Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 01.10.2008 – 26 W (pat) 55/07

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 19 071.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzend

en

R

ichters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Kopacek

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

D

ie Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeld

ung der für d

ie D

ienstleistungen

„Klasse 39:

Veranstaltung von Reisen

Klasse 41:

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktiv

itäten

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gäs

ten“

bestimmten Wortmarke 3

06 19 071.0

GENUINE RUSSIAN GOLF CUP

mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,

wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke weise in

Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen darauf hin, dass diese in

engem Zusammenhang mit einem „original russischen Golfpokalwettbewerb“ stünden. Der Verkehr werde daher in dieser Bezeichnung nur einen Sachhinweis

sehen, dass die so bezeichneten Dienstleistungen aus der Veranstaltung eines

Golfwettbewerbs russischer Art bestünden bzw. aus Anlass eines oder im Zusammenhang mit einem solchen Wettbewerb erbracht würden. Dies gelte auch in

Bezug auf die Dienstleistung „Veranstaltung von Reisen“,

weil die angemeldete

M

arke insoweit als Hinweis auf die Organisation und die Vermarktung von Reisen

zu dem entsprechenden Golfwettbewerb verstanden werde.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

der Verkehr werde in der angemeldeten Marke keinen beschreibenden Sachhinweis, sondern einen Hinweis auf den Ausrichter, den offiziellen Ausstatter und/

oder den Sponsor des Wettbewerbs sehen. Darüber hinaus fehle es der angemeldeten Marke auch an einem hinreichend engen beschreibenden Bezug zu den in

der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen, zumindest aber zu denjenigen der

Klassen 39 und 43. Entgegen der Annahme der Markenstelle gebe es auch keinen

Golfwettbewerb russischer Art mit besonderen Regeln oder Gepflogenheiten. Deshalb fehle es generell an einem beschreibenden Begriffsgehalt der angegriffenen

Marke für die beanspruchten Dienstleistungen. Die angemeldete Marke sei in Erm

angelung eines beschreibenden Begriffsgehalts auch geeignet, die Dienstleistungen ihrer betrieblichen H

erkunft nach zu unterscheiden.

Die Anm

elderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 8. September 2006 und

11. April 2007 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge als Marke steht - worauf der Senat in der

m

ündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - in erster Linie das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach dieser, in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der EU-Markenrichtlinie

ergangenen und inhaltlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung entsprechenden Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im

Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der

Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben,

die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet

werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder

Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 - Chiemsee). Die Zurückweisung einer

Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen

und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung

bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Es genügt, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung

e

rgibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 28, 30, Rdn. 32 - Doublemint).

Die angemeldete Marke, die die von der Markenstelle im Grundsatz zutreffend

ermittelte Bedeutung „original russischer Golfpokalwettbewerb“ hat und vom inländischen Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen ohne weiteres in diesem Sinne verstanden wird, weil die Wörter, aus

denen sie zusammengesetzt ist, dem englischen Grundwortschatz angehören

bzw. - was die Wörter „GOLF“ und „CUP“ betrifft - auch im Inland in gleichem

Sinne verwendet werden, ist geeignet, Merkmale dieser Dienstleistungen zu

bezeichnen. Die Anmelderin aber bezeichnet die Dienstleistungen der Klasse 41

„Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ unmittelbar ihrer Art und

Beschaffenheit nach, indem sie die Sportart („GOLF“) und die Veranstaltungsart

(„CUP“) sowie deren besondere Beschaffenheit („GENUINE RUSSIAN“) benennt.

In Bezug auf die Dienstleistung der Klasse 39 „Veranstaltung von Reisen“ kann sie

dazu dienen, ein ganz wesentliches Merkmal der Reise, nämlich deren Ziel, zu

bezeichnen. Auch in Bezug auf die „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ der Klasse 43 kann die angemeldete Marke als unmittelbar

beschreibender Sachhinweis dienen, da sie eindeutig zum Ausdruck bringt,

anlässlich welcher Veranstaltung die Verpflegungs- bzw. Beherbergungsdienstleistungen angeboten bzw. erbracht werden, die zu einem nationalen oder internationalen Golfpokalwettbewerb als Rahmenveranstaltung bzw. ergänzendes Angebot zwangsläufig dazu gehören, weil die auswärtigen Besucher in der Regel eine

Verköstigung und eine Unterbringung benötigen. Dagegen ist der angemeldeten

Marke entgegen der Ansicht der Anmelderin ihrem Wortlaut nach nichts darüber

z

u entnehmen, welcher Ausrichter, Sponsor oder Ausstatter hinter der als „original

russischer Golfpokalwettbewerb“ bezeichneten Veranstaltung steht.

Auch der Einwand der Anmelderin, es gebe keine speziellen russischen Golfwettbewerbe mit eigenen, vom internationalen Standard abweichenden Regeln vermag der angemeldeten Marke nicht zur Eintragung zu verhelfen, weil sich der

Bestandteil „GENUINE RUSSIAN“ in der angemeldeten Marke nicht zwangsläufig

auf eine Besonderheit im Regelwerk beziehen muss, sondern ebenso gut zur allgemeinen Bezeichnung von anderen russischen Eigenheiten des Wettbewerbs,

des Ausrichtungsortes oder der kulturellen Rahmenveranstaltungen dienen kann.

Dass sich aus der Marke selbst nicht ergibt, welche original russischen Besonderheiten der Golfpokalwettbewerb aufweist, steht der Wertung der angemeldeten

Marke als unmittelbar beschreibende Sachangabe nicht entgegen, weil von einem

die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen

sein kann, wenn der Begriffsinhalt des Markenwortes m

ehrdeutig (EuGH a. a. O.

R

dn. 33 - Doublemint) oder vage ist (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine

bessere Welt; GRUR 2008, 900, 901, Rdn. 15 - SPA II).

Auch die Grundsätze der von der Anmelderin angeführten „BerlinCard“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 417 ff.) stehen der Wertung der angemeldeten Marke als gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähige Angabe

nicht entgegen, weil vorliegend aus den zuvor bereits dargelegten Gründen der

geforderte enge besch

reibende Bezug zu den in der Anmeldung aufgeführten

Dienstleistungen gegeben ist. Der Beschwerde der Anmelderin muss der Erfolg

daher versagt bleiben.

Ob der angemeldeten Marke für die fraglichen Dienstleistungen auch jegliche

Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, wie dies die Markenstelle angenommen hat, kann angesichts der Tatsache, dass ihr bereits der

Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verwehrt ist, dahingestellt bleiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Richterin Kopacek hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Fa