Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 12.09.2008 – 25 W (pat) 17/06
25. Senat
verbu
nden mit Beschluss
v. 5. Jun
i 2008 (§ 79)
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 17/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 81 683
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Der am 28./29. Juli 2008 den Beteiligten an Verkündungs Statt zugestellte
Beschluss des Senats wird in den Gründen zu II. erster Absatz (Seite 6) wie folgt
berichtigt:
„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da
auch nach Auffassung des Senats zwischen beiden Marken
Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
besteht.“
G r ü n d e
Der Beschluss des Senats ist gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 319 Abs. 1
ZPO von Amts wegen zu berichtigen, da die Formulierung in den Gründen zu II.,
1. Absatz, dass „zwischen beiden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht“, offensichtlich unrichtig ist. Denn der Senat
hat in dem vorgenannten Beschluss im Anschluss an die Markenstelle eine
Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen bejaht und die Beschwerde der Inhaber der angegriffenen Marke dementsprechend zurückgewiesen, wie sich aus dem Tenor sowie den Gründen des Beschlusses ergibt. Das
Wort „keine“ ist demnach zu streichen und die Gründe zu II. erster Absatz (Seite
6) in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu berichtigen.
Kliems
Bayer
Merzbach
Na