Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 03.09.2008 – 20 W (pat) 318/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 318/04 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 3. September 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 44 022
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. September 2008 durch den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. van Raden,
Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 25. November 1995 eingereichte Anmeldung wurde das Patent
195 44 022 mit der Bezeichnung „Einrichtung zur Bereitstellung einer Höheninformation in einem Kraftfahrzeug, kartengestützter Ortungs- und Navigationsdatenträger, Einrichtung zur Steuerung einer Brennkraftmaschine unter Verwendung der
Höheninformation und Einrichtung zur Diagnose abgasrelevanter Teile in einem
Kraftfahrzeug“ erteilt. Die Erteilung wurde am 24. Dezember 2003 im Patentblatt
veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt 6 Patentansprüche, bezüglich deren
Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird.
Gegen das Patent wurde am 23. März 2004 Einspruch erhoben, mit dem der Widerruf des Patents begehrt wurde. Die Einsprechende machte in ihrem Einspruch
geltend, dass der Patentgegenstand nicht neu gegenüber dem Stand der Technik
sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, § 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG. Sie verweist dazu auf die Druckschriften
E1 DE 42 19 929 A1
E2 DE 34 39 000 A1
E3 DE 43 44 369 A1
nachdem zuvor im Prüfungsverfahren bereits die Druckschriften
D1 DE 38 01 888 A1
D2 DE 37 10 081 C2
D3 NEUKIRCHNER, Ernst-Peter; ZECHNALL, Wolf: EVA - ein
autarkes Ortungs- und Navigationssystem für Landfahrzeuge. In: Bosch Techn. Berichte, 1986, Jg. 8, Heft 1/2, S. 7-
D4 EP 0 394 517 B1
D5 DE 31 45 732 A1
berücksichtigt bzw. genannt wurden.
In Erwiderung auf den Einspruch hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
13. August 2008 einen neuen Patentanspruch 1 („Neue Patentansprüche gemäß
Hauptantrag“) vorgelegt, der auf den ursprünglichen Patentanspruch 5 und auf
Merkmale aus der Erfindungsbeschreibung zurückgehe. Sie begehrt lediglich die
beschränkte Aufrechterhaltung des Patents und erklärt, die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 und 6 nicht weiter zu verfolgen.
Der insoweit verteidigte Patentanspruch 1 lautet:
„Einrichtung zur Steuerung einer Brennkraftmaschine in einem
Kraftfahrzeug unter Verwendung einer ersten Höheninformation
aus einem kartengestützten Ortungs- oder Navigationssystem,
wobei die Einrichtung ein Steuergerät (20) aufweist,
wobei die erste Höheninformation als zusätzliche Informationen in
Form von Höhenwerten in dem kartengestützten Ortungs- oder
Navigationssystem abgelegt sind und abhängig von der aktuellen
Position des Fahrzeugs Höhenwerte abgerufen werden,
wobei das Steuergerät (20) anhand eines Höhensignals Ansteuersignale für eine Ansteuerung eines Einspritzventils (14) und eines
Zündsystems der Brennkraftmaschine bestimmt,
dadurch gekennzeichnet, dass das Steuergerät (20) einen
Block (26) aufweist, welcher die erste Höheninformation von einem Höhenerfassungsblock (31) und eine zweite Höheninformation von einem Höhensensor (28) erhält,
dass der Block (26) das Höhensignal unter Prüfung einer Redundanz der beiden Höheninformationen aus den beiden Höheninformationen auswählt.“
In der mündlichen Verhandlung am 3. September 2008 hat die Patentinhaberin
hilfsweise einen geänderten Patentanspruch 1 („Neue Patentansprüche gemäß
Hilfsantrag“) vorgelegt, der lautet:
„Einrichtung zur Steuerung einer Brennkraftmaschine in einem
Kraftfahrzeug unter Verwendung einer ersten Höheninformation
aus einem kartengestützten Ortungs- oder Navigationssystem,
wobei die Einrichtung ein Steuergerät (20) aufweist,
wobei die erste Höheninformation als zusätzliche Informationen in
Form von Höhenwerten in dem kartengestützten Ortungs- oder
Navigationssystem abgelegt sind und abhängig von der aktuellen
Position des Fahrzeugs Höhenwerte abgerufen werden,
wobei das Steuergerät (20) anhand eines Höhensignals Ansteuersignale für eine Ansteuerung eines Einspritzventils (14) und eines
Zündsystems der Brennkraftmaschine bestimmt,
dadurch gekennzeichnet, dass das Steuergerät (20) einen
Block (26) aufweist, welcher die erste Höheninformation von einem Höhenerfassungsblock (31) und eine zweite Höheninformation von einem Höhensensor (28) erhält,
dass der Block (26) aufgrund der Redundanz der beiden Höheninformationen eine Prüfung der beiden Höheninformationen
durchführt und eine Auswahl einer plausiblen Höheninformation
als das Höhensignal vornimmt.“
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Durchschnittfachmann im Stand
der Technik keine Anregung finde, bei der in der Druckschrift D2 beschriebenen
bekannten Einrichtung zur höhenabhängigen Steuerung einer Brennkraftmaschine
eine Überprüfung der Höheninformation vorzusehen und dabei insbesondere auf
die anspruchsgemäßen Höheninformationen zurückzugreifen und diese der anspruchsgemäßen Redundanz- bzw. Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.
Die Einsprechende tritt auch der beschränkt verteidigten Fassung des Patentgegenstandes entgegen und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand in dieser
Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom
13. August 2008,
hilfsweise,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten im Einzelnen wird auf
die Akte verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Im Einspruch sind auch die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, im Einzelnen angegeben.
2. Der Einspruch ist auch begründet und führt zum Widerruf des Patents, weil
dessen Gegenstand weder in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag noch
in der hilfsweise verteidigten Fassung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
3. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik
maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik an, der über Berufserfahrung auf dem Gebiet der höhenabhängigen Steuerung von Brennkraftmaschinen verfügt. Von diesem Fachmann kann erwartet werden, dass er zur Frage der Bereitstellung des Höhensignals einen weiteren Fachmann zu Rate zieht, der über einschlägige Erfahrungen
auf dem Gebiet der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik verfügt. Der Kraftfahrzeugtechniker erkennt nämlich ohne weiteres schon auf der Basis seines Allgemeinwissens, dass die Höheninformation auf unterschiedliche Weise bereitgestellt
werden kann, ohne dass davon sein konkretes Fachgebiet betroffen wäre. Vielmehr ist die Lösung auf dem Gebiet der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,
insbesondere auch im Bereich der kraftfahrzeugbezogenen Mess-, Steuer- und
Regelungstechnik, zu erwarten (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 4, Rdn. 51 m. w. N.).
4. Die Erfindung betrifft eine Einrichtung zur Steuerung einer Brennkraftmaschine
in einem Kraftfahrzeug (Absatz [0001] der Patentschrift).
Die Erfindung geht dabei davon aus, dass zur Bereitstellung von Höheninformationen im Stand der Technik bereits Höhensensoren bekannt sind, die den absoluten Atmosphärendruck erfassen und aus diesem auf die Höhe schließen (Absatz [0002] der Patentschrift).
Der Erfindung in der erteilten Fassung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Ersatz
für einen Höhensensor zu finden. Alternativ soll eine ergänzende Informationsquelle für den Höhenwert gefunden werden, damit das Ausgangssignal des Höhensensors auf seine Plausibilität hin abgefragt werden kann (Absatz [0006] der
Patentschrift). Übertragen auf den nunmehr allein verteidigten Gegenstand bedeutet das die Erhöhung der Zuverlässigkeit des Höhenwerts für die höhenabhängige Steuerung einer Brennkraftmaschine.
5. zum Hauptantrag
a) Nach dem Hauptantrag wird diese Aufgabe gelöst durch eine
M1
Einrichtung zur Steuerung einer Brennkraftmaschine in ei-
M2
M3
M4
M5
nem Kraftfahrzeug
unter Verwendung einer ersten Höheninformation
aus
einem
kartengestützten
Ortungs-
oder
Navigationssystem,
wobei die Einrichtung ein Steuergerät (20) aufweist,
wobei die erste Höheninformation als zusätzliche
Informationen in Form von Höhenwerten in dem kartengestützten Ortungs- oder Navigationssystem abgelegt sind
und abhängig von der aktuellen Position des Fahrzeugs
Höhenwerte abgerufen werden,
M6
wobei das Steuergerät (20) anhand eines Höhensignals
Ansteuersignale für eine Ansteuerung eines Einspritzventils (14) und eines Zündsystems der Brennkraftmaschine
bestimmt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M7
das Steuergerät (20) einen Block (26) aufweist, welcher
die erste Höheninformation von einem Höhenerfassungsblock (31) und eine zweite Höheninformation von einem
Höhensensor (28) erhält,
M8
dass der Block (26) das Höhensignal unter Prüfung einer
Redundanz der beiden Höheninformationen aus den beiden Höheninformationen auswählt.
b) Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag geht zur Überzeugung
des Senats in zulässiger Weise auf den erteilten Patentanspruch 5 und auf Merkmale aus der Erfindungsbeschreibung,
insbesondere die Absätze [0011]
bis [0013], zurück, auch wenn dieser die Angabe, „dass der Block (26) das Höhensignal unter Prüfung einer Redundanz der beiden Höheninformationen aus
den beiden Höheninformationen auswählt“ (Merkmal M8), nicht wortwörtlich entnommen werden kann. Dem Merkmal legt der Senat das sich aus der Beschreibung ergebende Verständnis zugrunde, dass in dem Block (26) „aufgrund der Redundanz der beiden Höhensignale eine Prüfung der beiden Signale und Auswahl
eines plausiblen Signals erfolgen kann“ (Absatz [0013], Z. 61-63). Insoweit ist das
Merkmal durch die Beschreibung gedeckt. Darauf haben in der mündlichen Verhandlung auch die Einsprechende und die Patentinhaberin in ihrem Vorbringen
abgestellt.
c) Aus der Druckschrift D2 ist dem Fachmann in Übereinstimmung mit den anspruchsgemäßen Merkmalen M1 und M2 bekannt, die Kraftstoffeinspritzung bei
Verbrennungsmotoren in Abhängigkeit von der jeweiligen Betriebshöhe zu steuern
und dazu im Kraftfahrzeug einen Höhenmesser anzuordnen und in Abhängigkeit
von dessen Messsignal die Kraftstoff-Einspritzmenge oder den Zündwinkel zu korrigieren (Sp. 1, Z. 6-11, 31-36). Der Fachmann liest dabei unmittelbar mit, dass
hierzu ein Steuergerät erforderlich ist, das anhand eines Höhensignals Ansteuersignale für eine Ansteuerung eines Einspritzventils und eines Zündsystems der
Brennkraftmaschine bestimmt (Merkmale M4 und M6).
Der Fachmann weiß in diesem Zusammenhang, dass es für die gewünschte
Steuerung der Brennkraftmaschine nicht entscheidend ist, auf welche Art und
Weise die Höheninformation gewonnen wird bzw. welcher Quelle sie entstammt,
sofern sie nur hinreichend genau und zuverlässig ist. Insoweit versteht er den in
der Druckschrift D2 angesprochenen Höhenmesser auch nur als eine beispielhafte
Lösung zur Gewinnung der erforderlichen Höheninformation. Ausgehend von seinem Allgemeinwissen, seinem Fachwissen und getragen von dem permanenten
Wunsch nach Verbesserung der Zuverlässigkeit der Höheninformation sucht der
Fachmann nach weiteren Möglichkeiten zur Gewinnung einer zuverlässigen und
genauen Höheninformation. Dabei liegt es für ihn zur Überzeugung des Senats
nahe, auf Lösungen zurückzugreifen, die unabhängig von der weiteren Verarbeitung oder Verwendung eine Höheninformation liefern. Dabei kommen gerade auch
Lösungen in Betracht, die ohnehin im Kraftfahrzeugbau zum Einsatz kommen, wie
beispielsweise Navigationsgeräte, die auch schon zum Anmeldetag über die Fähigkeit verfügten, Höhendaten bereitzustellen.
Ein solches Navigationsgerät wird in der Druckschrift E1 offenbart. Danach ist u. a.
bekannt, in einem kartengestützten Ortungs- und Navigationssystem neben Abbildungsdaten M zusätzlich Höheninformationen (Höhendaten) auf einer CD-ROM
abzulegen, in Abhängigkeit von der aktuellen Fahrzeugposition abzurufen (Sp. 7,
Z. 16-26) und für die weitere Verarbeitung (hier: Darstellung) zur Verfügung zu
stellen (Merkmale M3 und M5).
Darüber hinaus offenbart die Druckschrift E1, dass die von der CD-ROM des kartengestützten Ortungs- und Navigationssystems stammende (erste) Höheninformation mit einer zweiten Höheninformation, die von einem an sich bekannten
GPS-Empfänger stammt, kombiniert werden kann, mithin das Steuergerät eine
erste Höheninformation von einem Höhenerfassungsblock (kartengestütztes Ortungs- und Navigationssystem mit CD-ROM samt CD-ROM-Treiber zum Auslesen
der zusätzlich gespeicherten Höhendaten) und eine zweite Höheninformation von
einem Höhensensor (GPS-Empfänger) erhält (Merkmal M7). Erreicht wird durch
eine solche Maßnahme eine Erhöhung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der für
eine weitere Verwendung vorgesehenen Höheninformation.
Insbesondere dann, wenn der GPS-Empfänger in der sogenannten dreidimensionalen Positions-Messbetriebsart arbeitet, liegen redundante Höheninformationen
vor, die bei der Lehre der Druckschrift E1 zu einem Angleichen zwischen Messwerten (Momentanpositionsdaten DPOS) und gespeicherten Daten (Abbildungsdaten M) verwendet werden (Sp. 7, Z. 44-52). Arbeitet der GPS-Empfänger in der
sogenannten zweidimensionalen Positions-Messbetriebsart,
liefert der GPS-
Empfänger keine Höheninformation. In diesem Fall liegen keine redundanten Höheninformationen vor und es werden ausschließlich die Höhendaten von der CD-
ROM weiterverwendet (Sp. 7, Z. 27-36). Dies bedeutet in beiden Fällen, dass eine
Redundanzprüfung und Auswahl einer Höheninformation erfolgt, wobei die Auswahl so erfolgt, dass eine plausible Information bereitgestellt wird. Dies steht in
Übereinstimmung mit dem Merkmal M8.
Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Fachmann ernsthaft davon abhalten
könnten, die Lehre der Druckschrift E1 auf die aus der Druckschrift D2 bekannte
Einrichtung zur höhenabhängigen Steuerung einer Brennkraftmaschine anzuwenden. Soweit die Patentinhaberin meint, Druckschrift E1 verwende die Höheninformation ausschließlich zur Anzeige im Rahmen der Navigation und dies habe
nichts mit der gattungsgemäßen Steuerung einer Brennkraftmaschine zu tun, so
kann sie damit nicht durchdringen. Für den Fachmann gehört es zur üblichen Vorgehensweise, Komponenten, Daten oder Signale, die er in seinem technologischen Umfeld antrifft, auf ihre Eignung und Verwendbarkeit zu prüfen und dabei
von der normalerweise vorgesehenen Verwendung der Komponenten, Daten bzw.
Signale zu abstrahieren. Ausgehend von dem Bedarf an einem zuverlässigen und
genauen Höhensignal rückten deshalb Navigationsgeräte, insbesondere der in
Druckschrift E1 beschriebenen Art, für den Fachmann in das Blickfeld, wenn er auf
dem Gebiet der Steuerung einer Brennkraftmaschine in einem Kraftfahrzeug eine
Höhensignal benötigt.
Aus der fachgemäßen Zusammenschau der Druckschriften D2 und E1 ergibt sich
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf naheliegende
Weise. Die Lösung beruht infolge dessen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6. zum Hilfsantrag
a) Nach dem Hilfsantrag wird die Aufgabe gelöst durch eine
M1
Einrichtung zur Steuerung einer Brennkraftmaschine in ei-
M2
M3
M4
M5
nem Kraftfahrzeug
unter Verwendung einer ersten Höheninformation
aus
einem
kartengestützten
Ortungs-
oder
Navigationssystem,
wobei die Einrichtung ein Steuergerät (20) aufweist,
wobei die erste Höheninformation als zusätzliche
Informationen in Form von Höhenwerten in dem kartengestützten Ortungs- oder Navigationssystem abgelegt sind
und abhängig von der aktuellen Position des Fahrzeugs
Höhenwerte abgerufen werden,
M6
wobei das Steuergerät (20) anhand eines Höhensignals
Ansteuersignale für eine Ansteuerung eines Einspritzventils (14) und eines Zündsystems der Brennkraftmaschine
bestimmt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M7
das Steuergerät (20) einen Block (26) aufweist, welcher
die erste Höheninformation von einem Höhenerfassungsblock (31) und eine zweite Höheninformation von einem
Höhensensor (28) erhält,
M8'
dass der Block (26) aufgrund der Redundanz der beiden
Höheninformationen eine Prüfung der beiden Höheninformationen durchführt und eine Auswahl einer plausiblen
Höheninformation als das Höhensignal vornimmt.
(Änderung gegenüber dem Hauptantrag kursiv hervorgehoben)
b) Diese Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, weil sie vollständig auf den
erteilten Patentanspruch 5 und die Beschreibung zurückgeht, wobei das Merkmal
M8' - anders als beim Hauptantrag - den Wortlaut der Beschreibung weitgehend
identisch aufgreift (Absatz [0013], Z. 61-63). Es wurde lediglich eine begriffliche
Anpassung an den sonstigen Anspruchswortlaut vorgenommen (Höheninformationen, Höhensignale).
c)
Inhaltlich unterscheidet sich der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag jedoch
nicht von dem Patentanspruch gemäß Hauptantrag, so dass die unter 5. getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag
Geltung haben. Das gegenüber dem Hauptantrag abweichend formulierte Merkmal M8' geht nämlich nicht über das hinaus, was der Senat in Übereinstimmung
mit den Verfahrensbeteiligten schon dem Verständnis des Patentanspruch gemäß
Hauptantrag zugrunde legt.
Mithin kann auch für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag das Beruhen auf
erfinderischer Tätigkeit nicht festgestellt werden.
Dr. Hartung
Dr. van Raden
Richter Gottstein ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.
Dr. Hartung
Kleinschmidt
Pr