Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 21.10.2008 – 33 W (pat) 269/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 269/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 301 19 635
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender
und der Richter Knoll und Kätker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25.8.2004 ist wirkungslos, soweit die
Teillöschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs
aus der Gemeinschaftsmarke 1 274 240 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 25.8.2004 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 301 19 635 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 274 240 angeordnet. Hiergegen hat
die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 ZPO analog auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang
der Teillöschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdnr. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Bender
Kätker
Knoll
Cl