Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.08.2008 – 33 W (pat) 101/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 101/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 12 904.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. August 2008 unter Mitwirkung des Richters Knoll
als Vorsitzend
en, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Kätker
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 15. Juni 2006 hat die Markenstelle für Kla
sse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung der Wortmarke
AUTO MEDIA THEK
te
ilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten
und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.
Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Der angemeldete Begriff "AUTO MEDIA THEK" werde vom Verkehr entweder dahingehend
verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die der Zusammenstellung von Medien bezüglich des Themas "Auto" dienten bzw. die (ähnlich einem Bücherbus) in einem Auto angeboten werden könnten oder er werde im
Sinne einer automatischen Mediathek verstanden, also z. B. eines Automaten, aus
dem Medien entliehen werden könnten. Die zurückgewiesenen Waren könnten die
in einer Mediathek erworbenen Medien selbst sein oder etwa die Verkaufsautomaten, an denen sich Medien ohne Beteiligung von Personal entnehmen ließen.
Die Dienstleistungen könnten dazu dienen, automatische Mediatheken (mittels
Computer) einzurichten, bei denen der Kunde selbst Medien entnehme, bezahle
usw.. Die angemeldete Wortzusammensetzung werde auch ohne weiteres verstanden, da die Begriffe "Mediathek" und "Auto" im Deutschen geläufig seien. Die
angemeldete Marke weise damit glatt beschreibend auf die Art der Waren und das
T
hema der Dienstleistungen hin, so dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde d
es Anmelders, mit der er
beantragt,
den angefochtenen Beschlus
s hinsichtlich der Dienstleistung "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software" aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Teilzurückweisung für die streitgegenständliche Dienstleistung nicht nachvollziehbar sei. Ein Computer sei wie ein Schalter
zu betrachten, mit dem ein Verkaufsautomat ein- und ausgeschaltet werden könne. Für diesen Schalter sei der Begriff "AUTO MEDIA THEK" durchaus fantasievoll, insbesondere für den betroffenen Verkehr. Dies gelte erst recht für "Entwurf
und Entwicklung von Computersoftware", da der Verkehr erhebliche Denkvor
-
g
änge anstellen müsse, um überhaupt eine Verbindung zu einer automatischen
Mediathek herzustellen. Computersoftware werde von Informatikern bzw. Programmierern "im stillen Kämmerlein" hergestellt und laufe nach der Erstellung im
Hintergrund, ohne dass der Verkehr davon etwas sehe.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2008 sind dem Anmelder Kopien des Ergebnisses einer
vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Dabei hat der Senat
auch im Hinblick auf das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Bedenken gegen den Erfolg der Beschwerde geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist für die streitgegenständlichen Dienstleistungen (dem
Beschwerdeantrag entsprechend "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software") nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit
der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke
verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinchaften (s. u. a. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 30-32 – Doublemint) das im Alls
gemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher
nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als
Marke einem
e
inzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25,
26 - Chiemsee zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c
der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "AUTO", "MEDIA" und
"THEK" zusammen. Der Begriff "AUTO" ist in der deutschen Sprache in erster Linie als Bezeichnung für "Automobil" geläufig, dessen Kurzform er darstellt. Daneben wird er als Anfangsbestandteil in Wortzusammensetzungen wie etwa "Autodidakt", "Automat" / "automatisch", "Autopilot" oder eben auch "Automobil" entsprechend seiner aus dem Griechischen stammenden Bedeutung "selbst, eigen" zur
Bezeichnung für Eigenschaften verwendet, die auf ein selbsttätiges, selbstständiges bzw. eigenes Tätigwerden hinweisen. Der zweite Markenbestandteil "MEDIA"
s
tellt neben dem Wort "Medien" eine weitere Pluralform für den Begriff "Medium"
dar. Der letzte Bestandteil "THEK" findet sich in de
r deutschen Sprache nicht in
Alleinstellung, sondern ist als
Schlussbestandteil von Begriffen wie "Bibliothek",
"Diskothek", "Videothek", oder au
ch "Mediathek" bekannt. Dementsprechend wird
d
er Verkehr zunächst unwillkürlich die beiden Bestandteile "MEDIA" und "THEK"
als zusammengehörig auffassen und darin das W
ort "Mediathek" erkennen. Damit
werden Bibliotheken
bzw. Mediensammlungen bezeichnet, in denen Medien verschiedener Art (z. B. Videokassetten, DVDs, CDs, Bücher) genutzt, entliehen oder
gekauft werden können. Hierz
u wird auf das Ergebnis der Senatsrecherche verw
iesen, die neben Erläuterungen des Worts "Mediathek" (vgl. insbesondere Internetausdrucke zu http://wikipedia.org/w
iki/Mediathek und www.bibliothek-der-zukunft.de) auch verschiedene Beispiele für dessen sachlich-beschreibende Verwendung enthä
lt.
In ihrer Gesamtheit kann die angemeldete Marke angesichts der Kombinationsreihenfolge ihrer Einzelbestandteile damit vom Verkehr sowohl als "Auto-Mediathek"
im Sinne einer automatischen Mediathek, als auch als Mediathek mit inhaltlichem
Schwerpunkt im Bereich des Automobilwesens verstanden werden.
Bei der Senatsrecherche haben sich auch Belege ermitteln lassen, die für ein solches beschreibendes Verständnis sprechen. So werden etwa auf den Internetseiten www.mediarent24h.de, www.takenet-mm.de, www.videostore.ch und
www.exconso.de automatische Mediatheken vorgestellt, bei denen die Kunden mit
Hilfe entsprechender Vorrichtungen, wie insbesondere Ein- und Ausgabeautomaten Medien auswählen, entleihen und wieder zurückgeben k
önnen. Zudem ließen
s ich auch "Mediatheken" auffinden, die einen speziellen Bezug zu Autos (Automobilen) aufweisen, ebenso wie auch spezielle Auto-Medien bzw. "Auto Media" mit
Inhalten zu Automobilen belegt werden konnten (vgl. etwa www.dhs-automedia.de; www.dataonesoftware.com; www.globalsources.com; http://mediagifts.cn;
www.automediaprofessionals.com). Insbesondere wird verwiesen auf:
www.dataonesoftware.com/page_AutoMedia_3819:
"... Examples: Auto Media"...
"Example: Motorcycle Media"...";
www.rb1-mediathek.com/relaunch/index.php …:
"Bosch Mediathek"
In der Virtual Car Mediathek finden Sie Produkte aus allen Geschäftsbereichen
der Kraftfahrzeugtechnik …";
http://217.160.185.3/content/start.asp:
"MEDIATHEK der Deutschen Verkehrswach
t"... "Moderne Medien zur Verkehrss
icherheit"...".
D
ie streitgegenständlichen Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von
C
omputerhardware und -software" werden daher mit der angemeldeten Marke als
solche
Dienstleistungen bes
chrieben, die auf den En
twurf und die Entwicklung von
Hard- und Software spezialisiert sind, die dem Aufbau und Betrieb solcher autom
atischer und/oder automobilbezogener Mediatheken dienen. Soweit dabei eine
doppelte, variierte (jedoch jeweils beschreibende) Bedeutung in Betracht kom
mt,
wird auf die Grundsätze der Entscheidung EuGH GRUR 2004, 146 – Doublemint
verwiesen, wonach ein Wortzeichen eine beschreibende Angabe sein kann, wenn
es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage
stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet. Eine etwaige Mehrdeutigkeit
kann somit nicht als schutzbegründend angesehen werden.
Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit Computersoftware "im stillen Kämmerlein" erstellt wird und bei ihrer Anwendung im Hintergrund läuft, worauf der
Anmelder hingewiesen hat. Der Kunde von Dienstleistungen, die auf die Erstellung
von Software gerichtet sind, wird selbstverständlich genau vorschreiben, für welchen Zweck die Software bestimmt ist und dies bei der Abnahme auch kontrollieren. Die Bezeichnung solcher Dienstleistungen mit dem Einsatzgebiet der zu erstellenden Software kann daher ohne Weiteres eine beschreibende Angabe
i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein, die frei verwendbar bleiben muss.
Auch die Schreibweise der angemeldeten Marke mit ihrer Unterteilung in drei Worte geht nicht über den Bereich der üblichen Variationen von Schreibweisen hinaus,
an die der Verkehr in der Werbung gewöhnt ist, und verleiht der Marke somit keinen eigenprägenden Charakter. Vielmehr erschöpft sie sich in einer rein beschreibenden Bezeichnung, da sie i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lediglich aus Angaben besteht, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Dienstleistungen dienen
können (hier: der Eignung und Bestimmung der Dienstleistungen für automatische
und/oder automobilbezogene Mediatheken).
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Knoll
Dr. Mittenberger-Huber
Kätker
Hu