Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 23.09.2008 – 33 W (pat) 111/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. September 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 25 067.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. September 2008 unte
r Mitwirkung des Vorsitzend
en Richters Bender und der Richter Knoll und Kätker
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I
gastrokauf24
ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom
16. August 2006 durch ein Mitglied des Patentamts nach §§ 37
A
bs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen worden, nämlich für die
Dienstle
istungen
Klasse 35:
Informationsdienste in Unternehmensangelegenheiten; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte,
auch im Rahmen von e-commerce; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und
Dienstleistungen für andere Unternehmen); Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte
über die Erbringung von Dienstleistungen; Durchführung von Auktionen und Versteiger
ungen, auch im
Internet; Groß- und Einzelhandel mit Waren für den
Gastronomie- und Hotelleriebedarf;
Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungswesen;
Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung und Betrieb von
Internet-Plattformen, insbesondere im Zusammenhang mit Online-Auktionen.
Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke für die zurückgewiesenen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Sie setze sich aus
d
en deutschsprachigen Begriffen "gastro" (als in der Internetwerbung belegbare
Kurzform des Begriffs "Gastronomie") und "kauf" sowie der angeführten Zahl "24"
zusammen. Sie werde daher von breiten Verkehrskreisen als schlagwortartige
Aussage verstanden, dass die so bezeichneten Dienstleistungen den Kauf
und/oder Verkauf
von Gastronomiebetrieben und/oder Waren für den Gastronom
iebedarf zum Gegenstand hätten. Die angefügte Zahl "24" besage, dass die
Dienstleistungen 24 Stunden bzw. rund um die Uhr verfügbar seien. In diesem
Sinne werde die Zahl auc
h in den unterschiedlichsten Bereichen des täglichen
L
ebens verwendet. Da die Vermittlung von Handelsgeschäften im Gastronomiebereich d
urchaus mit entsprechenden Versicherungs
- oder Finanzierungsofferten
e
inhergehen könne und die angemeldete Marke eine bloße Aussage über den
thematischen Inhalt von Internet-Plattformen darstelle, sei die Marke für alle zurückgewiesenen Dienstleistungen, auch diejenigen der Klassen 36 und 38, nicht
unterscheidungskräftig.
Dies gelte auch für die Dienstleistung "Groß- und Einzelhandel mit Waren für den
Gastronomie- und Hotelleriebedarf". Da es sich bei dem reinen Verkaufsvorgang
nicht um eine Dienstleistung handele, könne die Eintragung - sofern die Anmelderin tatsächlich den Verkaufsvorgang als solchen gemeint haben sollte - insoweit
bereits aus Rechtsgründen nicht erfolgen. Sofern sie hingegen "Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit …" beanspruchen wolle, sei die Anmeldemarke
ebenfalls un
mittelbar beschreibend und damit nicht unterscheidungskräftig.
Die Anmeldemarke sei entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht mehrdeutig. Die von ihr genannten Bedeutungen stellten im Wesentlichen nur Facetten
desselben Sinngehalts dar, wobei eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit erforderlich und gewollt sein könne, um einen möglichst weiten Bereich von Eigenschaften abzudecken. Auch die Neuheit der Marke vermöge für sich gesehen
noch keine Unterscheidungskraft zu begründen, ebenso wenig die gewählte (einfache und werbeübliche) Schreibweise. Die Frage eines Freihaltungsbedürfnisses
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne dahingestellt bleiben.
Demgegenüber seien für die nicht von der Teilzurückweisung betroffenen Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung" keine absoluten Schutzhindernisse feststellbar, da diese Tätigkeiten üblicherweise nicht nach dem thematischen Inhalt
benannt würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zwar stelle die Anmelderin den von der Markenstelle genannten Sinngehalt der Bestandteile "gastro" und "kauf" nicht in Abrede, ebenso
wenig die Bedeutung der nachgestellten Zahl "24". Es werde jedoch nicht Schutz
für die Einzelbestandteile, sondern für die Gesamtmarke nachgesucht. Hierbei
handele es sich um eine Wortneuschöpfung ohne fe
ststellbare beschreibende
V
erwendung. Es bedürfe einer eingehenden und analysierenden Betrachtung, um
zu dem von der Markenstelle unterstellten Begriffsgehalt zu gelangen. Zu einer
solchen analysierenden Betrachtungsweise, die im Übrigen durch die Klein- und
Zusammenschreibung erschwert werde, neige der Verkehr erfahrungsgemäß jedoch nicht.
Selbst dann, wenn die Bestandteile in der von der Markenstelle unterste
llten
Weise verstanden würden, bleibe der Begriffsinhalt der Marke eher diffus. Denn
schon die Markenstelle gehe im angefochtenen Beschluss von einer Mehrdeutigkeit der Marke aus, da sie nach ihrer Auffassung entweder als schlagwortartige
Aussage für den Kauf oder Verkauf von Gastronomiebetrieben oder von Waren für
den Gastronomiebedarf verstanden werden könne. Damit bleibe offen, ob es konkret um den "Kauf oder "Verkauf" gehe u
nd ob ein solcher Kauf oder Verkauf Ware
n für den Gastronomiebedarf oder aber Gastronomiebetriebe als solches erfasse. Bei einem derartigen Verständ
nis könne die angemeldete Marke alles oder
n
ichts beschreiben. Einen beschreibenden im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt vermittle sie jedenfalls nicht. Im Übrigen sei die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung überhaupt nicht festgestellt worden, so dass sie auch nicht nur
als solche verstanden werde. Sie stelle im Gegensatz zu den von der Markenstelle
genannten Beispielen "CreditScout 24" oder "Fleisch 24" auch keine übliche und
nahe liegende Wortneuschöpfung dar. Wenn der Verkehr die angemeldete Marke
erstmals lese oder höre, wobei von einer markenmäßigen Verwendung bzw. Herausstellung auszugehen sei, werde er sie nicht als eind
eutig beschreibende, sond
ern allenfalls als sprechende Marke verstehen.
Im Übrigen liege auch kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke vor,
da eine beschreibende Verwendung nicht festgestellt worden sei und angesichts
ihrer diffusen Bedeutung auch nicht erwartet werden könne, dass sie von Mitbewerbern zur freien beschreibenden Verwendung benötigt werde. Insbesondere
habe das Wo
rt "gastrokauf" auch im Rechercheergebnis des Senats bisher nicht
a
ls beschreibende Angabe festgestellt werden können.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Zudem
hat der Senat darauf hingewiesen, dass auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG in Betracht kommt.
W
egen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist für die streitgegenständlichen Dienstleistungen nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vors chrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,
der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren
oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung
als Marke
v erfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. u. a. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 30 - 32 - Doublemint) das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche
Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25, 26
- Chiemsee zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der
Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken).
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Gesamtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s
. Urteil des
EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P - SAT.2, Randnummer 35; GRUR 2004, 943),
und zwar auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom
16.7.1998, C-210/96 - 6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Randnummer 31; GRUR
Int. 1998, 795). Durch die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen werd
en teilweise spezielle Fachverkehrskreise angesprochen, die sich mit der Einrichtung von Gaststätten, deren Finanzierung und Versicherung sowie den diesbezüglichen Informationsdienstleistungen befassen.
Die angemeldete Marke ist trotz ihrer Schreibweise als zusammen geschriebenes
Wort für den Verkehr ohne weiteres als aus den Bestandteilen "gastro", "kauf" und
"24" zusammengesetzte
Wort-Zahlenkombination erkennbar. Hierfür sprechen
s
chon die Geläufigkeit des Bestandteils "… kauf" als gängiges Wort bzw. geläufiger Wortteil mit einer eigenständig
en Bedeutung (z. B. "Autokauf", "Hauskauf",
"guter Kauf" usw.) und die Eigenschaft des Bestandteils "24" als Zahl.
D
er Anfangsbestandteil "gastro" hat sich im Bereich der hier angemeldeten
Dienstleistungen, der keinen Schwerpunkt in der Me
dizin sondern in der Gastronomie erkennen lässt, als eine gängige Kurzform für "Gastronomie" bzw. "gastronomisch" belegen lassen. Die Senatsrecherche hat die Verwendung zahlreicher
Wortzusammensetzungen wie "Gastro-Guide" (www.rest
aurants.hannover.de),
"G
astro-Themen" (gastronomie-report.de/gastro/index.php?StoryID=2104), "Gastro-Portal"
(www.ahgz.de/…),
"Ga
stro-News"
(www.hk24.de/…) oder etwa
"Gastro-Kette" (www.cafe-future
.net/gastro/news/…) belegt, mit denen sich Anb
ieter entsprechender Informations- und Gastronomiedienstleistungen (auch) an
Endverbraucher wenden, so das
s selbst beim Endverbraucher, erst recht aber
vom hier angesprochenen Fachpublikum, die Ken
ntnis der Kurzform "Gastro" erw
artet werden kann. Gelegentlich hat sich "Gastro" sogar als eigenständiges
(Kurz-)Wort belegen lassen, etwa als Bezeichnun
g eines Themenbereichs
"Gastro" (vgl. http://e-linz.at/linz
/gastro/index.htm) oder eines Gewerbebereichs
"G
astro" (vgl. www.redlham.at/system/web/…: "Wirtschaft & Gastro").
Der zweite Markenbestandteil "kauf" ist als Bezeichnung des Erwerbs gegen Bezahlung jedermann bekannt und Bedarf keiner weiteren Erläuterung (vgl. a. o. g.
Beispiele).
Dem an Wortzusammensetzungen wie "Gastro-Kette", "Gastro-Portal", "Gastro-
Themen" usw. (s. o.) gewöhnten Verkehr ist das gleichartig aufgebaute Wort
"gastrokauf" daher ohne weiteres als "Kauf (entgeltlicher Erwerb) im Gastronomiebereich" verständlich. Hierfür spricht auch, dass sich im Internet weitere Fundstellen belegen ließen, bei denen es um Käufe bzw. Kaufangebote im Bereich der
G
astronomie geht, etwa
www.gastro-pacht.de/gastronomie:
"Willkommen zur Gastrobörse - finden Sie wunderschöne Immobilien oder Ihren
Traumjob auf dem Hotel- und Gastronomie-Sektor";
w
ww.mittelstandswissen.de/home/branchenbuch…:
"Esmeyer Gastrobedarf … speziell auf die Bedürfnisse der Großverpfleger abgestimmt, bieten wir ein breites Sortiment an Artikeln für Großküchen, Kantinen,
Gastronomie, Catering und Gemeinschafts-Verpfleger an.";
www.fws-design.de/Grosshandel…:
"Gastrobedarf von fws-design";
www.goin.de/gastromoebel.html:
"Gastromöbel für Hotellerie und Gastronomie…";
www.diemuenchner.de/Gastrobedarf_Muenchen.html:
"… Branche (Gastrobedarf)…".
Ob es bei diesen Käufen im Gastronomiebereich um Käufe von Gastronomiebetrieben, also um Unternehmenshandel, geht oder ob im Einzelfall der Kauf von
Gastronomiebedarf (oder auch beides zusammen) im Vordergrund steht, ist für die
markenrechtliche Beurteilung unerheblich. Zum einen wird der Verkehr anhand
des konkret mit der Marke bezeichneten Dienstleistungsangebots im Einzelfall von
s
elbst erkennen, welche Art von "Gastro-Kauf" gerade angeboten wird, zum anderen stellen beide Bedeutungsvarianten sinnvo
lle beschreibende Angaben dar. Ein
W
ortzeichen kann aber bereits dann eine beschreibende Angabe sein, wenn es
z umindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden
Waren und Dienstleistunge
n bezeichn
et (EuGH GRUR 2004
, 146
-
Doublemint).
Die nachgestellte Zahl "24" ist bereits seit langem ein gängiger Hinweis auf einen
24-Std.- bzw. "Rund-um-die-Uhr"-Betrieb, wie er vor allem bei Internetdiensten
gerne beworben wird. Dazu kann auf die der Anmelderin mitgeteilten zahlreichen
Belege, wie insbesondere die Erläuterung in http://de.wikipedia.org/wiki/24/7 verwiesen werden.
Insgesamt kommt der angemeldeten Marke der Begriffsinhalt eines rund um die
Uhr möglichen Kaufs im Gastronomiebereich zu. Sie beschreibt damit die streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 nach ihrem Thema bzw. inhaltlichen Gegenstand dahingehend, dass rund um die Uhr mögliche Käufe im Gastronomiebereich vermittelt, durchgeführt oder mittels unternehmensbezogener
Dienstleistungen wie Informationsdiensten ermöglicht bzw. unterstützt werden.
Auch die Finanz- und Versicherungsdienstleistungen der Klasse 36 werden mit
der angemeldeten Marke dahingehend beschrieben, dass mit ihnen solche rund
um die Uhr möglichen Käufe im Gastronomiewesen finanziert oder versichert werden sollen. Die Dienstleistungen der Klasse 38 werden mit der Anmeldemarke
ebenfalls dahingegen beschrieben, dass sie solche Käufe im Gastronomiebereich
rund um die Uhr ermöglichen.
Nach alledem stellt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit eine Angabe dar,
mit der Merkmale der streitgegenständlichen Dienstleistungen bezeichnet werden
können. Sie ist daher insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen, so dass die Markenanmeldung von der Markenstelle zu Recht
teilweise zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Bender
Knoll
Kätker
Cl