Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 21.10.2008 – 33 W (pat) 269/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 269/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 301 19 635

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender

und der Richter Knoll und Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25.8.2004 ist wirkungslos, soweit die

Teillöschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs

aus der Gemeinschaftsmarke 1 274 240 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 25.8.2004 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 301 19 635 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 274 240 angeordnet. Hiergegen hat

die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und

Abs. 4 ZPO analog auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang

der Teillöschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdnr. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Bender

Kätker

Knoll

Cl