Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 13.08.2008 – 20 W (pat) 312/04

20. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. August 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 21 549

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter

D

ipl.-Phys. Dr. Bastian, sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Dr. van Raden

und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf

d am 14. Mai 2002 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent

ie

102 21

549 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Detektion von Metallgegenständen“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 20. November 2003 im Patentblatt

verö

ffe tlicht. Das Patent umfasst insgesamt 10 Patentansprüche.

n

Der

un bhängige Patentanspruch 1 lautet - unter Hinzufügung einer Merkmalsa

numme

rierung und Streichung der Bezugszeichen -:

„a)

b)

Vorrichtung zur Detektion von metallischen Gegenständen

im Fuß- und Beinbereich von bei Personenkontrollen zu untersuchenden Personen

c) mit einem oder mehreren im oder am Boden oder in Bodennähe,

d)

an einer stationä

ren Personenkontrollvorrichtung angeordneten

Metalldetektoren

d a d u r c h g e k e n n z e i c

h n e t , d a s s

e)

die Metalldetektore

n so angeordnet sind, dass der Fuß- und

Beinbereich jedes Beins getrennt erfasst werden kann.“

Bezüglich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift verwie

sen.

Mit

der patentgemäßen Lehre wird die Aufgaben gelöst, eine Vorrichtung zur

Det

ektion von metallischen Gegenständen im Fuß- und Beinbereich von zu kontroll

ierenden Personen anzugeben, bei der ein sicheres Erkennen von zu

dete

ktierenden metallischen Gegenständen möglich ist und bei der gleichzeitig ein

fals

cher Alarm aufgrund von metallischen Bestandteilen des Schuhs oder der

K

leidung vermieden wird (Absatz [0007] der Patentschrift).

Gegen das Pate

nt wurde am 20. Februar 2004 Einspruch erhoben, mit dem der

W

iderruf des Patents begehrt wurde. Die Einsprechende vertritt die Auffassung,

das

s

-

der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, weil er gegenüber dem

Stand der Technik nicht neu sei und/oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit

-

die Erfindung nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen kann und (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und

-

der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der

ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Zur fehlenden Patentfähigkeit de

r Erfindung verweist die Einsprechende auf die

b

ereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in

Betracht gezogenen Druckschriften

D1 US 6,150,810 A

D2 US 6,359,582 B1

D3 US 5,039,981 A

D4 DE 202 00 759 U1

D5 DE 42 06 070 A1

D6

EP 0 700 528 B1.

(Für die Druckschrift D5 gibt die Einsprechende offensichtlich irrtümlich die

Nummer DE 40 06 070 A1 an. Die zuvor schon im Prüfungsverfahren genannte und auf der Patentschrift genannte Druckschrift DE 40 06 070 A1 mit

der Bezeichnung „Verfahren und Einrichtung zum Zerteilen einer Scheibe aus

Halbleitermaterial“ hat keinen

inhaltlichen Bezug zum Patentgegenstand.)

In einem weiteren Einspruchss

chriftsatz verweist die Einsprechende zusätzlich auf

d

ie Druckschrift

D7 DE 298 13 997 U1

D

ie Einsprechende erläutert unter Bezugnahme auf konkrete Textstellen ausführlich,

dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mi

t allen seinen Merkmalen

sowohl aus der Druckschrift D3 als auch aus der Druckschrift D7 neuheitsschädlich vorbekannt sei, zumindest aber für den Fachmann durch die Druckschrift D

1 allein oder in Kombination mit der Druckschrift D3 nahegelegt sei.

W

eiterhin trägt die Einsprechende vor, dass auch die Unteransprüche 2 bis 10

nichts Patentfähiges enthielten. Im Wesentlichen stützt sie ihre Argumentation auf

fehlende erfinderische Tätigkeit.

Zur unzureichenden Offenbarung trägt die Einsprechende sinngemä

ß vor, dass

d

er F m

ach ann nicht allein anhand der Patentschrift und seines Fachwissen

s in der

Lage sei, die unter Schutz gestellte Erfindung mit zumutbarem Aufwand praktisch

zu verwirklichen. Insbesondere lehre das Patent nicht, wie die in Merkma

l e angegebene Anordnung zur getrennten Erfassung des Fuß- und Beinbereichs jedes

Beins z

u

realisieren sei, wenn nur der in einer Alternative des Anspruch

s vorgesehene eine Metalldetektor vorhanden ist.

Zur unzulässigen Erweiterung vertritt die Einsprechende die Auffassung, da

ss das

Merkmal d

(„an einer stationären Personenkontrollvorrichtung...“) nic

ht ursprünglich offenbart sei. Die Patentinhaberin sei den entspr

echenden Nachweis schuldig

geblieben und tatsächlich befände sich in den ursprünglichen Unterlagen nic

ht der

geringste A

nhaltspunkt für d

iese Merkmal.

Wegen de

r weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden

wird auf

den Inhalt der Akten verwiesen.

Die Einspr

echende beantrag

t,

d s Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

a

D

ie Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten

hilfsweise

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung, aufrechtzuerhalten

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet - unter Hinzufügung einer Merkmalsnummerierung und Streichung der Bezugszeichen -:

„a)

b)

Vorrichtung zur Detektion von metallischen Gegenständen

im Fuß- und Beinbereich von bei Personenkontrollen zu untersuchenden Personen

c) mit einem oder mehreren im oder am Boden oder in Bodennähe,

d)

an einer stationären Personenkontrollvorrichtung angeordneten

Metalldetektoren

e)

wobei die Metalldetektoren s

o a

ngeordnet sind, dass der Fuß-

und Beinbereich jedes Beins getrennt erfasst werden kann

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s

f)

die Metalldetektoren mit einer Anzeige- und Auswerteeinheit

verbunden sind,

g)

wobei die Anzeige- und Auswerteeinheit die von den Metalldetektoren gemessenen Werte für jedes Bein getrennt anzeigt

h1)

die Anzeige- und Auswerteeinheit die Differenz aus den Werten, die für beide Beine gemessen werden, berechnet und

anzeigt und/oder

h2)

die Anzeige- und

Auswerteeinheit den Absolutwert und/oder

h3)

die Summe aus den Werten, die für beide Beine gemessen

werden berechnet und anzeigt.“

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden bezogen

auf alle geltend gemachten Einspruchsgründe und hält den Patentgegenstand

zumindest in der Fassung gemäß Hilfsantrag für patentfähig.

Die Patentinhaberin

meint, dass der Stand der Technik die patentgemäße getr

ennte Erfassung beider Beine nicht lehre, sondern stets auf eine gemeinsame

Erfassung beider Beine abstelle, und deshal

b dem Patentgegenstand die Neuheit

n

icht nehme. Zudem liefere der Stand der Technik auch keinen Hinweis auf eine

Verminderung von Fehlalarmen auf Grund von metallischen Bestandteilen der

Schuhe oder der Kleidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin wi

rd auf

d

en Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht eingelegt. Im

E

inspruch sind auch die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, im Einzelnen angegeben.

2. Der Einspruch führt auch zum Widerruf des Patents, wobei im Ergebnis

dahinstehen kann, ob der Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung (§ 21

Abs. 1 Nr. 2 PatG) und/oder der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung der

Anmeldung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) vorliegen. Der Patentgegenstand ist jedenfalls nicht patentfähig.

Der Durchschnittsfachmann für den Erfindungsgegenstand ist ein Ingenieur der

Fachrichtung Elektrotechnik mit praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der

Sicherheits- und Messtechnik, insbesondere des Aufspürens von metallischen

Gegenständen z. B. bei Personenkontrollen. Dabei kennt er die eingesetzten

Metalldetektoren und verschiedene Berechungsmethoden zur Auswertung der

Detektorsignale, insbesondere Differenz-, Summen- und Mittelwertbildung über

die Detektorsignale.

3. Zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

A

us der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 298 13 997 U1 (D7) ist eine Vorrichtung zur Erkennung von metallischen Gegenständen im Fuß- und Unterschenkelbereich von bei Personenkontrollen zu untersuchenden Personen mit im

oder auf dem Boden angeordneten Metalldetektoren bekannt (Anspruch 1).

Die - stationäre - Vorrichtung gemäß der Druckschrift D7 verfügt im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 über zwei seitliche Vorrichtungsteile 6 und 7, in

denen Metalldetektoren angeordnet sind, die mit separaten Anzeig

evorrichtungen 8 und 9 verbunden sind. Zusammen mit einer weiteren Metalldetektoranordnung 1, die im Boden 5 eingelassen ist, lassen sich Metallteile im Fußbereich und im Unterschenkelbereich genau lokalisieren (Figur 2; Seite 5, letzter

Absatz).

Daraus, dass separate Anzeigevorrichtungen 8 und 9 vorgesehen sind, die den

getrennten Vorrichtungsteilen 6 und 7 links und rechts von der zu kontrollierenden

Person zugeordnet sind, erkennt der Fachmann ohne Weiteres, dass durch die

Metalldetektoren auch eine getrennten Erfassung des Fuß- und Beinbereich jedes

Beins erfolgen kann. Hinzu kommt, dass die Metalldetektoranordnung 1 aus zwei

Metalldetektoren 1a und 1b wie beim Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 1 oder

je

nach Anwendungsfall auch aus beliebig vielen Metalldetektoren bestehen kann

(S. 4, letzter Absatz), was der Fachmann auch im Sinne einer getrennten Erfassung für verschiedene Körperregionen, insbesondere der beiden Be

ine, vers

teht. Dass die Figur 1 dabei - wie von der Patentinhaberin geltend gemacht - nur

eine Anzeigevorrichtung 2, nur eine Steuervorrichtung 3 und nur ein Verbindungskabel 4 zeigt, versteht der Fachmann als rein schematische Darstellung. Die

Beschreibung erläutert nämlich ausführlich, dass die Metalldetektoren 1a und 1b

gemeinsam eine Metalldetektoranordnung 1 bilden, d

ie je nach Anwendungsfall

a

us beliebig vielen Metalldetektoren bestehen kann. Diese sind für den Fachmann

selbstverständlich alle über entsprechend

e Verbindungsleitungen (die z. B. zus

ammen das Verbindungskabel 4 bilden) mit der Steuervorrichtung 3 verbunden

und ermöglichen eine örtlich getrennte Erfassung von Metallteilen.

Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruc

hs 1 nicht, so dass er mangels Neuheit nicht patentfähig ist. Dabei legt

d

er Senat der getrennten Erfassung (Merkmal e) ein breites Verständnis durch

den Fachmann zugrunde. Die Erfassung kann sowohl zeitlich getrennt für beide

Beine, also z. B. mittels ein und desselben Detektors nacheinander, als auch

ortsaufgelöst mit getrennten Detektoren für beide Beine erfolgen. Genau dies

leistet aber bereits die aus der Druckschrift D7 bekannte Vorrichtung.

Mit ihrem Einwand, die Vorrichtung gemäß der Druckschrift D7 löse eine andere

Aufgabe als der Patentgegenstand und vermittle lediglich eine Lehre, bei der mit

der Detektoranordnung 1 eine gemeinsame Erfassung beider Beine erfolge und

die Erfassung mit den Detektoren 6 und 7 lediglich einer Verfeinerung dieser

gemeinsamen Erfassung diene, kann die Patentinhaberin nicht durchdringen. Eine

derartige enge Auslegung des Inhalts der Druckschrift D7 widerspräche ihrem

tatsächlichen Inhalt, insbesondere auch der Angabe in Anspruch 9, wonach die

M

etalldetektoren der Vorrichtungsteile 6 und 7 mit gesonderten optischen und/

oder elektrischen Anzeigevorrichtungen (8, 9) verbunden sind, was der Fachmann

zwanglos so versteht, dass eine getrennte Erfassung der Bei

ne möglich ist.

Dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fehlt es somit ersichtlich gegenüber

der Druckschrift D7 an der für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

Angesicht der fehlenden Neuheit des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

kommt es darauf, ob der Patentgegenstand auch durch sonstigen von der Einsprechenden genannten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen

oder für den

Fachmann nahegelegt ist, nicht mehr an.

4.

Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag

Patent

anspruch 1 gemäß Hilfsantrag umfasst sämtliche Merkmale der ert

eilten

Patent

ansprüche 1 bis 4 und ist insoweit zulässig beschränkt. Allerdings

erweist

sich a

uch diese beschränkte Fassung des Patentanspruchs 1 als nicht r

echtsbestän

dig.

Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 298 13 997 U1 (D7) ist - wie unter

3.

im Einzelnen erläutert - eine Vorrichtung zur Detektion von metalli

schen

Gegen

ständen mit den Merkmalen a bis e bekannt, wobei die Metalldetekto

ren (6,

7) jew

eils mit separaten Anzeigevorrichtungen (8, 9) verbunden sind, die di

e Signale für jede Körperseite, mithin für jedes Bein, getrennt anzeigen. Der Fachmann

versteh

t die in Figur 2 gezeigten Anzeigevorrichtungen ohne weiteres als A

nzeige-

und A

uswerteeinheiten. Dies ergibt sich n

ämlich zwanglos aus der Übertragung

a

us dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1, in dem eine Anzeigevorrichtung 2

mit einer Steuervorrichtung 3 verbunden dargestellt ist, wobei die Steuervorrichtung das von der Metalldetektoranordnung kommende Signal verarbeitet, also

auswertet, und über die Anzeigevorrichtung 2 optisch und/oder akustisch anzeigt

(S. 4, letzter Absatz - S. 5, erster Absatz).

Insoweit offenbart die Druckschrift D7 neben den Merkmalen a bis e auch die

Merkmale f und g der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag.

D

ass die in der Anzeige- und Auswerteeinheit vorgesehene Auswertung eine

Berechnungsvorschrift impliziert, ist für den Fachmann aus der Funktion der

Anzeige- und Auswerteeinheit selbstverständlich. Auch wenn in der Druckschrift

D7 keine konkrete Berechnungsvorschrift angegeben ist, so liegt zunächst nahe,

den für jedes Bein gemessenen Absolutwert auszuwerten und anzeigen. Weitere

Berechnungsvorschriften werden durch den sonstigen Stand der Technik

nahegelegt.

- Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 202 00 759 U1

(D4), die ebenfalls eine Vorrichtung zur Detektion von Metallgegenständen betrifft, kennt der Fachmann den Einsatz von

Differ

enzspule

n zur Erhöh

ung der

Zuverlässigkeit

, wodurch

insbesondere symmetrische Störungen bzw. Signalanteile eliminiert

werden können (Seite 2, letzter Absatz). Dies legt die in Merkmal h1 angegebene, auf beide Beine bezogene Differenzbildung

nahe.

- Bei der Lehre der US-Patentschrift 6 150 810 (D1), die eine

Methode zum Detektieren der Anwesenheit ferromagnetischer Objekte unter Verwendung von Maximum- und Minimum-Felddaten

betrifft, werden über mehrere Sonden Summen und Durchschnittswerte berechnet (Sp. 12, Z. 43-59).

Ausgehend von diesen Lehren liegt es nahe, bei einer an sich bekannten Vorrichtung mit den Merkmalen a bis g jeweils eine der in den Merkmalen h1, h2 und

h3 angegebenen alternativen Berechnungsvorschriften vorzusehen. Auch eine

kombinierte Anwendung der in den Merkmalen h1, h2 und h3 angegebenen

Berechnungsvorschriften geht zur Überzeugung des Senats nicht über fachmännische Überlegungen hinaus, so dass sich der Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag insgesamt als durch den Stand der Technik nahegelegt erweist. Er

beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, § 4 PatG.

5.

Nachdem sich der Hauptanspruch weder in der Fassung gemäß Hauptantrag noch in der Fassung gemäß Hilfsantrag als rechtsbeständig erweist, kann

die antragsgemäße vollständige bzw. beschränkte Aufrechterhaltung nicht erfolgen. Das Patent ist unter diesen Umständen vollständig zu widerrufen (BGH,

Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, im Internet abrufbar unter

www.bundesgerichtshof.de - Installiereinrichtung, Tz. 22 m. w. N.).

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Kleinschmidt

Pr/Me