Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.10.2008 – 25 W (pat) 19/07

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 19/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 63 994

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der

Richterin Bayer sowie des Richters Merzbach

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

MinusLipid

ist am 17. Oktober 2006 u. a. für die Waren

„pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Aminosäuren, Nahrungsergänzungsmittel

auf der Basis von Mineralien, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis

von Spurenelementen, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische

Zwecke, Vitaminpräparate, alle soweit in Klasse 5 enthalten, auch in

Form von Brausetabletten; diätetische Erzeugnisse für medizinische

Zwecke, diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für

nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fette, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen,

entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten;

diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter

Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder

einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG ist die Anmeldung mit Beschluss der Markenstelle für

Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2007 teilweise, nämlich für die obengenannten Waren, zurückgewiesen worden.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehe in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren bereits das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Zwar entstamme die Wortzusammensetzung nicht der deutschen Sprache, jedoch

sei „minus " für „ weniger " in die deutsche Sprache eingegangen und auch „Lipid"

werde im Inland in seiner Bedeutung „Körperfette“ jedenfalls von den Verkehrskreisen, die gesundheitsbewusst lebten, ohne weiteres erfasst. Den Begriff „MinusLipid" werde der Verkehr daher ohne weiteres dahingehend verstehen, dass

es sich um solche Waren handele, die der Senkung der Körperfette dienen. Dies

könne bei allen zurückgewiesenen Waren der Fall sein. Folglich gebe der Markenbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise in

glatt beschreibender Form auf das Anwendungsgebiet der Waren hin, nämlich die

Senkung der Körperfette.

Auf eine lexikalische Nachweisbarkeit der Wortzusammensetzung komme es dabei nicht an, da die Wortfolge in ihrer Gesamtheit eine sinnvolle, direkt verständliche Aussage zu den in Frage stehenden Waren treffe. Die Bedeutung im Sinne

von „Lipidsenker“, einem aus den Medien bekannten und vor allem auch in Gesundheitsratgebern häufig verwendeten Begriff, werde unmittelbar erkannt.

Nachdem somit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliege,

könne dahin gestellt bleiben, ob auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschlägig sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2007 aufzuheben.

Es handele sich bei der Marke um eine Kombinationsmarke aus mehreren Begriffen, die in ihrer Zusammenstellung eine schutzbegründende Eigenart besäßen.

Zwar deute der Begriff in einer von mehreren Bedeutungsvarianten auf eine Reduzierung von Fetten hin. Umgekehrt könne er aber auch i. S. von "negative Fette"

oder als Hinweis auf negative Einflüsse verstanden werden. Somit sei der Begriff

mehrdeutig und als solcher schon von einer gewissen Eigenart. Jeder der beiden

Begriffe sei zwar für sich nicht markenfähig. Jedoch führe die Kombination der

nicht markenfähigen Begriffe zu einer entfremdeten Begrifflichkeit, die als solche

eine abstrakte Marke ergebe. Die Verbindung der Begriffe sei kreativ und damit

schützenswert. Es entstehe ein übergreifender phantasievoller Gesamteindruck

ohne beschreibenden Charakter. Die Kombination sei auch in keiner Weise

sprachüblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete

Bezeichnung für die zurückgewiesenen Waren bereits nicht über das erforderliche

Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich auch aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar aus den Begriffen „minus“ und „Lipid“ zusammen.

Den aus dem Griechischen stammenden Begriff „Lipid“ werden in seiner Bedeutung „Fett“ (vgl. DUDEN, Das Wörterbuch medizinische Fachausdrücke, 7. Aufl.,

S. 461; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., S. 1113; Roche. Lexikon

Medizin, 5. Aufl., 1117) nicht nur Fachverkehrskreise, sondern auch weite Teile

des allgemeinen Verkehrs verstehen, da er zwischenzeitlich als Wortbildungselement neben dem gleichbedeutenden Begriff „Lipo“ in einer Reihe gebräuchlicher inländischer Wort- und Begriffskombinationen wie z. B. dem allgemein bekannten Begriff „Lipidsenker“ nachweisbar ist. Bei dem weiteren aus dem Lateinischen stammenden Begriff „Minus“ handelt es sich nicht nur um einen im allgemeinen Sprachgebrauch gebräuchlichen Begriff für „weniger“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, S. 1148), sondern auch um ein im medizinischen

bzw. den Gesundheitsbereich betreffenden Fachsprachgebrauch durchaus gebräuchliches Wortbildungselement, welches sich in Begriffen wie „Minussymptomatik“ oder „Minusvariante“ findet (vgl. DUDEN, Das Wörterbuch medizinischer

Fachausdrücke, 7. Aufl., S. 495).

Sowohl Fachverkehrskreise wie auch weite Teile des allgemeinen Verkehrs

werden die angemeldete Bezeichnung daher ohne weiteres i. S. von „weniger

Fett“ verstehen. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren erschöpft sich

„MinusLipid“ dann aber nur in einem schlagwortartigen Hinweis auf den

Bestimmungs- bzw. Verwendungszweck der betreffenden Waren, nämlich dass

diese dazu bestimmt und geeignet sind, fettreduzierend zu wirken bzw. die

entsprechenden Werte zu senken, was auch bei sämtlichen von der teilweisen

Zurückweisung der Anmeldung betroffenen Waren ohne weiteres der Fall sein

kann.

Die durch sprachlich korrekte Verbindung der Begriffe „minus“ und „Lipid“ gebildete Wortkombination weist auch keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie trifft vielmehr eine für den Verkehr,

der zunehmend daran gewöhnt ist, sachbezogene Informationen und Aussagen

durch neue, schlagwortartige und einprägsame Wortkombinationen vermittelt zu

bekommen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 89), aus sich

heraus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage zu

Bestimmungs- und Verwendungszweck der beanspruchten Waren, ohne dass

durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht. Selbst wenn es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Wortneuschöpfung bzw. einen jedenfalls im Inland bisher nicht gebräuchlichen Begriff handeln sollte, besteht für den Verkehr angesichts des im

Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalts der angemeldeten Bezeichnung keine Veranlassung, diese als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu verstehen. Es

handelt sich lediglich um eine Kombination zweier beschreibender Begriffe, deren

Eindruck auch in ihrer Gesamtheit nicht von dem abweicht, der durch die bloße

Zusammenstellung der Bestandteile entsteht und somit inhaltlich nicht über die

Summe dieser Bestandteile hinausgeht. (vgl. dazu EuGH GRUR GRUR 2004, 674

- Postkantoor; GRUR 2004, 680 Tz. 41 - BIOMILD)

Die angemeldete Bezeichnung ist insoweit vergleichbar der entsprechend gebildeten umgangssprachlichen Begriffskombination „Minuskalorien“ bzw. „Minus Kalorien“, welche schlagwortartig Lebensmittel bezeichnet, die beim Verzehr und bei

der Verdauung mehr Kalorien verbrauchen sollen, als sie selber enthalten (vgl.

http://www.zeit.de/1999/48/199948.stimmts-minuskal.xml;http://www.e-balance.de/

portal/) und deren Eintragung für Waren der Klasse 29 seitens des Deutschen

Patent- und Markenamts ausweislich einer DPINFO-Recherche (Marken) wegen

fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt wurde, da es sich um einen werbeüblichen Hinweis auf kalorienarme Waren handele.

Soweit die Anmelderin weitere Verständnismöglichkeiten der angemeldete Wortkombination i. S. von „negative Fette“ bzw. als Hinweis auf „negative Einflüsse für

Fette“ aufführt, sind diese nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die

Bedeutung des Begriffs „minus“ nicht nahegelegt. Unabhängig davon ist in

rechtlicher Hinsicht zudem noch zu beachten, dass nach der aktuellen

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesgerichtshofs von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff

auch dann auszugehen sein kann, wenn das Markenwort verschiedene

beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die

Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 -

DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15

- SPA II), was aber in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren ohne weiteres der

Fall ist.

Ein rein sachbezogenes Verständnis wird auch nicht durch die Binnengroßschreibung

in Frage gestellt, die eine sehr verbreitete

(werbe-)übliche

Schreibweise ist. Eine solche Art der grafischen Darstellung besitzt daher keine

kennzeichnende Eigenart, sondern dient

lediglich der Hervorhebung des

Schriftzugs und ist so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich

sachbezogenen Verständnis der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung zu

ändern vermag. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet

werden (vgl. BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir).

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen

beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes

Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies

aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na