Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Urteil vom 24.09.2008 – 1 Ni 27/07 (EU)

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 24. September 2008 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 1 091 159

(DE 500 12 108)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 24. September 2008 durch die Richterin

G

abriele Schuster

sowie

die Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, Schramm,

Dr.-Ing. Höchst und

Dipl.-Ing. Küest

für Rech

t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

zu vollstreckenden Bet

rages vorläufig vo

llstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 091 159 (Streitpatent), das

am 8. Juli 2000 angemeldet und in deutscher Verfahrenssprache erteilt worden ist.

Das Streitpatent nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung 199 34 527

vom 22. Juli 1999 in Anspruch. Das auf die Prioritätsanmeldung hin erteilte deutsche Patent ist bereits Gegenstand einer Nichtigkeitsklage in dem Verfahren

4 Ni 39/02 gewesen und

ist in dem dort beantragten Umfang für nichtig erklärt

w

orden. Der Restbestand des deutschen Patents ist durch Nichtzahlung der Jahresgebühren erloschen.

D

as Streitpatent ist bezeichnet mit "Inspektionsgerät mit einer Videokamera für

Hohlräu

me". Es umfasst 29 Patentansprüche; die Unteransprüche 2 bis

29 sind

auf Ans

pruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Patenta

nspruch 1 lautet wie folgt:

Tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen, insbesondere von Rohrleitungen, mit einer Video-Kamera (33), e

inem

S

ignalkabel (29), und mit einem Gerätegestell (1), das mittels Aufste

llstützen (6, 8) zur Abstützung in Betriebsstellung auf einer Au

fstellfl

äche (10) dient und an dem ein Bildschirmgerät (15) und ein

e

Hasp

el (25) für das Signalkabel (29) angeordnet sind, wobei

a)

das Gerätegestell (1) aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in

Längsrichtung e

ine in Betriebstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenlängsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im wesentlichen waagrechte Bezugsplattform a

ufweist, auf der das Bildschirmgerät (15)

angeordnet ist,

b)

die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit

senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform

angeordnet ist,

c)

an mindestens einem Ende des Gerätegestells (1) eine

der Aufstellstützen (8) angeordn

et ist, die gegenüber der

Aufstellfläche (10) eine wirksame Breite ("B2") besitzt, die

größer ist als das Höhenmaß ("HS") des M

assenschwerpunktes ("S") der Geräteeinheit über der Aufstellfläche (10) in der Betriebsstellu

ng,

d) am jeweils anderen Ende des Gerätegestells (1) eine weitere der Aufstellstützen (6) angeordnet ist,

dadu

rch gekennzeichnet, dass

e)

der Bildschirm (14) gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweglich angeordnet ist, und die optische Achse des

Bildschirmgeräts (15) in der in Betriebstellung vertikalen

Symmetrieebene (E) verläuft, die durch die Mittenlängsachse der Bezugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft,

f)

die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät (15),

und in Betriebsstellung waagrechter

Haspel (25) spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsleitung vertikalen Symmetrieebene ("E") ausgebildet ist, in der auch die Längsmittenachse des G

erätegestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Geräteeinheit liegen.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 29 wird auf die Streitpate

ntschrift

EP 1 091 159 B1 verwiesen.

Nach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch

das Inspektionsgerät "farb mini flexiprobe" der Firma P…, das bereits vor

dem Prioritätstag des Streitpatents bekannt gewesen ist, vorweggenommen. Die

Klägerin behauptet, das bekannte Gerät sei bereits im Jahr 1

997 in liegender Position eingesetzt worden. Sie behauptet weiter, im Jahr 1998 habe ein früh

erer Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft der Beklagten, Herr L…, d

ie für die Benutzung

des Streitpatents vorgesehene Inspektionskamera ROCAM einem Vertreter

des

d… Großhändlers B… A&O J… angeboten und die wesentlichen Merkmale erläutert. Schließlich bezieht sich die Klägerin auf da

s j…

Inspektionsgerät Z 593, das im Katalog der Firma T… vom

Juli 1997 dargestellt und bereits seit 1996 in J… verkauft worden sei, und auf

das aus der GB 2 172 079 A bekannte Inspektionsgerät. Für ihre Behauptungen

bietet sie Beweis durch Vernehmung der Zeugen L1…, L…und S…

an. In jedem

Fall beruht nach Ansicht der Klägerin die Lehre des Streitpatents

nicht auf erfinderischer

Tätigkeit. Hierzu beruft sie sich ergänzend auf das "Tas chenbuch der Physik" in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns. Auch die

Gegens

tände der untergeordneten Ansprüche seien entweder nicht neu od

er nicht

erfinder

isch.

D

ie Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 091 159 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Angaben zur Weitergabe von Informationen über die ROCAM-

Kamera. Sie trägt vor, im Jahr 1998 habe es bei der Beklagten bzw. ihrer Tochtergesellschaft nur firmeninterne Überlegungen zur Lösung der Aufgabe, wie sie

dann im Streitpatent erfolgt sei, gegeben. Erst 1999 sei der Prototyp der R

OCAM-

Kamera firmenintern im kleinen Kreis vorgestellt worden. Die Frage nach der Geheimhaltungspflicht stelle sich deshalb nicht. Die Beklagte bestreitet weiter, dass

das Gerät "farb mini flexiprobe" die Merkmale des Patentanspruchs 1 vo

rwegnehm

e oder nahelege. Was das j… Inspektionsgerät Z 593 betrifft, bestreitet

die Beklagte die Tatsach

e der Vorbenutzung nicht. Sie m

eint aber, dass in dem

v

orgelegten Katalog nur Standgeräte mit senkrechter Haspel gezeigt seien, die

den Patentgegenstand nicht vorwegnähmen und auch nicht nahelegten.

E n t s c h e i d u

n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage, mit der der Nichtigk

eit

sgrund der mangelnden Patentfähigkeit

g

eltend gemacht wird (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1

Lit. A, 52, 54, 56 EPÜ) ist unbegründet.

I.

1. Das Streitpatent betrifft eine tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen. Derartige Inspektionsgeräte dienen zur Untersuchung z. B. von Rohrleitungen. Sie weisen eine Haspel und ein flexibles

, aber genügend biegesteifes Kab

el auf, durch das eine Videokamera über Entfernungen bis zu 30 oder 40 m in

enge Rohrleitungssysteme eingeschoben und aus diesen wieder zurückgezogen

werden kann, ohne dass am Kopf des Signalkabels ein Antrieb vorha

nden sein

müsste. Das von der Videokamera aufgenommene Bild wird auf einen am Inspektionsgerät angeordneten Bildschirm übertragen.

D

ie Streitpatentschrift stellt mehrere solche Inspektionsgeräte vor, darunter auch

das Gerät "farb mini flexiprobe" der Firma P…. An den nach dem Stand

der Technik bekannten Geräten rügt die Streitpatentschrift insbesondere fehlende

Standfestigkeit, hohe Herstellungskosten und mangelnde ergonomische Bedienbarkeit.

Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, eine Geräteeinheit anzugeben,

die eine Baueinheit von Bildschirmgerät, Gerätegestell und Haspel darstellt. Das

Gerät soll eine ergonomische Bedienung, insbesondere durch eine Person ermöglichen und kleinstmögliche Abmessungen sowie eine größtm

ögliche Standfestigk

eit haben. Insbesondere soll die Geräteeinheit von Hand tragbar und auch für

kleinste Rohrdurchmesser einsetzbar sein. Sie soll eine kostengünstige Gestaltung, Herstellungs- und Bedienungswe

ise ermöglichen, kostspieligere Inspektionss

ysteme ablösen und besonders für Handwerksbetriebe und Hausverwaltungen

geeigne

t sein (vgl. Streitpatentschrift Spalte 5 Absatz 0015).

Zur Lösung dieser Aufgabe offenbart Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Geräteeinh m

eit

it folgenden Merkmalen:

1. Tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen,

insbesondere von Rohrleitungen,

2. mit einer Video-Kamera (33),

3.

mit einem Signalkabel (29) und

4. mit einem Gerätegestell (1).

4.1

Das Gerätegestell (1) dient mittels Aufstellstützen (6, 8) zur

Abstützung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfläche (10).

4.2

An dem Gerätegestell (1) sind ein Bildschirmgerät (15) und eine Haspel (25) für das Signalkabel (29) angeordnet.

4.3

Das Gerätegestell (1) besteht aus Rahmenteilen m

it in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) und weist in

Längsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E

), eine Mittenlängsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im wesentlichen waagrechte Bezugsplattform

auf, auf der das Bildschirmgerät (15) angeordnet ist.

4.4

Die Haspel (25) ist in Betriebsstellung waagrecht und mit

senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet.

4.5 An mindestens einem Ende des Gerätegestells (1) ist eine der

Aufstellstützen (8) angeordnet, die gege

nüber der Aufstellfläche (10) eine wirksame Breite (B2") besitzt, die größer ist als

das Höhenmaß ("HS") des Massenschwerpunkts ("S") der Geräteeinheit über der Aufstellfläche (10) in der Betriebsstellung.

4.6

Am jeweils anderen Ende des Gerätegestells (1) ist eine weitere der Aufstellstützen (6) angeordnet.

4.7 Der Bildschirm (14) ist gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweglich angeordnet, und die optische Achse des Bildschirmgeräts (15) verläuft in der in der Betriebsstellung vertikalen

Symmetrieebene (E), die durch die Mittenlängsachsen der Bezugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft.

4.8

Die Anordnung

von unbeweglichem Bildschirmgerät (15) und

in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) ist spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet, in der auch die Längsmittenachse des Gerätegestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Geräteeinheit liegen.

2. Als Fachmann beschäftigte sich mit dem technischen Gebiet des Streitpatents

im Anmeldezeitpunkt ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der die

besonderen Einsatzbedingungen der Geräte für Rohrinspektionen kennt und auch

die für die Bilderfassung und Übertragung erforderlichen physikalischen Kenntnisse besitzt. Nach dem Verständnis dieses Fachmanns, das Maßstab sowohl für die

Auslegung des Patentanspruchs als auch für die Beurteilung der erfinderischen

Leistung ist, stellt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

wie folgt dar:

Zur Erhöhung der Standsicherheit des Gerätes ist die Haspel 25 unter der Bezugsplattform waagerecht mit senkrechter Drehachse angeordnet, so dass die Geräteeinheit eine geringe Bauhöhe aufweisen kann (vgl. die hier wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift, die eine erfindungsgemäße Geräteeinheit

zeigen).

An mindestens einem Ende des Gerätegestells ist eine Aufstellstütze 8 mit einer

wirksamen Breite B2 vorgesehen, die größer ist als das Höhenmaß HS des Massenschwerpunkts des Inspektionsgeräts über der Aufstellfläche, und am jeweils

anderen Ende des Gerätegestells ist eine weitere der Aufstellstützen angeordnet

(Merkmale 4.5 und 4.6). Zur Vereinfachung der Geräteeinheit ist weiter vorgesehen, dass der Bildschirm 14 gegenüber dem Gerätegestell 1 unbeweglich angeordnet ist, und die optische Achse des Bildschirmgeräts 15 in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene E verläuft, die durch die Mittenlängsachsen

der Bezugsplattform des Gerätegestells 1 verläuft, wobei das unbewegliche Bildschirmgerät 15 spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene E ausgebildet, in der auch die Mittenlängsachse des Gerätegestells 1

und der Massenschwerpunkt "S" der Geräteeinheit liegen.

Der Begriff "unbeweglich" im Merkmal 4.7 des Patentanspruchs 1 ist mit dem Verständnis des Fachmanns unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Figuren des Streitpatents auszulegen. Bereits vom Wortsinn her bedeutet unbeweglich, dass das Bildschirmgerät nicht gegenüber dem Gerätegestell bewegbar, sondern unbeweglich an diesem angeordnet ist. Da "unbeweglich" im Patentanspruch 1 ohne jede Einschränkung angeführt ist, gilt dies sowohl für die Betriebs-

als auch für die Transportposition der Geräteeinheit. Dieses Verständnis wird bestätigt durch das Ausführungsbeispiel. Nach dem Ausführungsbeispiel ist nämlich

das Bildschirmgerät 15 in das Gehäuse 12 integriert, wobei das Gehäuse 12 wiederum am Gerätegestell 1 befestigt ist (Spalte 11, Zeilen 46 bis 55, und Figuren 1

und 2 der Streitpatentschrift). Eine Beweglichkeit oder sogar Abnehmbarkeit des

Bildschirmgeräts ist an keiner Stelle des Streitpatents angesprochen. Vielmehr

folgt unmittelbar aus der Handhabung gemäß Spalte 11, Zeilen 46 bis 55, der

Streitpatentschrift, dass gerade im Betrieb der Bildschirm unbeweglich gegenüber

dem Gerätegestell ist, so dass allein durch Ausrichten des Gerätegestells der

demgegenüber unbewegliche Bildschirm in eine günstige Bedien- und Beobachtungsposition gebracht werden kann.

II.

Der so dem Streitpatent zu entnehmende Gegenstand des Patentanspruch 1 ist

gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 138 Abs. 1 Lit. A, 52, 54, 56 EPÜ).

1. Das beanspruchte Inspektionsgerät nach Patentanspruch 1 ist neu.

a) Das bekannte Inspektionsgerät "farb mini flexiprobe" nimmt die Merkmale des

Geräts nach Patentanspruch 1 nicht vorweg.

Vor dem Anmeldetag des Streitpatents hat die Firma P… unstreitig eine

Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen unter der Bezeichnung "farb mini

flexiprobe" (FMF) allgemein bekannt gemacht.

Die hier wiedergegebene Abbildung aus dem User Manual dieses Geräts (Anlage AG1, Seite 2-1, Figure 2.1) zeigt die Geräteeinheit "FMF" in der Betriebsposition in Vorderansicht. Das Bildschirmgerät 1 ist ausgezogen. In der mündlichen

Verhandlung wurde eine Geräteeinheit dieser Art von der Klägerin dem Senat vorgeführt.

Die Geräteeinheit "FMF" weist ein Gerätegestell aus Kunststoff auf. Zur Abstützung des Gerätegestells auf einer Aufstellfläche sind für die vertikale Betriebsstellung Aufstellstützen auf dessen Unterseite vorgesehen. Sie sind auf der dem Tragegriff gegenüberliegenden Seite des Gerätes angeordnet.

Die Klägerin führt aus, dass auch die vier die Haspel übergreifenden Gehäusevorsprünge als Aufstellstützen dienten, so dass auch eine horizontale Aufstellung des

Gerätes auf der Aufstellfläche möglich sei, wobei die Gehäusevorsprünge als alternative Aufstellstützen dienten (vgl. hier wiedergegebenes Photo mit Blick auf

die Unterseite der Geräteeinheit).

Für eine vertikale Betriebsposition der Geräteeinheit spricht, dass unter den regulären Aufstellstützen abnehmbare Gummiplatten angeordnet sind, wohingegen die

Gehäusevorsprünge P1 bis P4 (siehe nachfolgendes Bild) aus Kunststoff bestehen und an ihnen keinerlei rutschhemmende Maßnahmen vorgesehen sind. Außerdem besteht bei horizontaler Betriebsposition lediglich ein geringer Abstand

zwischen der im regulären Betrieb mit einem Deckel abgedeckten Haspel und der

Aufstellfläche. Somit erscheint ein Betrieb in horizontaler Betriebsposition weder

auf glattem noch auf weichem Untergrund sinnvoll.

Gleichwohl wird zugunsten der Klägerin beim nachfolgenden Vergleich mit dem

Streitgegenstand die horizontale Betriebsstellung der Geräteeinheit "FMF" zugrunde gelegt.

Die für die Inspektion von Rohrleitungen verwendete tragbare Geräteeinheit "FMF"

weist eine an einem Signalkabel 29 angeordnete Video-Kamera auf (Merkmale 1.

bis 3.).

Sie besteht aus einem Gerätegestell 5 aus Kunststoff, an dem ein Bildschirmgerät

und eine Haspel für das Signalkabel angeordnet sind (Merkmal 4.2).

Am Gerätegestell sind vier die Haspel übergreifende Gehäusevorsprünge P1 bis

P4 angeordnet, die zur Abstützung der Geräteeinheit in horizontaler Betriebsstellung auf einer Aufstellfläche dienen können (Merkmal 4.1).

Das Gerätegestell besteht aus einem Kunststoffgehäuse mit einer Vielzahl von

Vorsprüngen und Verbindungsstegen. Von den Vorsprüngen werden Hohlräume

gebildet, in denen auf der Oberseite das Bildschirmgerät und auf der Unterseite

die Haspel aufgenommen wird. Außerdem bilden sie die Aufstellstützen. Diese

sich über die gesamte Höhe der Geräteeinheit erstreckenden Vorsprünge werden

durch waagerechte Schenkel verbunden, wobei die Schenkel zwischen der Haspel

und dem Bildschirmgerät ins Auge fallen. Somit besteht das Gerätegestell aus

mehreren Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagerechten Schenkeln.

Die gesamte Anordnung der Geräteeinheit "FMF" ist spiegelsymmetrisch zu einer

vertikalen Symmetrieebene ausgebildet, die von der Mitte des Tragegriffs durch

die Rotationsachse der Haspel geht. In dieser Symmetrieebene liegt die Mittenlängsachse des Gerätegestells. Außerdem weist das bekannte Gerätegestell eine

Bezugsplattform auf. Darunter ist nach Spalte 5, Zeilen 33 bis 38 der Streitpatentschrift eine "virtuelle Bezugsebene, für eine orientierende Betrachtungsweise" zu

verstehen, die "auch durch eine Öffnung zwischen Rahmenprofilen des Gerätegestells gebildet sein kann". Als derartige für die orientierende Betrachtungsweise

wesentliche Ebene drängt sich die horizontale Ebene oberhalb der Haspel auf, die

durch die waagerechten Schenkel des Gerätegestells gebildet ist. Oberhalb dieser

Bezugsplattform ist das Bildschirmgerät angeordnet. Somit ist auch Merkmal 4.3

verwirklicht.

In der dem Vergleich zugrunde gelegten Betriebsstellung der Geräteeinheit "FMF"

ist die Haspel waagerecht und mit senkrechter Drehachse unter der Bezugsplattform angeordnet (Merkmal 4.4).

An beiden Enden des Gerätegestells sind jeweils eine Aufstellstütze mit je zwei

Abstützpunkten angeordnet, die durch die Gehäusevorsprünge P1 bis P4 des Gerätegestells gebildet sind. Der Abstand B2 der Abstützpunkte ist größer als der Abstand des Massenschwerpunkts des Inspektionsgerätes über der Aufstellfläche in

der Betriebsstellung. Wie der von der Beklagten vorgelegten Bedienungsanleitung

der Geräteeinheit "FMF" mit dem Titel "User Manual for the P271 Colour Mini flexiprobe Inspection System" (Anlage AG1) zu entnehmen ist, weist die Geräteeinheit

in horizontaler Lage eine Höhe von 33 cm, eine Breite von 54 cm und eine Tiefe

von 57,5 cm auf (Seite A3-1 des Manuals unter "Dimensions"). Den Photos ist zu

entnehmen, dass der Abstand der Abstützpunkte in etwa dem der Breite und der

Tiefe der Geräteeinheit entspricht. Die Höhe des Massenschwerpunkts ist nicht

unmittelbar zu erkennen. Der Masseschwerpunkt muss jedoch innerhalb des Gerätebereichs liegen, so dass sein Abstand von der Aufstellfläche weniger als

33 cm betragen muss und somit weit geringer als der Abstand der Abstützpunkte

ist, der etwa 54 cm bzw. 57,5 cm beträgt. Unter Berücksichtigung der Tatsache,

dass die das Gewicht der Geräteeinheit im Wesentlichen bestimmende Haspel mit

einem Gewicht von 5 bzw. 6 kg im unteren Bereich der Geräteeinheit "FMF" angeordnet ist, liegt der Massenschwerpunkt offensichtlich in der unteren Hälfte der

Geräteeinheit, so dass die Differenz zwischen dem Abstand der Abstützpunkte

und der Höhe des Massenschwerpunkts in der Tat noch weit größer ist (Merkmale 4.5 und 4.6).

Da die Rotationsachse der Haspel in der Symmetrieebene liegt, ist die Haspel

spiegelsymmetrisch zu dieser Symmetrieebene ausgebildet (Teil des Merkmals 4.8).

Bei der bekannten Geräteeinheit ist der Bildschirm mit einem viergelenkigen Arm

beweglich am Gerätegestell befestigt ist. Der Bildschirm kann daher beliebig gegenüber der Geräteeinheit verstellt werden. Somit unterscheidet sich die Geräteeinheit nach Patentanspruch 1 des Streitpatents gegenüber der Geräteeinheit "FMF" durch die Merkmale,

- dass der Bildschirm gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweglich angeordnet ist und die optische Achse des Bildschirmgerätes (15) in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) verläuft, die durch die Mittenlängsachsen der Bezugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft (Merkmal 4.7), und

- dass die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät (15)

spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet ist, in der auch die Mittenlängsachse

des Gerätegestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Geräteeinheit liegen (Teil von Merkmal 4.8).

b) Der behaupteten Vorwegnahme des Gegenstands des Streitpatents durch Angebot und mündliche Erläuterung der für die Benutzung des Streitpatents vorgesehenen Inspektionskamera ROCAM musste der Senat nicht nachgehen. Insbesondere war die Vernehmung des angebotenen Zeugen L… nicht geboten. Der Klagevortrag hierzu ist zu unsubstantiiert, um Grundlage für die Beweisaufnahme

sein zu können. Es fehlen Angaben zum konkreten Zeitpunkt und zum Ort des Angebots sowie zu der Person, die von dem Angebot erfahren haben soll. Weiter ist

unklar, ob die Kamera ROCAM bereits als fertiges Produkt vorgelegen hat, wie sie

aufgebaut war, oder ob ein Muster verwendet worden ist. Der allgemeine Hinweis

der Klägerin auf "die weiteren aus Fig. 2 des Streitpatents ersichtlichen Merkmale"

reicht hierfür nicht aus. Das Gericht ist nicht gehalten, die Merkmale des angeblich

vorbenutzten Geräts aus der Streitpatentschrift herauszusuchen. Auf den insoweit

unzureichenden Klagevortrag hat der Senat die Parteien bereits mit Verfügung

vom 27. August 2008 hingewiesen. Insbesondere im Hinblick auf das konkrete Bestreiten der Beklagten dahingehend, dass die Kamera erst im Jahr 1999 firmenintern vorgestellt worden sein soll, hätte es der Klägerin oblegen, ihren Vortrag zu

präzisieren.

c) Das j… Gerät Z 593 steht der Neuheit des beanspruchten Gegenstands

nicht entgegen.

Das Gerät Z 593 weist ein etwa quaderförmiges Rohrgestell auf, in dem nach der

im Katalog gezeigten Figur eine vertikal ausgerichtete Haspel mit waagerechter

Drehachse angeordnet ist. An einem oberen, äußeren Schenkel des Rohrgestells

ist ein Bildschirmgerät angeordnet, das nach Angaben der Klägerin "in einer Vielzahl von verschiedenen Orientierungen angeordnet werden kann" (Seite 20, unten

und Seite 21, oben der Eingabe der Klägerin vom 10. September 2008). Folgt man

den Angaben der Klägerin, dass auch dieses Gerät in einer gekippten Position mit

horizontaler Ausrichtung der Haspel betrieben wurde, so unterscheidet sich die

beanspruchte Geräteeinheit hiervon zumindest durch die Merkmale 4.3 (teilweise),

4.4, 4.7 und 4.8. Denn beim Gerät Z 593 sind in der angenommenen Betriebsstellung Haspel und Bildschirm nicht übereinander, sondern nebeneinander angeordnet, so dass keine Bezugsplattform erkennbar ist, auf der das Bildschirmgerät und

unter der die Haspel angeordnet sind. Außerdem ist das Bildschirmgerät gegenüber dem Gerätegestell beweglich, so dass die Merkmale 4.7 und 4.8, die die gegenüber dem Gerätegestell unbewegliche Position des Bildschirmgerätes definieren, nicht gezeigt werden.

2. Das Inspektionsgerät nach Patentanspruch 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Ausgehend von der bekannten Geräteeinheit "FMF" ist dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch in Verbindung mit dem Fachwissen des zuständigen

Fachmanns keine Anregung zu entnehmen, diese in der mit dem Streitpatent beanspruchten Weise weiterzubilden.

Bei der bekannten Geräteeinheit ist der Bildschirm mit einem viergelenkigen Arm

beweglich am Gerätegestell befestigt. Nach der Bedienungsanleitung wird zur Inbetriebnahme zunächst ein Schutzdeckel vom Bildschirmgerät entfernt. Dann wird

der Bildschirm ausgezogen und gegebenenfalls sind die Gelenke des Viergelenkarms zu justieren (Seite 1-5, linke Spalte, Abschnitt 1.3.6, Seite 2-1, Figur 2-1, Seite 3-6, linke Spalte, Punkt (2) und Seite 4.8, Abschnitt 4.5 der Bedienungsanleitung der Geräteeinheit "FMF", Anlage AG1). Dieser bestimmungsgemäße Gebrauch ist der Bewertung der Lehre, die von der bekannten Geräteeinheit vermittelt wird, zugrunde zu legen. Bei diesem Gebrauch ermöglicht der Gelenkarm dem

jeweiligen Benutzer, den Bildschirm genau in die Position zu verstellen, die ihm

ein optimales Betrachten des jeweils beim Einschieben des Signalkabels in den zu

untersuchenden Hohlraum aufgenommenen Videosignals ermöglicht. Ohne ein

derartiges Ausziehen des Bildschirms ist ein Einschieben des Signalkabels in den

zu untersuchenden Hohlraum bei gleichzeitiger Betrachtung des Bildschirms offensichtlich nicht möglich. Das Signalkabel muss nämlich seitlich aus der Geräteeinheit gezogen werden, so dass sich der Bediener hierbei neben der Geräteeinheit befindet. Somit hätte er keine ausreichende Sicht auf den Bildschirm, da dieser tief in die Geräteeinheit versenkt ist. Daher ist das unbewegliche Anordnen

des Bildschirms nicht nur ein Aufgeben einer Funktionalität, wie die Klägerin

meint, sondern eine Vereinfachung, die trotz fehlender Beweglichkeit des Bildschirms einen ergonomischen Gebrauch der Geräteeinheit ermöglicht. Hinzu

kommt, dass die Verstellung des am Gelenkarm angeordneten Bildschirms gerade

bei einer Geräteeinheit, die wahlweise in vertikaler oder in horizontaler Position

benutzbar sein soll, aus ergonomischen Gründen zwingend erforderlich ist. Auf

diesen Vorteil in der Bedienung würde der Fachmann nicht verzichten.

Die Lehre, die von der Geräteeinheit Z 593 vermittelt wird, geht in dieselbe Richtung. Auch dort wird - wie die Klägerin selbst ausführt -, je nach Stellung des Geräts mit vertikaler oder horizontaler Position der Haspel jeweils der Bildschirm verschwenkt und an die jeweilige Nutzung angepasst. Auch diese Druckschrift zeigt,

dass eine Verstellung des Bildschirms erforderlich ist, damit die Geräteeinheit sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Betriebsstellung eingesetzt werden kann.

3. Der weitere im schriftlichen Verfahren angeführte Stand der Technik wurde von

der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Er kann noch

weniger zum Streitgegenstand führen als der vorstehend abgehandelte Stand der

Technik.

Das "Taschenbuch der Physik" betrifft lediglich dem Fachmann allgemein bekannte Grundsätze der Standfestigkeit von Körpern, ohne dass sich daraus unmittelbar

Hinweise für die Anordnung der Bauteile von Inspektionsgeräten ergeben.

Beim Inspektionsgerät nach der GB 2 172 079 A ist das Bildschirmgerät vom Gerätegestell mit der Haspel getrennt, so dass es sich bereits nicht um eine Geräteeinheit im Sinne des Streitpatents handelt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG,

§ 709 Abs. 1 und 2 ZPO.

Schuster

Bülskämper

Schramm

Dr. Höchst

Küest