Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 14.08.2008 – 27 W (pat) 107/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 107/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 63 006.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter
Dr. van Raden und Kruppa 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle
für Klasse 43 vom 11. Mai 2005 und vom
2. April 2006 teilweise aufgehoben, soweit die Anmeldung für
„Kühlapparate und Kühlgeräte; Kühlbehälter; Behälter für Eiswürfel“ zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
den im Tenor genannten Beschlüssen die Anmeldung der für verschiedene Waren
und Dienstleistungen der Klassen 11; 17; 20; 21; 30; 32; 33; 43, unter anderem für
„Kühlapparate und Kühlgeräte; Kühlbehälter; Verpackungsbehälter
aus Kunststoff; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht
aus Edelmetall oder plattiert); Behälter für Eiswürfel"
als dreidimensionale Marke beanspruchten Darstellung
teilweise zurückgewiesen, nämlich für „Kühlapparate und Kühlgeräte; Kühlbehälter; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Behälter für Eiswürfel", weil der Marke insoweit die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die Marke komme als Warenform in Betracht und weise keine charakteristische, nicht in sachlicher Beziehung
zu den Waren stehende Formgebung auf, so dass die beteiligten Verkehrskreise
hierin nicht mehr als eine ästhetische Ausgestaltung der Waren, mithin keinen
Herkunftshinweis erblicken könnten.
Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, mit der er sein Begehren auf Eintragung der angemeldeten Marke weiterverfolgt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil entgegen der Auffassung der
Markenstelle der angemeldeten dreidimensionalen Darstellung das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jedenfalls
für die im Tenor genannten Waren letztlich nicht abgesprochen werden kann.
Was die Voraussetzungen der markenrechtlichen Unterscheidungskraft bei dreidimensionalen Marken angeht, so nimmt der Senat Bezug auf die umfassenden
Darlegungen in den angefochtenen Beschlüssen, die die Grundsätze der herrschenden Rechtsprechung zutreffend wiedergeben. Auf diesen Grundsätzen aufbauend hat die Markenstelle zu Recht die Eintragung der angemeldeten Marke für
„Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“
verweigert. Die Behälter, zu denen auch Abfall- bzw. Wertstoffbehälter gehören,
weisen heutzutage angesichts des Bedürfnisses nach getrennter Sammlung verschiedener Abfall- bzw. Wertstoffarten zum Zwecke der Verwertung regelmäßig
mehrere, auch mitunter unterschiedlich geformte Behälter und Behälterteile oder
Kammern auf, wie den Mitgliedern des Senats als Angehörige der betroffenen
Verkehrskreise – Verbraucher, die Abfälle bzw. Wertstoffe sammeln und entsorgen – aus eigener Kenntnis geläufig ist. Die angemeldete Form unterscheidet sich
nicht von den in diesem Bereich üblichen Formgebungen.
Anders sieht es indes bei den Waren „Kühlapparate und Kühlgeräte; Kühlbehälter;
Behälter für Eiswürfel“ aus. Bei diesen handelt es sich, worauf der Anmelder zutreffend verweist, um Waren, die nach rein ästhetischen Gesichtspunkten gekauft
werden. Für solche Gegenstände gehört eine Formgebung, die sich auf den
ersten Blick eher an Abfall- bzw. Wertstoffbehältern orientiert, nicht zum vorbekannten Formenschatz sondern weist ein vom Üblichen abweichendes besonderes Erscheinungsbild auf. Damit hat die angemeldete Form, für die technische
Notwendigkeiten nicht ersichtlich sind, eine einprägsame und unterscheidungskräftige Gestaltung, die eine Abgrenzung zu den Wettbewerbern ermöglicht, so
dass das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft im Hinblick
auf die genannten Waren nicht gegeben ist.
Nach alledem ist auch nicht erkennbar, dass die Anmeldemarke in Bezug auf die
im Tenor genannten Waren zugunsten von Mitbewerbern i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG freizuhalten wäre.
Zur Frage der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke für die mit der Anmeldung
weiterhin beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 30, 32, 33,
34 hat die Markenstelle eine Entscheidung noch nicht getroffen.
Dr. Albrecht
Kruppa
Dr. van Raden
Bb