Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 08.09.2008 – 9 W (pat) 396/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 396/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 04 703

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen

sowie des Ric

hters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters

Dr.-Ing. Höchst 08.05

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das am 13. Mai 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

„Faltenbälge für Gelenkbusse“

hat die Einsprechende, die

H… GmbH, H…-Straße in K…

am 11. August 2004 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat ausgeführt, der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem von ihr genannten Stand

der Technik nicht neu bzw. beruhe demgegenüber nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:

1. WO 96/04123 A1 (von der Einsprechenden zitiert als PCT/EP95/02934)

2. EP 0 922 621 B1

3. Römpps-Chemie-Lexikon, 8. Aufl. S. 2064-2067

4. DE 30 36 105 A1 (im Prüfungsverfahren berücksichtigt)

5. EP 0 607 503 A1 (im Prüfungsverfahren berücksichtigt)

6. US 54 56 186 A (im Prüfungsverfahren berücksichtigt)

Darüber hinaus hat die Einsprechende zwei offenkundige Vorbenutzungen geltend

gemacht. Zum Nachweis hat sie verschiedene Dokumente vorgelegt und

Zeugenbeweis angeboten.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen. Sie beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

1. Durchgangsbalg (6) zum Schutz von Personen, insbesondere

einen Durchgangsbalg (6)

für einen Gelenkomnibus, ein

Schienenfahrzeug oder eine Fluggastbrücke, der zumindest zwei

Seitenwände (8, 10) und ein Dach (12) aufweist, die zumindest

bereichsweise aus lichtdurchlässigem Material bestehen, dadurch

gekennzeichnet, dass das Balgmaterial des Durchgangsbalges (6)

in den

lichtdurchlässigen Bereichen weitgehend aus einem

transparenten oder

transluzenten, synthetischen Kautschuk

besteht.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008, eingegangen am 16. Juni 2008 hat die

Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 und zu weiteren Einzelheiten

wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

II

Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die

Einsprechende fortzusetzen.

1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten, weil kein Widerrufsgrund

gemäß § 21 Abs. 1 vorliegt. Insbesondere im Vergleich mit dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1

patentfähig. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 haben als

Unteransprüche ebenfalls Bestand.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch

zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren

beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m.

§§ 59 Abs. 4).

Pontzen

Bork

Friehe

Dr. Höchst

WA