Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 18.09.2008 – 17 W (pat) 2/08

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 2/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 82 843.8 - 53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 18. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin Eder

und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2007 aufgehoben und das Patent erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 10. Juni 2008, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b und 3, eingegangen am

10. Juni 2008, Beschreibung Seiten 4 - 8, eingegangen am

22. Mai 2000, sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, eingegangen am 22. Mai 2000.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist als internationale Anmeldung nach dem PCT

u. a. mit dem Bestimmungsland Deutschland unter Inanspruchnahme der Priorität

einer Voranmeldung in Schweden vom 25. November 1997 eingereicht und als

WO 99 / 30 221 A1 in englischer Sprache veröffentlicht worden. Am 22. Mai 2000

wurden deutschsprachige Unterlagen eingereicht unter der Bezeichnung

„Bedientafel“.

Die Anmelderin hat am 31. Mai 2005 Prüfungsantrag für die Bundesrepublik

Deutschland gestellt (nationale Phase, Aktenzeichen 198 82 843.8-53). In der

Anhörung vom 18. September 2007 wurde die Anmeldung durch Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen mit der Begründung, der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag, gemäß dem Hilfsantrag 1 und gemäß dem Hilfsantrag 2 sei nicht gewährbar, da sein jeweiliger Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin (eingeg. am 23. November 2007) gerichtet. Sie beantragt, zuletzt mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008:

den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben und ein Patent auf Grundlage der nunmehr

geltenden Unterlagen zu erteilen,

hilfsweise die Anberaumung eines Termins zur mündlichen

Verhandlung,

ferner die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

In ihrer Beschwerdebegründung führt sie aus, die Behauptung des Prüfers, dass

der Stand der Technik gemäß den von ihm entgegengehaltenen zwei Druckschriften die vorliegende Erfindung nahelegen würde, sei vollkommen unzutreffend, und

die von ihm zitierte Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Es

schiene, dass sich der zuständige Prüfer mit dem Anmeldungsgegenstand in technischer Hinsicht nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Auch im Rahmen

der Anhörung sei es zu keiner konstruktiven Diskussion gekommen, da der Prüfer

bereits zu Beginn erklärt habe, den Termin nicht etwa deshalb anberaumt zu

haben, um die Möglichkeit einer gewährbaren Anspruchsfassung zu erörtern, sondern allein um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, kein hinreichendes rechtliches

Gehör gewährt zu haben. Auf die einzelnen Argumente der Anmelderin sei während der gesamten Anhörung nicht eingegangen worden.

Nach Benennung von zwei neuen Entgegenhaltungen durch den Senat, sowie zur

weiteren Klarstellung der beanspruchten Lehre hat die Anmelderin neue Patentansprüche und eine daran angepasste Beschreibung eingereicht.

Die nunmehr geltenden Patentansprüche lauten:

„1. Bedientafel mit einem Bildschirm (3) und einer Anzahl Bedienelemente (4), die an letzterem angeordnet sind zum

Steuern der Funktion von Funktionseinheiten, die mit der Bedientafel verbunden sind, wobei auf dem Bildschirm zu der

jeweils zu steuernden Funktion zugehörige Information angezeigt wird,

mit einer ersten Gruppe (5) von Bedienelementen, die an

einem Träger (7) angeordnet ist, der relativ zum Bildschirm (3) zwischen einer ersten Stellung im wesentlichen

über dem Bildschirm und einer zweiten Stellung an einem

Rand des Bildschirms bewegbar ist,

wobei in der ersten Stellung der Bildschirm (3) durch den

Träger (7) in ein erstes Feld (9) und ein davon getrenntes

zweites Feld (10) geteilt ist, die Information zu unterschiedlichen zu steuernden Funktionen anzeigen, und in der zweiten

Stellung der gesamte Bildschirm ein einzelnes Feld (11) zur

Informationsanzeige bildet,

wobei die Umschaltung zwischen diesen Feldteilungen durch

Bewegen des Trägers (7) zwischen der ersten und zweiten

Stellung erfolgt.

2.

Bedientafel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die erste Gruppe (5) von Bedienelementen in der zweiten

Stellung wenigstens teilweise eine zweite Gruppe (6) von an

dem entsprechenden Rand des Bildschirms (3) angeordneten Bedienelementen abdeckt, und in der ersten Stellung die

zweite Gruppe (6) von Bedienelementen freilässt.

3.

Bedientafel nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, dass sich der Träger (7) über den Bildschirm (3) erstreckt, und dass seine beiden Endabschnitte

derart angebracht sind, dass er in einer Richtung quer zu seiner Längsrichtung versetzt werden kann.

4.

Bedientafel nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass

die Längsrichtung des Trägers (7) horizontal ist.

5.

Bedientafel nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (7) in wenigstens der ersten

Stellung sperrbar ist.

6.

Bedientafel nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Instrumententafel in einem

Kraftfahrzeug bestimmt ist, und dass dann, wenn der Bildschirm in ein erstes (9) und ein zweites Feld (10) geteilt ist,

eines (10) der beiden Felder Einstellungen der Klimasteuerung des Fahrzeugs darstellt.

7.

Bedientafel nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass

dann das andere (9) der beiden Felder des Bildschirms Einstellungen der Musikanlage des Fahrzeugs darstellt.

8.

Bedientafel nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Bildschirm in der Stellung, in der er ein einzelnes Feld (11) bildet, zum Anzeigen einer Karte vorgesehen

ist.“

Ihnen soll jetzt (siehe Beschreibung eingeg. 10. Juni 2008 S. 2b) die Aufgabe

zugrunde liegen, eine Bedientafel zu schaffen, die bei robuster Konstruktion eine

ergonomische Bedienung verschiedener Anzeigefelder mit unterschiedlichem

Informationsgehalt zulässt und die darüber hinaus dazu geeignet ist, auch ein einziges großflächiges Anzeigefeld zur detaillierten Informationsdarstellung bereitzustellen.

Von der Prüfungsstelle wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:

D1 DE 35 14 435 C1

D2 EP 0 701 926 A2

Der Senat hat nachträglich folgende im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 87

PatG) recherchierte Druckschriften ins Verfahren eingeführt:

D3 EP 0 297 195 A1

D4 US 5 646 649 A

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da das

nunmehrige Patentbegehren durch den im Verfahren zitierten Stand der Technik

nicht nahegelegt ist und auch sonst die Kriterien zur Patenterteilung erfüllt (PatG

§§ 1 bis 5, § 34).

1.

Die Anmeldung betrifft ein Ein-/Ausgabegerät mit einem Bildschirm und

Bedienelementen (i. d. R. Drucktasten) zum Steuern der Funktion von Funktionseinheiten, wie z. B. im Kraftfahrzeug zum Steuern von Klimaanlage, Radio, Telefon, Navigationssystem u. ä..

Der Beschreibungseinleitung lässt sich entnehmen, dass die Anforderungen an

die Bedienelemente für einige dieser Funktionseinheiten sehr unterschiedlich sind:

manche müssen während der Fahrt ständig präsent sein, benötigen aber vergleichsweise wenig Platz; andere werden selten benutzt, benötigen aber einen

großen Bildschirm zur Informationsanzeige. Der verfügbare Platz, gerade im Kraftfahrzeug, ist begrenzt; die bisherigen Lösungen wie ein im Armaturenbrett versenkbarer Bildschirm oder separate Bedienfelder für jede Funktion haben deutliche Nachteile.

2.

Mit dem geltenden Patentanspruch 1 wird zur Vermeidung dieser Nachteile vorgeschlagen, eine aus einem Bildschirm und einer Anzahl von Bedienelementen bestehende Bedientafel um einen Träger zu ergänzen, der (von einer

Bedienperson) relativ zum Bildschirm zwischen einer ersten Stellung im Wesentlichen über dem Bildschirm (bspw. in der Mitte des Bildschirms, vgl. Fig. 2) und

einer zweiten Stellung an einem Rand des Bildschirms bewegbar ist. In der ersten

Stellung des Trägers über dem Bildschirm soll die gesamte Anzeigefläche in ein

erstes Feld und ein zweites Feld (z. B. ober- bzw. unterhalb des Trägers) geteilt

werden, wobei die Felder Informationen zu unterschiedlichen mit der Bedientafel

steuerbaren Funktionen anzeigen sollen. In der zweiten Stellung am Rand des

Bildschirms hingegen soll der gesamte Bildschirm als einziges (großes) Feld zur

Anzeige zur Verfügung stehen. Die Umschaltung zwischen den beiden Feldaufteilungen soll durch Bewegen des Trägers von der einen in die jeweils andere Stellung bewirkt werden.

Zur Bedienung der jeweils in den Feldern bzw. dem Feld angezeigten Funktionen

sind Bedienelemente nicht nur am Bildschirm angeordnet, etwa am Rand, sondern

auch auf dem bewegbaren Träger.

Als Fachmann für Bediensysteme zur Steuerung von elektrischen und elektronischen Funktionen, etwa im Kraftfahrzeugbereich, ist ein Elektronikingenieur anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Bediensystemen verfügt. Dieser Fachmann entnimmt dem Anspruch 1 nicht nur, dass die

Bedientafel mit einem bewegbaren Träger ausgestattet werden soll, sondern kann

auch nachvollziehen, wie abhängig von der momentanen Stellung des Trägers die

Umschaltung der Anzeigefläche in ein oder zwei Felder bewirkt werden kann,

nämlich bspw. durch einen Schalter, der die Stellung des Trägers erkennt und

abhängig davon per Software die Anzeige der zu steuernden Funktionen in einem

oder in zwei Feldern veranlasst. Der Fachmann wird dabei erkennen, dass sich

durch die Anbringung eines Teils der Bedienelemente am Träger die Möglichkeit

ergibt, die Bedienelemente jeweils in unmittelbarer Nähe des zugehörigen Feldes

anzuordnen.

Insgesamt gesehen ergibt sich durch die vorgeschlagenen Maßnahmen eine einfache Umschaltung zwischen verschiedenen Anzeige- und Bedienfunktionen.

3.

Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Der neue Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und

2 sowie Figur 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere Seite 5

Absatz 2 und Seite 6 Zeile 15 / 16.

Die Unteransprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 5

bis 10, unter Berücksichtigung von Figur 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung.

Die Beschreibung wurde in zulässiger Weise an das geltende Patentbegehren

angepasst.

4.

Die Bedientafel nach dem - alten wie neuen - Anspruch 1 gehört zum Kreis

der dem Patentschutz zugänglichen Gegenstände.

Im Zurückweisungsbeschluss wird ausgeführt, dass die Entwicklung einer Bedienoberfläche der im Anspruch 1 angegebenen Art in das Gebiet der künstlerischen

Gestaltung falle und in Hinsicht auf die Ausführungen in der Senatsentscheidung

„Transaktion im Elektronischen Zahlungsverkehr II“ nichttechnische Aspekte für

die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit unbeachtlich seien. Der Gegenstand

einer mit einem Touchscreen realisierten Bedieneroberfläche beruhe demnach

nicht auf erfinderischer Tätigkeit (vgl. S. 4 ab Mitte und S. 5 Abs. 1).

Im Leitsatz 1 der o. g. Senatsentscheidung (abgedruckt in Mitt. 2005, 363) ist ausgeführt, dass bei einem Anspruchsgegenstand, der technische und nichttechnische Aspekte umfasst, bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit lediglich die

Anweisungen zugrunde zu legen sind, denen eine konkrete technische Problemstellung zugrunde liegt. Im Abschnitt II. 3.1 dieser Entscheidung ist unter Bezug

auf die BGH-Entscheidung „Elektronischer Zahlungsverkehr“ weiter ausgeführt,

dass bei der Prüfung computerimplementierter Verfahren auf erfinderische Tätigkeit lediglich die weiteren Anweisungen eines Anspruchs zugrunde zu legen

sind, die die Aussage ermöglichen, dass eine Bereicherung der Technik vorliegt.

Diese Aussagen beziehen sich ausdrücklich auf die Frage der erfinderischen

Tätigkeit, nicht auf die ebenfalls zu klärende Frage, ob ein Gegenstand dem

Patentschutz generell zugänglich ist.

Die vorliegend beanspruchte Bedientafel mag auch nichttechnische Anweisungen

umfassen, die

im Zurückweisungsbeschluss als „künstlerische Gestaltung“

bezeichnet werden. Solche könnten beispielsweise in der Aufteilung des Bildschirms in ein oder zwei Felder für jeweils bestimmte zu steuernde Funktionen

gesehen werden. Denn die Aufteilung und Anordnung von Feldern und Symbolen

auf einem Bildschirm für die Bedienung von bestimmten Funktionen erfolgt nach

ergonomischen Gesichtspunkten, d. h. ist auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der

Bedienperson zugeschnitten, und orientiert sich i. d. R. nicht daran, wie Bedienhandlungen mit technischen Mitteln implementiert werden (vgl. hierzu Leitsatz 1

der Senatsentscheidung „Bedienoberfläche“ in GRUR 2007, 316).

Die Bedientafel nach dem vorliegenden Anspruch 1 umfasst aber auch technische

Anweisungen. Diese bestehen darin, den Bildschirm um einen Träger zu ergänzen, der über den Bildschirm von einer ersten in eine zweite Stellung bewegt werden kann und seine Stellung bspw. an die Bediensoftware signalisiert um die entsprechende Darstellung zu veranlassen. Diese Ausgestaltung dient dem technischen Problem, eine Bedientafel zu schaffen, die mit geringem Platzbedarf auskommt (vgl. S. 3, Z. 9 - 16 der DE 198 82 843 T1). Die im Anspruch enthaltenen

technischen Anweisungen führen dazu, dass die beanspruchte Bedientafel dem

Kreis der dem Patentschutz zugänglichen Gegenstände zuzurechnen ist.

Darüber hinaus kommt den im Anspruch enthaltenen technischen Anweisungen

wesentliche Bedeutung bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit zu. Denn

nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesgerichtshofs in „Elektronischer Zahlungsverkehr“ (vgl. GRUR 2004, 428, insb. 430 li. Sp.) sind (allein) die

weiteren Anweisungen, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt,

bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde zu legen.

Im vorliegenden Fall wurde die Zurückweisung damit begründet, dass die nichttechnischen Aspekte für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit unbeachtlich

seien, was für sich zutrifft. Die im Anspruch ebenfalls enthaltenen technischen

Anweisungen aber wurden entgegen der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit

völlig außer Acht gelassen. Insoweit tragen die im Zurückweisungsbeschluss

genannten Gründe die Zurückweisung nicht.

5.

Die Bedientafel nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf

erfinderischer Tätigkeit; sie ist durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften

nicht vorbekannt und wird durch sie auch nicht nahegelegt.

5.1

Die von der Prüfungsstelle entgegengehaltene, dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegende Druckschrift D1 (DE 35 14 438 C1,

im Beschluss

fälschlich als DE 35 24 438 C1 bezeichnet) beschreibt insbesondere am Beispiel

der Figuren 7 bis 9 eine Bedientafel mit einem berührungsempfindlichen Bildschirm (58) und einer Anzahl Bedienelemente (61 - 70, 72 - 77, 78 - 83), die auf

letzterem dargestellt sind zum Steuern der Funktion von Funktionseinheiten, die

mit der Bedientafel verbunden sind, wobei auf dem Bildschirm zu der jeweils zu

steuernden Funktion zugehörige Information angezeigt wird.

Ein bewegbarer Träger für Bedienelemente ist nicht beschrieben.

Der Patentanspruch 1 war und ist aber auf einen vom Benutzer mechanisch verschiebbaren Träger für (elektromechanische) Bedienelemente gerichtet (das

ergäbe sich im Zweifel zumindest aus der Beschreibung und den Figuren, die bei

der Auslegung eines Patentanspruchs heranzuziehen sind), und nicht auf die Darstellung von Bedienelementen auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm, wie

überhaupt die gesamte Anmeldung an keiner Stelle einen solchen berührungsempfindlichen Bildschirm erwähnt. Und wenn es auch bekannt sein dürfte, Bedienelemente eines berührungsempfindlichen Bildschirms als für den Benutzer (mit

dem Finger) verschiebbar auszulegen, so liegt es jedoch dadurch keinesfalls

nahe, dies auf elektromechanische Bedienelemente zu übertragen und einen

mechanisch verschiebbaren Träger vorzusehen, weil eine solche Ausgestaltung

völlig andere technische Maßnahmen erfordert und zudem viel aufwendiger ist.

Druckschrift D1 ist daher nicht geeignet, den damaligen oder den geltenden

Patentanspruch 1 in Frage zu stellen.

Dies gilt gleichfalls für die vom Prüfer im Erstbescheid zitierte Druckschrift D2

(EP 0 701 926 A2), die lediglich zu Unteranspruch 10 genannt war und ebenso

wenig einen mechanisch verschiebbaren Träger für Bedienelemente beschreibt.

5.2

Aus dem Recherchebericht zur zugrundeliegenden internationalen Patentanmeldung

(WO 99 / 30 221 A1)

ist die Druckschrift D3

(EP 0 297 195 A1)

bekannt geworden. Sie beschreibt eine Uhr mit zwei Anzeigefeldern, zum Beispiel

einem Feld für eine Analoguhr und einem Feld für eine Digitaluhr, oder einem Feld

für eine Taschenrechner-Anzeige. Die Anzeigefelder können als LCD-Bildschirm

ausgebildet sein (Spalte 3 Zeile 13). Ein mechanischer Schieber ist vorgesehen,

der jeweils eines der beiden Felder überdeckt und beim Verschieben einen Schaltkontakt betätigt (Figur 7 / 8), so dass eine Funktionsumschaltung durch Bewegen

des Schiebers zwischen der ersten und der zweiten Stellung erfolgen kann. In

einer Ausführungsform (Figur 10) trägt der Schieber eine Anzahl von Bedienelementen.

Jedoch besteht hier nicht die Möglichkeit, einen großen Bildschirm durch den

Schieber in zwei gleichzeitig sichtbare Teilbereiche zu unterteilen, oder den Schieber an den Rand des Bildschirms zu bewegen, so dass der gesamte Bildschirm

(beide Anzeigefelder) sichtbar ist.

Als nächstkommender Stand der Technik wurde vom Senat die Druckschrift D4

(US 5 646 649 A) ermittelt, aus der - in teilweiser Übereinstimmung mit dem

Patentanspruch 1 – bekannt ist:

eine Bedientafel mit einem Bildschirm (11) und einer Anzahl Bedienelemente (19 an 15), die an letzterem angeordnet sind zum

Steuern der Funktion von Funktionseinheiten, die mit der Bedientafel verbunden sind, wobei auf dem Bildschirm zu der jeweils zu

steuernden Funktion zugehörige Information angezeigt wird,

mit einer ersten Gruppe (19 an 15) von Bedienelementen, die an

einem Träger (13) angeordnet ist, der relativ zum Bildschirm (11)

zwischen einer ersten Stellung im wesentlichen über dem Bildschirm (siehe Figur 2) und einer zweiten Stellung an einem Rand

des Bildschirms (siehe Figur 1) bewegbar ist,

wobei in der zweiten Stellung der gesamte Bildschirm (11) ein einzelnes Feld zur Informationsanzeige bildet (siehe Figur 1),

und wobei eine Umschaltung (microswitch 21) durch Bewegen des

Trägers (13) zwischen der ersten und zweiten Stellung erfolgt

(siehe Spalte 6 Zeile 54 - 60).

Jedoch ist der Bildschirm in der ersten Stellung nicht in zwei getrennte Felder aufgeteilt, die Information zu unterschiedlichen zu steuernden Funktionen anzeigen,

und erst recht ist der Träger nicht so beschrieben, dass er in der Position über

dem Bildschirm eine solche Aufteilung bewirken könnte.

5.3

Alle übrigen, insbesondere aus der internationalen Recherche oder aus

dem auf die Anmeldung erteilten US-Patent US 6 421 046 B1, bekannt gewordenen Druckschriften liegen weiter ab. Aus keiner Druckschrift ist eine Anregung entnehmbar, einen (mechanischen) Träger für Bedienelemente vorzusehen, der in

einer Stellung den Bildschirm in ein erstes Feld und ein davon getrenntes zweites

Feld teilt, die Information zu unterschiedlichen zu steuernden Funktionen anzeigen, und in einer anderen Stellung am Rande des Bildschirms ermöglicht, dass

der gesamte Bildschirm ein einzelnes Feld zur Informationsanzeige bildet.

Der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 ist somit nicht nur

neu; er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, weil die beanspruchte Ausbildung

der Bedientafel für den Durchschnittsfachmann nicht nahelag.

Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Bedientafel steht außer Frage.

Folglich ist der Patentanspruch 1 gewährbar.

Die Unteransprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltung der Erfindung und sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Patent war so wie nunmehr beantragt zu erteilen.

III.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen, weil dies im vorliegenden Fall der Billigkeit entspricht. Maßgebend dafür sind

alle Umstände des Falles. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich danach aus

einer fehlerhaften Sachbehandlung oder aus einem Verfahrensverstoß durch das

Deutsche Patent- und Markenamt ergeben (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl. (2006),

§ 80 Rdnr. 20 ff.; Schulte, PatG, 7. Aufl. (2005), § 80 Rdnr. 66 ff. in Verb. mit § 73

Rdnr. 125 ff.).

1.

Zwar rechtfertigt eine unrichtige Beurteilung allein die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht (BPatGE 19, 129; siehe z. B. Busse, PatG, 6. Aufl. (2003),

§ 80 Rdnr. 124; Schulte, a. a. O., § 73 Rdnr. 127). Besondere Umstände aber, die

zu einer sachlich unrichtigen Beurteilung hinzutreten, können die Rückzahlung

rechtfertigen (BPatGE 14, 38: „… wenn die angefochtene Entscheidung … auf

Grund von materiell völlig neben der Sache liegenden Erwägungen zu einem

offenbar falschen Ergebnis gekommen ist und deshalb die Beschwerde notwendig

war, um dem Beschwerdeführer zu seinem Recht zu verhelfen.“)

So liegt der Fall hier. Die Argumentation der Prüfungsstelle erweckt den Eindruck,

dass der Anmeldungsgegenstand von ihr völlig falsch verstanden wurde. Es ist für

den Senat nicht nachvollziehbar, wie die Möglichkeiten der Gestaltung einer

Bedienoberfläche eines berührungsempfindlichen Bildschirms, die ersichtlich gar

nichts mit den Anmeldungsgegenstand zu tun hat, es dem Durchschnittsfachmann

hätte nahelegen können, einen mechanisch bewegbaren Träger für Bedienelemente über einem (nicht berührungsempfindlichen!) Bildschirm vorzusehen. Die

von der Prüfungsstelle dargestellte Gedankenkette, ausgehend von Bedienelementen an einem Bildschirm über einen berührungsempfindlichen Bildschirm und

dort bekannten verschiebbaren Bedienfeldern zu mechanisch verschiebbaren

Bedienelementen zu gelangen, erscheint völlig willkürlich und lässt sich allenfalls

in Kenntnis der Erfindung, also in unzulässiger rückschauender Betrachtungsweise herleiten.

Dieser materielle Mangel der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses ist

offensichtlich. Er war auch ursächlich für die Beschwerde, da die Anmelderin keine

andere Möglichkeit mehr hatte, einen Patentschutz für ihre Erfindung zu erhalten.

2.

Darüber hinaus hat die Prüfungsstelle der Anmelderin auch das angemessene rechtliche Gehör verwehrt.

2.1

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Anhörung tatsächlich genau so

wie von der Anmelderin in ihrem Beschwerdeschriftsatz geschildert stattgefunden

hat – dies allein hätte bereits einen erheblichen Verfahrensmangel dargestellt, der

die Rückzahlung rechtfertigen würde. Jedoch fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für den Vortrag der Anmelderin – das genehmigte Protokoll etwa enthält nichts

Ungewöhnliches, und der Vertreter der Anmelderin hat nicht einmal nachträglich

widersprochen. So deutet die Dauer der Anhörung von 2 ¼ Stunden eigentlich

darauf hin, dass der Anmeldungsgegenstand umfänglich erörtert worden ist (eine

Unterbrechung der Anhörung ist nicht vermerkt).

2.2

Der Zurückweisungsbeschluss wie auch die zuvor erlassenen Bescheide

setzen sich aber an keiner Stelle inhaltlich mit den Argumenten der Anmelderin

auseinander. Zwar bezieht die Prüfungsstelle eine „Mechanisierung der Bedienelemente“ als letzten Schritt in ihre Gedankenkette mit ein (siehe Zurückweisungsbeschluss Seite 5 Absatz 2 - 4), aber immer aus der Perspektive eines berührungsempfindlichen Bildschirms als Ausgangspunkt. Dass die Anmelderin vorträgt,

ihre Erfindung betreffe keinen berührungsempfindlichen Bildschirm, sondern eine

mechanisch verstellbare Gruppe von Bedienelementen an einem Träger, und der

zitierte Stand der Technik zeige nichts Derartiges (siehe z. B. Eingabe vom

11. Juli 2007), wird von der Prüfungsstelle vollständig ignoriert.

Der Zurückweisungsbeschluss stellt letztlich lediglich fest, die Argumentation der

Anmelderin unterscheide sich prinzipiell von der Argumentation der Prüfungsstelle,

und die beiden Argumentationen seien nicht vergleichbar (vgl. Zurückweisungsbeschluss S. 7 unten, S. 8 oben). Zwar ist der Prüfungsstelle darin zuzustimmen,

dass sie sich bei der Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses nicht die

Argumentation der Anmelderin zu eigen machen muss, sondern selbstverständlich

ihre eigenen Überlegungen zugrunde legen kann. „Rechtliches Gehör“ bedeutet

aber, dass aus der Entscheidung ersichtlich werden muss, dass der Vortrag der

Anmelderin in Erwägung gezogen worden ist.

Eine solche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Anmelderin ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des „rechtlichen Gehörs“ vorliegt, der schon für sich allein betrachtet ebenfalls die angeordnete Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen würde.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Baumgardt

Fa