Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 13.08.2008 – 29 W (pat) 31/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 31/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 819 740
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. August 2008 durch die Vorsitzen
de Richterin Grabrucker sowie
die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schutz der Wortmarke
G r ü n d e
I.
PLAYGIRL
international registriert für die Waren und Dienstleistungen
Magazines;
Transmission of television programs in the field of adult entertainment by means of television broadcasting, cable transmission,
digital cable transmission, satellite transmission, videotape and
DVD's;
Entertainment services namely television, cables television, digital
television and satellite television programs features and movies;
production of television programs in the field of adult entertainment.
soll auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Marke mit Beschluss vom 9. Januar 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft
und Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses den Schutz verweigert.
Das Wort "Playgirl" sei für den deutschen Sprachgebrauch lexikalisch belegt mit
der Bedeutung eines attraktiven, leichtlebigen Mädchens, das sich ihrem Vergnügen hingebe. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
erkenne der Verkehr in dem Markenwort lediglich eine inhaltsbeschreibende
Angabe. Wegen der häufigen Verwendung des Ausdrucks im Unterhaltungssektor
bestehe auch ein Interesse der Mitbewerber am ungehinderten Gebrauch. Die
zahlreichen Verwendungen im Inland sprächen im Übrigen gegen die geltend gemachte Indizwirkung der ausländischen Voreintragungen.
Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde trägt die Markeninhaberin vor, dass allein der lexikalische Eintrag eines Wortes nicht die Annahme
einer inhaltsbeschreibenden Angabe rechtfertige. Die Bezeichnung "Playgirl" habe
sich über die lexikalische Bedeutung hinaus aufgrund der Benutzung durch die
Markeninhaberin zur Bezeichnung eines Lifestyle-Magazins entwickelt, in dem
Männer mit nacktem Oberkörper bzw. vollständig nackte Männer abgebildet seien.
Dies bestätige auch der Eintrag auf der deutschen Internetseite Wikipedia zum
Stichwort "Playgirl", der als eine der möglichen Bedeutungen das von der Markeninhaberin herausgegebene Erotik-Magazin nenne. Der Begriff "Playgirl" werde
dabei nicht als thematische Angabe verstanden. Dafür spreche insbesondere die
Tatsache, dass rund … % der Leser homosexuell seien, von denen angenommen
werden könne, dass sie an einem Playgirl in der lexikalischen Bedeutung eines
leichtlebigen Mädchens kein Interesse hätten. Auch der vergleichbare Begriff
"Playboy" sei trotz seiner lexikalisch belegten Bedeutung Bestandteil zahlreicher
Markeneintragungen. Indiz für die Schutzfähigkeit seien außerdem die Voreintragungen der Marke im englischsprachigen Raum, die die Markeninhaberin durch
Kopien der jeweiligen Eintragungsurkunden belegt hat.
Im Übrigen habe sich die Marke infolge ihrer Benutzung im Verkehr für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen durchgesetzt. Ausweislich der beigefügten
eidesstattlichen Versicherung erscheine die deutschsprachige Ausgabe des
gleichnamigen Magazins seit 1989 mit einer Auflagenhöhe von durchschnittlich
… Exemplaren pro Jahr, davon … %
in Deutschland und Österreich.
In
Deutschland werde außerdem die englischsprachige Ausgabe vertrieben mit einer
monatlichen Auflage zwischen … und … Exemplaren in den Jahren von
2001 bis 2005. Seit April 2006 werde in Deutschland ein Fernsehprogramm unter
der Bezeichnung "Playgirl" ausgestrahlt, von dem bis zum Stichtag 13. Juli 2006
insgesamt … Folgen produziert worden seien. Zum Beleg hat die Markeninhabe
rin DVD’s mit den ersten drei Sendefolgen beigefügt.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der international registrierten Marke ist die Schutzerstreckung für die
Bundesrepublik Deutschland nach §§ 107 Abs. 1, 113 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zu versagen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie
entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung
der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2008, 608,
Rn. 66 f. - EUROHYPO; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSS-
BALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK;
GRUR 2001, 1151, 1152
- marktfrisch; a. a. O. Rn. 19
- FUSS-
BALL WM 2006).
2. Wie von der Markenstelle ausgeführt, ist das englische Wort "Playgirl" für
den deutschen Sprachgebrauch lexikalisch belegt mit den Bedeutungen
"dem Vergnügen und dem Luxus lebende, besonders in Kreisen von Playboys verkehrende, leichtlebige, attraktive junge Frau; Hostess" (vgl. Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Einen entsprechenden Eintrag als "Lebefrau, Spaßmädchen" zeigt auch der vom Verein
Deutsche Sprache e. V. geführte Anglizismen-Index unter http://www.vdsev.de/anglizismenindex. Daneben zeigt die vom Senat durchgeführte Internetrecherche eine Verwendung als Filmtitel: "Playgirl - Berlin ist eine Sünde
wert" - http://wortschatz.uni-leipzig.de.
3. Aufgrund dieser eindeutigen Begrifflichkeit des Zeichens erkennt das angesprochene Publikum in Verbindung mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen "Magazines;Transmission of television programs in the field
of adult entertainment by means of television broadcasting, cable transmission, digital cable transmission, satellite transmission, videotape and DVD's;
Entertainment services namely television, cables television, digital television
and satellite television programs features and movies; production of television programs in the field of adult entertainment” in der Marke lediglich den
Sachhinweis, dass sich diese mit dem Thema "Playgirl" befassen. Dass sich
dem Begriff dabei keine Einzelheiten zum konkreten Inhalt der so bezeichneten Magazine und Fernsehprogramme entnehmen lässt, steht der Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, weil der thematische Bereich durch die Angabe "Playgirl" hinreichend präzisiert ist (vgl.
BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).
4. Die Benutzung des Zeichens als Titel eines Lifestyle-Magazins führt zu keiner anderen Beurteilung. Werktitel sind zwar grundsätzlich markenfähig, unterliegen hinsichtlich ihrer Eintragbarkeit als Marke aber den gleichen Anforderungen wie alle anderen Wortmarken (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044
- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN;
a. a. O. - Bücher für eine bessere Welt). Der Vortrag der Markeninhaberin,
dass der Inhalt des von ihr herausgegebenen Magazins keinen Bezug zum
Thema "Playgirl" aufweist, bezieht sich auf die konkrete Benutzungsform und
ist damit für die abstrakte Prüfung der Schutzfähigkeit unbeachtlich.
5. Die Schutzfähigkeit des Zeichens ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der zahlreichen Voreintragungen des mit der beanspruchten Marke vergleichbaren Begriffs "Playboy". Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in
einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte
ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und Verzerrung
des Wettbewerbs darstellen (vgl. die Vorabentscheidungsersuchen zum
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften BPatG GRUR 2007, 329
- SCHWABENPOST; Mitt. 2008, 179 - Volks-Handy). Dies setzt aber voraus,
dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen
lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche
unrechtmäßig waren. Soweit sie sich auf die hier einschlägigen Waren und
Dienstleistungen beziehen, datieren die von der Markeninhaberin angeführten Voreintragungen überwiegend aus den Jahren 1964 bis 1994 und damit
aus der Zeit vor Inkrafttreten des Markengesetzes im Jahr 1995 und auch vor
der Entstehung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur
Schutzunfähigkeit inhaltsbeschreibender Angaben. Sie sind aus diesem
Grund nicht mit der verfahrensgegenständlichen Marke vergleichbar. Nach
Inkrafttreten des Markengesetzes sind jedenfalls nur vereinzelt Eintragungen
für einschlägige Dienstleistungen erfolgt, die die Annahme einer gefestigten
Amtspraxis nicht rechtfertigen können.
6. Da der Marke bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, konnte die
Prüfung eines möglichen Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahin gestellt bleiben. Die Frage, inwieweit die vom Bundesgerichtshof
aufgestellten Grundsätze zur indiziellen Bedeutung einer ausländischen Voreintragung für das Fehlen eines Freihaltebedürfnisses (vgl. BGH GRUR
2001, 162, 164 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001,
1046, 1047 - GENESCAN; GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT)
durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften überholt sind, bedurfte daher keiner abschließenden Klärung (vgl. BPatG
GRUR 2006, 509, 511 - Portland).
7. Das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft hat die Marke nicht infolge ihrer Benutzung im Verkehr überwunden (§ 8 Abs. 3 MarkenG).
7. 1. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung sind
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die
geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der
Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem
bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden. Die Voraussetzungen für die Eintragung als verkehrsdurchgesetzte Marke sind erfüllt, wenn
sich anhand der genannten Kriterien feststellen lässt, dass ein erheblicher
Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Unternehmenshinweis auffasst (vgl. EuGH GRUR 2005, 763, Rn. 31 – Nestlé/Mars; GRUR
2002, 804 , Rn. 60 f. – Philips; GRUR 1999, 723, Rn. 51 f. - Windsurfing
Chiemsee). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei re
gelmäßig ein Durchsetzungsgrad von mindestens … % erforderlich (vgl.
BGH GRUR 2008, 710, Rn. 26 - VISAGE; GRUR 2006, 760, Rn. 20
- LOTTO).
7. 2. Bezogen auf die Ware "Magazine" zeigen die von der Markeninhaberin vorgelegten Unterlagen eine Benutzung der Marke als Zeitschriftentitel für eine
deutschsprachige Ausgabe im Zeitraum von 1989 bis 1997. Selbst unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung, dass das Magazin in die
sen Jahren in einer durchschnittlichen Auflagenhöhe von … Exemplaren
erschienen ist, sind diese Unterlagen schon deshalb unzureichend, weil die
Durchsetzung im Verkehr auch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben
sein muss. Im Übrigen gibt die bloße Auflagenhöhe keinen Aufschluss zu
dem in Deutschland erzielten Umsatz und der geografischen Verbreitung in
Deutschland. Soweit die Markeninhaberin ihren Vortrag darüber hinaus auf
den Vertrieb der englischsprachigen Ausgabe in Deutschland stützt, fehlt es
ebenfalls an Nachweisen für den Zeitpunkt der Entscheidung, da sich die
Angaben zu Auflagenhöhe und verkaufter Stückzahl nur auf den Zeitraum bis
März 2005 beziehen. Die monatliche Verkaufszahl zwischen … und …
Exemplaren im Jahr 2005 ist im Übrigen bezogen auf den Gesamtmarkt der
Zeitschriften und Magazine sehr gering.
Unzureichend sind auch die zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für die
Dienstleistungen im Bereich der Ausstrahlung und Produktion von Fernsehsendungen vorgelegten Unterlagen. Allein dem Hinweis auf insgesamt dreizehn Produktionen, die seit April 2006 wöchentlich in einem kostenpflichtigen
Privatsender ausgestrahlt wurden, lässt sich nach den Grundsätzen der
ständigen Rechtsprechung zur Verkehrsdurchsetzung keine Durchsetzung
der Marke im Verkehr entnehmen (vgl. Fezer/Grabrucker, Handbuch der
Markenpraxis, Bd. I, Rn. 504).
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Hu