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BPatG Beschluss vom 21.10.2008 – 33 W (pat) 22/07

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 22/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 58 473.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Oktober 2008 unte

r Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender

s owie der Richter Kätker und Knoll

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun

ist

ist am 21. September 2006 u. a. für folgende, noch verfahrensgegenständliche

D

ienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden:

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;

industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und

Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Markenanmeldung teilweise,

nämlich in Bezug auf sämtliche angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35

und 42, wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen.

Die angemeldete Marke sei insoweit nicht unterscheidungskräftig. Erhebliche Teile

des Verkehrs würden im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen

in der angemeldeten Wortfolge keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern

eine Werbeaussage allgemeiner Art sehen. Denn die sprachregelgerecht gebildete Wortfolge rücke ein Wertversprechen in den Vordergrund, mit dem auf die

Qualität der angebotenen Leistungen hingewiesen und zur Inanspruchnahme dieses Angebots aufgefordert werde. Sie erschöpfe sich in dem Verständnis, dass

derart gekennzeichnete Dienstleistungen von einem Anbieter stammten, der über

b

esondere Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen Wissen und (strategisches) Handeln verfüge, indem er immer wisse, was und zu welchem Zeitpunk

t zu

tu

n oder zu lassen sei. Fehlende Kürze, Originalität und Prägnanz führten zusätzli ch von einem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis weg. Der Umstand,

dass der Slogan einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trage, führe zu kein

er anderen Beurteilung.

Gegen die Teilzurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin, die sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden war.

Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die angemeldete Wortmarke schutzfähig

sei. Die Unterscheidungskraft könne nur solchen Marken abgesprochen werden,

die eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage aufwiesen oder die unmittelbar beschreibend seien. Außerdem könne die Unterscheidungskraft fehlen, wenn es sich um eine Angabe handele, die sich auf Umstände beziehe, die die Waren oder Dienstleistungen nicht

unmittelbar betreffe, durch die aber ein enger sachlicher Bezug zu den Waren

oder Dienstleistungen hergestellt werde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht

vor. Der Slogan beschreibe keine

der streitgegenständlichen Dienstleistungen

u

nmittelbar, weise insoweit keine im Vordergrund stehende Sachaussage auf und

stelle auch keinen entsprechenden Bezug zu den Dienstleistungen her. Soweit die

Markenstelle auf die Länge der Wortfolge abstelle und deshalb die Unterscheidungskraft verneine, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Länge eines Slogans oder aber dessen Kürze, Originalität und

Prägnanz ein zulässiges Kriterium bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft

sein könne. Der von der Markenstelle ermittelte Begriffsgehalt könne der Wortfolge schon deshalb nicht entnommen werden, weil sich der dort enthaltene Begriff

„Jeder“ gerade nicht auf die Person des Anbieters beschränke.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG von der Eintragung als Marke für die noch verfahrensgegenständlichen

Dienstleistungen ausgeschlossen.

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

d

enen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen

Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 23 ff.). Bei den streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35

und 42 werden je nach Produkt unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen,

zum größten Teil spezielle Fachverkehrskreise; im Übrigen kann aber auch der

allgemeine Verkehr angesprochen sein, etwa in Bezug auf die Dienstleistungen

„Rechtsberatung und -vertretung“.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die

Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,

428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH

GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungsk raft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850,

854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)

„Postkantoor“). Darüber hinaus fehlt der Unterscheidungskraft auch solche Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte Ware oder

Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH

- FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Die Eignung, Waren und Dienstleistungen ihrer

Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht

zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder

in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten).

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die vorliegend angemeldete Wortfolge - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere

Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 115 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder

in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievolle

n Überschuss aufweisen (vgl.

B

GH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis

sieht, wenn der Slogan eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die

Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn,

dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027,

1029 (Nr. 35) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Die Markenstelle hat die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit zutreffender

Begründung verneint. Bei der angemeldeten Wortfolge steht der werbend beschreibende Sinngehalt im Sinne einer auf das Dienstleistungsangebot bezogenen

Qualitätsanpreisung mit dem konkreten Hinweis auf eine „optimale Teamleistung“

des Leistungserbringers derart im Vordergrund, dass der Verkehr schon deshalb

darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. Soweit die zurückgewiesenen Dienstleistungen im Verkehr im Zusammenhang mit der angemeldeten Wortfolge angeboten werden, ergibt sich hinreichend deutlich eine Werbeaussage dahingehend, dass „jeder weiß, was wann zu tun ist und was nicht zu tun ist“. Damit

wird zum Ausdruck gebracht, dass der Anbieter der jeweiligen Dienstleistung über

ein Team von Personen verfügt, die optimal zusammenarbeiten, d. h. die genau

wissen, was sie zu tun und zu unterlassen haben, um den Erfolg der jeweiligen

Dienstleistung zu sichern bzw. nicht durch fehlerhaftes Handeln zu gefährden. Gerade bei komplexeren Dienstleistungen kann es auf ein solches gutes Zusammenspiel eines Teams ankommen. Da sämtliche zurückgewiesenen Dienstleistungen

auch komplexer Natur sein können, kann diese Aussage auch im Zusammenhang

mit sämtlichen zurückgewiesenen Dienstleistungen eine Rolle spielen. Dies gilt

auch für die Dienstleistung „Rechtsberatung und -vertretung“, weil inzwischen

auch im Rechtsberatungsbereich Teamleistungen eine wichtige Rolle spielen

können, wenn es um komplexe Angelegenheiten geht, zu deren Lösung mehrere

Spezialisten benötigt werden (z. B. bei gesellschafts- und steuerrechtlicher Problemstellungen im internationalen Zusammenhang).

Nach der Erkenntnis des Senats ist bei der angemeldeten Wortfolge keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit gegeben. Auch wenn ein gewisser Interpretationsspielraum vorhanden sein mag und insbesondere die beiden ersten Wörter der

Wortfolge „Der Sinn: …“ abstrakt betrachtet Anlass für verschiedene Deutungsmöglichkeiten geben könnten, bleibt doch letztlich im Hinblick auf den nachfolgenden eindeutigen Text mit der dort vermittelten Werbebotschaft eine hinreichend

klare, lediglich anpreisende und werbende Gesamtaussage übrig. Mit den Anfangswörtern „Der Sinn:“ wird auf die nachfolgende Werbebotschaft eingeleitet,

wobei die Bezeichnung „Sinn“ dahingehend beschreibend verstanden werden

kann, dass „der Sinn“ (im Sinne von „die Bedeutung“) für den die Dienstleistungen

in Anspruch nehmenden Kunden darin liegt, dass er eine sehr gute Teamleistung

erwarten kann. Diese Anfangsbestandteile können auch dahingehend verstanden

werden, dass es „Sinn“ macht, die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, weil

d

er Kunde eine sehr gute Teamleistung erwarten kann. Der Umstand, dass der

Anfangsbestandteil unterschiedlich gedeutet werden kann, führt zu k

einer schutzb

egründenden Mehrdeutigkeit, wenn die unterschiedlichen Bedeutungen - wie im

v orliegenden Fall - jeweils für sich beschreibend sind, zumal bereits ein beschreibender

Sinngehalt zur Schutzversagung genügt (siehe dazu Ströbele/Hacker,

M

arkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 57; vgl. auch EuGH, GRUR 2004, 146 ff.

- Doublemint). In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, da

ss

die Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu gering veranschlagt werden darf

(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 62 - 65 mit weiteren zahlreichen

Rechtsprechungsnachweisen), zumal er daran gewöhnt ist, Werbebotschaften

schlagwortartig vermittelt zu bekommen (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 66). Auch wenn bei der angemeldeten Wortfolge die

sachbezogene Werbebotschaft nicht im Einzelnen ausformuliert ist, dass nämlich

„die Bedeutung für den angesprochenen Kunden darin besteht, dass der Anbieter

der Dienstleistungen über ein Team von Personen verfügt, die optimal zusammenarbeiten“, wird genau diese Werbebotschaft durch die Wortfolge kurz und

prägnant vermittelt, ohne dass hierfür größere Überlegungen oder eingehende

Analysen notwendig wären.

Die Auffassung der Anmelderin, dass der in der Wortfolge enthaltene Begriff „Jeder“ nicht auf die Person des Anbieters (bzw. dessen Personal) beschränkt sei,

hält der Senat nicht für zutreffend. Ob insoweit eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliegt, darf nicht abstrakt beurteilt werden, sondern muss im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 56). Im Zusammenhang mit dem Angebot der vorliegenden Dienstleistungen wird der Verkehr angesichts der anpreisenden Gesamtaussage der Wortfolge nicht auf die

Idee kommen, dass der Anbieter solcher Dienstleistungen als Verwender des

Werbeslogans mit dem Wort „Jeder“ etwa die Kunden selbst oder irgendwelche

dritten Personen bezeichnen will. Dies ergibt keinen Sinn. Angesichts der Gesamtumstände liegt ein solches Verständnis außerhalb der Wahrscheinlichkeit.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Bender

Kätker

Knoll

Cl