Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 23.09.2008 – 27 W (pat) 118/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. September 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 396 02 433 (S 283/05 Lösch)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. September 2008 durch den Richter Schwarz als
Vorsitzenden, den Richter Kruppa und die Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat am 16.12.2005 (Eingang 17.12.2005) die Löschung der am
5. September 1996 für
Klasse 9:
Verbindungselemente
für Kommunikations- und Datennetze,
nämlich mit elektrischen Kontakten versehene Anschluss-, Trenn
und Schaltleisten, Anschlussdosen; Kabelführungen und -abfangungen, Verbindungskabel und
-schnüre, Lichtwellenleiter,
Stecker, Steckverbinder, Leiterplattensteckverbinder, Lichtwellenleiterkupplungen, Schutzmagazine und - elemente, Schirmabfangungen, Abdeckstreifen, Anschlussteile, -gestelle, Profilstangengestelle und Gehäuse
für die vorgenannten Verbindungselemente, insbesondere zur Verwendung in Haupt- und
Nebenverteileranlagen, Kabelverzweigern, Verzweigungspunkten
und Endverschlüssen; Einschübe für Gehäuse; optische und
elektronische Bauelemente und Geräte (soweit
in Klasse 9
enthalten), Modems und Datenverarbeitungsprogramme (soweit in
Klasse 9 enthalten) für Kommunikations- und Datennetze
eingetragenen Marke Nr. 396 02 433
LSA Profil
wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bösgläubigkeit beantragt.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 27. Juni 2007 (S 283/05 Lösch) den Antrag zurückgewiesen, weil
der angegriffenen Marke weder die erforderliche Unterscheidungskraft fehle noch
die Markeninhaberin bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei. Zwar lasse sich
der Bestandteil „LSA“ in der angegriffenen Marke im Sinne von „löt-, schraub- und
abisolierfrei“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren verstehen, allerdings verleihe der weitere Bestandteil „Profil“ der angegriffenen Marke die
erforderliche Unterscheidungskraft, weil er selbst auf dem hier einschlägigen
technischen Warenbereich keine eindeutige Bedeutung aufweise, so dass der
Gesamtmarke kein eindeutiger beschreibender Bedeutungsgehalt für die beanspruchten Waren zukomme; ein solcher ergebe sich vielmehr erst nach mehreren
analytischen Schritten, was für die Verneinung der Unterscheidungskraft aber
nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreiche. Damit sei die angegriffene Marke
aber weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr die Unterscheidungskraft. Auch
eine Bösgläubigkeit der Anmelderin liege nicht vor, weil der von der Widersprechenden geltend gemachte Grund, dass sie bei der Anmeldung selbst von der
Schutzunfähigkeit ausgegangen sei, für eine Bösgläubigkeit nicht ausreiche.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie
bestreitet, dass der weitere Markenteil „Profil“ mehrdeutig und nicht beschreibend
sei, insbesondere werde er von der Markeninhaberin selbst beschreibend verwendet. Der beschreibende Begriffsinhalt der angegriffenen Marke erfasse dabei
- wie sie im Einzelnen weiter ausführt - sämtliche beanspruchten Waren.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamtes aufzuheben und die Marke Nr. 396 02 433 zu
löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet, dass sie selbst die angegriffene Marke beschreibend verwende; die
von der Widersprechenden genannten Belegstellen bezögen sich vielmehr, wie
ihnen ohne weiteres entnommen werden könne, durchweg auf die Marke und
stellten keine Warenbeschreibung dar. Ein(e) löt-, schraub- und abisolierfreie
Profil(stange) gebe es nicht; sie könne daher auch kein Merkmal der beanspruchten Waren darstellen.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte
aufrechterhalten und vertieft.
II.
A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenabteilung
hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung der angegriffenen Marke nach
§§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 10 MarkenG zurückgewiesen.
1. Da die Antragstellerin eine Bösgläubigkeit der Anmelderin im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht hat, sind weitere Ausführungen hierzu
entbehrlich. Im Übrigen hatte die Markenabteilung den im Verfahren vor dem Amt
allein geltend gemachten Grund als für die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht
ausreichend bewertet. Sonstige Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit waren
darüber hinaus weder geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich.
2. Der Senat teilt auch die Einschätzung der Markenabteilung, dass ein Löschungsgrund fehlender Unterscheidungskraft (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) nicht vorliegt.
a) Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geht auf die Vorgaben des Art. 3
Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl.
Nr. L 40 vom 11.2.1989) zurück, der wiederum mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMV
wortidentisch ist. Da die Auslegung der vorgenannten europarechtlichen Normen
nach Art. 234 EGV allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, ist auch
für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterscheidungskraft“ in
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließlich dessen Rechtsprechung maßgeblich und
für alle nationalen Gerichte bindend. Danach ist für die Beurteilung, ob einer
angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die
Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die
Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden
(vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927
[Rz. 30] – Philips/Remington;
GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).
Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten
Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die
anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen
anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die
Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese
nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung
beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002,
924, 930
[Rz. 35] – Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190
[Rz. 41]
- Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung nicht
der Fall, weil nicht feststellbar ist, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Eintragung und
zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag nur einen im
Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163
m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Zwar reicht hierfür aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR
2003, 58, 59
[Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453
[Rz. 32]
- DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109
[Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen
Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen
infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer
schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109
[Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD;
GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID;
MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH). Diese Voraussetzungen sind
aber nach den getroffenen Feststellungen nicht erfüllt.
c) Zwar ist davon auszugehen, dass der Markenbestandteil „LSA“ als „löt-,
schraub- und abisolierfrei“ den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es
sich um Fachleute handelt, verständlich ist. Dies entspricht den von der Antragstellerin bei Antragstellung vorgelegten Belegen insbesondere aus Abkürzungsverzeichnissen und wird auch von der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt.
Allerdings lässt sich anhand der vorgelegten Belege nicht ermitteln, dass auch der
weitere Bestandteil „Profil“ von einer nicht nur unerheblichen Zahl der Abnehmer
nur als warenbeschreibend verstanden wird.
Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke kommt es hierbei
aber nicht darauf an, ob es ein „löt-, schraub- und abisolierfreies Profil“ gibt;
vielmehr würde die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke schon dann
entfallen, wenn die beanspruchten Waren zwei unterschiedliche Merkmale
aufweisen, von denen eines (was zwischen den Beteiligten nunmehr außer Streit
steht) mittels „LSA“ als „löt-, schraub- und abisolierfrei“ und ein anderes mit dem
Begriff „Profil“ beschrieben wird, sofern die Kombination beider Begriffe keinen
über die bloße Addition zweier beschreibender Sachbedeutungen hinausgehenden abweichenden Gesamtbegriff ergibt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681
[Rz. 39 f.] - BIOMILD). Der erste Markenteil muss also nicht zwangsläufig allein
eine adjektivische Einschränkung des zweiten Begriffs sein, vielmehr reicht es
aus, wenn die Abnehmer die Marke als (beschreibende) Benennung zweier
verschiedener Merkmale der beanspruchten Waren verstehen.
Dies lässt sich aber nach den vorgelegten Unterlagen nicht feststellen. Auch wenn
die beanspruchten Waren (unstreitig) löt-, schraub- und abisolierfrei sein können,
so dass der angesprochene Fachverkehr dem Markenteil „LSA“ nur eine
warenbeschreibende Bedeutung entnimmt, bedeutet dies nicht, dass dies auch bei
dem weiteren Bestandteil „Profil“ der Fall ist. Zwar steht der Begriff „Profil“, der
verschiedene Bedeutungen haben kann (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM], Stichwort „Profil), u. a. auch für
„charakteristisches Erscheinungsbild, Gesamtheit von (positiven) Eigenschaften,
die unverwechselbar typisch für etwas sind, Längs- od. Querschnitt u. Umriss,
vorgeformtes Bauteil verschiedenen Querschnitts“; in dieser für sich genommen
nichts sagenden Allgemeinheit wird der Fachverkehr dem Begriff aber in Zusammenhang mit den hier zu betrachtenden Waren kaum eine bestimmte oder
zumindest bestimmbare Bedeutung entnehmen können, aufgrund derer er geneigt
ist, diesem Begriff, wenn er ihn zusammen mit den beanspruchten Waren
wahrnimmt, nur einen warenbeschreibenden Sinn zu entnehmen. Etwas Anderes
ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, bei
denen es sich weitgehend um Produktbeschreibungen der Markeninhaberin handelt; zwar wird dort beispielsweise ausdrücklich davon gesprochen, dass die
Anschluss-, Trenn- und Erddrahtleisten ein - näher definiertes - „Profil“ (vgl. Bl. 93
GA), einen „Profilabstand“ (vgl. Bl. 95 GA) oder einen „Profilrahmen“ (vgl. Bl. 101
GA) aufweisen, aus „Profilstangen“ bestehen (vgl. Bl. 99 GA), eine „Profilstangen-Bauweise“ ermöglichen (vgl. Bl. 100 GA) oder ein „Profilgestell“ haben (vgl.
Bl. 102 GA). Auch die Patentschrift EP 0 304 393 A2 der Markeninhaberin (vgl.
Bl. 104 ff. GA) stellt bei der Angabe der Aufgabenlösung maßgeblich auf das
(näher bezeichnete) Profil der verwendeten Profilschienen ab. In allen diesen
Fällen ist es aber erforderlich, den Begriff „Profil“ mit konkreten weiteren Aussagen
zu verbinden, wodurch sich erst bei dem angesprochenen Verkehr eine bestimmte
konkrete beschreibende Bedeutung einstellt; ohne diese zusätzlichen Angaben
besteht für ihn demgegenüber kein Anlass, dem für sich genommenen nichtssagenden Begriff „Profil“ eine bloße beschreibende Bedeutung für die gekennzeichneten Waren zu entnehmen. Damit wird in Form eines „sprechenden
Zeichens“ zwar ein bestimmtes Merkmal der gekennzeichneten Waren angedeutet
(weswegen dem Gesamtzeichen, das mit dem Bestandteil „LSA“ einen eindeutig
erkennbaren beschreibenden Begriff enthält, nur eine am untersten Rand liegende
Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist), wegen seiner Vagheit und Unbestimmtheit
kann dem Bestandteil „Profil“ aber die Eignung, die gekennzeichneten Waren
(auch) nach ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen,
aber nicht völlig abgesprochen werden. Dies wird auch in den vorgelegten
Unterlagen der Anmelderin selbst deutlich, denn soweit er dort zusammen mit
dem weiteren Bestandteil „LSA“ verwendet wird, wird der Verkehr schon wegen
der sich aus dem beschreibenden Text heraushebenden Schreibweise des Gesamtzeichens eher dazu neigen, diesem eine herkunftshinweisende Bedeutung zu
entnehmen und es damit als Marke anzusehen.
3. Da sich somit ein bloß warenbeschreibender Sinngehalt der Gesamtmarke nicht
feststellen lässt, so dass ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann und die Markenabteilung
aus diesem Grund den Löschungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen hatte, war ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.
4. Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bestehen keine
Gründe, so dass es bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, dass jeder Beteiligte
seine Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Schwarz
Kruppa
Kopacek
Me