Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 12.09.2008 – 25 W (pat) 17/06

25. Senat

verbu

nden mit Beschluss

v. 5. Jun

i 2008 (§ 79)

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 17/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 81 683

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Der am 28./29. Juli 2008 den Beteiligten an Verkündungs Statt zugestellte

Beschluss des Senats wird in den Gründen zu II. erster Absatz (Seite 6) wie folgt

berichtigt:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da

auch nach Auffassung des Senats zwischen beiden Marken

Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

besteht.“

G r ü n d e

Der Beschluss des Senats ist gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 319 Abs. 1

ZPO von Amts wegen zu berichtigen, da die Formulierung in den Gründen zu II.,

1. Absatz, dass „zwischen beiden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne

von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht“, offensichtlich unrichtig ist. Denn der Senat

hat in dem vorgenannten Beschluss im Anschluss an die Markenstelle eine

Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen bejaht und die Beschwerde der Inhaber der angegriffenen Marke dementsprechend zurückgewiesen, wie sich aus dem Tenor sowie den Gründen des Beschlusses ergibt. Das

Wort „keine“ ist demnach zu streichen und die Gründe zu II. erster Absatz (Seite

6) in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu berichtigen.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na