Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 17.09.2008 – 9 W (pat) 355/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 355/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 14 524

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. September 2008

unter Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Ing. Pontzen, des R

ichters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe sowie des

Richters Dr.-In

g. Höchst

b

eschlossen: 08.05

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 21. März 2001 angemeldete und am 19. Februar 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

"Verfahren und Anordnung zur Klimatisierung schnellfahrender

Fahrzeuge"

ist am 14. Mai 2004 ein Einspruch erhoben worden. Dieser ist zur Begründung des

geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit ausschließlich auf Auszüge (Seiten 1 bis 44) des Dokuments ICE3 Kaltluft Klimaanlage

40x.0 / 40x.5 der Arbeitsgemeinschaft

ICE S… A…, Doku-Nr. 2901-3-D4,

Ausgabe 05 mit Datum vom 20. Februar 2001, im Folgenden Dokument E1 genannt, gestützt. Die Einspruchsfrist ist am 19. Mai 2004 abgelaufen.

Der Einspruch wurde am 3. September 2008 zurückgenommen.

D

ie Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Die Patentinhaberin führt u. a. aus, dass innerhalb der Einspruchsfrist nicht vorgetragen wurde, wann und in welcher Form das genannte Dokument E1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Sie trägt vor, dass es sich bei dem Dokument E1 nicht um eine öffentliche Druckschrift handele und das Dokument E1

ausschließlich für Kunden der Autorin des Dokuments E1 bestimmt sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG

a. F. begründet.

Der Einspruch ist unzulässig.

Nach § 59 Abs. 1 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen,

bis zum Ablauf der Einspruchsfrist "im Einzelnen" anzugeben. Die Begründung

des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn die

für

d

ie Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin

so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt (nach

§ 147 Abs. 3 PatG a. F. der Beschwerdesenat des BPatG) daraus abschließende

Folgerungen in Bezug auf d

as Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrund

es ziehen können (vgl. BGH BlPMZ 1987, 203, 204 re. Sp. unter c, - Streichgarn;

1

998, 201, 202 - Tabakdose).

Wird im

Einspruch beha

uptet,

der Patentgege

nstand

sei durch schr

iftliche Bes

chreibung bekannt, so muss nicht nur der beschriebene Gegenstand ausreichend

angegeben und der Zusammenhang mit dem gesamten Patentgegenstand

dargetan werden; die dazu "im Einzelnen" vorzutragenden Tatsachen müssen auch

die konkreten Umstände erkennen lassen, aus denen sich die behauptete Beschreibung nicht nur nach Art und Zeit, sondern auch hinsichtlich ihres öffentlichen

Zugänglichwerdens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG ergeben soll. Dazu gehört auch, dass erkennbar gemacht wird, welche Personen auf welche Art und

Weise von dem Gegenstand der Beschreibung bzw. der Benutzung vor dem Anmeldetag Kenntnis erlangt haben sollen (BGH a. a. O. - Streichgarn unter d), wenn

es sich nicht aus der Natur der Sache ergibt.

Im Einspruchsschriftsatz ist das Dokument E1 als Stand der Technik genannt.

Ersteller des Dokuments E1 sei der Hersteller des ICE 3, die sog. Arbeitsgemeinschaft

ICE, bestehend aus den Firmen S… und A…

(jetzt B…

GmbH).

Im Einspruchsschriftsatz fehlen jedwede Angaben dazu, wem - abgesehen von

der Arbeitsgemeinschaft ICE -, auf welche Weise und wann vor dem Anmeldetag

des Streitpatents das genannte Dokument E1 zugänglich gemacht wurde. Der

pauschale Hinweis auf das Dokument E1 mit einem möglichen Druck-Datum genügt nicht. Insbesondere fehlen Angaben zur Möglichkeit Dritter, auf dieses Dokument E1 zurückzugreifen oder etwa in anderer Form durch eine Vorbenutzung

von seinem Inhalt Kenntnis zu erlangen. Diese im Einspruchsschriftsatz fehlenden

Angaben wurden auch bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht nachgebracht.

Es ist daher ohne eigene Ermittlungen nicht feststellbar und nicht nachprüfbar, ob

das genannte Dokument E1 tatsächlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents der

Öffentlichkeit bekannt war.

Pontzen

Bork

Friehe

Dr. Höchst

WA