Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 13.08.2008 – 32 W (pat) 130/07

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 130/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 11 556.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck

und

d

er Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 13. August 2008

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

D

ie am 22. Februar 2006 angemeldete Wortmarke

elbebad

is

t für Dienstleistungen in den Klassen 35, 41, 43 und 44 bestimmt.

Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist

die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der drei Internet-Ausdrucke beigefügt waren, in einem ersten Beschluss vom 9. Juli 2007 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Ma

rkenG) teilweise zurückgewiesen

w

orden, und zwar für folgende Dienstleistungen:

"Werbung; Veranstaltung und Vermittlung von Unterhaltungsangeboten, insbesondere von Feiern, Festen und Ausflügen sowie

sportlichen und kulturellen Aktivitäten; Betrieb von Freizeitparks

und Kultureinrichtungen; Dienstleistungen zur Verpflegung und

Beherbergung von Gästen; medizinische Diens

tleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen".

Die angemeldete Bezeichnung sei sprachüblich zusammengesetzt aus der geografischen Angabe "Elbe" sowie dem Wort "Bad" und werde vom Verkehr ohne

weiteres als Hinweis auf ein (beliebiges) in der Elb-Region gelegenes Bad verstanden. Diese Beurteilung gelte in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen (was im Einzelnen nähe

r dargelegt wird). Eine schutzbegründende

Mehrdeutigkeit sei nicht vorhanden.

Auf die Erinnerung des Anmelders ist mit Beschluss derselben Markenstelle vom

5. September 2007 der Erstbeschluss insoweit aufgehoben worden, als die Anmeldung für die Dienstleistung "Werbung" zurückgewiesen worden war. Im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.

Zwar liege bezüglich der weiterhin zu versagenden Dienstleistungen keine geografische Herkunftsangabe im engeren Sinn (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)

vor, jedoch sei der Aussagegehalt klar und vermittele den beschreibenden Hinweis auf die Erbringungsstätte und die Art des Leistungsangebots. Bäder könnten

neben Sport, Spiel, Unterhaltung, Erholung, Kosmetikbehandlungen und Gastronomie (sog. Spaß- und Erlebnisbäder) auch Heilzwecken dienen oder zumindest

eine medizinische Betreuung oder Absicherung bieten. In Elbestädten wie Dresden oder Hamburg finde die Bezeichnung "Elbebad" Verwendung (unter Hinweis

auf drei dem Beschluss beigefügte Belegstellen aus dem Internet). Die Kleinschreibung sei werbe- und branchenüblich und vermöge für sich die Schutzfähigkeit einer Wortmarke nicht zu begründen, da bei einer solchen die Schutzvoraussetzungen sowohl in Bezug auf den visuellen als auch den akustischen Eindruck

vorhanden sein müssten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle vom 9. Juli 2007 sowie vom

5. September 2007 im Umfang der Versagung aufzuheben und die

angemeldete Marke für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen

einzutragen.

Seiner Ansicht nach verfügt die angemeldete Wortmarke über das nach der

höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche (geringe) Maß an Unterscheidungskraft. Der Begriff "elbebad" sei weder rein beschreibend noch sonst ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache; im DUDEN finde sich ein solches Wort

nicht. Der inländische Verkehr sehe hierin keinen feststehenden Begriff, sondern

eine - unterscheidungskräftige - Phantasiebezeichnung. Zudem sei "elbebad"

mehrdeutig und weise ein breites Bedeutungsspektrum auf. Der Wortbestandteil

"bad" bezeichne, neben sonstigen Bedeutungen, sowohl einen Kurort als auch

eine Badeanstalt. Der angesprochene Verkehr sehe in "elbebad" einen betrieblichen Herkunftshinweis und nicht nur eine beschreibende Sachinformation.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil

der als Marke angemeldeten Bezeichnung, wie die Markenstelle im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Marken fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke beanspruchten Dienstleistungen (und Waren) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion

einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Erzeugnisse und Dienstleistungsangebote zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH

GRUR 2006, 229, Nr. 27 - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR

2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die infrage stehenden Dienstleistungen ohne weiteres und ohne

Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt

es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel bezüglich der betrieblichen Herkunft versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152

- marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch bei solchen Angaben, die sich auf Umstände

beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt

wird (BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL

WM 2006). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt

schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder

Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in

den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043

- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

Dabei darf die Prüfung, ob die erforderliche Unterscheidungskraft vorhanden ist,

nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH

GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor;

GRUR 2004, 1027, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann dem angemeldeten Markenwort, auch in

der konkreten Schreibweise, das für eine Eintragung als Marke erforderliche Maß

an Unterscheidungskraft nicht zuerkannt werden. Die Kleinschreibung ist für sich

gesehen nicht hinreichend ungewöhnlich, um allein aus diesem Grund ein markenmäßiges Verständnis aufkommen zu lassen. Hierbei handelt es sich nämlich

um ein in der Werbung übliches und verbreitetes Gestaltungsmittel zur Erzielung

zusätzlicher Aufmerksamkeit; eine markenrechtliche Unterscheidungskraft wird

dadurch nicht begründet.

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist die Wortbildung als solche, d. h.

die Zusammensetzung des Flussnamens "Elbe" mit der Bezeichnung "Bad", im

Deutschen sprachüblich. Das Wortverständnis (= am Fluss Elbe gelegenes Bad)

bereitet keine Schwierigkeiten. Dass sich ein derartiger Kombinationsbegriff nicht

im DUDEN findet, was im Übrigen auch für sonstige Flussbäder gilt, besagt in diesem Zusammenhang nichts.

Bezüglich sämtlicher Dienstleistungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, vermittelt "elbebad" einen engen beschreibenden Bezug im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Erinnerungsbeschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Dem Anmelder ist zwar ohne weiteres einzuräumen, dass der Begriff "Bad" - für

sich genommen - mehrere unterschiedliche Bedeutungen aufweist (ein Bad nehmen; Badezimmer; Heilbad; Badeanstalt). In Verbindung mit dem hier voranstehenden Flussnamen drängt sich aber in erster Linie die Vorstellung einer (beliebigen) an der Elbe gelegenen Badeanstalt auf; allenfalls ließe sich noch an ein an

der Elbe gelegenes Heilbad denken. Diese verbleibende - geringe - Unbestimmtheit ist nicht geeignet, Unterscheidungskraft zu bewirken. Denn eine solche ist

nicht schon dann gegeben, wenn eine Bezeichnung - bei vorhandenem Bezug zu

den beanspruchten Dienstleistungen - vage ist und dem Interessenten keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen

(vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1151

- marktfrisch). Zur Verneinung des erforderlichen Maßes an Unterscheidungskraft

genügt es, wenn der Verkehr - wie hier - im Zusammenhang mit den weiterhin zurückgewiesenen Dienstleistungen die Gesamtbezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst.

Auf Durchsetzung der angemeldeten Marke im Verkehr (gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG) hat der Anmelder sein Eintragungsbegehren nicht gestützt.

Prof. Dr. Hacker

Dr. Kober-Dehm

Viereck

Hu/Cl