Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.10.2008 – 25 W (pat) 30/07

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 30/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 60 114

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der

Richterin Bayer sowie des Richters Merzbach

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

LipoBinder

ist am 29. September 2006 u. a. für die Waren

„pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Aminosäuren, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Mineralien, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Spurenelementen, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Vitaminpräparate, alle soweit in Klasse 05 enthalten, auch in Form von Brausetabletten; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische

Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fette, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder

einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30

enthalten“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs.

2 Nr. 1 u. 2 MarkenG ist die Anmeldung mit Beschluss der Markenstelle für Klasse

05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2007 teilweise, nämlich für die obengenannten Waren, zurückgewiesen worden.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehe in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren ein Freihaltebedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG); der

Bezeichnung fehle zudem die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die Wortfolge „LipoBinder" bestehe aus dem vom Griechischen stammenden

„Lipo", das in Wortzusammensetzungen die Bedeutung „Fett" habe sowie dem

englischen Wort „binder", das „Beschlag, Bindematerial, Bindemittel" bedeute.

Sowohl der Fachverkehr als auch das breite Publikum, denen sowohl das Wort

„Lipide“ (Fette) als auch das Wort „Lipo" für „Fette" in Wortzusammensetzungen

geläufig sei, interpretierten die Gesamtmarke „LipoBinder“ damit ohne weiteres als

„Fettbinder/ Fettbindemittel". Diese könnten Bestandteile von pharmazeutischen

und diätetischen Erzeugnissen sowie Nahrungsergänzungsmitteln sein. In Bezug

auf die zurückgewiesenen Waren weise die angemeldete Bezeichnung daher auf

„fettbindende Produkte“ hin. Die angemeldete Marke beschreibe damit unmittelbar

Merkmale dieser Waren, so dass der Verkehr darin keinen Herkunftshinweis

erkenne bzw. ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendbarkeit der

Bezeichnung bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2007 aufzuheben.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass sowohl das Wort "Lipo" als auch das Wort

"Binder" jedes für sich bekannt und beschreibend sei, so sei die Zusammensetzung doch neuartig und keineswegs selbstverständlich. In der vom Deutschen

Patent- und Markenamt herangezogenen Belegstelle Anlage 2 werde zudem auch

ausdrücklich von "Lipidbinder", hingegen nicht von "Lipobinder" gesprochen. „Lipo“

sei ferner auch adjektivisch zu verstehen, so dass die Bezeichnung mit „fettiger

Binder" zu übersetzen sei. Ein solcher Ausdruck sei aber in keiner Weise beschreibend für die geschützten Warenklassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete

Bezeichnung für die zurückgewiesenen Waren bereits nicht über das erforderliche

Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich auch aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar aus den Begriffen „Lipo“ und „Binder“ zusammen.

Bei „Lipo“ handelt es sich um ein aus dem Griechischen stammendes Wortbildungselement, welches im inländischen Sprachgebrauch vor allem im medizinisch-pharmazeutischen Bereich neben dem gleichbedeutenden Wortelement

„lipid“ als Bestandteil von Fachbegriffen und -wörtern verwendet wird; und zwar

nicht nur - wie die Anmelderin meint - adjektivisch i. S. von „fetthaltig, fettähnlich“,

sondern auch substantivisch in der Bedeutung „Fett“ als Bestimmungswort von

Wortzusammensetzungen wie z. B. „Lipolyse“ (vgl. DUDEN, Das Wörterbuch medizinische Fachausdrücke, 7. Aufl., S. 461; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,

261. Aufl., S. 1114; Roche. Lexikon Medizin, 5. Aufl., 117). Der Verkehr wird daher die Verbindung mit dem Begriff „Binder“ - einem Kurzwort für „Bindemittel“

(vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 308) - sofort und ohne

weiteres i. S. von „Fettbinder“ verstehen. Dieser Begriff bezeichnet schlagwortartig natürliche, nicht lösliche Faserstoffe, die relevante Mengen an Fetten und

Fettsäuren aus der Nahrung auf chemisch-physikalischem Wege an sich binden

und aus dem Körper schleusen sollen. In dieser Bedeutung ist der Begriff auch

Bestandteil des inländischen Sprachgebrauchs und findet vor allem in Zusammenhang mit Produkten, die solche Stoffe enthalten bzw. fettreduzierende Eingeschaften aufweisen sollen, Verwendung, wie die dem angefochtenen Beschluss

der Markenstelle vom 18. Januar 2007 beigefügte Anlage 2 belegt. Neben dem

Begriff „Fettbinder“ ist in diesem Zusammenhang auch der dem angemeldeten

Zeichen weitgehend entsprechende Begriff „Lipidbinder“ gebräuchlich.

Angesichts dessen werden sowohl der Fachverkehr wie auch weite Teile der

ebenfalls angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise in „LipoBinder“ lediglich

einen weiteren Begriff für „Fettbinder“ bzw. „Lipidbinder“ erkennen. Das angemeldete Zeichen erschöpft sich damit aber in Bezug auf die zurückgewiesenen

Waren lediglich in einem Hinweis auf den Bestimmungs- bzw. Verwendungszweck

der betreffenden Waren, nämlich dass diese dazu bestimmt und geeignet sind, in

den Körper gelangte Fetten und Fettsäuren aus der Nahrung auf chemischphysikalischem Wege an sich binden und aus dem Körper zu schleusen.

Sämtliche von der teilweisen Zurückweisung der Anmeldung betroffenen Waren

können diese Eigenschaft aufweisen bzw. diesem Zweck dienen und/oder dafür

bestimmt sein.

Die durch sprachlich korrekte Verbindung der Begriffe „Lipo“ und „Binder“ gebildete Wortkombination weist auch keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte. Sie trifft vielmehr eine für den Verkehr, der

zunehmend daran gewöhnt ist, sachbezogene Informationen und Aussagen durch

neue, schlagwortartige und einprägsame Wortkombinationen vermittelt zu bekommen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 89), aus sich

heraus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage zu

Bestimmungs- und Verwendungszweck der zurückgewiesenen Waren, ohne dass

durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht. Selbst wenn es sich bei „LipoBinder“ um eine Wortneuschöpfung bzw. - anders als bei dem gleichbedeutenden Bezeichnung „Lipidbinder“ - einen im Inland bisher nicht gebräuchlichen Begriff handeln sollte, besteht für den Verkehr angesichts des im Vordergrund stehenden beschreibenden

Sinngehalts der angemeldeten Bezeichnung keine Veranlassung, diese als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die zurückgewiesenen Waren

und Dienstleistungen zu verstehen. Es handelt sich lediglich um eine Kombination

zweier beschreibender Begriffe, deren Eindruck auch in ihrer Gesamtheit nicht von

dem abweicht, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entsteht

und somit inhaltlich nicht über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. (vgl.

dazu EuGH GRUR GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Tz. 41 -

BIOMILD).

Soweit die Anmelderin ausgehend von einem adjektivischen Verständnis des Begriffs „Lipo“ auch ein Verständnis i. S. von „fettiger Binder“ für möglich erachtet, ist

zu beachten, dass die Bedeutung einer Bezeichnung stets in Verbindung mit den

konkret beanspruchten Waren zu sehen ist, während die Bedeutung der Begriffe

in ganz anderem Zusammenhang für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke unerheblich ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,

§ 8 Rdnr. 67). In Kombination mit den zurückgewiesenen Waren ist aber angesichts des ohne weiteres erkennbaren Sachaussagegehalts zu Bestimmungs- und

Verwendungszweck der Waren nur ein Verständnis in dem dargelegten Sinne naheliegend, zumal auch ein Verständnis bzw. eine Übersetzung i. S. von „fettiger

Binder“ auch aus sich heraus keinen nachvollziehbaren Bedeutungs- und Sinngehalt vermittelt. Unabhängig davon ist in rechtlicher Hinsicht zudem noch zu beachten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

wie auch des Bundesgerichtshofs von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen ist, wenn das Markenwort verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen

die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH, GRUB 004, 146 Tz. 33 -

DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15

- SPA II), was aber in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren ohne weiteres der

Fall ist.

Ein rein sachbezogenes Verständnis wird auch nicht durch die Binnengroßschreibung in Frage gestellt, die eine sehr verbreitete (werbe-)übliche Schreibweise ist. Eine solche Art der grafischen Darstellung besitzt daher keine

kennzeichnende Eigenart, sondern dient

lediglich der Hervorhebung des

Schriftzugs und ist so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich

sachbezogenen Verständnis der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung zu

ändern vermag. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet

werden (vgl. BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir).

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier

maßgeblichen beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende

Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber

ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung

bedarf es aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche

Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na