Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 27.08.2008 – 27 W (pat) 118/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 118/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 23 540.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. August 2008 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richterin Kopacek
sowie Richter Dr. van Raden 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. November 2007 und vom 5. Juni 2008 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
den im Tenor genannten Beschlüssen die Anmeldung der für zahlreiche Waren
und Dienstleistungen der Klassen 43, 41, 25, 35, 44 als Bildmarke beanspruchten
farbigen (grau und rot) Darstellung
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige
Angabe zurückgewiesen.
Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Darstellung um eine rein beschreibende Sachangabe handele, die der Verkehr ohne
Weiteres als solche erkenne. Die graphische Ausgestaltung der Marke sei in
geläufigen Schriftarten und üblichen Farben gehallten, so dass die angemeldete
Marke insgesamt keine betriebliche Hinweiswirkung zu entfalten vermöge.
Die Anmelderin hat hiergegen unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Verfahren
vor der Markenstelle Beschwerde eingelegt, mit der sie das Begehren auf Eintragung der angemeldeten Marke weiter verfolgt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil entgegen der Auffassung der Markenabteilung der eingetragenen zweidimensionalen graphischen Darstellung das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
letztlich nicht abgesprochen werden kann und auch ein Freihaltungsbedürfnis
zugunsten der Mitbewerber i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht besteht.
1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190
[Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] - Philips/Remington) und
des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 St. Pauli Girl; GRUR
2000, 720, 721 - Unter uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl.
EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als
Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Bei dem grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstab (st. Rspr., vgl. BGH,
GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt
einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft nur, wenn die angesprochenen
Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen aus einem bestimmmten Unternehmen sehen, was etwa bei
einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch;
GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N.
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner
Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio
von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048
- LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it;
GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist. Diese Grundsätze
gelten auch für ein als Marke angemeldetes Bildzeichen, das nur dann nicht mehr
unterscheidungskräftig ist, wenn es die im Warenverzeichnis genannten Waren
naturgetreu bildlich wiedergibt (BGH WRP 1997, 755 - Autofelge; WRP 1999, 526
- Etiketten, mit weiteren Nachw.) oder wenn es sich bei ihm um eine einfache
geometrische Form oder ein sonstiges einfaches graphisches Gestaltungselement
handelt, und eine solche Gestaltung - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt
ist - in der Werbung, auf der Ware, ihrer Verpackungen oder auf Geschäftsbriefen
üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wird (vgl.
BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; HABM Mitt. 2001, 273, 275 - M-förmige Steppnähte).
2. Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Wort-/Bildmarke über das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Im Gegensatz zur Markenabteilung ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei der Marke in der konkret
beanspruchten Form- und Farbgebung um mehr als nur eine vorrangig der
Aufmerksamkeitssteigerung dienende Ausgestaltung von sachbeschreibenden
und daher schutzunfähigen Wortbestandteilen handelt. Auch wenn die
Wortelemente „Hotel“ und „Berlin“ als solche für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht schutzfähig sein
dürften, so bedeutet dies nicht, dass der konkreten Marke ein Schutz zu versagen
wäre, denn aufgrund des Gesamteindrucks, auf den allein abzustellen ist, kommt
ein Markenschutz immer dann in Betracht, wenn die Kennzeichnung auch nur in
einer einzigen Hinsicht - sei es optisch, akustisch oder semantisch - vom Verkehr
noch als Produktkennzeichnung und nicht nur als Sachhinweis verstanden werden
kann. Dass in einem solchen Fall der Schutz auf das Mindestmaß beschränkt ist,
also lediglich gegenüber solchen Drittmarken besteht, welche mit ihr in genau
derselben schutzbegründenden Weise übereinstimmen, ist dabei hinzunehmen.
Die Darstellung eines Betriebsnahmens und dessen Standorts in farbigen
Großbuchstaben mag durchaus üblich sein. Die konkrete Darstellung in den
gewählten Farben, wobei der zweimalige Bestandteil BERLIN, sowohl als
Hotelname als auch als Standortbezeichnung zu verstehen, im Gegensatz zum
unauffällig hellgrau gehaltenen HOTEL in einem kräftigen Dunkelrot gehalten ist,
zeigt individualisierende Züge, die der Gesamtdarstellung eine hinreichend eigenständige und herkunftshinweisende Bedeutung verleihen.
Diese Ausgestaltung, die allein schutzbegründend sind, reicht aus, um den
Verkehr von der Vorstellung einer bloßen Sachangabe wegzuführen und ihm
nahezulegen, in der Marke der Anmelderin den für eine Produktkennzeichnung
unentbehrlichen Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen aus einem bzw. mehreren bestimmten Unternehmen zu sehen.
Damit entspricht die Darstellung bei graphischer Wiedergabe in genau der
eingetragenen Form den Anforderungen für die Hauptfunktion einer Marke, so
dass ihr insoweit die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft eben noch zuzubilligen ist.
3. Aus denselben Gründen steht der Marke auch nicht das Schutzhindernis des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil sie aufgrund der vom Senat noch als
hinreichend charakteristisch angesehenen graphischen Gestaltung nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung
von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, die für den
Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsame Umstände angeben (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR
YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER) und hinreichend eng mit einer Ware oder
Dienstleistung in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).
4. Damit kann der verfahrensgegenständlichen Marke ein
- wenngleich
möglicherweise eher geringer - Schutz letztlich nicht abgesprochen werden. Dem
stehen auch Belange der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607
[Rdn. 51] - Libertel) nicht entgegen, weil der Schutz der Marke auf die ganz
konkrete Ausgestaltung beschränkt ist, also insbesondere nicht gegenüber
Kennzeichnungen oder sonstigen Angaben besteht, welche zwar ebenfalls die
Wortbestandteile „Hotel“ und „Berlin“ enthalten, aber nicht die konkrete graphische
Ausgestaltung der Marke der Antragsgegnerin aufweisen. Vielmehr steht eine
veränderte Gestaltungsform der Markenelemente der Allgemeinheit weiterhin
offen.
Dr. Albrecht
Kopacek
Dr. van Raden
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