Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 07.10.2008 – 25 W (pat) 3/07

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 3/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 64 323

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des

Richters Merzbach und der Richterin Bayer

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Visioncheck

Die Bezeichnung

ist am 27. Oktober 2005 für die Waren und Dienstleistungen

„Material-, Werkstoff- und Qualitätsprüfung, digitale Bildverarbeitung, -apparate und -instrumente, Computersoftware“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Juni 2006 und vom 6. November 2006, von denen letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG vorliegt, blieb dahingestellt.

Auch bisher noch nicht verwendete, aber gleichwohl verständliche Sachaussagen

könnten vom Verkehr als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden. Eine solche verständliche Sachaussage stelle die Angabe „Visioncheck“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

dar. Hierfür reiche der im Vordergrund stehende Gehalt von „Visioncheck“ im

Sinne von „Ansicht-/Bildprüfung“ bzw. „Prüfung mittels bildlicher Darstellung“ in

Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus. „Vision“ habe auf

dem hier maßgeblichen Sektor die Bedeutung „Sehen, (opt.) Blick, Sicht, Bilderkennung“. Soweit die Anmelderin darauf abhebe, dass sich der im angegriffenen

(Erst)Beschluss beschriebene Begriffsinhalt von „Visioncheck“ nicht in den Wörterbüchern finde und es auch nicht ersichtlich sei, dass der Begriff „Vision“ als

gleichsinnig mit dem deutschen Ausdruck „Bilderkennung“ und/oder „bildliche Darstellung“ verstanden werde, vermöge auch dies dem Zeichen nicht zu der erforderlichen Unterscheidungskraft zu verhelfen. Eines lexikalischen Nachweises bedürfe es nicht, wenn, wie hier, der beschreibende Begriffsgehalt sich den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres erschließe. Die Ausdrücke „Bilderkennung“ und/oder „bildliche Darstellung“ machten im Kontext mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen den im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt von „Visioncheck“ deutlich. Der aus den Bestandteilen „Vision“ und

„Check“ gebildeten Gesamtaussage fehle die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung. In ihrer Gesamtheit stelle die Bezeichnung lediglich eine im

Vordergrund stehende sachbezogene Aussage dahingehend dar, dass die Material-, Werkstoffprüfung mit Vermessungsapparaten und -Instrumenten sowie der

entsprechenden Computersoftware über eine digitale Bildverarbeitung durchgeführt werde. Die Qualitätskontrolle erfolge somit durch eine visuelle Überprüfung

bzw. mittels Bilderkennung. Der Voreintragung in den USA komme keine Bindungswirkung zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle des DPMA aufzuheben.

Das Zeichen stelle eine mehrdeutige und sprachunübliche Wortneubildung dar,

die sich inhaltlich in Bezug auf die gekennzeichneten Produkte nicht unmittelbar

erschließe. Der Begriff „Vision“ werde nach allgemeinem deutschen Sprachverständnis nicht im Sinne einer visuellen Abbildung gebraucht, sondern betreffe das

„Sehen“ bzw. die „Vorausschau“. In einem erweiterten subjektivierten bzw. „vergeistigten“ Sinne lägen diesem Begriff folgende Bedeutungen zugrunde: a) übernatürliche Erscheinung als religiöse Erfahrung; b) optische Halluzination; c) in

jmds Vorstellung besonders in Bezug auf die Zukunft entworfenes Bild. Der Sinngehalt des Wortes

„Vision“ weiche erheblich von den Begriffen

„Ansicht/Bildprüfung“ bzw. „Prüfung mittels bildlicher Darstellung“ ab. Es bedürfe

hierfür erheblich weiterer Gedankenschritte sowie eine Entfernung von dem eigentlichen Sinngehalt des Begriffs „Vision“, um zu derartigen Vorstellungen zu

gelangen. Diese seien fernliegend. Die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit sei ein Indiz für Unterscheidungskraft. Ferner sei die Wortzusammensetzung sprachunüblich und ungewöhnlich und lasse in semantischer Hinsicht einen

auffälligen Gesamteindruck entstehen. „Check“ werde im Sinne einer standardisierten Überprüfung verstanden, die nach bestimmten Kriterien festgelegt sei. „Visionen“ entzögen sich grundsätzlich einer solchen Überprüfung, da diese im Bereich des Subjektiven, Geistigen und Unbestimmten angesiedelt seien. Die Wörter

passten nicht zueinander. Außerdem spreche der Umstand, dass das Zeichen in

den USA als Marke zugelassen worden sei, für ihre Auffassung, dass die erforderliche Unterscheidungskraft vorliege.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,

denn der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur

st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –

Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich

noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8

Rdn. 39).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist. Dies sind hier zum Teil allgemeine Verkehrskreise, insbesondere aber Unternehmen und Fachleute, welche die angemeldeten Waren und Dienstleistungen erwerben bzw. in Anspruch

nehmen können, um eine Werkstoff- und Qualitätsprüfung durchzuführen.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche

Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren

und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen

Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 –

Biomild).

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Wörtern „Vision“ und „check“

zusammen, welche auch inländischen Verkehrskreisen und insbesondere auch

dem Fachverkehr verständlich sind. Im Zusammenhang mit den angemeldeten

„Material-, Werkstoff- und Qualitätsprüfung, digitale Bildverarbeitung, Vermessungsapparate und -instrumente“ und dafür bestimmte Computersoftware ist die

angemeldete Marke in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne einer

Überprüfung durch Bilderkennung und/oder bildliche Darstellung zu verstehen. So

gibt es - wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat - im technischen Bereich eine

Reihe von Ausdrücken, in denen „Vision“ im Deutschen mit „Bild“ übersetzt wird,

bzw. solche, die auf eine bildliche Darstellung verweisen (“vision carrier“ = Bildträger, vision mixer = Bildmischpult, vision receiver = Bildempfänger (Oppermann,

Wörterbuch der modernen Technik, Bd. 2, 1878) und „vision system = Bilderkennungssystem (Langenscheidt Fachwörterbuch Ingenieurwesen Englisch, 1. Aufl.

S. 1023). Auch gibt es im Bereich der Materialüberprüfung mittels eines bildgebenden Verfahrens die Bezeichnung „Industrielle Visionssysteme“, so dass dem

angesprochenen Fachverkehr die Bedeutung des Bestandteils „Vision“ in der angemeldeten Bezeichnung geläufig ist und er keinen Anlass hat, den Bestandteil

„Vision“ in der angemeldeten Marke im Sinne einer übernatürlichen Erscheinung,

optischen Halluzination oder ähnliches zu verstehen.

Die Zusammensetzung der beiden Begriffe „Vision“ und „Check“ ist sprachüblich.

Zwar gibt bei Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil „check“ häufig der

erste Bestandteil an, was (wie z. B. beim Gesundheitscheck) und nicht wie überprüft wird, jedoch ändert sich dadurch nichts an der Schutzunfähigkeit der vorliegenden Bezeichnung, da man bei der Überprüfung mittels Bilderkennung und/oder

bildlicher Darstellungen gerade ein Bild bzw. Ansichten des Gegenstands erstellt,

die überprüft werden können. Außerdem gibt es ähnliche Wortbildungen, bei denen der erste Bestandteil angibt, wie etwas überprüft wird (z.B. Sichtprüfung), so

dass die vorliegende Kombination nicht aufgrund einer sprachlichen Konstruktion

betriebskennzeichnend wirkt.

In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen handelt es sich bei

der angemeldeten Marke um eine reine Sachangabe. So kann die „Material-,

Werkstoff- und Qualitätsprüfung“ mittels oder unter Zuhilfenahme von Bilderkennungs- bzw. Bildverarbeitungsverfahrens erfolgen, bei denen die Überprüfung anhand der bildlichen Darstellungen erfolgt. Die angemeldete Dienstleistung „digitale

Bildverarbeitung“ kann für eine solche Überprüfung bestimmt sein. Die „Vermessungsapparate und -instrumente“ sowie die angemeldete „Computersoftware“

können ebenfalls für eine Überprüfung mittels Bilderkennungsverfahren und/oder

bildlicher Darstellungen bestimmt sein.

Der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen in den USA kann eine Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens in Deutschland nicht begründen. Für den inländischen Fachverkehr ist die Bedeutung der Begriffe in Verbindung mit den konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen ohne weiters verständlich, da auf

dem vorliegenden Gebiet das Wort „Vision“ in einem technischen Sinne in

Deutschland auf dem vorliegenden Gebiet verwendet wird und das Wort „Check“

in den deutschen Sprachschatz eingegangen ist. Die Gründe, die in den USA zur

Eintragung der Zeichen „VISIONCHECK“ geführt haben, sind nicht erkennbar.

Hinzu kommt, dass diese Eintragungen in den USA offenbar fallengelassen wurden. Für das Verständnis der Bezeichnung durch die inländischen Verkehrskreise

sind die Voreintragungen in den USA ohnehin nicht aussagekräftig.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Kliems

Merzbach

Bayer

Na