Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 21.10.2008 – 33 W (pat) 33/07

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 33/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 58 475.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Oktober 2008 unte

r Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender

s owie der Richter Kätker und Knoll

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

D

ie Wortfolge

Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN

ist am 21. September 2006 u. a. für folgende, noch verfahrensgegenständliche

Waren u

nd Dienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet

w

orden:

K

lasse 30: Feine Backwaren und Konditorwaren;

K

lasse 35: Werbung;

Klasse 42:

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; ind

ustrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Markenanmeldung teilweise,

nämli

ch in Bezug auf die vorstehenden Waren und Dienstleistungen zurückgewieen. s

Die angemeldete Marke sei insoweit nicht unterscheidungskräftig. Erhebliche Teile

des Verkehrs würden im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen in der angemeldeten Wortfolge keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern eine Werbeaussage allgemeiner Art sehen. Denn die sprachregelgerecht gebildete Wortfolge rücke ein Wertversprechen in den Vordergrund,

mit dem der Verkehr auf die Art, die Qualität und die inhaltlich-gegenständliche

Ausrichtung der angebotenen Produkte bzw. Leistungen hingewiesen und zur Inanspruchnahme dieses Angebots aufgefordert werden solle. Die Gesamtaussage

erschöpfe sich in dem Verständnis, dass derart gekennzeichnete Waren und

Dienstleistungen von einem Anbieter stammten, der sich in erster Linie mit der

Herstellung, Entwicklung, Erforschung und Vermarktung von Trüffelpralinen befasse, sich in diesem Bereich engagiere und so über besonderes Wissen, besondere Fähigkeiten und Kompetenzen in der einschlägigen Branche verfüge. Der

Slogan gehe über einen anpreisenden Sachhinweis auf die Qualität sowie inhaltlich-gegenständliche Ausrichtung der angebotenen Produkte und Leistungen nicht

hinaus. Fehlende Kürze, Originalität und Prägnanz führten zusätzlich von einem

Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis weg. Der Umstand, dass der Slogan einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trage, führe zu keiner anderen

B

eurteilung.

Gegen die Teilzurückweisung der An

meldung richtet sich die Beschwerde der

A

nmelderin, die sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle auf

zuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden war.

Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die angemeldete Wortmarke schutzfähig

sei. Die Unterscheidungskraft könne nur solchen Marken abgesprochen werden,

die eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage aufwiesen oder die unmittelbar beschreibend seien. Außerdem könne die Unterscheidungskraft fehlen, wenn es sich um eine Angabe handele, die sich auf Umstände beziehe, die die Waren oder Dienstleistungen nicht

unmittelbar betreffe, durch die aber ein enger sachlicher Bezug zu den Waren

oder Dienstleistungen hergestellt werde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht

vor. Der Slogan sei unklar und äußerst diffus. Dies gelte schon in Anbetracht der

Bedeutungsvielfalt des Begriffs „Vision“, was zu einigen Markeneintragungen mit

dem Begriff „Vision“ geführt habe. Die Bedeutung, die die Markenstelle der Wortfolge gegeben habe, könne ihr nicht entnommen werden. Soweit die Markenstelle

auf die Länge der Wortfolge abstelle und deshalb die Unterscheidungskraft verneine, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Länge eines Slogans oder aber dessen Kürze, Originalität und Prägnanz ein zulä

ssiges Kriterium bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sein könne.

W

egen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG von der Eintragung als Marke für die

noch verfahrensgegenständlichen

W

aren und Dienstleistungen ausgeschlossen.

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen

Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 23 ff.). Die beanspruchten Waren der Klasse 30 richten sich an die allgemeinen Endverbraucher. Bei den streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 werden je nach Produkt unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen, zum größten Teil spezielle Fachverkehrskreise; im Übrigen kann aber auch

der allgemeine Verkehr angesprochen

sein, etwa in Bezug auf die Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung“.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428,

429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH

GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850,

854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)

„Postkantoor“). Darüber hinaus fehlt der Unterscheidungskraft auch solche Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte Ware oder

Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH

- FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Die Eignung, Waren und Dienstleistungen ihrer

Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht

zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder

in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten).

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die vorliegend angemeldete Wortfolge - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere

Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 115 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder

in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl.

BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis

sieht, wenn der Slogan eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die

Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn,

dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027,

1029 (Nr. 35) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Die Markenstelle hat die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit zutreffender

Begründung verneint. Bei der angemeldeten Wortfolge steht der werbend beschreibende Gehalt im Sinne einer auf das Waren- und Dienstleistungsangebot

bezogenen Qualitätsanpreisung mit dem konkreten Hinweis auf „Trüffelpralinen“

derart im Vordergrund, dass der Verkehr schon deshalb darin keinen betrieblichen

Herkunftshinweis erkennt. Soweit die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen im Verkehr im Zusammenhang mit der angemeldeten Wortfolge angeboten

werden, ergibt sich hinreichend deutlich eine Werbeaussage dahingehend, dass

der Verwender dieser Wortfolge eine „Vision“ hat und sich in besonderer Weise in

Sachen „Trüffelpralinen“ engagiert. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der

Anbieter der jeweiligen Ware und Dienstleistung ein großer Spezialist in Sachen

Trüffelpralinen ist und insoweit eine führende bzw. besondere Stellung auf dem

Markt einnimmt oder künftig einnehmen will, wobei er sich - in welcher Form auch

immer (großes Sortiment, Neuentwicklung von neuen Sorten, hervorragende Qualitätssicherung usw.) - in besonderer Weise engagiert. Das besondere Engagement wird mit dem Markenbestandteil „Einzigartiges Engagement in Trüffelpralinen“ zum Ausdruck gebracht. Die Werbeaussage zur besonderen Stellung auf

dem Markt bzw. zur Absicht der Anmelderin, eine solche Stellung anzustreben,

ergibt sich für den Verkehr aus den Anfangswörtern „Die Vision: …“. Auch wenn

bei der Auslegung ein gewisser Interpretationsspielraum vorhanden sein mag,

liegt für den Verkehr auch insoweit ein hinreichend klares Verständnis nahe. Der

Begriff „Vision“ hat neben der Bedeutung „Erscheinung“ u. a. die Bedeutung von

„einem insbesondere auf die Zukunft bezogenen Bild, das sich in der Vorstellung

einer Person (dem Visionär) entwickelt hat“ (vgl. dazu Duden, Das Große Fremdwörterbuch). Damit will der Verwender in werbemäßig üblicher Übertreibung darauf hinweisen, dass er die „Vision“ hat, d. h. dass er in besonderer Weise die

künftigen Entwicklungen voraussieht, was dann wiederum die Schlussfolgerung

nahelegen soll, dass er insoweit an der Spitze des Fortschritts auf den entsprechenden Waren- und Dienstleistungsgebieten steht bzw. dass er eine solche führende Stellung anstrebt, soweit es um „Trüffelpralinen“ geht.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die in der angemeldeten Marke enthaltene Gesamtwerbeaussage auch nicht diffus, insbesondere auch nicht in dem

Sinne, dass eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit gegeben wäre, auch wenn

der Markenbestandteil „Die Vision:“ eine gewisse begriffliche Unschärfe aufweist,

die sich entsprechend auch auf die damit verbundene Werbeaussage auswirkt

(siehe dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 57; vgl. auch EuGH,

GRUR 2004, 146 ff. - Doublemint). In diesem Zusammenhang darf die Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 62 - 65 mit weiteren zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), zumal er daran gewöhnt ist, Werbebotschaften schlagwortartig vermittelt zu bekommen (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl., § 8 Rdn. 66). Auch wenn bei der angemeldeten Wortfolge die sachbezogene Werbebotschaft nicht im Einzelnen ausformuliert ist, wird genau die oben

beschriebene Botschaft mit einem gewissen, nicht zur Schutzfähigkeit führenden

Interpretationsspielraum, durch die Wortfolge kurz und prägnant vermittelt, ohne

dass hierfür größere Überlegungen oder eingehende Analysen notwendig wären.

Da alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einen Zusammenhang mit

„Trüffelpralinen“ aufweisen können, ist die Unterscheidungskraft insoweit zutreffend verneint worden. Der anpreisende Charakter des Slogans für die zurückgewiesenen Waren der Klasse 30, zu denen auch solche Back- und Konditorwaren

gehören, die Trüffelpraline enthalten, ist offensichtlich. Die Anmelderin berühmt

sich ihrer Vision eines einzigartigen Engagements und damit letztlich der hochgradigen Qualität ihrer Trüffelpralinen. Der Verkehr wird dies nur als Werbebotschaft

verstehen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Auch die zurückgewiesenen Dienstleistungen können sich auf „Trüffelpralinen“ beziehen. „Trüffelpralinen“

können Gegenstand spezieller fachbezogener Werbung sein. Bei den Dienstleistungen der Klasse 42 kann es z. B. um die Entwicklung bzw. Formgebung (Design) spezieller Trüffelpralinensorten gehen oder auch um die technische Entwicklung spezieller Maschinen zur Herstellung von Schokolade bzw. „Trüffelpralinen“. Solche hochspeziellen Maschinen, wie Temperiermaschinen, Überzugsmaschinen, Kühltunnel, Schokoladenauflöser, Tafel- und Formgießanlagen oder auch

integrierte Komplettanlagen sind Gegenstand ständiger technischer Fortentwicklung, wobei die technischen Neuerungen häufig auch Gegenstand von Patentanmeldungen sind. Hierbei betont der Markenbestandteil „Die Vision:“ die Ausrichtung auf die Zukunft, die solchen wissenschaftlichen, technologischen, forschenden und analysierenden Dienstleistungen ihrer Natur nach immanent ist.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Bender

Kätker

Knoll

Cl