Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.09.2008 – 9 W (pat) 396/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 396/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 04 703
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen
sowie des Ric
hters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters
Dr.-Ing. Höchst 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das am 13. Mai 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
„Faltenbälge für Gelenkbusse“
hat die Einsprechende, die
H… GmbH, H…-Straße in K…
am 11. August 2004 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat ausgeführt, der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem von ihr genannten Stand
der Technik nicht neu bzw. beruhe demgegenüber nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:
1. WO 96/04123 A1 (von der Einsprechenden zitiert als PCT/EP95/02934)
2. EP 0 922 621 B1
3. Römpps-Chemie-Lexikon, 8. Aufl. S. 2064-2067
4. DE 30 36 105 A1 (im Prüfungsverfahren berücksichtigt)
5. EP 0 607 503 A1 (im Prüfungsverfahren berücksichtigt)
6. US 54 56 186 A (im Prüfungsverfahren berücksichtigt)
Darüber hinaus hat die Einsprechende zwei offenkundige Vorbenutzungen geltend
gemacht. Zum Nachweis hat sie verschiedene Dokumente vorgelegt und
Zeugenbeweis angeboten.
Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen. Sie beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
1. Durchgangsbalg (6) zum Schutz von Personen, insbesondere
einen Durchgangsbalg (6)
für einen Gelenkomnibus, ein
Schienenfahrzeug oder eine Fluggastbrücke, der zumindest zwei
Seitenwände (8, 10) und ein Dach (12) aufweist, die zumindest
bereichsweise aus lichtdurchlässigem Material bestehen, dadurch
gekennzeichnet, dass das Balgmaterial des Durchgangsbalges (6)
in den
lichtdurchlässigen Bereichen weitgehend aus einem
transparenten oder
transluzenten, synthetischen Kautschuk
besteht.
Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008, eingegangen am 16. Juni 2008 hat die
Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 und zu weiteren Einzelheiten
wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II
Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die
Einsprechende fortzusetzen.
1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten, weil kein Widerrufsgrund
gemäß § 21 Abs. 1 vorliegt. Insbesondere im Vergleich mit dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1
patentfähig. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 haben als
Unteransprüche ebenfalls Bestand.
Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch
zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren
beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m.
§§ 59 Abs. 4).
Pontzen
Bork
Friehe
Dr. Höchst
WA