Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.09.2008 – 25 W (pat) 18/07
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 18/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 47 291
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. September 2008 unter Mitwirkung des Vo
rsitzenden Richters Kliems und der
R
ichterin Bayer sowie des Richters Merzbach
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
FS Finance & Management
ist am 31. Juli 2006 u. a. für die W
aren und Dienstleistungen
„Ton- und/oder Datenträger aller Arten (soweit in Klasse 9 enthalten) einschließlich CD-ROM für den Bildungs- und Unterrichtsbereich; Datenverarbeitungsprogramme für den Bildungs- und Unterrichtsbereich, auch für Intranet; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in gedruckter Form für
den Bildungs- und Unterrichtsbereich; Ausbildung; Erziehung; Unterricht;
Fernkurse; Fernunterricht; Weiterbildung; kulturelle Aktivitäten; Betrieb einer
Hochschule (Erziehung und Ausbildung); Organisation und Durchführung
von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Veranstaltung und Leitung
von Kolloquien; Bereitstellung von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Desktop-Publishing; Herausgabe von Texten (ausgenommen
Werbetexte); Veröffentlichung von Büchern, Verleih von Büchern (Leihbücherei); Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops, Ausstellungen für Unterrichtszwecke, Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Veranstaltung von Bällen; Durchführung von Prüfungen; Aus- und Fortbildung Erziehungsberatung; Berufsberatung; wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; wissenschaftliche
Dienstleistungen, nämlich Dienstleistungen eines Wirtschaftswissenschaftlers, eines Sozialw
issenschaftlers, eines Finanzwissenschaftlers und eines
Rechtswissenschafters; Durchführung von Forschungsvorhaben“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 II Nr. 1 u. 2
MarkenG durch Bescheid vom 10. Oktober 2006 ist die Anmeldung mit Beschluss
der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. Januar 2007 teilweise, nämlich für die obengenannten Waren und Dienstleistu
ngen zurückgewiesen worden.
Der Eintragung stehe insoweit bereits das absolute Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die angesprochenen breiten Verkehrskreise würden die angemeldete Wortfolge in
Zusammenhan
g mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ohne
w
eiteres i. S. von „Fachschule für Finanzen und Management“ verstehen. Denn
sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen könnten in einer
Fachschule der Fachrichtung Finanzwesen und Management zu Ausbildung
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wecken eingesetzt oder im Rahmen der Ausbildung von einer solchen Fachschule erbracht werden. Dazu zähle auch die Herausgabe von Fachtexten oder -
büche
rn in Papier- oder elektronischer Form. Der Einwand des Anmelders, dass
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s sich vorliegend nicht um eine Fachschule handele, sei unerheblich. Entscheide
nd sei, wie der Verkehr die Bezeichnung von Hause aus auffasse. D
a es in
Deutsch
land schon Fachschulen für Finanzen oder Managem
ent gegeben habe
u
nd - wenn auch in geringer Zahl - auch noch gebe, liege die besagte Verkehrsauffassung nahe. Der Verkehr werde daher in dem angemeldeten Zeichen
lediglich
einen beschreibenden Hinweis darauf sehen, dass die so gekennz
eichneten Waren und Dienstleistungen für die Verwendung in einer Fachschule
für Finanzen und Management bestimmt seien oder in einer solchen Einrichtung
erbracht würden, er werde darin jedoch keinen betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis erkennen.
Eine Unterschiedungskraft ergebe sich auch nicht bei einem Verständnis von „FS“
i. S. von „Financial Service“ oder „Fachschaft“, da der Verkehr auch insoweit in
Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nur einen fachlichen, aber keinen unternehmerischen Zusammenhang zwischen Bezeichnung
u
nd Waren bzw. Dienstleistungen herstelle. Eine die Eintragungsfähigkeit fördernde Mehrdeutigkeit liege darin nicht.
Auf die weiteren Bedeutungen für die Abkürzung „FS", die der Anmelder mittels
Recherche ermittelt habe, werde der Verkehr erstens wegen ihrer Beziehungslosigkeit zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zweitens wegen
des fehlenden Zusammenhangs mit „Finance & Management" überhaupt nicht
kommen. Die Bedeutung „Frankfurt School" habe sich noch nicht als Abkürzung
„FS" etabliert.
Nachdem somit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliege,
könne dahin gestellt bleiben, ob auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschlägig sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem (sinngemäßen) Antrag,
den Beschlus
s der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Januar 2007 aufzuheben.
Der angemeldeten Bezeichnung könne Unterscheidungskraft nicht abgesproche
n
w
erden.
Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die angesprochenen Verkehrskreise die
Bezeichnung „FS" a
ls Abkürzung für „Fachschule", „Finanzen und Service" oder
für „Fachschaft" verstünden. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Einrichtung der Beschwerdeführerin nicht um eine Fachschule handele, sondern um
Deutschlands führende wissenschaftliche Hochschule für Finance & Management
mit Bachelor-, Master- und Promotionsprogrammen. Fachschulen seien dagegen
A
usbildungseinrichtungen, die, anders als die Einrichtungen der Beschwerdeführerin, keine Hochschulreife voraussetzten, sondern allenfalls zu einer Fachhochschulreife führten.
Unabhängig davon
habe die Buchstabenkombination „FS" verschiedene Bedeutu
ngsinhalte. Es könne daher nicht kurzerhand darauf abgestellt werden, dass das
Kürzel ausschließlich für den Begriff „Fachschule", „Finanzen und Service" oder
„Fachschaft" stünde. Vielmehr sei die Bedeutung des Kürzels auf verschiedene
Weise interpretierbar und könne z. B. als Hinweis auf „Finance Services", „Financial Schooling" oder auch „Frankfurt School" verstanden werden. Eine Deutungshoheit, welche „Übersetzungen" des Kürzels „FS" nun naheliegend seien und welche nicht, komme der Markenstelle nicht zu. Die Markenstelle habe zudem auch
keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass der Verkehr das Kürzel
„FS" ausschließlich bzw. überwiegend in der von ihr angenommenen Weise interpretiere. Der Bestandteil „FS" des Kennzeichens sei daher mehrdeutig und dementsprechend nicht rein beschreibend. Mangels eines im Vordergrund stehenden,
rein beschreibenden Begriffsinhalts gebe es daher keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass es der angemeldeten Marke „FS Finance & Management" an
der erforderliche Unterscheidungseignung und damit an jeglicher Unterscheidungskraft fehle.
Aus den vorgenannten Gründen könne der angemeldeten Bezeichnung auch kein
Freihaltebedürfnis i. S von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegengehalten werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete
Bezeichnung für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht über
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG verfügt.
Die dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle beigefügten Nachweise belegen, dass die Buchstabenkombination „FS“ als Abkürzung für „Fachschule“ gebräuchlich und darüber hinaus auch lexikalisch nachweisbar ist (vgl. DUDEN, Das
Wörterbuch der Abkürzungen. 5. Aufl. 2005, S. 166). Die weiteren englischsprachigen Begriffe „Finance“ und „Management“ wird der Verkehr in Zusammenhang
mit „FS“ und den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen als Studien-
bzw. Fachrichtungsbezeichnungen verstehen. Es ist mittlerweile auch im Inland
durchaus üblich, Ausbildungs- und Studiengänge jedenfalls im Bereich Finanzwissenschaft/Unternehmensleitung bzw. -führung in englischer Sprache zu bezeichnen wie es auch seitens des Anmelders geschieht. So handelt es sich auch bei
„Finance“ und „Management“ um gebräuchliche Studien- und Fachrichtungsangab
en. Dies gilt sogar für die Kombination „Finance & Management“. So wird z. B.
von der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen ein Masterstudium „Finance & Management“ angeboten (vgl. dazu die Internetseite der
Hochschule unter http://www.hfwu.de/index.php?id=503). Mit der Markenstelle ist
daher davon auszugehen, dass der vorliegend maßgeblich zu beachtende allgemeine Verkehr, wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen
Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2.; BGH,
GRUR 2006, 850, 854 Tz 18 - FUSSBALL WM 2006), die angemeldete Wortfolge
in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen sofort
und ohne weiteres i. S. von „Fachschule für Finanzen und Management“ verstehen wird.
Der Verkehr wird dann aber in der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich eine Sachangabe zu Bestimmung, Inhalt und Gegenstand der jeweiligen Waren und Dienstleistungen erkennen,
darin jedoch keine die betriebliche Unterscheidung ermöglichende Kennzeichnung
und damit keine Marke sehen. So können die zurückgewiesenen Dienstleistungen
ohne weiteres für eine „Fachschule für Finanzen und Management“ erbracht werden bzw. sich inhaltlich und thematisch mit einer solchen Fachschule beschäftigen. Auch unter die weiten Oberbegriffe der zurückgewiesenen Waren der Klasse
09 und 16 können solche fallen, die entweder für eine solche Einrichtung bestimmt
sind oder z. B. Informationen zu einer solchen Fachschule zum Inhalt haben. Dabei reicht zur Versagung der Eintragung bereits aus, wenn das Zeichen nur für ein
en Teil der Waren nicht schutzfähig ist, der unter die jeweiligen Oberbegriffe fällt
(vgl. BGH WRP 2002, 91 – AC). Die angemeldete Bezeichnung beschreibt daher
das Sach- bzw. Fachgebiet der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen.
Insoweit ist die Angabe weder unklar noch interpretationsbedürftig. Die Bezeichnung weist auch keine syntaktischen oder semantischen Besonderheiten auf, die
von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt als inhalts- bzw. themenbezogene
Angabe wegführen könnten.
Soweit jeder der Begriffe aus der angemeldeten Bezeichnung für sich genommen
auch einen anderen Bedeutungsinhalt haben kann, insbesondere
die Buchstabenk ombination „FS“ als Abkürzung für die von dem Anmelder und seitens der Markenstelle genannten Begriffe wie z. B. „Fachschaft“, „Finance Services", „Financial
Schooling" oder auch „Frankfurt School" stehen kann, lässt sich daraus bereits
deshalb keine Schutzfähigkeit der Bezeichnung herleiten, weil auch bei diesen
Verständnismöglichkeiten ein sachbezogener Aussagegehalt der angemeldeten
Bezeichnung im Vordergrund steht und der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft nimmt (vgl. da
zu BGH, GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT).
Im übrigen ist die Bedeutung der Bezeichnung stets in Verbindung mit den konkret
beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu sehen, so dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf das Verständnis der Verkehrskreise in Bezug
auf diese Waren und Dienstleistungen ankommt, während die Bedeutung der
B
egriffe, insbesondere der Buchstabenkombination „FS“, in ganz anderem Zusammenhang für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke unerheblich ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 67). In Kombination mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, welche - wie bereits dargelegt - den Bildungs- und Unterrichtsbereich sowie wissenschaftliche und
Forschungsarbeiten betreffen können, ist aber nach Auffassung des Senats nur
ein Verständnis in dem dargelegten Sinne naheliegend.
U
nabhängig davon ist in rechtlicher Hinsicht zudem noch zu beachten, dass nach
der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des
BGH von einem die Waren
o
der Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen sein kann,
w
enn das Markenwort verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur
eine de
r möglichen Bedeutungen die
Waren
oder Dienstleistungen beschreibt
(E
uGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD;
BGH, Beschluss vom 13. März 2008, I ZB 53/05 - SPA II, bisher nur auf der
Internet-Seite des BGH veröffentlicht), was aber in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres der Fall ist.
Unerheblich ist ferner, ob es sich bei der von dem Anmelder betriebenen Einrichtung tatsächlich um eine Fachschule handelt, da es für die Frage der Unterscheidungskraft allein darauf ankommt, wie die angemeldete Bezeichnung nach ihrem
Sinn- und Bedeutungsgehalt von den hier maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreisen verstanden wird und nicht darauf, wie sie nach dem Willen des Anmelders
verstanden werden soll.
Angesichts der belegbaren Verwendung von „FS“ als Abkürzung für Fachschule
und der Erkennbarkeit von Finance und Management als Fachrichtungsangaben
kommt es dabei für ein sachbezogenes Verständnis der Bezeichnung in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus dem Ausbildungs- und Forschungsbereich auch nicht darauf an, ob es solche Fachschulen
gegeben hat oder noch gibt.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Na