Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 21.10.2008 – 8 W (pat) 309/05
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 11 750
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv., des
Richters Dipl.-Ing. Rippel und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Das Patent 101 11 750 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Absätze 0001 bis 0043 sowie
5 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I .
Die Patentinhaberin hat das Patent 101 11 750, das die amerikanische Priorität
523427 vom 10. März 2000 in Anspruch nimmt, am 12. März 2001 beim Patentamt angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
"Verriegelungsfutter"
wurde am 18. November 2004 veröffentlicht.
Dagegen hat am 14. Februar 2005 die Firma
R…GmbH in
H…-R…-Straße in
S…
Einspruch erhoben, weil der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG
nicht patentfähig sei, das Patent die Erfindung nicht so deutlich offenbare, dass
ein Fachmann sie ausführen könne und der Gegenstand des Patents über den
Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Weiterhin hat die Einsprechende auch die gewerbliche Anwendbarkeit in Frage gestellt.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgende Druckschriften:
1. EP 0 710 520 A2
2. US 5 816 582.
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende vorgetragen, dass bereits
die EP 0 710 520 A2 funktionell alle Merkmale des Streitpatentgegenstands vorwegnehme und das allenfalls verbleibende gegenständliche Merkmal, wonach der
Lagerring und die Sperrklinke einstückig ausgebildet seien, durch das Fachwissen
des Fachmanns oder durch die Druckschrift 2 nahegelegt sei. Im Übrigen entstehe
durch die Richtigstellung der Patentansprüche 4, 6, 7 bis 10 eine Schutzbereichserweiterung, da deren Merkmale in den erteilten Patentansprüchen so nicht enthalten waren.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 101 11 750 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und macht
geltend, dass keine einzige Druckschrift Hinweise darauf gebe, Laufring und
Sperrklinke einstückig auszubilden.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Spannfutter (10) zur Verwendung mit einer manuellen oder motorangetriebenen Antriebsvorrichtung mit einem drehbaren Antriebsschaft,
wobei das Futter (10) umfasst:
einen im Allgemeinen zylindrischen Körper (14) mit einem Nasenabschnitt (24) und einem Schwanzabschnitt (26), wobei der
Schwanzabschnitt (26) ausgebildet ist, um sich mit dem Antriebsschaft zu drehen, und der Nasenabschnitt (24) eine Axialbohrung (34) darin ausgebildet aufweist;
eine Vielzahl von Backen (22), welche bewegbar angeordnet sind
bezüglich des Körpers (14) in Verbindung mit der Axialbohrung (34);
eine Hülse (18), welche drehbar um den Körper (14) montiert ist in
betätigbarer Verbindung mit den Backen (22), so dass eine Drehung der Hülse (18)
in einer schließenden Richtung die
Backen (22) in Richtung der Achse der Axialbohrung (34) bewegt
und eine Drehung der Hülse (18) in einer öffnenden Richtung die
Backen (22) weg von der Achse bewegt; und
ein Lager (74) mit einem ersten Laufring (78) angrenzend oder anliegend an den Körper (14), einem zweiten Laufring (72) anliegend
oder angrenzend an die Hülse (18) und zumindest einem Lagerelement (76), welches zwischen dem ersten Laufring (78) und
dem zweiten Laufring (72) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass entweder der erste Laufring (78)
oder der zweite Laufring (72) eine Ratsche (84) definiert, wobei
der andere der beiden Laufringe (78; 72) einstückig mit einer
Sperrklinke (86) ist, welche in Richtung der Ratsche (84) vorgespannt ist, und wobei die Ratsche (84) und die Sperrklinke (86) so
ausgestaltet sind, dass wenn die Sperrklinke (86) mit der Ratsche (84) eingreift, die Ratsche (84) und Sperrklinke (86) verhindern, dass der zweite Laufring (72) sich in der öffnenden Richtung
bezüglich dem ersten Laufring (78) dreht".
Der Patentanspruch 6 lautet:
"Spannfutter (10) zur Verwendung mit einer hand- oder motorangetriebenen Antriebsvorrichtung mit einem drehbaren Antriebsschaft, wobei das Futter (10) umfasst:
einen im Allgemeinen zylindrischen Körper (14) mit einem Nasenabschnitt (24) und einem Schwanzabschnitt (26), wobei der
Schwanzabschnitt (26) konfiguriert ist, um sich mit dem Antriebsschaft zu drehen, und der Nasenabschnitt (24) eine Axialbohrung (34) darin ausgebildet aufweist, und eine Vielzahl von Laufgängen (40), welche dadurch ausgebildet sind und die Axialbohrung (34) schneiden;
eine Vielzahl von Backen (22), welche bewegbar angeordnet sind
in den Laufgängen (40);
eine im Allgemeinen zylindrische Hülse (18), welche drehbar um
den Körper (14) montiert ist;
eine Mutter (16), welche drehbar um den Körper (14) montiert ist
und in operativer Verbindung mit den Backen (22) ist, so dass eine
Drehung der Mutter (16) in einer schließenden Richtung die
Backen (22) in Richtung der Achse der Axialbohrung (34) bewegt,
und eine Drehung der Mutter (16) in einer öffnenden Richtung die
Backen (22) weg von der Achse bewegt; und ein Lager (74) mit
einem ersten Laufring (78) angrenzend oder anliegend an den
Körper (14), einem zweiten Laufring (72) angrenzend oder anliegend an die Mutter (16) und einer Vielzahl von Lagerelementen (76), welche zwischen dem ersten Laufring (78) und dem
zweiten Laufring (72) angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass der erste Laufring (78) eine Ratsche (84) definiert, und der zweite Laufring (72) einstückig mit einer ablenkbaren Sperrklinke (86) ist, welche in Richtung der Ratsche (84) vorgespannt ist, und die Ratsche (84) und die Sperrklinke (86) so konfiguriert sind, dass wenn die Sperrklinke (86) in
die Ratsche (84) eingreift, die Ratsche (84) und die Sperrklinke (86) es dem zweiten Laufring (72) erlauben, sich in der
schließenden Richtung bezüglich dem ersten Laufring (78) zu drehen, aber verhindern, dass sich der zweite Laufring (72) in der öffnenden Richtung bezüglich dem ersten Laufring (78) dreht,
sich die Hülse (18) in operativer Verbindung mit der Mutter (16)
befindet, so dass die Hülse (18) drehend die Mutter (16) antreibt
aber drehbar ist bezüglich der Mutter (16) zwischen einer ersten
Drehposition und einer zweiten Drehposition, und
die Hülse (18) eine Nockenfläche (106) definiert, welche bezüglich
der Sperrklinke (86) angeordnet ist, so dass die Nockenoberfläche (106) die Sperrklinke (86) außer Eingriff bringt von der Ratsche (84), wenn die Hülse (18) sich in der ersten Position bezüglich der Mutter (16) befindet, und die Sperrklinke (86) löst, um mit
der Ratsche (84) einzugreifen, wenn sich die Hülse (18) in der
zweiten Position bezüglich der Mutter (16) befindet".
Die Aufgabe der Erfindung besteht gemäß der Beschreibung, Absatz [0007], darin,
ein verbessertes Futter bereitzustellen, bei dem insbesondere die Zugänglichkeit
und die Übersicht beim Arbeiten mit einem Verriegelungsfutter verbessert, sowie
die Montage- und damit die Herstellungskosten reduziert werden sollen.
Hinsichtlich des Wortlauts der jeweiligen abhängigen Patentansprüche sowie
weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik noch die
3. US 5 193 824
4. US 5 125 673
5. DE 694 03 531 T2
genannt worden.
II.
1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006
eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß
§ 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht
entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der Einspruch ist jedoch nur insofern begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents führt.
3. Der Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 betrifft, wie bereits die Bezeichnung unmissverständlich festlegt, ein Verriegelungsfutter und somit ein
Spannfutter, bei dem gemäß Absatz [0039] der ursprünglichen Beschreibung eine
Verriegelung zum Schutz vor einem unbeabsichtigten Lösen vorgesehen ist.
Derartige Spannfutter finden Verwendung in manuellen oder Motor angetriebenen
Antriebsvorrichtungen, beispielsweise Bohrvorrichtungen, und weisen einen drehbaren Antriebsschaft, einen im Allgemeinen zylindrischen Körper sowie eine Vielzahl von Backen auf. Gemäß Patentanspruch 1 ist eine Hülse vorgesehen, welche
drehbar um den Körper montiert ist und in betätigbarer Verbindung mit den
Backen ist. Daher bewegt eine Drehung der Hülse in einer schließenden Richtung
die Backen in Richtung der Achse der Axialbohrung und eine Drehung der Hülse
in einer öffnenden Richtung die Backen weg von der Achse. Weiterhin ist ein Lager mit einem ersten Laufring vorgesehen, der an dem Körper anliegt. Ein zweiter
Laufring grenzt an die Hülse an. Zumindest ein Lagerelement ist zwischen dem
ersten Laufring und dem zweiten Laufring angeordnet, wobei gemäß Patentanspruch 1 entweder der erste Laufring oder der zweite Laufring eine Ratsche aufweist.
Der andere der beiden Laufringe ist einstückig mit einer Sperrklinke ausgebildet,
welche in Richtung der Ratsche vorgespannt ist. Hierbei sind Ratsche und Sperrklinke so ausgestaltet, dass, wenn die Sperrklinke mit der Ratsche eingreift, die
Ratsche und Sperrklinke verhindern, dass der zweite Laufring sich in der öffnenden Richtung bezüglich dem ersten Laufring dreht.
Hieraus erschließt sich dem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Spanntechnik, insbesondere der Konstruktion von Bohrfuttern, dass nur in der öffnenden
Richtung eine sperrende Wirkung von Ratsche und Sperrklinke auftreten soll. Die
technische Lösung für diese einseitige Sperrwirkung ergibt sich dem Fachmann
aus dem Absatz [0032] der Beschreibung in Verbindung mit der zeichnerischen
Darstellung der Figur 4C, wonach jeder Zahn der Ratsche eine Seite mit einer
Neigung von ca. 90° und eine zweite Seite mit einer geringeren Neigung aufweist,
so dass sich die distalen Enden der Sperrklinke an den 90° geneigten Seiten verrasten, während sie in Gegenrichtung über die Seite mit der geringeren Neigung
hinwegbewegen können.
4. Der zum Patentanspruch 1 nebengeordnete Gegenstand nach Patentanspruch 6 enthält zusätzlich zu den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen
das Merkmal, dass der zweite Laufring sich weiterhin in der schließenden Richtung bezüglich dem ersten Laufring drehen kann, wenn die Sperrklinke mit der
Ratsche eingreift. Ferner ist gemäß Patentanspruch 6 eine Mutter vorgesehen, die
drehbar um den Körper montiert ist, wobei sich die Hülse in operativer Verbindung
mit der Mutter befindet, so dass die Hülse drehend die Mutter antreibt aber drehbar ist bezüglich der Mutter zwischen einer ersten Drehposition und einer zweiten
Drehposition.
Die Hülse weist dabei eine Nockenfläche auf, die mit der Sperrklinke derart zusammenwirkt, dass die Nockenoberfläche die Sperrklinke außer Eingriff bringt von
der Ratsche, wenn die Hülse sich in der ersten Position bezüglich der Mutter befindet, und die Sperrklinke löst, um mit der Ratsche einzugreifen, wenn sich die
Hülse in der zweiten Position bezüglich der Mutter befindet.
5. Die Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig.
In allen Ansprüchen wurden gegenüber der ursprünglichen Anspruchsfassung neben geringfügigen sprachlichen Richtigstellungen die Bezugszeichen ergänzt, unklare Ausdrücke gestrichen oder klar gestellt sowie die Rückbezüge angepasst.
Der Patentanspruch 1 entspricht weitgehend der Übersetzung des ursprünglich in
englischer Sprache eingereichten Patentanspruchs 1. Die Ergänzung, wonach
einer der Laufringe einstückig mit einer Sperrklinke ist, ergibt sich ohne weiteres
aus den Figuren 3 und 4a in Verbindung mit den entsprechenden Textstellen in
der Beschreibung. Dieses Merkmal beschränkt auch den Streitpatentgegenstand,
da es die ursprünglich beliebige Ausgestaltung auf die nunmehr zwingend notwendige einstückige Ausbildung von Laufring und Sperrklinke festlegt.
Die Patentansprüche 2, 3 und 5 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 3, 4 und 6.
Im geltenden Patentanspruch 4, der dem ursprünglichen Patentanspruch 5 entspricht, wurden offensichtliche Fehler beseitigt, die sowohl in der Ursprungsfassung dieses Patentanspruchs als auch, in geänderter Form, in der erteilten Fassung dieses Patentanspruchs vorhanden waren. In der ursprünglichen Fassung
(gemäß der deutschen Übersetzung) lautete das Merkmal
"… so dass wenn die Sperrklinke mit der Ratsche eingreift, die
Sperrklinke und die Ratsche es der zweiten Laufrille erlauben, sich
in der öffnenden Richtung bezüglich der ersten Laufrille zu drehen,
aber verhindern, dass sich die zweite Laufrille in der schließenden
Richtung bezüglich der ersten Laufrille dreht".
Im geltenden Patentanspruch 4 lautet dieses Merkmal:
"so dass wenn die Sperrklinke (86) in die Ratsche (84) eingreift,
die Sperrklinke (86) und Ratsche (84) es dem zweiten Laufring (72) erlauben, sich in der schließenden Richtung bezüglich
dem ersten Laufring (78) zu drehen, aber verhindern, dass sich
der zweite Laufring (72) in der öffnenden Richtung bezüglich dem
ersten Laufring (78) dreht".
Die Änderung ist zulässig, weil dieses Merkmal mehrfach in den ursprünglichen
Beschreibungsunterlagen, beispielsweise in den Absätzen [0006] oder [0039] der
ursprünglichen Beschreibung so offenbart ist und der Fachmann aus dem Gesamtoffenbarungsgehalt der Anmeldung ohne weiteres erkennen kann, dass nur
diese Ausgestaltung des Spannfutters eine technisch sinnvolle Lösung für das
Verriegelungsfutter ergibt, die entsprechend den Absätzen [0039] und [0040] ein
unbeabsichtigtes Öffnen des Spannfutters verhindert, aber ein weiteres Schließen
erlaubt.
Der geltende Patentanspruch 6 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 7,
wobei hier dieselben Änderungen wie in den Patentansprüchen 1 und 4 vorgenommen wurden.
Auf entsprechende Ausführungen wird verwiesen.
Die Patentansprüche 7, 8, 9 und 10 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 8, 9, 12 und 13, wobei dort jeweils Verwechslungen hinsichtlich des ersten
und des zweiten Laufrings und somit ebenfalls offensichtliche Unrichtigkeiten
beseitigt wurden. Denn wie aus den Absätzen [0029] bis [0033] der ursprünglichen
Beschreibung sowie der zeichnerischen Darstellung, beispielsweise in Figur 2, klar
zu entnehmen, ist der erste Laufring (78) in Drehrichtung bezüglich des Körpers (14) und der zweite Laufring (72) bezüglich der Mutter (16) fixiert und nicht
umgekehrt. Daher weist auch der zweite Laufring (72), die Laschen (70) sowie die
weitere (zweite) Sperrklinke (94) (s. Fig. 4 B) auf und nicht der erste Laufring.
Die Patentansprüche 11 und 12 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 14
und 16.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden führen die Änderungen auch nicht
zu einer Schutzbereichserweiterung. Denn die vorgenommenen Richtigstellungen
sind Änderungen, die sich dem Fachmann sowohl aus den Ursprungsunterlagen
als auch aus den erteilten Unterlagen ohne weiteres erschließen. Denn aus dem
Wortlaut der ursprünglichen oder erteilten Ansprüche in Verbindung mit den erläuternden Figuren und deren Beschreibung konnte der Fachmann die vorhandenen Widersprüche ohne weiteres erkennen, so dass er zwangsläufig die Beschreibungsunterlagen zur Auslegung und somit in diesem Fall zur Richtigstellung
ergänzend heranziehen musst (vgl. hierzu BGH, GRUR 1998, 901, 903 - Polymermasse). Dadurch erschloss sich ihm mit Hilfe der vorstehend beschriebenen
Textstellen in den ursprünglichen bzw. erteilten Unterlagen ohne weiteres die
einzig richtige Zuordnung von Sperrwirkung und Drehrichtung gemäß den nun
geltenden Patentansprüchen 4 und 6 bzw. von erstem und zweitem Laufring gemäß den nun geltenden Patentansprüchen 7 bis 10.
6. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass der
Fachmann sie ausführen kann.
Bereits der Wortlaut der jetzt geltenden Patentansprüche, wie er sich gemäß den
Ausführungen unter Punkt 3 sowie 4 dem Fachmann erschließt und in denen die
in der ursprünglichen sowie erteilten Fassung vorhandenen offensichtlichen Unrichtigkeiten beseitigt wurden, vermittelt dem Fachmann eine klare und vollständige Lehre zum technischen Handeln.
Die Einsprechende hat diesen Einspruchsgrund in der mündlichen Verhandlung
gegenüber den geltenden, von den Widersprüchen bereinigten Patentansprüchen
auch nicht mehr aufrecht erhalten.
7. Das Spannfutter nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.
7.1 Die gewerbliche Anwendbarkeit des Spannfutters nach Patentanspruch 1
ergibt sich ohne jeden Zweifel bereits aus seiner Zweckbestimmung. Die Einsprechende hat diesen Einspruchsgrund in der mündlichen Verhandlung auch nicht
mehr aufgegriffen.
7.2. Der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu. Keine einzige
der entgegengehaltenen Druckschriften weist einen Laufring auf, der einstückig
mit einer Sperrklinke ausgebildet ist, welche in Richtung der Ratsche vorgespannt
ist.
7.3. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale
vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen.
Die EP 0 710 520 A2 (D1) beschreibt ein (Bohr-)Futter zur Verwendung mit einer
manuellen oder Motor angetriebenen Antriebsvorrichtung mit einem drehbaren
Antriebsschaft, wobei mehrere Ausführungsbeispiele gezeigt sind.
Das Futter gemäß dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 3 umfasst
einen im Allgemeinen zylindrischen Körper (1) mit einem Nasenabschnitt (unten)
sowie einem Schwanzabschnitt (oben). Der Schwanzabschnitt kann sich mit dem
Antriebsschaft drehen, und der Nasenabschnitt (unten) weist eine Axialbohrung
auf.
Weiterhin ist eine Vielzahl von Backen (Spannbacken 5) bewegbar bezüglich des
Körpers (1) in Verbindung mit der Axialbohrung angeordnet. Eine Hülse (Spannhülse 9) ist vorgesehen, welche drehbar um den Körper (1) montiert ist und zwar
in betätigbarer Verbindung mit den Backen (Spannbacken 5), so dass eine Drehung der Hülse (Spannhülse 9) in einer schließenden Richtung die Backen
(Spannbacken 5) in Richtung der Achse der Axialbohrung bewegt und eine Drehung der Hülse (Spannhülse 9) in einer öffnenden Richtung die Backen (Spannbacken 5) weg von der Achse bewegt.
Das bekannte Futter weist ein Kugellager (22) mit einem ersten Laufring (Lagerring 21) angrenzend oder anliegend an den Körper 1 auf. Dieser erste Laufring
(Lagerring 21) definiert eine Ratsche, denn er weist gemäß Figur 3.2 Sperrausnehmungen (10) auf.
Weiterhin sind auch ein zweiter Laufring sowie eine Sperrklinke (Sperrglied 12)
vorgesehen.
In Übereinstimmung mit dem Streitpatent sind Sperrglied (12) und Ratsche so
ausgebildet, dass, wenn die Sperrklinke (Sperrglied 12) mit der Ratsche (Lagerring 21 mit Sperrausnehmungen 10) eingreift, die Ratsche (Lagerring 21 mit
Sperrausnehmungen 10) und Sperrklinke (Sperrglied 12) verhindern, dass die
zweite Laufrille sich in der öffnenden Richtung bezüglich der ersten Laufrille (Lagerring 21) dreht.
Anders als beim Streitpatent ist der zweite Laufring des bekannten Spannfutters
jedoch nicht einstückig mit der Sperrklinke ausgebildet. Denn das Spannfutter der
D1 weist mit dem Spannring (8) sowie dem das Spanngewinde (7) tragenden Teil
(8’) einen zweiten und einen dritten Laufring auf, weil sowohl der Spannring (8) als
auch das tragende Teil (8’) das Kugellager begrenzen und eine Abstützung für die
Kugeln bilden. Kein einziger dieser beiden zusätzlichen Laufringe ist jedoch
einstückig mit einer Sperrklinke ausgebildet, welche in Richtung der Ratsche (Lagerring 21 mit Sperrausnehmungen 10) vorgespannt ist. Vielmehr ist bei der D1
als Sperrklinke ein weiteres zusätzliches Bauteil, nämlich ein Federbügel (38) mit
einem Sperrglied (12) zwischen der Ratsche (Lagerring 21 mit Sperrausnehmungen 10) und dem zweiten Spannring (8) eingesetzt. Anders als beim Streitpatentgegenstand ist dieser die Sperrklinke bildende Federbügel auch nicht in Richtung
der Ratsche vorgespannt, sondern in Gegenrichtung.
Die D1 weist somit einen zum Streitpatent unterschiedlichen Lösungsweg auf, weil
sie den Fachmann allenfalls dazu anleitet, mehrteilige Bauteile zu verwenden und
für den Sperrhebel einen federnden Federbügel als zusätzliches Bauelement zu
verwenden. Der Fachmann hat auch keinerlei Veranlassung, diesen vorgeschlagenen Weg zu verlassen, um nach anderen Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
Auch die US 5 816 582 (D2) zeigt ein Spannfutter zur Verwendung mit einer manuellen oder Motor angetriebenen Antriebsvorrichtung, das alle im Oberbegriff des
Patentanspruchs 1 aufgeführten Merkmale aufweist. Anders als beim Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 weist die D2 jedoch keine Ratsche auf, die an
einem der Laufringe ausgebildet ist. Denn dort ist die Ratsche, welche Ausnehmungen (85) aufweist, direkt an der Hülse (12) ausgebildet (s. Fig. 2). Diese Ausnehmungen (85) sind auch keine Sperrausnehmungen im Sinne des Streitpatentgegenstandes, die ein Verdrehen des zweiten Laufrings gegenüber dem ersten
Laufring in einer bestimmten Richtung, nämlich in öffnender Richtung, vollständig
verhindern. Denn die Ausnehmungen (85) der D2 sind symmetrisch ausgebildet
und hemmen lediglich die Bewegung in beiden Drehrichtungen (s. Fig. 4).
Anders als beim Streitpatentgegenstand weist der zweite Laufring des Lagers bei
dem bekannten Spannfutter nach der D2 auch keine Sperrklinke auf, die einstückig mit dem Laufring ausgebildet ist. Denn die Sperrklinke (boss 84) ist gemäß
Figur 4 in Verbindung mit entsprechenden Textstellen in der Beschreibung an einem vorgespannten Federarm (arm 82) eines Federrings (spring member 80) angeordnet.
Vielmehr wird bei der D2 ein herkömmliches Lager (42) zwischen dem Federring
(spring member 80) und einem zylindrischen Nutenring (nut 60) verwendet, welches eigenständig aufgebaut ist und aus den beiden Laufringen (72, 78) sowie
den Kugeln besteht.
Die D2 zeigt demnach einen völlig andersartigen Aufbau des Spannfutters als der
Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 und kann dem Fachmann daher
keinerlei Anregungen dahingehend geben, einen der Lagerringe mit einer Ratsche
zu versehen und den anderen Lagerring einstückig mit der Sperrklinke auszubilden.
Weil somit keine der vorgenannten Druckschriften das im Patentanspruch 1 des
Streitpatents aufgeführte Merkmal aufweist, den Lagerring einstückig mit der
Sperrklinke auszubilden, können sie - weder für sich gesehen noch in Kombination
untereinander - den Fachmann dazu anregen, ein Verriegelungsfutter dahingehend auszugestalten.
Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen
ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur
beanspruchten Lösung zu gelangen.
Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften, sind in
der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen weiter ab
vom Streitpatentgegenstand und stehen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1
nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat überprüft hat.
Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
8. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 6, der aufgrund
seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu, da
keine Druckschrift seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt.
Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Streitpatentgegenstandes nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der
Technik keine Spannfutter bekannt oder nahe gelegt, bei denen ein Laufring
einstückig mit der Sperrklinke ausgebildet ist. Schon das Vorhandensein dieses
Merkmals lässt es zu, das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands
nach Anspruch 6 übereinstimmend mit dem des Anspruchs 1 zu beurteilen. Auf
die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen und Bezug genommen.
Der geltende Patentanspruch 6 hat daher ebenfalls Bestand.
10. Die Unteransprüche 2 bis 5 sowie 7 bis 12 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 6, die über
Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie haben daher ebenfalls Bestand.
Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.
Dehne
Pagenberg
Rippel
Dr. Prasch
Cl