Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 16.10.2008 – 25 W (pat) 46/07

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marken meldung 305 13 149 an

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vo

rsitzenden

Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

ist am 7. März 2005 u. a. für die Waren und Dienstleistungen

„Seifen; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,

Haarwässer, Zahnputzmittel; pharmazeutische Erzeugnisse; Arzneimittel; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische

Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; mit Daten und/oder Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Druckereierzeugnisse,

insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Kalender; Dienstleistungen von Pharmazeuten, insbesondere pharmazeutische

Beratung und Aufklärung des Publikums sowie von Ärzten und

anderen in Heilberufen tätigen Personen über Zusammensetzung,

Wirkung, Nebenwirkungen, Dosierung und Unverträglichkeit von

Arzneimittel und über Messwerte von Blut- und Körperflüssigkeiten

sowie andere pharmazeutische oder medizinische Daten“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. September 2006 und vom 13. März 2007, von denen

letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise,

nämlich für die oben genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Ob

insoweit auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entgegensteht, blieb

dahingestellt.

Die angemeldete Marke, die aus dem Verb „gönnen“ in Imperativform, dem

Personalpronomen „dir“ sowie dem Objekt „Gesundheit“ zusammengesetzt sei,

verstünden die Verkehrskreise in ihrer Gesamtbedeutung dahingehend, dass die

Menschen sich etwas für ihre Gesundheit gönnen (leisten) sollten. Obwohl man

Gesundheit nur bedingt beeinflussen könne, könne man sich jedoch nicht nur

Dinge gönnen. Das Gesamtzeichen werde in seiner konkreten Bedeutung von den

betroffenen inländischen Verkehrskreisen als kaufauffordernder Werbeslogan im

Sinne von „sich etwas Gesundes, d. h. etwas für die Gesundheit gönnen“

verstanden. Der angesprochene Verkehr erkenne in der Bezeichnung nur, dass es

sich um Waren und Dienstleistungen handele, die der Gesundheitsförderung bzw.

der Gesundheitserhaltung dienen oder sich mit diesem Thema beschäftigen. Im

Hinblick auf den klar erkennbaren und eindeutigen Bedeutungsgehalt fehle der

angemeldeten Bezeichnung daher die Eignung von den angesprochenen

Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Die

Möglichkeit, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden

Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten, tatsächlichen Inhalte nicht ohne

weiteres sofort erschließen, stehe einem Verständnis als bloße Sachangabe nicht

entgegen. Auch die grafische Ausgestaltung begründe keine Schutzfähigkeit.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und

Markenamts aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen

worden ist.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem angemeldeten Zeichen die

auffordernde Bedeutung beigelegt werde, dass Menschen sich etwas für ihre

Gesundheit leisten sollten. Diese Interpretation sei unter Heranziehung des

Beispieles „Gönn Dir ein Auto“, d. h. sich ein Fahrzeug anzuschaffen, im

Gegensatz zu „Gönn Dir etwas für Dein Auto“, d. h. eine dem Fahrzeug dienliche

Ware anzuschaffen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, falsch. Es

sei unzulässig, der Schutzfähigkeit statt des angemeldeten Zeichens ein lediglich

ähnliches Zeichen zugrunde zu legen. Insbesondere dürften dem angemeldeten

Zeichen keine weiteren Bestandteile hinzugedacht werden, die dieses schutzunfähig machen würden. Es sei daher nicht belegt, dass das Zeichen „Gönn Dir

Gesundheit“ als Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art Verwendung

fände. Gesundheit könne nicht Gegenstand einer Leistung sein, weswegen das

Zeichen „Gönn Dir Gesundheit“ nicht den geringsten Sinn ergebe, sondern

allenfalls assoziativ wirke. Die angemeldete Wortfolge sei kurz und prägnant,

mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Darüber hinaus sei die graphische

Ausgestaltung der angemeldeten Bezeichnung zu berücksichtigen, die unterscheidungskräftig sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls

der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2008 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht hinsichtlich der Waren und

Dienstleistungen

„Seifen; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,

Haarwässer, Zahnputzmittel; pharmazeutische Erzeugnisse; Arzneimittel; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische

Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; mit Daten und/oder Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Kalender; Dienstleistungen von Pharmazeuten, insbesondere pharmazeutische

Beratung und Aufklärung des Publikums sowie von Ärzten und

anderen in Heilberufen tätigen Personen über Zusammensetzung,

Wirkung, Nebenwirkungen, Dosierung und Unverträglichkeit von

Arzneimittel und über Messwerte von Blut- und Körperflüssigkeiten

sowie andere pharmazeutische oder medizinische Daten“

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung

im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH

GRUR 2004, 674 – Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der

Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine

Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten

Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten

Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche

Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren

und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor).

Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar

beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender

Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus

anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR

2004, 680 – Biomild).

Die Wortfolge „GÖNN DIR GESUNDHEIT“ wird von den inländischen Verkehrskreisen als Werbeslogan in dem Sinne verstanden, dass man sich etwas für

seine Gesundheit gönnen sollte. Die Verwendung eines Imperativs ist sprachüblich, insbesondere im Bereich der Werbung, die mehr oder weniger zum Kauf

von Waren bzw. zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen auffordern will und

dabei die positiven Aspekte hinsichtlich der Produkte anpreist. Auch in der

schlagwortartigen Verwendung der Wortfolge „Gönn Dir Gesundheit“ gegenüber

etwa einer Formulierung wie „Gönn Dir etwas für die Gesundheit“ führt nicht von

einer bloßen werbemäßigen Kaufaufforderung weg. Der Verkehr wird die angemeldete Marke lediglich als schlagwortartige Anpreisung ansehen und ihr keine

andere Bedeutung entnehmen.

Soweit der Anmelder zur Stützung seiner Auffassung auf den von ihm für

maßgeblich erachteten unterschiedlichen Aussagegehalt von „GÖNN DIR EIN

AUTO“ und „GÖNN DIR ETWAS FÜR DEIN AUTO“ hingewiesen hat, kann aus

diesem Beispiel - abgesehen davon, dass „GÖNN DIR EIN AUTO“ auch für

Waren, die lediglich zur Verbesserung der Ausstattung eines Autos dienen, wohl

nur ein schutzunfähiger Werbespruch wäre - nichts für die Beurteilung des

angemeldeten Slogans hergeleitet werden. Denn Gesundheit ist als solches kein

erwerbbares Gut. Jedoch kann man auf vielerlei Weise etwas für seine

Gesundheit tun. Sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen können dafür bestimmt und geeignet sein, die Gesundheit positiv zu

beeinflussen, so dass die angemeldete Bezeichnung hierfür

lediglich als

Werbeanpreisung verstanden wird. So kann man z. B. mit Hilfe von „pharmazeutischen Erzeugnissen; Arzneimitteln“ seine gesundheitliche Verfassung verbessern. „Ätherische Öle“ können als Badezusätze oder mittels Inhalation und

auch im Wege der Aromatherapie den Gesundheitszustand positiv beeinflussen.

Durch die Verwendung von „Haarwässern“ kann man die Gesundheit von Haar

und Kopfhaut stärken. „Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke“ dienen der Hygiene, was

Krankheiten vorbeugen kann. „Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke,

Babykost“ können einer gesunden Ernährung dienen. Mit „Pflaster, Verbandmaterial“ kann man Wunden vor Infektionen schützen. Auf den „mit Daten

und/oder Programmen versehenen maschinenlesbaren Datenträgern aller Art;

Druckereierzeugnissen, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Kalender“

können gesundheitsrelevante Informationen enthalten sein, über die man sich

informieren kann. Die Dienstleistungen „Dienstleistungen von Pharmazeuten,

insbesondere pharmazeutische Beratung und Aufklärung des Publikums sowie

von Ärzten und anderen in Heilberufen tätigen Personen über Zusammensetzung,

Wirkung, Nebenwirkungen, Dosierung und Unverträglichkeit von Arzneimittel und

über Messwerte von Blut- und Körperflüssigkeiten sowie andere pharmazeutische

oder medizinische Daten“ können ebenfalls die Verbesserung der Gesundheit zum

Ziel haben, weil dadurch z. B. über Verträglichkeiten und Unverträglichkeiten von

verschiedenen Arzneimitteln untereinander oder mit bestimmten Lebens- oder

Genussmittel informiert wird und man dann entsprechend Vorsorge treffen kann.

Die angemeldeten Dienstleistungen können alle der Information über Gesundheitsfragen dienen und dadurch zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands

beitragen.

Der Verkehr wird die Aussage „Gönn Dir Gesundheit“ mit der Aussage „Gönn Dir

etwas für die Gesundheit“ gleichsetzen. Ob die Wortkombination „Gönn Dir

Gesundheit“ bereits von anderen verwendet wurde, ist nicht von Bedeutung.

Selbst bei Wortneubildungen ist kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis

erforderlich, dass die Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird

(s. Ströbele/Hacker, 8. Auflage, § 8 Rdnr. 89). Erst recht gilt dies im Hinblick auf

Wortfolgen, die regelmäßig gar nicht in Wörterbücher aufgenommen werden.

Dass ein Slogan keine die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar

beschreibende Bezeichnung darstellt,

reicht zur Begründung der Unterscheidungskraft nicht aus, zumal Werbesprüche in der Regel nicht nur beschreibende Aussagen, sondern vor allem allgemeine Anpreisungen enthalten (vgl.

Ströbele/Hacker, 8. Auflage, § 8 Rdnr. 115). Soweit der Anmelder meint, die

angemeldete Bezeichnung sei kurz und prägnant, mehrdeutig und

interpretationsbedürftig, rechtfertigt dies nicht die Eintragbarkeit. Mehrdeutigkeit einer

Bezeichnung führt noch nicht zur Schutzfähigkeit. So wird ein Wortzeichen schon

dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner

möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen bezeichnet. (EuGH GRUR 2004, 146 Doublemint). Zudem ist in

Verbindung mit dem vorliegenden Waren- und Dienstleistungsbereich, auf den

abzustellen ist, die Bezeichnung nicht mehrdeutig und interpretationsbedürftig,

sondern eindeutig. Der Werbespruch ist lediglich so allgemein gefasst, dass je

nach der einzelnen Ware oder Dienstleistung, die man kauft bzw. in Anspruch

nimmt, die Gesundheit auf unterschiedliche Weise gefördert werden kann, man

sich aber jeweils etwas für seine Gesundheit gönnt.

Die graphische Gestaltung der angemeldeten Bezeichnung bewirkt nicht die

Schutzfähigkeit. Ein im Markenzeichen wechselndes Schriftbild, sich verjüngende

bzw. verdickende Unterstreichungen sowie die Aufteilung in versetzte Blöcke und

die farbliche Gestaltung durch grüne und rote Elemente sind in der Werbebranche

gängige Gestaltungsmittel. Auch die Kombination dieser gängigen Gestaltungsmittel kann nicht dazu führen, dass die Ausgestaltung noch betriebskennzeichnend in Erinnerung bleibt. Vielmehr verstärkt die graphische Gestaltung

die werbliche Anpreisung. Ebenfalls kann die von der Anmelderin herangezogene

Symmetrie der Wortanfänge „G-D-G“ in dem Spruch „GÖNN DIR GESUNDHEIT“

die Eintragbarkeit nicht bewirken, weil der Verkehr diese „Symmetrie“ entweder

nicht bewusst wahrnehmen oder eine solche Symmetrie nicht als herkunftsbezogenen Hinweis verstehen wird.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, auch der Spruch „Parken mit Marken“ sei als

unterscheidungskräftig angesehen worden, rechtfertigt nicht die Schutzfähigkeit

der vorliegenden Bezeichnung. Abgesehen davon, dass selbst Voreintragungen

identischer Marken keinen Rechtsanspruch auf Eintragung eines neu angemeldeten Zeichens bewirken (vgl. auch BPatG PMZ 2007, 160 Papaya), sind

bereits die vorliegenden Wortfolgen nicht vergleichbar.

Ob darüber hinaus hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen

auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung hierfür bereits die Unterscheidungskraft fehlt.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Kliems

Merzbach

Bayer

Na