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BPatG Beschluss vom 03.09.2008 – 20 W (pat) 318/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 318/04 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 3. September 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 44 022

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. September 2008 durch den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. van Raden,

Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 25. November 1995 eingereichte Anmeldung wurde das Patent

195 44 022 mit der Bezeichnung „Einrichtung zur Bereitstellung einer Höheninformation in einem Kraftfahrzeug, kartengestützter Ortungs- und Navigationsdatenträger, Einrichtung zur Steuerung einer Brennkraftmaschine unter Verwendung der

Höheninformation und Einrichtung zur Diagnose abgasrelevanter Teile in einem

Kraftfahrzeug“ erteilt. Die Erteilung wurde am 24. Dezember 2003 im Patentblatt

veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt 6 Patentansprüche, bezüglich deren

Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird.

Gegen das Patent wurde am 23. März 2004 Einspruch erhoben, mit dem der Widerruf des Patents begehrt wurde. Die Einsprechende machte in ihrem Einspruch

geltend, dass der Patentgegenstand nicht neu gegenüber dem Stand der Technik

sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, § 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG. Sie verweist dazu auf die Druckschriften

E1 DE 42 19 929 A1

E2 DE 34 39 000 A1

E3 DE 43 44 369 A1

nachdem zuvor im Prüfungsverfahren bereits die Druckschriften

D1 DE 38 01 888 A1

D2 DE 37 10 081 C2

D3 NEUKIRCHNER, Ernst-Peter; ZECHNALL, Wolf: EVA - ein

autarkes Ortungs- und Navigationssystem für Landfahrzeuge. In: Bosch Techn. Berichte, 1986, Jg. 8, Heft 1/2, S. 7-

14

D4 EP 0 394 517 B1

D5 DE 31 45 732 A1

berücksichtigt bzw. genannt wurden.

In Erwiderung auf den Einspruch hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom

13. August 2008 einen neuen Patentanspruch 1 („Neue Patentansprüche gemäß

Hauptantrag“) vorgelegt, der auf den ursprünglichen Patentanspruch 5 und auf

Merkmale aus der Erfindungsbeschreibung zurückgehe. Sie begehrt lediglich die

beschränkte Aufrechterhaltung des Patents und erklärt, die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 und 6 nicht weiter zu verfolgen.

Der insoweit verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

„Einrichtung zur Steuerung einer Brennkraftmaschine in einem

Kraftfahrzeug unter Verwendung einer ersten Höheninformation

aus einem kartengestützten Ortungs- oder Navigationssystem,

wobei die Einrichtung ein Steuergerät (20) aufweist,

wobei die erste Höheninformation als zusätzliche Informationen in

Form von Höhenwerten in dem kartengestützten Ortungs- oder

Navigationssystem abgelegt sind und abhängig von der aktuellen

Position des Fahrzeugs Höhenwerte abgerufen werden,

wobei das Steuergerät (20) anhand eines Höhensignals Ansteuersignale für eine Ansteuerung eines Einspritzventils (14) und eines

Zündsystems der Brennkraftmaschine bestimmt,

dadurch gekennzeichnet, dass das Steuergerät (20) einen

Block (26) aufweist, welcher die erste Höheninformation von einem Höhenerfassungsblock (31) und eine zweite Höheninformation von einem Höhensensor (28) erhält,

dass der Block (26) das Höhensignal unter Prüfung einer Redundanz der beiden Höheninformationen aus den beiden Höheninformationen auswählt.“

In der mündlichen Verhandlung am 3. September 2008 hat die Patentinhaberin

hilfsweise einen geänderten Patentanspruch 1 („Neue Patentansprüche gemäß

Hilfsantrag“) vorgelegt, der lautet:

„Einrichtung zur Steuerung einer Brennkraftmaschine in einem

Kraftfahrzeug unter Verwendung einer ersten Höheninformation

aus einem kartengestützten Ortungs- oder Navigationssystem,

wobei die Einrichtung ein Steuergerät (20) aufweist,

wobei die erste Höheninformation als zusätzliche Informationen in

Form von Höhenwerten in dem kartengestützten Ortungs- oder

Navigationssystem abgelegt sind und abhängig von der aktuellen

Position des Fahrzeugs Höhenwerte abgerufen werden,

wobei das Steuergerät (20) anhand eines Höhensignals Ansteuersignale für eine Ansteuerung eines Einspritzventils (14) und eines

Zündsystems der Brennkraftmaschine bestimmt,

dadurch gekennzeichnet, dass das Steuergerät (20) einen

Block (26) aufweist, welcher die erste Höheninformation von einem Höhenerfassungsblock (31) und eine zweite Höheninformation von einem Höhensensor (28) erhält,

dass der Block (26) aufgrund der Redundanz der beiden Höheninformationen eine Prüfung der beiden Höheninformationen

durchführt und eine Auswahl einer plausiblen Höheninformation

als das Höhensignal vornimmt.“

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Durchschnittfachmann im Stand

der Technik keine Anregung finde, bei der in der Druckschrift D2 beschriebenen

bekannten Einrichtung zur höhenabhängigen Steuerung einer Brennkraftmaschine

eine Überprüfung der Höheninformation vorzusehen und dabei insbesondere auf

die anspruchsgemäßen Höheninformationen zurückzugreifen und diese der anspruchsgemäßen Redundanz- bzw. Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Die Einsprechende tritt auch der beschränkt verteidigten Fassung des Patentgegenstandes entgegen und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand in dieser

Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom

13. August 2008,

hilfsweise,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten im Einzelnen wird auf

die Akte verwiesen.

II.

1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Im Einspruch sind auch die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, im Einzelnen angegeben.

2. Der Einspruch ist auch begründet und führt zum Widerruf des Patents, weil

dessen Gegenstand weder in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag noch

in der hilfsweise verteidigten Fassung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

3. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik

maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik an, der über Berufserfahrung auf dem Gebiet der höhenabhängigen Steuerung von Brennkraftmaschinen verfügt. Von diesem Fachmann kann erwartet werden, dass er zur Frage der Bereitstellung des Höhensignals einen weiteren Fachmann zu Rate zieht, der über einschlägige Erfahrungen

auf dem Gebiet der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik verfügt. Der Kraftfahrzeugtechniker erkennt nämlich ohne weiteres schon auf der Basis seines Allgemeinwissens, dass die Höheninformation auf unterschiedliche Weise bereitgestellt

werden kann, ohne dass davon sein konkretes Fachgebiet betroffen wäre. Vielmehr ist die Lösung auf dem Gebiet der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,

insbesondere auch im Bereich der kraftfahrzeugbezogenen Mess-, Steuer- und

Regelungstechnik, zu erwarten (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 4, Rdn. 51 m. w. N.).

4. Die Erfindung betrifft eine Einrichtung zur Steuerung einer Brennkraftmaschine

in einem Kraftfahrzeug (Absatz [0001] der Patentschrift).

Die Erfindung geht dabei davon aus, dass zur Bereitstellung von Höheninformationen im Stand der Technik bereits Höhensensoren bekannt sind, die den absoluten Atmosphärendruck erfassen und aus diesem auf die Höhe schließen (Absatz [0002] der Patentschrift).

Der Erfindung in der erteilten Fassung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Ersatz

für einen Höhensensor zu finden. Alternativ soll eine ergänzende Informationsquelle für den Höhenwert gefunden werden, damit das Ausgangssignal des Höhensensors auf seine Plausibilität hin abgefragt werden kann (Absatz [0006] der

Patentschrift). Übertragen auf den nunmehr allein verteidigten Gegenstand bedeutet das die Erhöhung der Zuverlässigkeit des Höhenwerts für die höhenabhängige Steuerung einer Brennkraftmaschine.

5. zum Hauptantrag

a) Nach dem Hauptantrag wird diese Aufgabe gelöst durch eine

M1

Einrichtung zur Steuerung einer Brennkraftmaschine in ei-

M2

M3

M4

M5

nem Kraftfahrzeug

unter Verwendung einer ersten Höheninformation

aus

einem

kartengestützten

Ortungs-

oder

Navigationssystem,

wobei die Einrichtung ein Steuergerät (20) aufweist,

wobei die erste Höheninformation als zusätzliche

Informationen in Form von Höhenwerten in dem kartengestützten Ortungs- oder Navigationssystem abgelegt sind

und abhängig von der aktuellen Position des Fahrzeugs

Höhenwerte abgerufen werden,

M6

wobei das Steuergerät (20) anhand eines Höhensignals

Ansteuersignale für eine Ansteuerung eines Einspritzventils (14) und eines Zündsystems der Brennkraftmaschine

bestimmt,

dadurch gekennzeichnet, dass

M7

das Steuergerät (20) einen Block (26) aufweist, welcher

die erste Höheninformation von einem Höhenerfassungsblock (31) und eine zweite Höheninformation von einem

Höhensensor (28) erhält,

M8

dass der Block (26) das Höhensignal unter Prüfung einer

Redundanz der beiden Höheninformationen aus den beiden Höheninformationen auswählt.

b) Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag geht zur Überzeugung

des Senats in zulässiger Weise auf den erteilten Patentanspruch 5 und auf Merkmale aus der Erfindungsbeschreibung,

insbesondere die Absätze [0011]

bis [0013], zurück, auch wenn dieser die Angabe, „dass der Block (26) das Höhensignal unter Prüfung einer Redundanz der beiden Höheninformationen aus

den beiden Höheninformationen auswählt“ (Merkmal M8), nicht wortwörtlich entnommen werden kann. Dem Merkmal legt der Senat das sich aus der Beschreibung ergebende Verständnis zugrunde, dass in dem Block (26) „aufgrund der Redundanz der beiden Höhensignale eine Prüfung der beiden Signale und Auswahl

eines plausiblen Signals erfolgen kann“ (Absatz [0013], Z. 61-63). Insoweit ist das

Merkmal durch die Beschreibung gedeckt. Darauf haben in der mündlichen Verhandlung auch die Einsprechende und die Patentinhaberin in ihrem Vorbringen

abgestellt.

c) Aus der Druckschrift D2 ist dem Fachmann in Übereinstimmung mit den anspruchsgemäßen Merkmalen M1 und M2 bekannt, die Kraftstoffeinspritzung bei

Verbrennungsmotoren in Abhängigkeit von der jeweiligen Betriebshöhe zu steuern

und dazu im Kraftfahrzeug einen Höhenmesser anzuordnen und in Abhängigkeit

von dessen Messsignal die Kraftstoff-Einspritzmenge oder den Zündwinkel zu korrigieren (Sp. 1, Z. 6-11, 31-36). Der Fachmann liest dabei unmittelbar mit, dass

hierzu ein Steuergerät erforderlich ist, das anhand eines Höhensignals Ansteuersignale für eine Ansteuerung eines Einspritzventils und eines Zündsystems der

Brennkraftmaschine bestimmt (Merkmale M4 und M6).

Der Fachmann weiß in diesem Zusammenhang, dass es für die gewünschte

Steuerung der Brennkraftmaschine nicht entscheidend ist, auf welche Art und

Weise die Höheninformation gewonnen wird bzw. welcher Quelle sie entstammt,

sofern sie nur hinreichend genau und zuverlässig ist. Insoweit versteht er den in

der Druckschrift D2 angesprochenen Höhenmesser auch nur als eine beispielhafte

Lösung zur Gewinnung der erforderlichen Höheninformation. Ausgehend von seinem Allgemeinwissen, seinem Fachwissen und getragen von dem permanenten

Wunsch nach Verbesserung der Zuverlässigkeit der Höheninformation sucht der

Fachmann nach weiteren Möglichkeiten zur Gewinnung einer zuverlässigen und

genauen Höheninformation. Dabei liegt es für ihn zur Überzeugung des Senats

nahe, auf Lösungen zurückzugreifen, die unabhängig von der weiteren Verarbeitung oder Verwendung eine Höheninformation liefern. Dabei kommen gerade auch

Lösungen in Betracht, die ohnehin im Kraftfahrzeugbau zum Einsatz kommen, wie

beispielsweise Navigationsgeräte, die auch schon zum Anmeldetag über die Fähigkeit verfügten, Höhendaten bereitzustellen.

Ein solches Navigationsgerät wird in der Druckschrift E1 offenbart. Danach ist u. a.

bekannt, in einem kartengestützten Ortungs- und Navigationssystem neben Abbildungsdaten M zusätzlich Höheninformationen (Höhendaten) auf einer CD-ROM

abzulegen, in Abhängigkeit von der aktuellen Fahrzeugposition abzurufen (Sp. 7,

Z. 16-26) und für die weitere Verarbeitung (hier: Darstellung) zur Verfügung zu

stellen (Merkmale M3 und M5).

Darüber hinaus offenbart die Druckschrift E1, dass die von der CD-ROM des kartengestützten Ortungs- und Navigationssystems stammende (erste) Höheninformation mit einer zweiten Höheninformation, die von einem an sich bekannten

GPS-Empfänger stammt, kombiniert werden kann, mithin das Steuergerät eine

erste Höheninformation von einem Höhenerfassungsblock (kartengestütztes Ortungs- und Navigationssystem mit CD-ROM samt CD-ROM-Treiber zum Auslesen

der zusätzlich gespeicherten Höhendaten) und eine zweite Höheninformation von

einem Höhensensor (GPS-Empfänger) erhält (Merkmal M7). Erreicht wird durch

eine solche Maßnahme eine Erhöhung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der für

eine weitere Verwendung vorgesehenen Höheninformation.

Insbesondere dann, wenn der GPS-Empfänger in der sogenannten dreidimensionalen Positions-Messbetriebsart arbeitet, liegen redundante Höheninformationen

vor, die bei der Lehre der Druckschrift E1 zu einem Angleichen zwischen Messwerten (Momentanpositionsdaten DPOS) und gespeicherten Daten (Abbildungsdaten M) verwendet werden (Sp. 7, Z. 44-52). Arbeitet der GPS-Empfänger in der

sogenannten zweidimensionalen Positions-Messbetriebsart,

liefert der GPS-

Empfänger keine Höheninformation. In diesem Fall liegen keine redundanten Höheninformationen vor und es werden ausschließlich die Höhendaten von der CD-

ROM weiterverwendet (Sp. 7, Z. 27-36). Dies bedeutet in beiden Fällen, dass eine

Redundanzprüfung und Auswahl einer Höheninformation erfolgt, wobei die Auswahl so erfolgt, dass eine plausible Information bereitgestellt wird. Dies steht in

Übereinstimmung mit dem Merkmal M8.

Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Fachmann ernsthaft davon abhalten

könnten, die Lehre der Druckschrift E1 auf die aus der Druckschrift D2 bekannte

Einrichtung zur höhenabhängigen Steuerung einer Brennkraftmaschine anzuwenden. Soweit die Patentinhaberin meint, Druckschrift E1 verwende die Höheninformation ausschließlich zur Anzeige im Rahmen der Navigation und dies habe

nichts mit der gattungsgemäßen Steuerung einer Brennkraftmaschine zu tun, so

kann sie damit nicht durchdringen. Für den Fachmann gehört es zur üblichen Vorgehensweise, Komponenten, Daten oder Signale, die er in seinem technologischen Umfeld antrifft, auf ihre Eignung und Verwendbarkeit zu prüfen und dabei

von der normalerweise vorgesehenen Verwendung der Komponenten, Daten bzw.

Signale zu abstrahieren. Ausgehend von dem Bedarf an einem zuverlässigen und

genauen Höhensignal rückten deshalb Navigationsgeräte, insbesondere der in

Druckschrift E1 beschriebenen Art, für den Fachmann in das Blickfeld, wenn er auf

dem Gebiet der Steuerung einer Brennkraftmaschine in einem Kraftfahrzeug eine

Höhensignal benötigt.

Aus der fachgemäßen Zusammenschau der Druckschriften D2 und E1 ergibt sich

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf naheliegende

Weise. Die Lösung beruht infolge dessen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6. zum Hilfsantrag

a) Nach dem Hilfsantrag wird die Aufgabe gelöst durch eine

M1

Einrichtung zur Steuerung einer Brennkraftmaschine in ei-

M2

M3

M4

M5

nem Kraftfahrzeug

unter Verwendung einer ersten Höheninformation

aus

einem

kartengestützten

Ortungs-

oder

Navigationssystem,

wobei die Einrichtung ein Steuergerät (20) aufweist,

wobei die erste Höheninformation als zusätzliche

Informationen in Form von Höhenwerten in dem kartengestützten Ortungs- oder Navigationssystem abgelegt sind

und abhängig von der aktuellen Position des Fahrzeugs

Höhenwerte abgerufen werden,

M6

wobei das Steuergerät (20) anhand eines Höhensignals

Ansteuersignale für eine Ansteuerung eines Einspritzventils (14) und eines Zündsystems der Brennkraftmaschine

bestimmt,

dadurch gekennzeichnet, dass

M7

das Steuergerät (20) einen Block (26) aufweist, welcher

die erste Höheninformation von einem Höhenerfassungsblock (31) und eine zweite Höheninformation von einem

Höhensensor (28) erhält,

M8'

dass der Block (26) aufgrund der Redundanz der beiden

Höheninformationen eine Prüfung der beiden Höheninformationen durchführt und eine Auswahl einer plausiblen

Höheninformation als das Höhensignal vornimmt.

(Änderung gegenüber dem Hauptantrag kursiv hervorgehoben)

b) Diese Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, weil sie vollständig auf den

erteilten Patentanspruch 5 und die Beschreibung zurückgeht, wobei das Merkmal

M8' - anders als beim Hauptantrag - den Wortlaut der Beschreibung weitgehend

identisch aufgreift (Absatz [0013], Z. 61-63). Es wurde lediglich eine begriffliche

Anpassung an den sonstigen Anspruchswortlaut vorgenommen (Höheninformationen, Höhensignale).

c)

Inhaltlich unterscheidet sich der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag jedoch

nicht von dem Patentanspruch gemäß Hauptantrag, so dass die unter 5. getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag

Geltung haben. Das gegenüber dem Hauptantrag abweichend formulierte Merkmal M8' geht nämlich nicht über das hinaus, was der Senat in Übereinstimmung

mit den Verfahrensbeteiligten schon dem Verständnis des Patentanspruch gemäß

Hauptantrag zugrunde legt.

Mithin kann auch für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag das Beruhen auf

erfinderischer Tätigkeit nicht festgestellt werden.

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Richter Gottstein ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.

Dr. Hartung

Kleinschmidt

Pr