Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 15.09.2008 – 30 W (pat) 53/06

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 53/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die angegriffene Marke 303 34 821

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2006 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 303 34 821 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EU 703 546 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 7. April 2005 hatte die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke EU 703 546 gegen die Eintragung der Marke 303 34 821 als unbegründet zurückgewiesen. Auf

die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluss

aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs

aus der Marke EU 703 546 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form-

und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat

sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat

die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke EU 703 546 zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3

Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss

vom 17. Januar 2006 hinsichtlich der Löschung der Marke 303 34 821 wirkungslos

ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen

aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rn. 46).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).

Dr. Vogel von Falckenstein

Hartlieb

Paetzold

Ko