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BPatG Urteil vom 25.09.2008 – 3 Ni 11/06 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 25. September 2008 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 1 068 413

(DE 699 11 934)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Voit, Dipl.-Ing. Schneider,

Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest

für Recht erkannt:

1. Das Europäische Patent 1 068 413 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 068 413

(Streitpatent), das am 7. April 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der norwegischen Patentanmeldung NO 162298 vom 8. April 1998 angemeldet worden

ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird

beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 699 11 934 geführt. Es betrifft die Verwendung einer Platte, insbesondere einer vakuumgeformten Platte,

und umfasst 3 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 lautet in der

Verfahrenssprache Englisch ohne Bezugszeichen wie folgt:

The use of a plate as a plaster plate (201; 401), the plate is made

of a flexible plastic sheet, and is comprising several hollow rounded protrusions (3) formed with one or more interior hollow undercut cavities, the plaster (210; 410) being applied to the outside of

the plate, i.e. onto the space where the plate is mounted, at the

same time as the plaster is anchored in the cavities of the protrusions.

In der deutschen Übersetzung hat Anspruch 1 ohne Bezugszeichen folgenden

Wortlaut:

Verwendung einer Platte als Verputzplatte, wobei die Platte aus

einem flexiblen Kunststoffplattenteil gebildet ist und mehrere hohle

runde Vorsprünge aufweist, die mit einer oder mehreren inneren

Hinterschneidungs-Cavitäten geformt sind, wobei das Verputzmaterial auf die Außenseite der Platte aufzutragen ist, d. h. auf den

Bereich auf den die Platte montiert ist, zur gleichen Zeit, in welcher sich das Verputzmaterial in den Cavitäten der Vorsprünge

verankert.

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar auf Anspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift

EP 1 068 413 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch, zudem gehe sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der

eingereichten Fassung hinaus. Zusätzlich macht die Klägerin geltend, das Patent

offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie

ausführen könne. Zur fehlenden Patentfähigkeit trägt die Klägerin vor, Platten mit

den Merkmalen des Patentgegenstandes seien im Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt bereits bekannt gewesen. Hierzu beruft sie sich u. a. auf folgende

Druckschriften:

DE 86 33 484 U1 (D10)

WO 97/30247 A1 (D11)

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 068 413 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte verteidigt, das Streitpatent gemäß Hauptantrag mit den erteilten Patentansprüchen 1 und 3, hilfsweise mit den Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen I bis IV und beantragt insoweit Klageabweisung.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I hat folgende Fassung (Einfügungen gegenüber Patentanspruch 1 des erteilten Patents jeweils hervorgehoben):

1. The use of a plate as a plaster plate, the plate is made of a flexible plastic sheet, and is comprising several hollow rounded

protrusions, formed with one or more interior hollow undercut

cavities, the undercut cavities comprising completely circumferential undercuts, the plaster being applied to the outside of the plate, i.e. onto the space where the plate is mounted, at the same time as the plaster is anchored in the cavities

of the protrusions.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II hat folgende Fassung:

1. The use of a plate as a plaster plate, the plate is made of a flexible plastic sheet, and is comprising several hollow rounded

protrusions, formed with one or more interior hollow undercut

cavities, the protrusions being shaped as an inversely

truncated cone or an inversely truncated pyramid, the

plaster being applied to the outside of the plate, i.e. onto the

space where the plate is mounted, at the same time as the

plaster is anchored in the cavities of the protrusions.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III hat folgende Fassung:

1. The use of a vacuumformed plate as a plaster plate, the plate

is made of a flexible plastic sheet, and is comprising several

hollow rounded protrusions, formed with one or more interior

hollow undercut cavities, the protrusions being shaped as

an inversely truncated cone or an inversely truncated pyramid, the plaster being applied to the outside of the plate, i.e.

onto the space where the plate is mounted, at the same time

as the plaster is anchored in the cavities of the protrusions.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV hat folgende Fassung:

1. The use of a vacuumformed plate as a plaster plate, the plate

is made of a flexible plastic sheet, and is comprising several

hollow rounded protrusions, formed with one or more interior

hollow undercut cavities, the protrusions being shaped as

an inversely truncated cone or an inversely truncated pyramid, the protrusions having flat upper portions, the flat

upper portions comprising undercuts, the plaster being applied to the outside of the plate, i.e. onto the space where the

plate is mounted, at the same time as the plaster is anchored

in the cavities of the protrusions.

Der gemäß Hauptantrag verteidigte erteilte Patentanspruch 3 stimmt - unter Wegfall des Rückbezugs auf den erteilten Patentanspruch 2 - mit dem jeweiligen Patentanspruch 2 gemäß Hilfsanträgen I bis IV überein und lautet wie folgt:

The use of a plate according to claim 1, in which a upper portion of

the protrusions include a grid, the grid alternatively being provided

on the opposite side of the plate.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), des Hinausgehens des Gegenstands des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 138 Abs. 1

Buchst. c) und der mangelnden Ausführbarkeit der Erfindung (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 2 i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) geltend gemacht werden, ist begründet.

Im Umfang des nicht verteidigten Patentanspruchs 2 war das Streitpatent ohne

weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (vgl. Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl.,

§ 83 Rdn. 37 und 45).

Im Übrigen war es sowohl in der gemäß Hauptantrag verteidigten erteilten Fassung als auch in der gemäß Hilfsanträgen verteidigten Fassung der Patentansprüche für nichtig zu erklären, weil sein Gegenstand insoweit jedenfalls der Patentfähigkeit entbehrt.

I.

1. Das Streitpatent betrifft die Verwendung einer Platte - insbesondere einer vakuumgeformten Platte - mit Hinterschneidungen oder Überkragungen (Sp. 1 Z. 5-8)

als Verputzplatte. In der Einleitung des Streitpatents wird erläutert, dass Platten

mit invertierten Profilen, die Ankerpunkte für den auf die Platte aufgebrachten Mörtel bilden, im Stand der Technik bekannt sind. Als nachteilig beschreibt die Streitpatentschrift aber die Einschränkungen der bekannten Produktionsmethoden,

denn die Freigabe von mit Hinterschnitten geformten Profilen sei lediglich in einem

begrenzten Grad mit solchen Profilen möglich, die in der longitudinalen Richtung

des Produktionsgangs verbunden seien. Insbesondere das Vakuumformen erlaube ohne spezielle Vorrichtungen keinen großen Grad von Hinterschneidungen,

vor allem wenn eine Platte produziert werden soll, die runde oder quadratische

Buckel mit Hinterschneidungen aufweise (Sp. 1 Z. 23-40).

2. Demgemäß beschreibt die Streitpatentschrift als Zweck der Erfindung die vorteilhaftere Verwendung von Platten mit hohlen Vorsprüngen, die „Überhänge“ bilden oder mit ihnen versehen sind (Sp. 2 Z. 58 - Sp. 3 Z. 4). Zudem soll die Erfindung die allgemeinere Anwendbarkeit solcher Platten angeben (Sp. 3 Z. 5-7).

Schließlich soll eine Wand- oder Fußboden-Pflaster/Verputzplatte mit mehreren

umgekehrten Buckeln oder Profilen dargestellt werden, die als Verankerung für

den auf die Platte aufgebrachten Mörtel wirken sollen, und wobei die Platte zusätzlich mit einem geeigneten und eingearbeiteten Gitter versehen ist, etwa auf

der Seite mehrerer Buckel (Sp. 3 Z. 8-13).

3. Mit Hilfe der im Anspruch 1 aufgeführten Merkmale sollen diese Ziele erreicht

werden. Hinsichtlich der deutschen Fassung des Anspruchswortlauts wurde dabei

einvernehmlich von folgender Merkmalsgliederung ausgegangen:

2

Verwendung einer Platte als Verputzplatte (201; 401),

wobei die Platte aus einem flexiblen Kunststoffplattenteil

gebildet ist und

2.1 mehrere hohle runde Vorsprünge (3) aufweist,

2.1.1 die mit einer oder mehreren inneren Hinterschneidungs-Cavitäten geformt sind,

3

wobei das Verputzmaterial (210; 410) auf die Außenseite

der Platte aufzutragen ist, d. h. auf den Bereich auf den die

Platte montiert ist,

4

zur gleichen Zeit, in welcher sich das Verputzmaterial in

den Cavitäten der Vorsprünge verankert.

Das Merkmal 2.1, das in der maßgeblichen englischen Fassung des Patentanspruchs 1 „several hollow rounded protrusions“ lautet, ist allerdings, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, richtig mit „mehrere hohle gerundete Vorsprünge“ zu

übersetzen.

4. Als Fachmann ist für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitgegenstandes

ein Bautechniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Innenausbaus

anzusetzen.

5. Der zuständige Fachmann mit dem oben genannten Kenntnisstand versteht die

technische Lehre, die sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1 im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt, unter Heranziehung der den Patentanspruch

erläuternden Beschreibung und Zeichnungen sowie unter Berücksichtigung der in

der Patentschrift objektiv offenbarten Lösung (vgl. BGH GRUR 2001, 232, 233

- Brieflocher; GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung, GRUR 2008, 779, 782

- Mehrgangnabe) dahingehend,

• dass die Verputzplatte 201 mit den hohlen Vorsprüngen 203 zur Wand hin gerichtet ist, denn der - in der Beschreibung des Streitpatents nicht erwähnte -

Begriff „outside of the plate“ bzw. „Außenseite“ ist in Patentanspruch 1 durch

den Zusatz „d. h auf den Bereich, auf dem die Platte montiert ist“ im Sinne von

„Montageseite“ definiert (vgl. Punkt 3 der Merkmalsgliederung). Dieses Verständnis wird gestützt durch die Figuren 3 und 4, welche die Montageseite,

d. h die zur Wand gerichtete Hauptebene, als „main plain“ 202 zeigen, wobei

in der Figur 4

- entgegen der Beschreibung

(Sp. 4, Zeile 45 der

EP 1 068 413 B1) - die Montageseite, d. h die zur Wand gerichtete Hauptebene 202 „main plane“ unten (d. h. beim Bezugszeichen 203) liegt. Auch die Beklagte selbst räumt ein, dass die Hauptebene, zu der die Vorsprünge 203 hin

offen sind, richtig das Bezugszeichen 203 tragen muss (vgl. Schriftsatz vom

15. Oktober 2007, Bl. 63 GA);

• dass auf eine anspruchsgemäße Verputzplatte mithin auf beiden Seiten Verputzmaterial aufgetragen wird (Beschreibung Sp. 4 Z. 38 bis 42);

• dass die Angabe „at the same time“ - „zur gleichen Zeit“ nicht in dem Sinne einer zeitlichen Kongruenz, sondern als Beschreibung des Montageendzustandes der Verputzplatte zu verstehen ist, in dem sich das auf beiden Seiten der

Platte aufgetragene Verputzmaterial auf beiden Seiten der Verputzplatte verankert (Punkt 4 der Merkmalsgliederung);

• dass der in der Streitpatentschrift nicht erläuterte Begriff „plaster“ im Englischen sowohl Verputz als auch Mörtel, Gips, Bewurf und Tünche bedeutet.

6. Ausgehend von diesem Verständnis der Lehre des Streitpatents bestehen unter

dem Gesichtpunkt der von der Klägerin wegen Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in Patentanspruch 1 geltend gemachten mangelnden Ausführbarkeit der Erfindung nach Ansicht des Senats zwar keine Bedenken.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist aber nicht neu gegenüber der aus der WO 97/30247 A1 (D11) bekannten Ausbildung einer dort als

„Fußbodenverbundkörper“ bezeichneten Verputzplatte. Diese Entgegenhaltung

beschreibt nämlich die in Figur 3 abgebildete Vorrichtung ab Seite 11, unten bereits als

use of a plate 14 as a plaster plate

(die Platte 14 liegt dabei zwischen dem Estrich 8 und dem Mörtel 17)

the plate is made of a flexible plastic sheet

(bei der Trägerplatte handelt es sich um eine tiefgezogene Kunststofffolie, vgl.

S. 12, 2. Zeile, bzw. Anspruch 12)

and is comprising several hollow rounded protrusions 15,

(die in der D11 als Strukturelemente 15 bezeichneten Vorsprünge nach Figur 3

sollen entsprechend der in Figur 1 abgebildeten Trägerplatte 4 ausgebildet sein,

vgl. S. 11, unten, und werden in der dortigen Figurenbeschreibung als Strukturelement 6 bezeichnet, die eine kreisförmige Querschnittsfläche aufweisen, vgl. S. 9,

Zeile 27, 28, und sind durch den Tiefziehvorgang hohl)

formed with one or more interior hollow undercut cavities,

(die Strukturelemente 6 sind hinterschnitten ausgebildet und verjüngen sich zur

Grundplatte 5 hin kegelförmig)

the plaster 17 being applied to the outside of the plate, i.e. onto

the space where the plate is mounted,

at the same time as the plaster 8 is anchored in the cavities of the

protrusions.

Damit sind sämtliche Merkmale des Verwendungsanspruchs entsprechend Anspruch 1 nach Hauptantrag aus der D11 vorbekannt. Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das Merkmal „the plate is

made of a flexible plastic sheet“ (Merkmal 2 der Merkmalsanalyse) über den Inhalt

der Anmeldung

in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß der

WO 99/055989 (D13) hinausgeht, obwohl die insoweit geäußerten Bedenken der

Klägerin nicht von der Hand zu weisen sind. Die Begriffe „flexible“ und „plastics“ in

der D13 sind nämlich ausschließlich auf den Druckstempel (moulding portion 5)

bezogen (S. 6 2. und 3. Absatz), der flexibel gestaltet sein muss, um nach dem

Druckvorgang die Platte entnehmen zu können. Das Material, aus dem die Platte,

insbesondere eine vakuumgeformte Platte besteht, ist dagegen als „ductile material, in particular heat ductile material“ bezeichnet (D13 S. 5 Z. 23 bis 24). Hierunter fällt auch z. B. eine Platte aus Stahl oder Weißblech, die beide duktil und

damit vakuumverformbar sind. Außerdem wird die Platte in der D13 nicht als

„sheet“ bezeichnet, sondern als „plate“ oder „web“.

7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist nicht neu gegenüber

der aus der WO 97/30247 A1 (D11) bekannten Ausbildung einer dort als „Fußbodenverbundkörper“ bezeichneten Verputzplatte. Bezüglich der im Anspruch 1 nach

Hauptantrag aufgeführten Merkmalsteile 1 bis 4 gelten die Ausführungen wie unter

Punkt 6.

Demgegenüber enthält dieser Anspruch zusätzlich das Merkmal

the undercut cavities comprising completely circumferential undercuts.

Auch dieses allein den Figuren 3 bis 6 der Streitpatentschrift entnehmbare Merkmal kann - ungeachtet der Frage, ob es vom Fachmann überhaupt als zur Erfindung gehörig erachtet wird und damit als ausreichend offenbart anzusehen ist -

der Offenbarung einer Verputzplatte nach der D11 bereits in identischer Weise

entnommen werden. Wie dort in der Textstelle S. 11, Z. 15 bis 18 im Zusammenhang mit S. 9, Z. 25 bis 30 angegeben wird, sollen sich die mit einer kreisförmigen

Querschnittsfläche abragenden Strukturelemente 6 zur Grundplatte 5 hin kegelförmig verjüngen. Durch diese Angabe wird klar, dass die kegelförmige, d. h. eigentlich kegelstumpfförmige Hinterschneidung umfangsmäßig das gesamte Strukturelement betrifft.

Damit sind auch sämtliche Merkmale des Verwendungsanspruchs entsprechend

Anspruch 1 nach Hilfsantrag I als aus der D11 vorbekannt nachgewiesen. Anspruch 1 nach Hilfsantrag I ist daher nicht patentfähig.

8. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist ebenfalls nicht neu gegenüber der aus der WO 97/30247 A1 (D11) bekannten Ausbildung einer dort als

„Fußbodenverbundkörper“ bezeichneten Verputzplatte. Bezüglich der mit dem

Hauptantrag bzw. Hilfsantrag I übereinstimmenden Merkmalsteile gelten die Ausführungen in den obenstehenden Punkten 6 und 7. Demgegenüber enthält Anspruch 1 nach Hilfsantrag II zusätzlich das Merkmal

the protrusions being shaped as an inversely truncated cone or an

inversely truncated pyramid.

Die erste der beiden alternativ aufgeführten Ausführungsformen, der umgekehrte

Kegelstumpf, geht explizit aus der D11, S. 10, Z. 15 bis 18, i. V. m. S. 9, Z. 25

bis 30 hervor.

Damit sind auch sämtliche Merkmale des Verwendungsanspruchs entsprechend

Anspruch 1 nach Hilfsantrag II als aus der D11 vorbekannt nachgewiesen. Anspruch 1 nach Hilfsantrag II ist daher nicht patentfähig.

9. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit. Bezüglich der übereinstimmenden Merkmalsteile gelten die unter den Punkten 6 bis 8 gemachten Ausführungen.

Der Anspruchswortlaut unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag II dadurch, dass die Verputzplatte „vacuumformed“ sein soll. Dieses Merkmal ist der

WO 97/30247 A1 (D11) nicht entnehmbar, bei der dort offenbarten Trägerplatte 4

respektive Trägerplatte 14 handelt es sich um eine tiefgezogene Kunststofffolie

vgl. S. 12, 2. Zeile, bzw. Anspruch 12.

Es kann dahinstehen, ob überhaupt, und wenn ja, inwieweit die Aufnahme dieses,

sich auf die Herstellung eines bekannten Erzeugnisses und dessen bekannte Verwendung beziehenden Merkmals geeignet sein könnte, die anspruchsgemäße

Verwendung weiterzubilden (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 1, Rdn. 231 ff.).

Denn auch bei dem jeweiligen Herstellungsverfahren „Vakuumformen“ einerseits

bzw. „Tiefziehen“ andererseits handelt es sich in jedem Fall um ein gebräuchliches, dem Fachmann bekanntes Arbeitsverfahren. Die Verwendung der ansonsten für sich bekannten Verputzplatte zur Erreichung der im Streitpatent beschriebenen Ziele birgt demgegenüber keine für den Fachmann unvorhersehbaren

Überraschungen, die ihn vor nur durch eine erfinderische Leistung bezwingbare

Probleme gestellt hätten.

Die Verwendung einer Platte als Verputzplatte, entsprechend der Merkmale des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag III ist daher nicht patentfähig.

10. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV ist nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit. Bezüglich der übereinstimmenden Merkmalsteile gelten die unter den Punkten 6 bis 9 gemachten Ausführungen.

Der Anspruchswortlaut unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag III

durch die Merkmale:

the protrusions having flat upper portions,

the flat upper portions comprising undercuts.

Hinsichtlich dieser, nicht aus der D11 bekannten Merkmale wird auf die

DE 86 33 484 U1 (D10) verwiesen, aus der eine dem vorliegenden Streitpatent

vergleichbar ausgebildete Montageplatte bekannt ist. Die dortige Figur 2 sowie die

zugehörige Beschreibung auf S. 7, 2. Absatz offenbaren, dass die dort als Becher 4 bezeichneten „protrusions“ eine flache Oberseite aufweisen und über einen

Klemmflansch 11 verfügen, der als Hinterschnitt „rund um den Außenrand verläuft“.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf verwiesen, dass

die Platte nach der D10 nur einseitig mit Verputz beaufschlagt wird. Die der Wand,

respektive dem Boden zugeordnete Seite liegt hingegen auf einer (zusätzlichen)

Grundplatte 9 auf. Dieser Unterschied kann jedoch nicht begründen, dass ein

Fachmann die Verwendung einer Platte entsprechend der D10 nicht berücksichtigen würde. Die dort offenbarte Platte dient demselben Zweck entsprechend den

Absätzen [0015] und [0016] des Streitpatents und wird auch in vergleichbarer

Weise verwendet. Insofern kann der Fachmann erkennen, dass und wie die dort

angeordneten „protrusions“ dieser Platte angeordnet und aufgebaut sind. Die

Übertragung dieser für sich bekannten Merkmale auf eine gattungsmäßige Verputzplatte ist ihm daher möglich, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

Die Verwendung einer Platte als Verputzplatte, entsprechend der Merkmale des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag IV ist daher nicht patentfähig.

11. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt des auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogenen erteilten Patentanspruchs 3 bzw. des auf die Patentansprüche 1 gemäß Hilfsanträgen I bis IV rückbezogenen Patentanspruchs 2, der jeweils die Verwendung eines dem Fachmann bekannten, eine Rissbildung weitgehend verhindernden Gitters betrifft, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Bei dieser Sachlage hat das Patent keinen Bestand.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Dr. Schermer

Voit

Schneider

Ganzenmüller

Küest

Cl/Be