Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 16.10.2008 – 6 W (pat) 339/05
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 19 618
… 08.05
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider
und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Das Patent 197 19 618 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 4. August 2005 veröffentlichte Patent 197 19 618 mit der Bezeichnung „Synchronring, der aus mehreren Einzelteilen zusammengefügt ist“ ist am
3. November 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Einspruchs- und Prüfungsverfahren haben u. a. die DE 29 28 853 A1, die
DE 34 12 779 C1 und die DE 30 32 787 A1 Berücksichtigung gefunden.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen widersprochen und beantragt,
das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 2. Juni 2006,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag, eingereicht
in der mündlichen Verhandlung
übrige Unterlagen wie erteilt.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß
Haupt- und Hilfsantrag sowohl neu als auch erfinderisch sei.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Synchronring für eine Synchronisiereinrichtung eines Zahnräderwechselgetriebes von Kraftfahrzeugen, der einen eine innere
Reibfläche (19) aufweisenden Konusring umfasst, eine zur Positionierung des Synchronrings dienende Hülse (11) sowie eine als
Kupplungskörper dienende Zahnscheibe (8), deren Dachverzahnung (9) in einer Einbaulage mit einer Schaltmuffe der Synchronisiereinrichtung verzahnt ist, wobei einzelne separate, vorgefertigte
Bauteile zur Komplettierung des Synchronrings (1a, 1b; 2a, 2b; 3a,
3b, 4a, 4b) zusammengefügt sind, dadurch gekennzeichnet, dass
der Synchronring (1a, 1b; 2a, 2b; 3a, 3b; 4a, 4b) aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellbare Einzelteile umfasst, wobei der Konusring (5) und die Zahnscheibe (8) einstückig gestaltet sind und
mit der Hülse (11) aus Kunststoff den Außensynchronring (2a, 2b)
bilden.“
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
„Verfahren zur Herstellung eines Synchronrings für eine Synchronisiereinrichtung eines Zahnräderwechselgetriebes
von
Kraftfahrzeugen, der einen eine innere Reibfläche (19) aufweisenden Konusring umfasst, eine zur Positionierung des Synchronrings
dienende Hülse (11) sowie eine als Kupplungskörper dienende
Zahnscheibe (8), deren Dachverzahnung (9) in einer Einbaulage
mit einer Schaltmuffe der Synchronisiereinrichtung verzahnt ist,
wobei einzelne separate, vorgefertigte Bauteile zur Komplettierung
des Synchronrings (1a, 1b; 2a, 2b; 3a, 3b, 4a, 4b) zusammengefügt sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Synchronring (1a, 1b;
2a, 2b; 3a, 3b; 4a, 4b) aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellbare Einzelteile umfasst, wobei der Konusring (5) und die Zahnscheibe (8) formschlüssig und unlösbar befestigt werden oder
einteilig mit der Zahnscheibe (8) verbunden ist und die Hülse (11),
welche eine Länge aufweist, die mit der Länge des Konusrings (5)
übereinstimmt, außen auf dem Konusring (5) befestigt wird.“
Wegen der auf den jeweiligen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie
wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes
(Art. 3
Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig.
Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die geltenden Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig, da sie
sich sowohl aus der Streitpatentschrift als auch aus den ursprünglichen Unterlagen herleiten lassen.
Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht
bestritten worden.
b. Der Synchronring gemäß dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mag
neu sein, er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 29 28 853 A1 ist bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 1 und 2)
Synchronring für eine Synchronisiereinrichtung eines Zahnräderwechselgetriebes von Kraftfahrzeugen, der einen eine innere
Reibfläche 24 aufweisenden Konusring 22 umfasst, eine zur Positionierung des Synchronrings dienende Hülse 25 sowie eine als
Kupplungskörper dienende Zahnscheibe 16, deren Dachverzahnung in einer Einbaulage mit einer Schaltmuffe der Synchronisiereinrichtung verzahnt ist, wobei einzelne separate, vorgefertigte
Bauteile zur Komplettierung des Synchronrings 12 zusammengefügt sind.
Die Patentinhaberin hat zwar ausgeführt, die DE 29 28 853 A1 sei gattungsfremd,
da das dort mit Pos. 25 bezeichnete Teil keine Hülse darstelle, jedoch versteht der
Fachmann unter dem Begriff „Hülse“ ganz allgemein ein ring- oder rohrförmiges
Teil, welche über ein anderes Teil geschoben werden kann; und genau das ist bei
dem mit der Pos. 25 und dort als Hauptringträger bezeichneten Teil der Fall.
Dieser bekannte Synchronring zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass
der Synchronring 12 aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellbare Einzelteile umfasst (Anspruch 1) und mit der Hülse 25 aus
Kunststoff versehen ist.
Als Unterschied gegenüber diesem bekannten Synchronring verbleibt somit noch
das Merkmal, wonach
der Konusring und die Zahnscheibe einstückig gestaltet sind.
Aus der DE 34 12 779 C1 ist es jedoch bereits bekannt, Konusring und Zahnscheibe einstückig herzustellen (vgl. Fig. 6).
Eine derartige Ausgestaltung kann der Fachmann ohne weiteres und ohne
Schwierigkeiten auf einen Synchronring nach der DE 29 28 853 A1 übertragen, da
die streitgegenständliche Aufgabe, einen möglichst kostengünstigen Synchronring
herzustellen, der eine lange Lebensdauer sicherstellt (vgl. Abs. [0003] der Streitpatentschrift), durch die einstückige Ausgestaltung von Konusring und Zahnscheibe in der DE 34 12 779 C1 bereits gelöst ist. Denn sowohl nach der
DE 29 28 853 A1 (S. 4, Abs. 3) als auch nach der DE 34 12 779 C1 (vgl. Sp. 2,
Z. 10 bis 18) soll jeweils ein Synchronring mit langer Lebensdauer kostengünstig
hergestellt werden, so dass dieser Stand der Technik den Fachmann auf das anmeldungsgemäße Problem und die entsprechende Lösung hinweist.
Darüber hinaus ist es bereits aus Fig. 5 der Streitpatentschrift, die einen Synchronring bisheriger Bauart zeigt (vgl. Abs. [0029], Satz 1), bekannt, bei einem
Synchronring Konusring und Zahnscheibe einstückig auszugestalten
(vgl.
Abs. [0029], Satz 1).
Nach alledem ist der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht gewährbar.
c. Der Synchronring gemäß dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag mag
neu sein, er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 29 28 853 A1 ist bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 1 und 2 sowie S. 6,
Abs. 4)
Verfahren zur Herstellung eines Synchronrings für eine Synchronisiereinrichtung eines Zahnräderwechselgetriebes von Kraftfahrzeugen, der einen eine innere Reibfläche 24 aufweisenden Konusring 22 umfasst, eine zur Positionierung des Synchronrings dienende Hülse 25 sowie eine als Kupplungskörper dienende Zahnscheibe 16, deren Dachverzahnung in einer Einbaulage mit einer
Schaltmuffe der Synchronisiereinrichtung verzahnt ist, wobei einzelne separate, vorgefertigte Bauteile zur Komplettierung des
Synchronrings 12 zusammengefügt sind.
Dieses bekannte Verfahren zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass
der Synchronring 12 aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellbare Einzelteile umfasst (Anspruch 1) und die Hülse 25, welche
eine Länge aufweist, die mit der Länge des Konusrings 22 übereinstimmt, außen auf dem Konusring 22 befestigt wird (Fig. 1
und 2).
Als Unterschied gegenüber diesem bekannten Verfahren verbleibt somit noch das
Merkmal, wonach
der Konusring und die Zahnscheibe formschlüssig und unlösbar
befestigt werden oder einteilig mit der Zahnscheibe verbunden ist.
Die erste Alternative, wonach der Konusring und die Zahnscheibe formschlüssig
und unlösbar befestigt werden, ist bereits aus der DE 30 32 787 A1 bekannt (vgl.
Fig. 2 und Anspruch 1), wo ebenfalls die streitgegenständliche Aufgabe einer
preiswerten Fertigung angesprochen ist (vgl. S. 3, vorletzter Abs.).
Die zweite Alternative, wonach der Konusring einteilig mit der Zahnscheibe verbunden ist, ist - wie bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ausgeführt -
aus der DE 34 12 779 C1 (vgl. Fig. 1) oder der Streitpatentschrift selbst (vgl.
Fig. 5) bekannt.
Beide Alternativen kann der Fachmann aber ohne weiteres und ohne Schwierigkeiten auf ein Verfahren nach der DE 29 28 853 A1 übertragen, da er in beiden
Fällen durch eine dem Streitgegenstand entsprechende Aufgabenstellung zu einer
formschlüssigen und unlösbaren Verbindung von Konusring und die Zahnscheibe
bzw. einer einteiligen Ausbildung von Konusring und Zahnscheibe angeregt wird.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist somit ebenfalls nicht gewährbar.
d. Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem jeweiligen Hauptanspruch gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag (vgl. BGH GRUR 1989, 103
„Verschlussvorrichtung
für Gießpfannen“
i. V. m. BGH GRUR 1980, 716
„Schlackenbad“).
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl