wie die in Merkma
l e angegebene Anordnung zur getrennten Erfassung des Fuß- und Beinbereichs jedes
Beins z
u
realisieren sei, wenn nur der in einer Alternative des Anspruch
s vorgesehene eine Metalldetektor vorhanden ist.
Zur unzulässigen Erweiterung vertritt die Einsprechende die Auffassung, da
ss das
Merkmal d
(„an einer stationären Personenkontrollvorrichtung...“) nic
ht ursprünglich offenbart sei. Die Patentinhaberin sei den entspr
echenden Nachweis schuldig
geblieben und tatsächlich befände sich in den ursprünglichen Unterlagen nic
ht der
geringste A
nhaltspunkt für d
iese Merkmal.
Wegen de
r weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden
wird auf
den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Einspr
echende beantrag
t,
d s Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
a
D
ie Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten
hilfsweise
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung, aufrechtzuerhalten
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet - unter Hinzufügung einer Merkmalsnummerierung und Streichung der Bezugszeichen -:
„a)
b)
Vorrichtung zur Detektion von metallischen Gegenständen
im Fuß- und Beinbereich von bei Personenkontrollen zu untersuchenden Personen
c) mit einem oder mehreren im oder am Boden oder in Bodennähe,
d)
an einer stationären Personenkontrollvorrichtung angeordneten
Metalldetektoren
e)
wobei die Metalldetektoren s
o a
ngeordnet sind, dass der Fuß-
und Beinbereich jedes Beins getrennt erfasst werden kann
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s
f)
die Metalldetektoren mit einer Anzeige- und Auswerteeinheit
verbunden sind,
g)
wobei die Anzeige- und Auswerteeinheit die von den Metalldetektoren gemessenen Werte für jedes Bein getrennt anzeigt
h1)
die Anzeige- und Auswerteeinheit die Differenz aus den Werten, die für beide Beine gemessen werden, berechnet und
anzeigt und/oder
h2)
die Anzeige- und
Auswerteeinheit den Absolutwert und/oder
h3)
die Summe aus den Werten, die für beide Beine gemessen
werden berechnet und anzeigt.“
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden bezogen
auf alle geltend gemachten Einspruchsgründe und hält den Patentgegenstand
zumindest in der Fassung gemäß Hilfsantrag für patentfähig.
Die Patentinhaberin
meint, dass der Stand der Technik die patentgemäße getr
ennte Erfassung beider Beine nicht lehre, sondern stets auf eine gemeinsame
Erfassung beider Beine abstelle, und deshal
b dem Patentgegenstand die Neuheit
n
icht nehme. Zudem liefere der Stand der Technik auch keinen Hinweis auf eine
Verminderung von Fehlalarmen auf Grund von metallischen Bestandteilen der
Schuhe oder der Kleidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin wi
rd auf
d
en Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht eingelegt. Im
E
inspruch sind auch die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, im Einzelnen angegeben.
2. Der Einspruch führt auch zum Widerruf des Patents, wobei im Ergebnis
dahinstehen kann, ob der Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung (§ 21
Abs. 1 Nr. 2 PatG) und/oder der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung der
Anmeldung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) vorliegen. Der Patentgegenstand ist jedenfalls nicht patentfähig.
Der Durchschnittsfachmann für den Erfindungsgegenstand ist ein Ingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik mit praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der
Sicherheits- und Messtechnik, insbesondere des Aufspürens von metallischen
Gegenständen z. B. bei Personenkontrollen. Dabei kennt er die eingesetzten
Metalldetektoren und verschiedene Berechungsmethoden zur Auswertung der
Detektorsignale, insbesondere Differenz-, Summen- und Mittelwertbildung über
die Detektorsignale.
3. Zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
A
us der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 298 13 997 U1 (D7) ist eine Vorrichtung zur Erkennung von metallischen Gegenständen im Fuß- und Unterschenkelbereich von bei Personenkontrollen zu untersuchenden Personen mit im
oder auf dem Boden angeordneten Metalldetektoren bekannt (Anspruch 1).
Die - stationäre - Vorrichtung gemäß der Druckschrift D7 verfügt im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 über zwei seitliche Vorrichtungsteile 6 und 7, in
denen Metalldetektoren angeordnet sind, die mit separaten Anzeig
evorrichtungen 8 und 9 verbunden sind. Zusammen mit einer weiteren Metalldetektoranordnung 1, die im Boden 5 eingelassen ist, lassen sich Metallteile im Fußbereich und im Unterschenkelbereich genau lokalisieren (Figur 2; Seite 5, letzter
Absatz).
Daraus, dass separate Anzeigevorrichtungen 8 und 9 vorgesehen sind, die den
getrennten Vorrichtungsteilen 6 und 7 links und rechts von der zu kontrollierenden
Person zugeordnet sind, erkennt der Fachmann ohne Weiteres, dass durch die
Metalldetektoren auch eine getrennten Erfassung des Fuß- und Beinbereich jedes
Beins erfolgen kann. Hinzu kommt, dass die Metalldetektoranordnung 1 aus zwei
Metalldetektoren 1a und 1b wie beim Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 1 oder
je
nach Anwendungsfall auch aus beliebig vielen Metalldetektoren bestehen kann
(S. 4, letzter Absatz), was der Fachmann auch im Sinne einer getrennten Erfassung für verschiedene Körperregionen, insbesondere der beiden Be
ine, vers
teht. Dass die Figur 1 dabei - wie von der Patentinhaberin geltend gemacht - nur
eine Anzeigevorrichtung 2, nur eine Steuervorrichtung 3 und nur ein Verbindungskabel 4 zeigt, versteht der Fachmann als rein schematische Darstellung. Die
Beschreibung erläutert nämlich ausführlich, dass die Metalldetektoren 1a und 1b
gemeinsam eine Metalldetektoranordnung 1 bilden, d
ie je nach Anwendungsfall
a
us beliebig vielen Metalldetektoren bestehen kann. Diese sind für den Fachmann
selbstverständlich alle über entsprechend
e Verbindungsleitungen (die z. B. zus
ammen das Verbindungskabel 4 bilden) mit der Steuervorrichtung 3 verbunden
und ermöglichen eine örtlich getrennte Erfassung von Metallteilen.
Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruc
hs 1 nicht, so dass er mangels Neuheit nicht patentfähig ist. Dabei legt
d
er Senat der getrennten Erfassung (Merkmal e) ein breites Verständnis durch
den Fachmann zugrunde. Die Erfassung kann sowohl zeitlich getrennt für beide
Beine, also z. B. mittels ein und desselben Detektors nacheinander, als auch
ortsaufgelöst mit getrennten Detektoren für beide Beine erfolgen. Genau dies
leistet aber bereits die aus der Druckschrift D7 bekannte Vorrichtung.
Mit ihrem Einwand, die Vorrichtung gemäß der Druckschrift D7 löse eine andere
Aufgabe als der Patentgegenstand und vermittle lediglich eine Lehre, bei der mit
der Detektoranordnung 1 eine gemeinsame Erfassung beider Beine erfolge und
die Erfassung mit den Detektoren 6 und 7 lediglich einer Verfeinerung dieser
gemeinsamen Erfassung diene, kann die Patentinhaberin nicht durchdringen. Eine
derartige enge Auslegung des Inhalts der Druckschrift D7 widerspräche ihrem
tatsächlichen Inhalt, insbesondere auch der Angabe in Anspruch 9, wonach die
M
etalldetektoren der Vorrichtungsteile 6 und 7 mit gesonderten optischen und/
oder elektrischen Anzeigevorrichtungen (8, 9) verbunden sind, was der Fachmann
zwanglos so versteht, dass eine getrennte Erfassung der Bei
ne möglich ist.
Dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fehlt es somit ersichtlich gegenüber
der Druckschrift D7 an der für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.
Angesicht der fehlenden Neuheit des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
kommt es darauf, ob der Patentgegenstand auch durch sonstigen von der Einsprechenden genannten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen
oder für den
Fachmann nahegelegt ist, nicht mehr an.
4.
Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag
Patent
anspruch 1 gemäß Hilfsantrag umfasst sämtliche Merkmale der ert
eilten
Patent
ansprüche 1 bis 4 und ist insoweit zulässig beschränkt. Allerdings
erweist
sich a
uch diese beschränkte Fassung des Patentanspruchs 1 als nicht r
echtsbestän
dig.
Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 298 13 997 U1 (D7) ist - wie unter
3.
im Einzelnen erläutert - eine Vorrichtung zur Detektion von metalli
schen
Gegen
ständen mit den Merkmalen a bis e bekannt, wobei die Metalldetekto
ren (6,
7) jew
eils mit separaten Anzeigevorrichtungen (8, 9) verbunden sind, die di
e Signale für jede Körperseite, mithin für jedes Bein, getrennt anzeigen. Der Fachmann
versteh
t die in Figur 2 gezeigten Anzeigevorrichtungen ohne weiteres als A
nzeige-
und A
uswerteeinheiten. Dies ergibt sich n
ämlich zwanglos aus der Übertragung
a
us dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1, in dem eine Anzeigevorrichtung 2
mit einer Steuervorrichtung 3 verbunden dargestellt ist, wobei die Steuervorrichtung das von der Metalldetektoranordnung kommende Signal verarbeitet, also
auswertet, und über die Anzeigevorrichtung 2 optisch und/oder akustisch anzeigt
(S. 4, letzter Absatz - S. 5, erster Absatz).
Insoweit offenbart die Druckschrift D7 neben den Merkmalen a bis e auch die
Merkmale f und g der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag.
D
ass die in der Anzeige- und Auswerteeinheit vorgesehene Auswertung eine
Berechnungsvorschrift impliziert, ist für den Fachmann aus der Funktion der
Anzeige- und Auswerteeinheit selbstverständlich. Auch wenn in der Druckschrift
D7 keine konkrete Berechnungsvorschrift angegeben ist, so liegt zunächst nahe,
den für jedes Bein gemessenen Absolutwert auszuwerten und anzeigen. Weitere
Berechnungsvorschriften werden durch den sonstigen Stand der Technik
nahegelegt.
- Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 202 00 759 U1
(D4), die ebenfalls eine Vorrichtung zur Detektion von Metallgegenständen betrifft, kennt der Fachmann den Einsatz von
Differ
enzspule
n zur Erhöh
ung der
Zuverlässigkeit
, wodurch
insbesondere symmetrische Störungen bzw. Signalanteile eliminiert
werden können (Seite 2, letzter Absatz). Dies legt die in Merkmal h1 angegebene, auf beide Beine bezogene Differenzbildung
nahe.
- Bei der Lehre der US-Patentschrift 6 150 810 (D1), die eine
Methode zum Detektieren der Anwesenheit ferromagnetischer Objekte unter Verwendung von Maximum- und Minimum-Felddaten
betrifft, werden über mehrere Sonden Summen und Durchschnittswerte berechnet (Sp. 12, Z. 43-59).
Ausgehend von diesen Lehren liegt es nahe, bei einer an sich bekannten Vorrichtung mit den Merkmalen a bis g jeweils eine der in den Merkmalen h1, h2 und
h3 angegebenen alternativen Berechnungsvorschriften vorzusehen. Auch eine
kombinierte Anwendung der in den Merkmalen h1, h2 und h3 angegebenen
Berechnungsvorschriften geht zur Überzeugung des Senats nicht über fachmännische Überlegungen hinaus, so dass sich der Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag insgesamt als durch den Stand der Technik nahegelegt erweist. Er
beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, § 4 PatG.
5.
Nachdem sich der Hauptanspruch weder in der Fassung gemäß Hauptantrag noch in der Fassung gemäß Hilfsantrag als rechtsbeständig erweist, kann
die antragsgemäße vollständige bzw. beschränkte Aufrechterhaltung nicht erfolgen. Das Patent ist unter diesen Umständen vollständig zu widerrufen (BGH,
Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, im Internet abrufbar unter
www.bundesgerichtshof.de - Installiereinrichtung, Tz. 22 m. w. N.).
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Dr. van Raden
Kleinschmidt
Pr/Me