Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 22.09.2008 – 30 W (pat) 33/06
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 33/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die angegriffene Marke 302 54 494
(hier: Kostenentscheidung)
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markensamts die die angegriffene Marke 302 54 494 teilweise gelöscht, da die Marke in diesem Umfang entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG
eingetragen sei und im Übrigen den Löschungsantrag zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, da die angegriffene Marke in weiterem Umfang zu löschen
sei. Nachdem die Antragstellerin nach der - von ihr hilfsweise beantragten - mündlichen Verhandlung ihre Beschwerde zurückgenommen hat, hat die Inhaberin der
angegriffenen Marke - ohne nähere Ausführungen - beantragt, der Antragstellerin
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Kostenantrag zurückzuweisen.
II.
Der Antrag der Markeninhaberin, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist nicht begründet. Kosten werden nicht auferlegt, so dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten
selbst trägt (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine Abweichung von diesem
Grundsatz kommt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Hierfür bedarf es stets besonderer Umstände
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11). Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH GRUR
1972, 600, 601 - Lewapur). Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 11 m. w. N.).
Ein derartiges, die Auferlegung von Kosten rechtfertigendes Verhalten der Löschungsantragstellerin liegt hier nicht vor. Sie hat von dem ihr nach § 66 MarkenG
zustehenden Recht zur Einlegung der Beschwerde Gebrauch gemacht, was nicht
von vornherein als nicht mit der prozessualen Sorgfalt vereinbar angesehen werden kann. Sie hat ihre Beschwerde ausführlich begründet und zu verschiedenen
Fragestellungen umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung
Stellung genommen. Dass sie ihre Rechtsauffassung mit dem Gericht und Gegner
in der Verhandlung erörtert und zur Überprüfung stellt, ist kein Verstoss gegen
prozessuale Sorgfalt. Ob die Beschwerde der Widersprechenden in der Sache Erfolg gehabt hätte, ist für die Kostenentscheidung nicht von maßgeblicher Bedeutung. Der Verfahrensausgang stellt nämlich keine Vermutung für die Billigkeit einer
Kostenauferlegung dar (Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 11).
Es entspricht daher nicht der Billigkeit, der Löschungsantragstellerin Verfahrenskosten nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ganz oder teilweise aufzuerlegen. Es
bleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten
selbst trägt (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Ko