Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 22.09.2008 – 30 W (pat) 33/06

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 33/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die angegriffene Marke 302 54 494

(hier: Kostenentscheidung)

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markensamts die die angegriffene Marke 302 54 494 teilweise gelöscht, da die Marke in diesem Umfang entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG

eingetragen sei und im Übrigen den Löschungsantrag zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, da die angegriffene Marke in weiterem Umfang zu löschen

sei. Nachdem die Antragstellerin nach der - von ihr hilfsweise beantragten - mündlichen Verhandlung ihre Beschwerde zurückgenommen hat, hat die Inhaberin der

angegriffenen Marke - ohne nähere Ausführungen - beantragt, der Antragstellerin

die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Kostenantrag zurückzuweisen.

II.

Der Antrag der Markeninhaberin, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist nicht begründet. Kosten werden nicht auferlegt, so dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten

selbst trägt (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine Abweichung von diesem

Grundsatz kommt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn

dies der Billigkeit entspricht. Hierfür bedarf es stets besonderer Umstände

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11). Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH GRUR

1972, 600, 601 - Lewapur). Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 11 m. w. N.).

Ein derartiges, die Auferlegung von Kosten rechtfertigendes Verhalten der Löschungsantragstellerin liegt hier nicht vor. Sie hat von dem ihr nach § 66 MarkenG

zustehenden Recht zur Einlegung der Beschwerde Gebrauch gemacht, was nicht

von vornherein als nicht mit der prozessualen Sorgfalt vereinbar angesehen werden kann. Sie hat ihre Beschwerde ausführlich begründet und zu verschiedenen

Fragestellungen umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung

Stellung genommen. Dass sie ihre Rechtsauffassung mit dem Gericht und Gegner

in der Verhandlung erörtert und zur Überprüfung stellt, ist kein Verstoss gegen

prozessuale Sorgfalt. Ob die Beschwerde der Widersprechenden in der Sache Erfolg gehabt hätte, ist für die Kostenentscheidung nicht von maßgeblicher Bedeutung. Der Verfahrensausgang stellt nämlich keine Vermutung für die Billigkeit einer

Kostenauferlegung dar (Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 11).

Es entspricht daher nicht der Billigkeit, der Löschungsantragstellerin Verfahrenskosten nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ganz oder teilweise aufzuerlegen. Es

bleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten

selbst trägt (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Vogel von Falckenstein

Paetzold

Hartlieb

Ko