Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 01.10.2008 – 26 W (pat) 55/07
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 19 071.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzend
en
R
ichters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Kopacek
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
D
ie Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeld
ung der für d
ie D
ienstleistungen
„Klasse 39:
Veranstaltung von Reisen
Klasse 41:
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktiv
itäten
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gäs
ten“
bestimmten Wortmarke 3
06 19 071.0
GENUINE RUSSIAN GOLF CUP
mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke weise in
Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen darauf hin, dass diese in
engem Zusammenhang mit einem „original russischen Golfpokalwettbewerb“ stünden. Der Verkehr werde daher in dieser Bezeichnung nur einen Sachhinweis
sehen, dass die so bezeichneten Dienstleistungen aus der Veranstaltung eines
Golfwettbewerbs russischer Art bestünden bzw. aus Anlass eines oder im Zusammenhang mit einem solchen Wettbewerb erbracht würden. Dies gelte auch in
Bezug auf die Dienstleistung „Veranstaltung von Reisen“,
weil die angemeldete
M
arke insoweit als Hinweis auf die Organisation und die Vermarktung von Reisen
zu dem entsprechenden Golfwettbewerb verstanden werde.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
der Verkehr werde in der angemeldeten Marke keinen beschreibenden Sachhinweis, sondern einen Hinweis auf den Ausrichter, den offiziellen Ausstatter und/
oder den Sponsor des Wettbewerbs sehen. Darüber hinaus fehle es der angemeldeten Marke auch an einem hinreichend engen beschreibenden Bezug zu den in
der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen, zumindest aber zu denjenigen der
Klassen 39 und 43. Entgegen der Annahme der Markenstelle gebe es auch keinen
Golfwettbewerb russischer Art mit besonderen Regeln oder Gepflogenheiten. Deshalb fehle es generell an einem beschreibenden Begriffsgehalt der angegriffenen
Marke für die beanspruchten Dienstleistungen. Die angemeldete Marke sei in Erm
angelung eines beschreibenden Begriffsgehalts auch geeignet, die Dienstleistungen ihrer betrieblichen H
erkunft nach zu unterscheiden.
Die Anm
elderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 8. September 2006 und
11. April 2007 aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge als Marke steht - worauf der Senat in der
m
ündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - in erster Linie das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Nach dieser, in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der EU-Markenrichtlinie
ergangenen und inhaltlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung entsprechenden Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der
Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben,
die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet
werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder
Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 - Chiemsee). Die Zurückweisung einer
Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen
und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung
bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Es genügt, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung
e
rgibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 28, 30, Rdn. 32 - Doublemint).
Die angemeldete Marke, die die von der Markenstelle im Grundsatz zutreffend
ermittelte Bedeutung „original russischer Golfpokalwettbewerb“ hat und vom inländischen Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen ohne weiteres in diesem Sinne verstanden wird, weil die Wörter, aus
denen sie zusammengesetzt ist, dem englischen Grundwortschatz angehören
bzw. - was die Wörter „GOLF“ und „CUP“ betrifft - auch im Inland in gleichem
Sinne verwendet werden, ist geeignet, Merkmale dieser Dienstleistungen zu
bezeichnen. Die Anmelderin aber bezeichnet die Dienstleistungen der Klasse 41
„Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ unmittelbar ihrer Art und
Beschaffenheit nach, indem sie die Sportart („GOLF“) und die Veranstaltungsart
(„CUP“) sowie deren besondere Beschaffenheit („GENUINE RUSSIAN“) benennt.
In Bezug auf die Dienstleistung der Klasse 39 „Veranstaltung von Reisen“ kann sie
dazu dienen, ein ganz wesentliches Merkmal der Reise, nämlich deren Ziel, zu
bezeichnen. Auch in Bezug auf die „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ der Klasse 43 kann die angemeldete Marke als unmittelbar
beschreibender Sachhinweis dienen, da sie eindeutig zum Ausdruck bringt,
anlässlich welcher Veranstaltung die Verpflegungs- bzw. Beherbergungsdienstleistungen angeboten bzw. erbracht werden, die zu einem nationalen oder internationalen Golfpokalwettbewerb als Rahmenveranstaltung bzw. ergänzendes Angebot zwangsläufig dazu gehören, weil die auswärtigen Besucher in der Regel eine
Verköstigung und eine Unterbringung benötigen. Dagegen ist der angemeldeten
Marke entgegen der Ansicht der Anmelderin ihrem Wortlaut nach nichts darüber
z
u entnehmen, welcher Ausrichter, Sponsor oder Ausstatter hinter der als „original
russischer Golfpokalwettbewerb“ bezeichneten Veranstaltung steht.
Auch der Einwand der Anmelderin, es gebe keine speziellen russischen Golfwettbewerbe mit eigenen, vom internationalen Standard abweichenden Regeln vermag der angemeldeten Marke nicht zur Eintragung zu verhelfen, weil sich der
Bestandteil „GENUINE RUSSIAN“ in der angemeldeten Marke nicht zwangsläufig
auf eine Besonderheit im Regelwerk beziehen muss, sondern ebenso gut zur allgemeinen Bezeichnung von anderen russischen Eigenheiten des Wettbewerbs,
des Ausrichtungsortes oder der kulturellen Rahmenveranstaltungen dienen kann.
Dass sich aus der Marke selbst nicht ergibt, welche original russischen Besonderheiten der Golfpokalwettbewerb aufweist, steht der Wertung der angemeldeten
Marke als unmittelbar beschreibende Sachangabe nicht entgegen, weil von einem
die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen
sein kann, wenn der Begriffsinhalt des Markenwortes m
ehrdeutig (EuGH a. a. O.
R
dn. 33 - Doublemint) oder vage ist (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine
bessere Welt; GRUR 2008, 900, 901, Rdn. 15 - SPA II).
Auch die Grundsätze der von der Anmelderin angeführten „BerlinCard“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 417 ff.) stehen der Wertung der angemeldeten Marke als gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähige Angabe
nicht entgegen, weil vorliegend aus den zuvor bereits dargelegten Gründen der
geforderte enge besch
reibende Bezug zu den in der Anmeldung aufgeführten
Dienstleistungen gegeben ist. Der Beschwerde der Anmelderin muss der Erfolg
daher versagt bleiben.
Ob der angemeldeten Marke für die fraglichen Dienstleistungen auch jegliche
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, wie dies die Markenstelle angenommen hat, kann angesichts der Tatsache, dass ihr bereits der
Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verwehrt ist, dahingestellt bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Richterin Kopacek hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Fa