Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.10.2008 – 33 W (pat) 36/07

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 36/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 46 929.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Oktober 2008 un

ter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender

und der Richter Kätker und Knoll 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 5. Januar 2007 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung

zurückgewiesen worden war.

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

TOPLevel - Freude am Luxus

ist am 28. Juli 2006 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, und 41

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender

Schutzfähigkeit teilweise zurückgewiesen, nämlich in Bezug auf folgende Dienstleistungen der Klasse 35:

Markt- und Medienforschung über die Nutzung von Medien und

Werbeträgern, wie TV-Sender, Radioprogramme, Zeitungen und

Zeitschriften oder andere Werbeträger, über die Affinität zu Luxus

und Luxusgütern, Premiumangeboten, hochwertigen Waren und

Dienstleistungen, über zielgruppenspezifischen Freizeit-, Konsum-

und Kommunikationsverhalten sowie über Markenorientierung und

die Markenimages, über Besitz, Einstellungen, Lebensziele und

Lebensgewohnheiten; dazugehörige Datenverarbeitung und Analyse; Erstellen und Aktualisierung der dazugehörigen Erhebungs-

und Auswertungsmethoden, Betrieb einer Datenbank.

Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke in Bezug auf die

zurückgewiesenen Dienstleistungen die Unterscheidungskraft. Sie sei ohne weiteres im Sinne von „Spitzenniveau - Freude an besonders hochwertigen Dingen“

verständlich und werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich um

Dienstleistungen handele, die sich mit hochwertigen Gütern und Dienstleistungsangeboten beschäftigten. Auch Slogans seien schutzunfähig, wenn sie in Bezug

auf die beanspruchten Dienstleistungen eine Aussage treffen würden. Hinsichtlich

der übrigen Waren und Dienstleistungen („mit Informationen versehene maschinell

lesbare Datenträger aller Art und Software, insbesondere Digital- und Analogaufzeichnungsträger, programmierte Floppy-Disketten, Compact-Disks und Chip-

Disks, soweit in Klasse 9 enthalten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Pflege und Aktualisierung dieser Programme, Veröffentlichung und

Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial (ausgenommen Apparate), einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen“) sei die angemeldete Wortfolge nicht beschreibend und deshalb schutzfähig.

Gegen die Teilzurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin, die sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden war.

Die Markenstelle habe nicht dargetan, warum und in welcher Weise die angemeldete Wortfolge die streitgegenständlichen Dienstleistungen beschreibe. Diese entsprächen hinsichtlich des Zieles und des Ablaufes den typischen Methoden der

empirischen Sozialforschung. Keine der Forschungsphasen werde unmittelbar

durch die angemeldete Wortfolge beschrieben. Eine Bestimmungsangabe beschreibe typischerweise die vorgesehene Benutzung der Ware oder Dienstleistung. Aus der Wortfolge ergebe sich aber nicht, dass es sich um eine luxuriöse

oder Freude am Luxus vermittelnde Forschungsmethode handele. Es werde auch

nicht zum Ausdruck gebracht, dass die angewandte Forschungsmethode „Spitzenniveau“ besitze. Es handele sich also weder um eine Qualitäts- noch um eine

Beschaffenheitsangabe. Lediglich das Ergebnis der Anwendung der Marktforschungsmethode könne dazu führen, Erkenntnisse über ein Verhältnis zu Luxusgütern oder über zielgruppenspezifische Freizeit-, Konsum- und Kommunikationsverhalten zu gewinnen. Die Wortfolge habe mit der Dienstleistung „Marktforschung“ selbst und unmittelbar nichts zu tun. Der angemeldeten Marke fehle auch

nicht jegliche Unterscheidungskraft. Sie könne vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden. Denn es sei unüblich, Marktforschungsmethoden mit werbenden Begriffen zu versehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle steht nach Auffassung des Senats das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen. Außerdem kann

auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt

werden.

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen

Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.). Die

streitgegenständlichen Dienstleistungen „Markt- und Medienforschung über die

Nutzung von Medien und Werbeträgern, wie …“ richten sich an spezielle Fachverkehrskreise im Marketingbereich mit einschlägigen Fach- und Branchenkenntnissen. Mit den Dienstleistungen „Betrieb einer Datenbank“ werden die allgemeinen

Verkehrskreise, aber auch Fachverkehrskreise angesprochen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung

des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder

Angaben, die zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen geeignet sind, von allen frei verwendet werden können. Solche

Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht durch Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674, 676

(Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 - 36) „BIOMILD“; vgl.

auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach der Erkenntnis des Senats vorliegend

ein Eintragshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben.

Die Markenbestandteile „TOPLevel“ und „Freude am Luxus“ mögen zwar für sich

gesehen jeweils schutzunfähig sein. Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren ist aber die angemeldete Marke als Ganzes, wobei einer Kombination

schutzunfähiger Markenteile nur dann die Eintragung verweigert werden kann,

wenn auch die Kombination einem Schutzhindernis unterliegt (siehe Ströbele/

Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15 und 269 m. w. N.). Gerade die vorliegende

Kombination ist ungewöhnlich und regt zum Nachdenken an, weil die Bestandteile

zum einen selbst einen gewissen Interpretationsspielraum eröffnen und zum anderen nicht hinreichend deutlich im Sinne einer beschreibenden Gesamtaussage

aufeinander bezogen sind, was für die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke spricht.

Ausgehend von der Bedeutung des Begriffs „Level“ im Sinne von „erreichtes Niveau, Leistungsstand, Stufe“ (Duden, 3. Aufl., Das Große Fremdwörterbuch) hat

der Markenbestandteil „TOPLevel“ die Bedeutung von „Spitzenniveau“. Bei einer

Verwendung dieser Bezeichnung wird der Verkehr im Zusammenhang mit einer

Vielzahl von Waren und Dienstleistungen den Schluss ziehen, dass in werblich

anpreisender Form auf die besonders hohe Qualität der angebotenen Produkte

hingewiesen werden soll. Dies gilt auch bei den streitgegenständlichen Dienstleistungen. Insoweit stellt dieser Bestandteil eine glatt beschreibende Angabe

i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, dem auch die Unterscheidungskraft fehlt.

Der zweite Markenbestandteil „Freude am Luxus“ kann in Bezug auf die Dienstleistungen „Markt- und Medienforschung“ inhaltlich-thematisch als Hinweis auf den

Gegenstand bzw. den Bereich der Forschung im „Luxussegment“ aufgefasst werden. Dies kommt im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung selbst

auch zum Ausdruck (vgl. „… über die Affinität zu Luxus und Luxusgütern, Premiumangeboten, …“). Gleichwohl sind insoweit bereits gewisse Vorbehalte an der

Eignung dieses Markenbestandteils zur Dienstleistungsbeschreibung angebracht,

weil Forschungsprojekte bzw. Themen von Forschungsprojekten regelmäßig nicht

in verklausulierter Form, sondern exakt, streng fachbezogen und ohne große Interpretationsspielräume bezeichnet werden. Dies gilt auch für „Markt- und Medienforschung“, wie eine Senatsrecherche im Internet ergeben hat. Die Wortfolge

„Freude am Luxus“ reiht sich nach diesen Erkenntnissen nicht in die Reihe der

Themenbezeichnungen im Bereich der Markt- und Medienforschung ein und kann

deshalb auch nicht als branchenüblich gewertet werden.

Ausgehend von diesen vorstehenden Analysen der Markenbestandteile lässt sich

die Gesamtmarke zwar dahingehend interpretieren, dass es um Spitzendienstleistungen im Bereich der „Markt- und Medienforschung“ geht, die das „Luxussegment“ zum Gegenstand haben. Hierfür ist aber eine eingehende Analyse erforderlich, die nicht erwartet werden kann. Der Verkehr nimmt die Kennzeichen

von Waren und Dienstleistungen regelmäßig so auf, wie sie ihm entgegentreten

und ist erfahrungsgemäß wenig geneigt, sie begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (siehe dazu Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 196).

Im Übrigen ist auch eine Interpretation möglich, die in eine andere Richtung geht

und bei der der erste Markenbestandteil „TOPLevel“ nicht auf die Qualität der

Dienstleistungen, sondern mit dem zweiten Markenbestandteil auf den Gegenstand bzw. Bereich der Dienstleistungen bezogen ist in dem Sinne, dass es bei

der „Markt- und Medienforschung“ um das „TOPLevel-Luxussegment“ geht. Auch

hierfür ist allerdings eine eingehende Analyse erforderlich, die im Rahmen der

markenrechtlichen Schutzfähigkeitsprüfung nicht zum Maßstab genommen werden darf. Im Hinblick darauf, dass Forschungsprojekte bzw. Themen von Forschungsprojekten - wie bereits ausgeführt - auch im Bereich der „Markt- und Medienforschung“ regelmäßig exakt, streng fachbezogen und ohne große Interpretationsspielräume bezeichnet werden, erscheint die angemeldete Gesamtwortfolge unter diesem Aspekt noch weniger geeignet, als beschreibende Angabe zu

dienen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten erst recht im Zusammenhang mit der weiteren zurückgewiesenen Dienstleistung „Betrieb einer Datenbank“, die sich nicht

auf die „Markt- und Medienforschung“ beschränken lassen. Insoweit lässt sich ein

beschreibender Zusammenhang weder mit den Einzelbestandteilen noch mit der

Gesamtwortfolge herstellen.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gesamtmarke in ihrer Aussage nicht hinreichend klar und eindeutig ist, um ernsthaft als beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht zu kommen.

2. Der angemeldeten Bezeichnung kann auch die Unterscheidungskraft im Sinne

des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Diese fehlt einer

Marke insbesondere dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen

ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden

kann. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zum Freihaltungsbedürfnis

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht bei der angemeldeten Bezeichnung eine solche beschreibende Bedeutung aber gerade nicht im Vordergrund.

3. Angesichts der Schutzgewährung für die angemeldete Marke wird die

Anmelderin rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass sie lediglich Schutz für die

konkrete angemeldete Gesamtwortfolge beanspruchen kann. Sie wird ihre Marke

auch im einschlägigen Dienstleistungsbereich nicht gegen eine beschreibende

oder auch kennzeichnende Verwendung der Einzelbestandteile, insbesondere

nicht des ersten Markenbestandteils „TOPLevel“ durch Dritte verteidigen können.

4. Soweit bei den von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen „Betrieb

einer Datenbank“ noch Klärungsbedarf besteht, wird die Markenstelle im fortzusetzenden Eintragungsverfahren noch die entsprechende Klärung herbeizuführen

haben. Außerdem ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wohl noch beim

Passus „…, über zielgruppenspezifischen Freizeit-, Konsum- und Kommunikationsverhalten sowie“ sprachlich dahingehend zu korrigieren, dass es „zielgruppenspezifisches“ lauten muss.

Bender

Kätker

Knoll

Cl