Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.09.2008 – 25 W (pat) 121/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 121/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 196 83 08.05
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
0. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
Richterin Bayer und des Richters Merzbach
b
eschlossen:
Die Marke
Die Besc
hwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
ist am 28. Juli 2003 für die Waren
„Präparate für Humankonsum und medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungspräparate und -getränke für medizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen, Diätsäfte für medizinische Zwecke, Diätsäfte auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen; N
ahrungsergänzungspräparate und -getränke auf der Basis von Proteinen, Diätsäfte auf der Basis von Proteinen; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken, Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wässer, demineralisiertes Wasser, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Gemüsesäfte als Getränk (Klassen 5, 29,
32)“
in das Markenregister unter der Nummer 303 196 83 eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, unter der Nummer 2 010 232
für die Waren
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich Arzneimittel (Klasse 05)“
eingetragenen Marke
L A I F
Die Inhaberin hat vor der Markenstelle mit Schriftsatz vom 9. März 2004 die Einrede d
er Nichtbenutzung erhoben. Die Widersprechende hat vor der Markenstelle
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nterlagen sowie eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung einer
rechtse
rhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für ein pflanzliches A
ntidepressivu
m vorgelegt.
Die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 19. September 2006 den Widerspruch zurückgewiesen.
Die Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke könne dabei offen bleiben. Denn auch soweit sich beide Marken nach der Registerlage
überwiegend auf identischen bzw. ähnlichen Waren begegnen könnten, werde die
angegriffene Marke den danach zu stellenden Anforderungen gerecht.
Angesichts der unter
schiedlichen Länge beider Vergleichsmarken könne eine
Verwechs
lungsgefahr von vornherein nur dann in Betracht kommen, wenn dem
Wort „Life“ in der jüngeren Marke eine den Gesamteindruck prägende und selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukomme. Es gebe aber keinen Grund,
warum der sich der Bezeichnung „Life“ anschließende Bestandteil „Vital“ nach der
Verkehrsanschauung völlig in den Hintergrund trete. Beide Bestandteile vermittelten für sich betrachtet warenbeschreibende Anklänge („Life“= „Leben“ und „Vital“=
„Lebenskraft habend“) und bezögen in ihrer Zusammenstellung Schutz durch
Überschneidung im Aussagegehalt. Beide Wortbestandteile stimmten auch in
S
chriftgröße und Schriftart überein, so dass kein Bestandteil optisch hervortrete
und eine den Gesamteindruck der Marke prägende Wirkung erhalte.
Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens
scheide aus, da „LAIF“ w
eder ein Firmenbestandteil der Widersprechenden sei
n
och eine Wesensgleichheit zu dem Bestandteil „Life“ der angegriffenen Marke
bestehe.
Hiergeg
en richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie
beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. September 2006 aufzuheben.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle komme dem Wort „Life“ in der angegriffenen Marke eine eigenständige, kollisonsbegründende Wirkung zu, da allein
dieser Bestandteil kennzeichungskräftig sei. Hingegen werde der Verkehr in dem
weiteren Bestandteil „Vital“ lediglich einen Hinweis sehen, dass es sich um eine
Präparat handele, welches eine belebende Wirkung habe. Solche auf die Beschaffenheit bzw. Bestimmung hinweisenden Bestandteile müssten aber innerhalb
des Gesamtzeichens unberücksichtigt bleiben, zumal der Verkehr im allgemeinen
dazu neige, einen Markenbestandteil herauszugreifen und das Produ
kt nur damit
z
u benennen.
Der danach auf Seiten der angegriffenen Marke den Gesamteindruck prägende
und daher allein zu berücksichtigende Bestandteil „Life“ sowie die Widerspruchsmarke seien jedoch klanglich identisch, da sie beide wie „Leif“ ausgesprochen
würden. Eine andere klangliche Wiedergabe sei bei der Widerspruchsmarke auch
n
icht zu erwarten, da auch Alltagsbegriffe wie „Laie“, „Saite“, „Thailand“, „Main“
und „Bahrain“ mit „ei“ ausgesprochen würden. Zudem bestehe auch eine hochgradige schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen beiden Zeichen.
F
erner läge eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor, da der Verkehr angesichts
der Produktbezeichnungen „Laif 600“ und „Laif 900“ zu der Auffassung gelangen
könnte, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine Serienmarke der Widersprechenden handle.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen sowie der Widersprechenden die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Eine Verwechslungsgefahr scheide wegen der klanglichen und schriftbildlichen
Unterschiede zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriff
enen Marke aus.
E
ntgegen der Auffassung der Widersprechenden bestünden keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Bestandteil „Vital“ der angegriffenen Marke für den Verkehr völlig
in den Hintergrund trete. Selbst beim direkten Vergleich von „Life“ und der Widerspruchsmarke ergebe sich eine klangliche Identität nicht zwangsläufig, da es für
„LAIF“ keine festgelegte Ausspracheform gebe. So könne die Widerspruchsmarke
beispielsweise auch als „La – if“ ausgesprochen werden. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheide ebenfalls aus, da die Widerspruchsmarke nicht wesengleich in der angegriffenen Marke enthalten sei. Die Widersprechende verfüge
auch nicht über eine Zeichenserie mit dem Stamm
bestandteil „LAIF“.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats zwischen beiden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Auch wenn man zugunsten der Widersprechenden die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke unbeschadet einer in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren
möglichen Schwäche aufgrund ihrer im Klangbild gegebenen Identität mit dem
englischen Begriff „Life“ und ihrer sich daraus ergebenden Bedeutung „Leben, Lebenskraft“ ohne nähere Sachprüfung als durchschnittlich bewertet sowie weiterhin
von einer den Anforderungen des § 26 Abs. 1, 3 MarkenG entsprechenden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für ein pflanzliches Antidepressivum und damit unter Zugrundelegung der erweiterten Minimallösung für Psychopharmaka der HG 71 der Roten Liste ausgeht, scheidet eine Verwechslungsgefahr
mangels hinreichender Ähnlichkeit beider Zeichen aus, selbst soweit sich beide
Marken auf identischen und ähnlichen Waren begegnen können.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken kommt es
maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen an (vgl. Ströbele/Hacker, Markenge
setz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 11). Dabei ist der Grad der Ähnlichkeit der sich geg
enüberstehenden Zeichen im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-
)Gehalt zu ermitteln, wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht ausreicht (BGHZ
139, 340, 347 - Lions; BGH, GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly; GRUR 2004, 783,
784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
In ihrer Gesamtheit betrachtet unterscheidet sich die angegriffene Marke durch
den zusätzlichen Wortbestandteil „Vital“ sowohl klanglich wie auch schriftbildlich
und begrifflich von der Einwortmarke „LAIF“ so deutlich, dass eine Verwechslungsgefahr nur in Betracht kommt, wenn auf Seiten der angegriffenen Marke der
Wortbestandteil „Life“ zur Prüfung einer die Verwechslungsgefahr begründenden
Markenähnlichkeit isoliert herangezogen werden könnte.
Insoweit kann aber von vornherein nur auf eine Ähnlichkeit im Klangbild abgestellt
werden, da sich der Wortbestandteil „Life“ der angegriffenen Marke von der Widerspruchsmarke im Schriftbild durch die abweichenden Vokale „a“ bzw. „i“ sowie
die unterschiedliche Stellung des Konsonanten „f“ in Anbetracht der Kürze beider
Begriffe sowie unter Beachtung des Erfahrungssatzes, dass das Schriftbild der
Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte
Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (vgl. Ströbele/Hacker; Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 143), so
d
eutlich unterscheidet, dass auch bei isolierter Betrachtung dieser beiden Begriffe
eine die Gefahr von Verwechslungen begründende Markenähnlichkeit ausscheidet. In klanglicher Hinsicht ist hingegen mit der Widersprechenden ohne weiteres
davon auszugehen, dass weite Teile des Fachverkehrs wie auch die ebenfalls zu
berücksichtigenden allgemeinen Verkehrskreise, wobe
i nach dem Verbraucherle
itbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004,
943 - SAT.2), die Widerspruchsmarke wie „Leif“ und damit klanglich übereinstimmend mit dem Wortbestandteil „Life“ der angegriffenen Marke aussprechen werden.
Allerdings kann die Widerspruchsmarke dann aber klanglich aufgrund ihres Sinngehalts „Leben, Lebenskraft“ in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren als allgemeiner Hinweis auf Bestimmungs- und Verwendungszweck der betreffenden
Waren, nämlich dass sie dem „Leben“ bzw. der „Lebenskraft“ i. S. einer Erhaltung,
Verbesserung des Wohlbefindens oder der Gesundheit dienen, verstanden werden. Der Schutzumfang eines Zeichens, das sich an eine beschreibende oder
sonst freizuhaltende Angabe anlehnt, ist aber nach Maßgabe der Eigenprägung
und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen trotz dieser Anlehnung seine Schutzfähigkeit verleihen, eng zu bemessen, um eine Erstreckung des aus dem geschützten Zeichen fließenden Ausschließlichkeitsrechts auf die beschreibende
oder sonst freizuhaltende Angabe zu vermeiden (vgl. BGH, GRUR 2003, 963, 965
- AntiVir/AntiVirus, Urteil vom 14. Februar 2008 I ZR 162/05 Tz. 22 - HEITEC; bisher nur auf der Internet-Seite des BGH veröffentlicht). Vor diesem Hintergrund
könnte dann aber eine Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen ausscheiden,
wenn nämlich allein die besondere, von dem Begriff „life“ abweichende Schreibweise der Widerspruchsmarke deren Schutzumfang bestimmt, ihr hingegen kein
Klangschutz zuerkannt werden kann und sie daher auch keine Rechte aufgrund
einer klanglichen Identität oder Ähnlichkeit mit anderen Zeichen bzw. Zeichenbes tandteilen herleiten kann (vgl. dazu auch BGH, MarkenR 2004, 358, 360 – Regiopost/Regional Post).
Diese Frage bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch
wenn man der Widerspruchsmarke im Klangbild eine geringe Kennzeichnungskraft zuspricht, begründet die klangliche Identität zu dem Wortbestandteil „Life“
keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr.
Zwar ist es abweichend vom markenrechtlichen Grundsatz einer Berücksichtigung
aller Markenbestandteile nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein oder
mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck
präge
nd sein können, so dass eine Identität oder eine Ähnlichkeit solcher Bes tandteile mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke eine Verwechslungsgefahr begründen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR
2005, 1042 Tz 28/29 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60
Tz 17 - coccodrillo, jeweils m. w. N.). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein
Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke
oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005,
1042 Tz 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002,
171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - ) ZR 204/01,
GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten
oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil
dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen
werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus
wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen
stammen
(BGH
GRUR 2006, 513 Malteserkreuz).
Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird aber entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht durch den Wortbestandteil „Life“ geprägt, noch weist
dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke auf.
Dem wirkt bereits entgegen, dass der Begriff „Life“ nach der bei der Beurteilung
der Markenähnlichkeit allein maßgeblichen registrierten Form der Marke (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 93) nicht gegenüber dem weiteren Bestandteil „Vital“ in irgendeiner Art und Weise hervortritt, sondern beide
Wortbestandteile nebeneinander in gleicher Größe und mit identischem Schriftbild
angeordnet sind. Einem Zurücktreten des Bestandteils „Vital“ hinter dem weiteren
B
estandteil „Life“ im Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens wirkt ferner die
durch den Bindestrich zwischen beiden Wörtern erzeugte Klammerwirkung entgegen.
Zwar ist „Vital“ für sich gesehen kennzeichnungsschwach, wenn nicht sogar
schutzunfähig, weil es bei dem auf das lateinische Wort „vitalis“ zurückgehenden
Begriff "vital" um ein geläufiges Fremdwort der deutschen Sprache handelt, welches als Hinweis darauf gesehen werden kann, dass die Waren der physischen
oder psychischen Lebenskraft und Befindlichkeit dienen. Einen vergleichbaren
beschreibenden Begriffsinhalt weist hingegen auch - wie bereits dargelegt - der
Begriff „Life“ auf. Dabei tritt das Zeichen dem Verkehr nicht notwendigerweise als
Kombination zweier in Bezug
auf die hier maßgeblichen Waren sich in ihrem Sinn-
und Bedeutungsgehalt teilweise entsprechender und gleichermaßen kennzeichnungsschwacher Sachbegriffe gegenüber; vielmehr liegt bei der Wortkombination
„Life-Vital“ daneben auch - anders als z. .B die von der Widersprechenden genannten Beispiel wie z. B. „Life Retard“ oder „Life Akut“ - durchaus ein gesamtbegriffliches Verständnis i. S. von „vitales Leben“ nahe, so dass sich die Wortbestandteile der angegriffenen Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren in einer
werbeschlagwortartigen Anpreisung erschöpfen. Die Nachstellung von „vital“ steht
einem solchen Verständnis dabei nicht entgegen, da diese vor allem im Werbesprachgebrauch nicht unüblich ist. Jedenfalls besteht für den Verkehr angesichts
der Kennzeichnungsschwäche beider Wortbestandteile kein Anlass, einen der
beiden Begriffe bei Wahrnehmung bzw. Wiedergabe der Marke zu vernachlässigen bzw. bei mündlicher Benennung der Bezeichnungen den Bestandteil „Life“ der
angegriffenen Marke als einen Hinweis auf den Betrieb der Widersprechenden,
dem lediglich ein beschreibendes Element „Vital" angehängt ist, aufzufassen.
Vielmehr wird er ausgehend von dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 9 Rdnr. 152), auch vorliegend beide Begriffe der angegriffenen Marke
gleichermaßen wahrnehmen und wiedergeben.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens scheidet ebenfalls aus. Diese kommt vor allem in Betracht, wenn der Mark eninhaber im Verkehr bereits mit dem entsprechenden Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebild
eter Serienmarken aufgetreten ist (vgl.
S
tröbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 322). Nach der Registerlage verfügte die Markeninhaberin aber zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung
der angegriffenen Marke jedoch lediglich über eine weitere „LAIF“-Marke, nämlich
die für Waren der Klasse 05 eingetragene Wortmarke 399 66 609 „LAIF 600“. Eine
vergleichbar gebildete Wort-/Bildmarke „Laif 900 mg BALANCE“ ist erst am
7. Mai 2008 angemeldet worden (Nr. 302 008 029 849) und kann daher vorliegend
nicht berücksichtigt werden.
Unabhängig davon fehlt es an der für eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter
dem Aspekt der Serienmarke erforderlichen Identität oder zumindest Wesensgleichheit von „LAIF“ und „Life“. Insoweit reichen bereits relativ geringfügige Unte
rschiede aus, um den Gedanken an Serienmarken desselben Unternehmens
n
icht aufkommen zu lassen, wobei auch ein abweichendes Schriftbild trotz Klangidentität
die Wesensgleichheit aussch
ließen
kann (vgl. Ströbele/Hacke
r, Markeng
esetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 325). Davon ist auch hier auszugehen. Schriftbildlich
fehlt es aus den bereits genannten Gründen offensichtlich an einer Wesenglei
chheit. Hinsichtlich der Übereinstimmung der Widerspruchsmarke im Klangbild mit
dem Begriff „Life“ und damit mit dem entsprechenden Wortbestandteil der angegriffenen Marke ist die diesem Begriff in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren
anhaftende Kennzeichnungsschwäche zu beachten. Zudem handelt es sich um
einen Begriff, der in zahlreichen Marken auf den hier einschlägigen Warengebieten enthalten ist. Er ist daher nicht geeignet, als kennzeichnungskräftiger Stammbestandteil einer Zeichenserie der Widersprechenden zu wirken oder die Annahme einer engen Verbindung der Unternehmen zu begründen, wobei auch zu
beachten ist, dass namentlich auf dem Gebiet der Arzneimittel mehr als auf anderen Warengebieten übereinstimmende Zeichenbestandteile mit sachbezogenem
Begriffsinhalt oder begrifflichem Anklang anzutreffen sind und diesen dort daher
jedenfalls für sich allein gesehen eher die Eignung fehlt, die Vorstellung einer
übereinstimmenden Herkunft auszulösen (vgl. BGH, GRUR 2006, 937 – Ichthyol
II).
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
(§ 71 Abs. 1 MarkenG). Insbesondere ist eine von der Inhaberin der angegriffenen
Marke beantragte Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Widersprechenden nicht geboten, da eine Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten in der
Einlegung der Beschwerde nicht erkennbar ist.
Kliems
Bayer
Merzbach
Na