Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 18.09.2008 – 17 W (pat) 2/08
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 2/08 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 82 843.8 - 53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 18. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin Eder
und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2007 aufgehoben und das Patent erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 10. Juni 2008, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b und 3, eingegangen am
10. Juni 2008, Beschreibung Seiten 4 - 8, eingegangen am
22. Mai 2000, sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, eingegangen am 22. Mai 2000.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist als internationale Anmeldung nach dem PCT
u. a. mit dem Bestimmungsland Deutschland unter Inanspruchnahme der Priorität
einer Voranmeldung in Schweden vom 25. November 1997 eingereicht und als
WO 99 / 30 221 A1 in englischer Sprache veröffentlicht worden. Am 22. Mai 2000
wurden deutschsprachige Unterlagen eingereicht unter der Bezeichnung
„Bedientafel“.
Die Anmelderin hat am 31. Mai 2005 Prüfungsantrag für die Bundesrepublik
Deutschland gestellt (nationale Phase, Aktenzeichen 198 82 843.8-53). In der
Anhörung vom 18. September 2007 wurde die Anmeldung durch Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen mit der Begründung, der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag, gemäß dem Hilfsantrag 1 und gemäß dem Hilfsantrag 2 sei nicht gewährbar, da sein jeweiliger Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin (eingeg. am 23. November 2007) gerichtet. Sie beantragt, zuletzt mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008:
•
den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben und ein Patent auf Grundlage der nunmehr
geltenden Unterlagen zu erteilen,
•
•
hilfsweise die Anberaumung eines Termins zur mündlichen
Verhandlung,
ferner die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
In ihrer Beschwerdebegründung führt sie aus, die Behauptung des Prüfers, dass
der Stand der Technik gemäß den von ihm entgegengehaltenen zwei Druckschriften die vorliegende Erfindung nahelegen würde, sei vollkommen unzutreffend, und
die von ihm zitierte Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Es
schiene, dass sich der zuständige Prüfer mit dem Anmeldungsgegenstand in technischer Hinsicht nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Auch im Rahmen
der Anhörung sei es zu keiner konstruktiven Diskussion gekommen, da der Prüfer
bereits zu Beginn erklärt habe, den Termin nicht etwa deshalb anberaumt zu
haben, um die Möglichkeit einer gewährbaren Anspruchsfassung zu erörtern, sondern allein um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, kein hinreichendes rechtliches
Gehör gewährt zu haben. Auf die einzelnen Argumente der Anmelderin sei während der gesamten Anhörung nicht eingegangen worden.
Nach Benennung von zwei neuen Entgegenhaltungen durch den Senat, sowie zur
weiteren Klarstellung der beanspruchten Lehre hat die Anmelderin neue Patentansprüche und eine daran angepasste Beschreibung eingereicht.
Die nunmehr geltenden Patentansprüche lauten:
„1. Bedientafel mit einem Bildschirm (3) und einer Anzahl Bedienelemente (4), die an letzterem angeordnet sind zum
Steuern der Funktion von Funktionseinheiten, die mit der Bedientafel verbunden sind, wobei auf dem Bildschirm zu der
jeweils zu steuernden Funktion zugehörige Information angezeigt wird,
mit einer ersten Gruppe (5) von Bedienelementen, die an
einem Träger (7) angeordnet ist, der relativ zum Bildschirm (3) zwischen einer ersten Stellung im wesentlichen
über dem Bildschirm und einer zweiten Stellung an einem
Rand des Bildschirms bewegbar ist,
wobei in der ersten Stellung der Bildschirm (3) durch den
Träger (7) in ein erstes Feld (9) und ein davon getrenntes
zweites Feld (10) geteilt ist, die Information zu unterschiedlichen zu steuernden Funktionen anzeigen, und in der zweiten
Stellung der gesamte Bildschirm ein einzelnes Feld (11) zur
Informationsanzeige bildet,
wobei die Umschaltung zwischen diesen Feldteilungen durch
Bewegen des Trägers (7) zwischen der ersten und zweiten
Stellung erfolgt.
2.
Bedientafel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die erste Gruppe (5) von Bedienelementen in der zweiten
Stellung wenigstens teilweise eine zweite Gruppe (6) von an
dem entsprechenden Rand des Bildschirms (3) angeordneten Bedienelementen abdeckt, und in der ersten Stellung die
zweite Gruppe (6) von Bedienelementen freilässt.
3.
Bedientafel nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet, dass sich der Träger (7) über den Bildschirm (3) erstreckt, und dass seine beiden Endabschnitte
derart angebracht sind, dass er in einer Richtung quer zu seiner Längsrichtung versetzt werden kann.
4.
Bedientafel nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass
die Längsrichtung des Trägers (7) horizontal ist.
5.
Bedientafel nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (7) in wenigstens der ersten
Stellung sperrbar ist.
6.
Bedientafel nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Instrumententafel in einem
Kraftfahrzeug bestimmt ist, und dass dann, wenn der Bildschirm in ein erstes (9) und ein zweites Feld (10) geteilt ist,
eines (10) der beiden Felder Einstellungen der Klimasteuerung des Fahrzeugs darstellt.
7.
Bedientafel nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass
dann das andere (9) der beiden Felder des Bildschirms Einstellungen der Musikanlage des Fahrzeugs darstellt.
8.
Bedientafel nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Bildschirm in der Stellung, in der er ein einzelnes Feld (11) bildet, zum Anzeigen einer Karte vorgesehen
ist.“
Ihnen soll jetzt (siehe Beschreibung eingeg. 10. Juni 2008 S. 2b) die Aufgabe
zugrunde liegen, eine Bedientafel zu schaffen, die bei robuster Konstruktion eine
ergonomische Bedienung verschiedener Anzeigefelder mit unterschiedlichem
Informationsgehalt zulässt und die darüber hinaus dazu geeignet ist, auch ein einziges großflächiges Anzeigefeld zur detaillierten Informationsdarstellung bereitzustellen.
Von der Prüfungsstelle wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:
D1 DE 35 14 435 C1
D2 EP 0 701 926 A2
Der Senat hat nachträglich folgende im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 87
PatG) recherchierte Druckschriften ins Verfahren eingeführt:
D3 EP 0 297 195 A1
D4 US 5 646 649 A
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da das
nunmehrige Patentbegehren durch den im Verfahren zitierten Stand der Technik
nicht nahegelegt ist und auch sonst die Kriterien zur Patenterteilung erfüllt (PatG
§§ 1 bis 5, § 34).
1.
Die Anmeldung betrifft ein Ein-/Ausgabegerät mit einem Bildschirm und
Bedienelementen (i. d. R. Drucktasten) zum Steuern der Funktion von Funktionseinheiten, wie z. B. im Kraftfahrzeug zum Steuern von Klimaanlage, Radio, Telefon, Navigationssystem u. ä..
Der Beschreibungseinleitung lässt sich entnehmen, dass die Anforderungen an
die Bedienelemente für einige dieser Funktionseinheiten sehr unterschiedlich sind:
manche müssen während der Fahrt ständig präsent sein, benötigen aber vergleichsweise wenig Platz; andere werden selten benutzt, benötigen aber einen
großen Bildschirm zur Informationsanzeige. Der verfügbare Platz, gerade im Kraftfahrzeug, ist begrenzt; die bisherigen Lösungen wie ein im Armaturenbrett versenkbarer Bildschirm oder separate Bedienfelder für jede Funktion haben deutliche Nachteile.
2.
Mit dem geltenden Patentanspruch 1 wird zur Vermeidung dieser Nachteile vorgeschlagen, eine aus einem Bildschirm und einer Anzahl von Bedienelementen bestehende Bedientafel um einen Träger zu ergänzen, der (von einer
Bedienperson) relativ zum Bildschirm zwischen einer ersten Stellung im Wesentlichen über dem Bildschirm (bspw. in der Mitte des Bildschirms, vgl. Fig. 2) und
einer zweiten Stellung an einem Rand des Bildschirms bewegbar ist. In der ersten
Stellung des Trägers über dem Bildschirm soll die gesamte Anzeigefläche in ein
erstes Feld und ein zweites Feld (z. B. ober- bzw. unterhalb des Trägers) geteilt
werden, wobei die Felder Informationen zu unterschiedlichen mit der Bedientafel
steuerbaren Funktionen anzeigen sollen. In der zweiten Stellung am Rand des
Bildschirms hingegen soll der gesamte Bildschirm als einziges (großes) Feld zur
Anzeige zur Verfügung stehen. Die Umschaltung zwischen den beiden Feldaufteilungen soll durch Bewegen des Trägers von der einen in die jeweils andere Stellung bewirkt werden.
Zur Bedienung der jeweils in den Feldern bzw. dem Feld angezeigten Funktionen
sind Bedienelemente nicht nur am Bildschirm angeordnet, etwa am Rand, sondern
auch auf dem bewegbaren Träger.
Als Fachmann für Bediensysteme zur Steuerung von elektrischen und elektronischen Funktionen, etwa im Kraftfahrzeugbereich, ist ein Elektronikingenieur anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Bediensystemen verfügt. Dieser Fachmann entnimmt dem Anspruch 1 nicht nur, dass die
Bedientafel mit einem bewegbaren Träger ausgestattet werden soll, sondern kann
auch nachvollziehen, wie abhängig von der momentanen Stellung des Trägers die
Umschaltung der Anzeigefläche in ein oder zwei Felder bewirkt werden kann,
nämlich bspw. durch einen Schalter, der die Stellung des Trägers erkennt und
abhängig davon per Software die Anzeige der zu steuernden Funktionen in einem
oder in zwei Feldern veranlasst. Der Fachmann wird dabei erkennen, dass sich
durch die Anbringung eines Teils der Bedienelemente am Träger die Möglichkeit
ergibt, die Bedienelemente jeweils in unmittelbarer Nähe des zugehörigen Feldes
anzuordnen.
Insgesamt gesehen ergibt sich durch die vorgeschlagenen Maßnahmen eine einfache Umschaltung zwischen verschiedenen Anzeige- und Bedienfunktionen.
3.
Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
Der neue Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und
2 sowie Figur 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere Seite 5
Absatz 2 und Seite 6 Zeile 15 / 16.
Die Unteransprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 5
bis 10, unter Berücksichtigung von Figur 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung.
Die Beschreibung wurde in zulässiger Weise an das geltende Patentbegehren
angepasst.
4.
Die Bedientafel nach dem - alten wie neuen - Anspruch 1 gehört zum Kreis
der dem Patentschutz zugänglichen Gegenstände.
Im Zurückweisungsbeschluss wird ausgeführt, dass die Entwicklung einer Bedienoberfläche der im Anspruch 1 angegebenen Art in das Gebiet der künstlerischen
Gestaltung falle und in Hinsicht auf die Ausführungen in der Senatsentscheidung
„Transaktion im Elektronischen Zahlungsverkehr II“ nichttechnische Aspekte für
die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit unbeachtlich seien. Der Gegenstand
einer mit einem Touchscreen realisierten Bedieneroberfläche beruhe demnach
nicht auf erfinderischer Tätigkeit (vgl. S. 4 ab Mitte und S. 5 Abs. 1).
Im Leitsatz 1 der o. g. Senatsentscheidung (abgedruckt in Mitt. 2005, 363) ist ausgeführt, dass bei einem Anspruchsgegenstand, der technische und nichttechnische Aspekte umfasst, bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit lediglich die
Anweisungen zugrunde zu legen sind, denen eine konkrete technische Problemstellung zugrunde liegt. Im Abschnitt II. 3.1 dieser Entscheidung ist unter Bezug
auf die BGH-Entscheidung „Elektronischer Zahlungsverkehr“ weiter ausgeführt,
dass bei der Prüfung computerimplementierter Verfahren auf erfinderische Tätigkeit lediglich die weiteren Anweisungen eines Anspruchs zugrunde zu legen
sind, die die Aussage ermöglichen, dass eine Bereicherung der Technik vorliegt.
Diese Aussagen beziehen sich ausdrücklich auf die Frage der erfinderischen
Tätigkeit, nicht auf die ebenfalls zu klärende Frage, ob ein Gegenstand dem
Patentschutz generell zugänglich ist.
Die vorliegend beanspruchte Bedientafel mag auch nichttechnische Anweisungen
umfassen, die
im Zurückweisungsbeschluss als „künstlerische Gestaltung“
bezeichnet werden. Solche könnten beispielsweise in der Aufteilung des Bildschirms in ein oder zwei Felder für jeweils bestimmte zu steuernde Funktionen
gesehen werden. Denn die Aufteilung und Anordnung von Feldern und Symbolen
auf einem Bildschirm für die Bedienung von bestimmten Funktionen erfolgt nach
ergonomischen Gesichtspunkten, d. h. ist auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der
Bedienperson zugeschnitten, und orientiert sich i. d. R. nicht daran, wie Bedienhandlungen mit technischen Mitteln implementiert werden (vgl. hierzu Leitsatz 1
der Senatsentscheidung „Bedienoberfläche“ in GRUR 2007, 316).
Die Bedientafel nach dem vorliegenden Anspruch 1 umfasst aber auch technische
Anweisungen. Diese bestehen darin, den Bildschirm um einen Träger zu ergänzen, der über den Bildschirm von einer ersten in eine zweite Stellung bewegt werden kann und seine Stellung bspw. an die Bediensoftware signalisiert um die entsprechende Darstellung zu veranlassen. Diese Ausgestaltung dient dem technischen Problem, eine Bedientafel zu schaffen, die mit geringem Platzbedarf auskommt (vgl. S. 3, Z. 9 - 16 der DE 198 82 843 T1). Die im Anspruch enthaltenen
technischen Anweisungen führen dazu, dass die beanspruchte Bedientafel dem
Kreis der dem Patentschutz zugänglichen Gegenstände zuzurechnen ist.
Darüber hinaus kommt den im Anspruch enthaltenen technischen Anweisungen
wesentliche Bedeutung bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit zu. Denn
nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesgerichtshofs in „Elektronischer Zahlungsverkehr“ (vgl. GRUR 2004, 428, insb. 430 li. Sp.) sind (allein) die
weiteren Anweisungen, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt,
bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde zu legen.
Im vorliegenden Fall wurde die Zurückweisung damit begründet, dass die nichttechnischen Aspekte für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit unbeachtlich
seien, was für sich zutrifft. Die im Anspruch ebenfalls enthaltenen technischen
Anweisungen aber wurden entgegen der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit
völlig außer Acht gelassen. Insoweit tragen die im Zurückweisungsbeschluss
genannten Gründe die Zurückweisung nicht.
5.
Die Bedientafel nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf
erfinderischer Tätigkeit; sie ist durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften
nicht vorbekannt und wird durch sie auch nicht nahegelegt.
5.1
Die von der Prüfungsstelle entgegengehaltene, dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegende Druckschrift D1 (DE 35 14 438 C1,
im Beschluss
fälschlich als DE 35 24 438 C1 bezeichnet) beschreibt insbesondere am Beispiel
der Figuren 7 bis 9 eine Bedientafel mit einem berührungsempfindlichen Bildschirm (58) und einer Anzahl Bedienelemente (61 - 70, 72 - 77, 78 - 83), die auf
letzterem dargestellt sind zum Steuern der Funktion von Funktionseinheiten, die
mit der Bedientafel verbunden sind, wobei auf dem Bildschirm zu der jeweils zu
steuernden Funktion zugehörige Information angezeigt wird.
Ein bewegbarer Träger für Bedienelemente ist nicht beschrieben.
Der Patentanspruch 1 war und ist aber auf einen vom Benutzer mechanisch verschiebbaren Träger für (elektromechanische) Bedienelemente gerichtet (das
ergäbe sich im Zweifel zumindest aus der Beschreibung und den Figuren, die bei
der Auslegung eines Patentanspruchs heranzuziehen sind), und nicht auf die Darstellung von Bedienelementen auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm, wie
überhaupt die gesamte Anmeldung an keiner Stelle einen solchen berührungsempfindlichen Bildschirm erwähnt. Und wenn es auch bekannt sein dürfte, Bedienelemente eines berührungsempfindlichen Bildschirms als für den Benutzer (mit
dem Finger) verschiebbar auszulegen, so liegt es jedoch dadurch keinesfalls
nahe, dies auf elektromechanische Bedienelemente zu übertragen und einen
mechanisch verschiebbaren Träger vorzusehen, weil eine solche Ausgestaltung
völlig andere technische Maßnahmen erfordert und zudem viel aufwendiger ist.
Druckschrift D1 ist daher nicht geeignet, den damaligen oder den geltenden
Patentanspruch 1 in Frage zu stellen.
Dies gilt gleichfalls für die vom Prüfer im Erstbescheid zitierte Druckschrift D2
(EP 0 701 926 A2), die lediglich zu Unteranspruch 10 genannt war und ebenso
wenig einen mechanisch verschiebbaren Träger für Bedienelemente beschreibt.
5.2
Aus dem Recherchebericht zur zugrundeliegenden internationalen Patentanmeldung
(WO 99 / 30 221 A1)
ist die Druckschrift D3
(EP 0 297 195 A1)
bekannt geworden. Sie beschreibt eine Uhr mit zwei Anzeigefeldern, zum Beispiel
einem Feld für eine Analoguhr und einem Feld für eine Digitaluhr, oder einem Feld
für eine Taschenrechner-Anzeige. Die Anzeigefelder können als LCD-Bildschirm
ausgebildet sein (Spalte 3 Zeile 13). Ein mechanischer Schieber ist vorgesehen,
der jeweils eines der beiden Felder überdeckt und beim Verschieben einen Schaltkontakt betätigt (Figur 7 / 8), so dass eine Funktionsumschaltung durch Bewegen
des Schiebers zwischen der ersten und der zweiten Stellung erfolgen kann. In
einer Ausführungsform (Figur 10) trägt der Schieber eine Anzahl von Bedienelementen.
Jedoch besteht hier nicht die Möglichkeit, einen großen Bildschirm durch den
Schieber in zwei gleichzeitig sichtbare Teilbereiche zu unterteilen, oder den Schieber an den Rand des Bildschirms zu bewegen, so dass der gesamte Bildschirm
(beide Anzeigefelder) sichtbar ist.
Als nächstkommender Stand der Technik wurde vom Senat die Druckschrift D4
(US 5 646 649 A) ermittelt, aus der - in teilweiser Übereinstimmung mit dem
Patentanspruch 1 – bekannt ist:
eine Bedientafel mit einem Bildschirm (11) und einer Anzahl Bedienelemente (19 an 15), die an letzterem angeordnet sind zum
Steuern der Funktion von Funktionseinheiten, die mit der Bedientafel verbunden sind, wobei auf dem Bildschirm zu der jeweils zu
steuernden Funktion zugehörige Information angezeigt wird,
mit einer ersten Gruppe (19 an 15) von Bedienelementen, die an
einem Träger (13) angeordnet ist, der relativ zum Bildschirm (11)
zwischen einer ersten Stellung im wesentlichen über dem Bildschirm (siehe Figur 2) und einer zweiten Stellung an einem Rand
des Bildschirms (siehe Figur 1) bewegbar ist,
wobei in der zweiten Stellung der gesamte Bildschirm (11) ein einzelnes Feld zur Informationsanzeige bildet (siehe Figur 1),
und wobei eine Umschaltung (microswitch 21) durch Bewegen des
Trägers (13) zwischen der ersten und zweiten Stellung erfolgt
(siehe Spalte 6 Zeile 54 - 60).
Jedoch ist der Bildschirm in der ersten Stellung nicht in zwei getrennte Felder aufgeteilt, die Information zu unterschiedlichen zu steuernden Funktionen anzeigen,
und erst recht ist der Träger nicht so beschrieben, dass er in der Position über
dem Bildschirm eine solche Aufteilung bewirken könnte.
5.3
Alle übrigen, insbesondere aus der internationalen Recherche oder aus
dem auf die Anmeldung erteilten US-Patent US 6 421 046 B1, bekannt gewordenen Druckschriften liegen weiter ab. Aus keiner Druckschrift ist eine Anregung entnehmbar, einen (mechanischen) Träger für Bedienelemente vorzusehen, der in
einer Stellung den Bildschirm in ein erstes Feld und ein davon getrenntes zweites
Feld teilt, die Information zu unterschiedlichen zu steuernden Funktionen anzeigen, und in einer anderen Stellung am Rande des Bildschirms ermöglicht, dass
der gesamte Bildschirm ein einzelnes Feld zur Informationsanzeige bildet.
Der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 ist somit nicht nur
neu; er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, weil die beanspruchte Ausbildung
der Bedientafel für den Durchschnittsfachmann nicht nahelag.
Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Bedientafel steht außer Frage.
Folglich ist der Patentanspruch 1 gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltung der Erfindung und sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Patent war so wie nunmehr beantragt zu erteilen.
III.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen, weil dies im vorliegenden Fall der Billigkeit entspricht. Maßgebend dafür sind
alle Umstände des Falles. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich danach aus
einer fehlerhaften Sachbehandlung oder aus einem Verfahrensverstoß durch das
Deutsche Patent- und Markenamt ergeben (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl. (2006),
Rdnr. 125 ff.).
1.
Zwar rechtfertigt eine unrichtige Beurteilung allein die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht (BPatGE 19, 129; siehe z. B. Busse, PatG, 6. Aufl. (2003),
§ 80 Rdnr. 124; Schulte, a. a. O., § 73 Rdnr. 127). Besondere Umstände aber, die
zu einer sachlich unrichtigen Beurteilung hinzutreten, können die Rückzahlung
rechtfertigen (BPatGE 14, 38: „… wenn die angefochtene Entscheidung … auf
Grund von materiell völlig neben der Sache liegenden Erwägungen zu einem
offenbar falschen Ergebnis gekommen ist und deshalb die Beschwerde notwendig
war, um dem Beschwerdeführer zu seinem Recht zu verhelfen.“)
So liegt der Fall hier. Die Argumentation der Prüfungsstelle erweckt den Eindruck,
dass der Anmeldungsgegenstand von ihr völlig falsch verstanden wurde. Es ist für
den Senat nicht nachvollziehbar, wie die Möglichkeiten der Gestaltung einer
Bedienoberfläche eines berührungsempfindlichen Bildschirms, die ersichtlich gar
nichts mit den Anmeldungsgegenstand zu tun hat, es dem Durchschnittsfachmann
hätte nahelegen können, einen mechanisch bewegbaren Träger für Bedienelemente über einem (nicht berührungsempfindlichen!) Bildschirm vorzusehen. Die
von der Prüfungsstelle dargestellte Gedankenkette, ausgehend von Bedienelementen an einem Bildschirm über einen berührungsempfindlichen Bildschirm und
dort bekannten verschiebbaren Bedienfeldern zu mechanisch verschiebbaren
Bedienelementen zu gelangen, erscheint völlig willkürlich und lässt sich allenfalls
in Kenntnis der Erfindung, also in unzulässiger rückschauender Betrachtungsweise herleiten.
Dieser materielle Mangel der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses ist
offensichtlich. Er war auch ursächlich für die Beschwerde, da die Anmelderin keine
andere Möglichkeit mehr hatte, einen Patentschutz für ihre Erfindung zu erhalten.
2.
Darüber hinaus hat die Prüfungsstelle der Anmelderin auch das angemessene rechtliche Gehör verwehrt.
2.1
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Anhörung tatsächlich genau so
wie von der Anmelderin in ihrem Beschwerdeschriftsatz geschildert stattgefunden
hat – dies allein hätte bereits einen erheblichen Verfahrensmangel dargestellt, der
die Rückzahlung rechtfertigen würde. Jedoch fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für den Vortrag der Anmelderin – das genehmigte Protokoll etwa enthält nichts
Ungewöhnliches, und der Vertreter der Anmelderin hat nicht einmal nachträglich
widersprochen. So deutet die Dauer der Anhörung von 2 ¼ Stunden eigentlich
darauf hin, dass der Anmeldungsgegenstand umfänglich erörtert worden ist (eine
Unterbrechung der Anhörung ist nicht vermerkt).
2.2
Der Zurückweisungsbeschluss wie auch die zuvor erlassenen Bescheide
setzen sich aber an keiner Stelle inhaltlich mit den Argumenten der Anmelderin
auseinander. Zwar bezieht die Prüfungsstelle eine „Mechanisierung der Bedienelemente“ als letzten Schritt in ihre Gedankenkette mit ein (siehe Zurückweisungsbeschluss Seite 5 Absatz 2 - 4), aber immer aus der Perspektive eines berührungsempfindlichen Bildschirms als Ausgangspunkt. Dass die Anmelderin vorträgt,
ihre Erfindung betreffe keinen berührungsempfindlichen Bildschirm, sondern eine
mechanisch verstellbare Gruppe von Bedienelementen an einem Träger, und der
zitierte Stand der Technik zeige nichts Derartiges (siehe z. B. Eingabe vom
11. Juli 2007), wird von der Prüfungsstelle vollständig ignoriert.
Der Zurückweisungsbeschluss stellt letztlich lediglich fest, die Argumentation der
Anmelderin unterscheide sich prinzipiell von der Argumentation der Prüfungsstelle,
und die beiden Argumentationen seien nicht vergleichbar (vgl. Zurückweisungsbeschluss S. 7 unten, S. 8 oben). Zwar ist der Prüfungsstelle darin zuzustimmen,
dass sie sich bei der Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses nicht die
Argumentation der Anmelderin zu eigen machen muss, sondern selbstverständlich
ihre eigenen Überlegungen zugrunde legen kann. „Rechtliches Gehör“ bedeutet
aber, dass aus der Entscheidung ersichtlich werden muss, dass der Vortrag der
Anmelderin in Erwägung gezogen worden ist.
Eine solche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Anmelderin ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des „rechtlichen Gehörs“ vorliegt, der schon für sich allein betrachtet ebenfalls die angeordnete Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen würde.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Baumgardt
Fa