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BPatG Beschluss vom 23.10.2008 – 10 W (pat) 30/07

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 30/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 046 285.8-35

(wegen Übersetzungserfordernis, § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Oktober 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schülke,

d

ie Richterin Püschel und den Richter Rauch

b

eschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse A 61 B - vom 9. Mai 2007 wird aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I.

Am 29. September 2006 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren zur Gefäßher

vorhebung und Segmentierung in 3D Volumendaten“ ein. Zu den Anmeldeu

nterlagen gehören auch Figuren 1 bis 9. Figur 4 gibt in Form eines sog. Flussdiagramms einen erfin

dungsgemäßen Verfahrensablauf wieder, w

obei die einzelnen

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erfahrensschritte 101 bis 112 in englischer Sprache angegeben sind. Im Beschreibungsteil der Anmeldung (Seite 18 Zeile 10 bis Seite 19 Zeile 11) werden

diese Schritte in deutscher Sprache näher erläutert. Danach bedeutet die Angabe 102 „Loop over all seed points sp in seed point set SPT“ „Führe eine Schleife

über alle Anfangspunkte (‚seed points’) sp im Satz von Anfangspunktvoxeln aus,

mit je einem Satz für jeden Grauwert T“. Unter der Angabe 103 „Loop over all

neighbors nsp of sp“ ist danach der Befehl „Führe eine Schleife über alle Nachbaranfangspunkte nsp des Anfangspunktes sp aus“ zu verstehen.

Das DPMA - Prüfungsstelle für Klasse A 61 B - erließ nach vorangegangenem

Zwischenbescheid am 9. Mai 2007 einen Beschluss, wonach die Anmeldung als

nicht erfolgt gelte, weil diese teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst worden sei und die Anmelderin nicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG innerhalb einer

Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung nachgereicht habe. Hierbei bezog sich die Prüfungsstelle auf die genannten

Beschriftungen in Figur 4. Bei den betreffenden Formulierungen handele es sich

nicht lediglic

h um einzelne Fachbegriffe, d. h. um im vorliegenden Fachgebiet allgemein übliche einzelne Ausdrücke, sondern um teilweise in Form vollständiger

Sätze formulierte Verfahrensanweisungen wie die erwähnten Angaben zu den

Verfahrensschritten 102 und 103 und somit um englischsprachigen Text. Es sei

unerheblich, ob der deutschsprachige Fachmann diesen Text auf Grund seiner

Grundkenntnisse der englischen Sprache verstehe. Sonst bedürfe kein Fachartikel

in englischer Sprache einer Übersetzung und in der Konsequenz müssten dann

a

uch vollständig in englischer Sprache abgefasste Anmeldungsunterlagen zugelassen werden. Unerheblich sei auch, ob die englischsprachigen Textteile in der

Beschreibung übersetzt seien.

Gegen diesen B

eschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantr

agt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Anmelderin vertritt den Standpunkt, mit den in der Figur verwendeten Fachbegriffen werde äh

nlich wie mit einer Programmiersprache der Hintergrund der jeweili gen grafischen Symbole erklärt. Dem Fachmann, der sich mit der Bildbearbeitung

und der Segmentierung in CT-Bilddatensätzen befasse, seien die dabei verwendeten englischsprachigen Begriffe ohne Weiteres verständlich. Falls er trotzdem bei

der Betrachtung der Figur 4 Zweifel bezüglich der Bedeutung einzelner Begriffe

habe, werde er sich mit der Figurenbeschreibung befassen. Dort werde explizit die

Übersetzung und der Sinngehalt der einzelnen Graphikelemente unter Verwendung der Bezugszeichen erklärt. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation

der Prüfungsstelle, wonach es sich bei den engl

ischen Ausdrücken „Loop over all

eed points sp in seed point set SPT“ und „Loop over all neighbors nsp of sp“ nicht s

um einzelne Ausdrücke im Rahmen eines Flussdiagramms, sondern um vollständige Sätze handele. Betrachte man z. B. einen Programmiertext einer COBOL-

Programmiersprache, so würden dort Rechenanweisungen verwendet, die eine

gewisse Satzähnlichkeit aufwiesen, jedoch lediglich kurze Programmierausdrücke

darstellten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Patentamt

getroffene Feststellung, wonach die Patentanmeldung mangels fristgerechter Einreichung einer Übersetzung als nicht erfolgt zu gelten habe, kann nicht aufrechterhalten bleiben.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages vor, wenn die in § 34 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 PatG genannten Unterlagen (Name des Anmelders, Erteilungsantrag, Beschreibung) beim

P

atentamt eingegangen sind, was im vorliegenden Fall am 29. September 2006

geschehen ist.

Sind die genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, gilt dies

allerdings nur, wenn die deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgereicht wird; andernfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt (§ 35

Abs. 2 Satz 2 PatG). Wie sich aus dem Zusammenhang des § 35 Abs. 2 Satz 2

PatG mit § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ergibt, gilt das Erfordernis der N

achreichung ein

er Übersetzung auch dann, wenn nur Teile der Anmeldungsunterlagen zunächst

in einer Fremdsprache eingereicht worden sind.

Im vorliegenden Fall war die Anmelderin jedoch nicht gehalten, zu ihrer Anmeldung eine Übersetzung nachzureichen. Auch wenn die Sprache vor dem DPM

A

g

rundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist nämlich die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese

Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind oder wenn

sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder

wenn dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung auch ohne Übersetzung - etwa im Zusammenhang mit der Beschreibung - ohne Weiteres klar ist

(Schulte, PatG, 8. Aufl., § 126 Rn. 8 m. w. N.; Senatsentscheidung vom 15. November 2007 - 10 W (pat) 15/06, veröffentlicht in juris).

Jedenfalls der zuletzt genannte Gesichtspunkt trifft für den Fachmann auf dem

hier relevanten Gebiet der computergestützten Medizintechnik zu. Das Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist hier gelockert, weil es - gerade

auch auf physikalischen bzw. elektrotechnischen Gebieten - heutzutage weitgehend üblich ist, technische Sachverhalte auch in Texten, die generell auf Deutsch

p

ubliziert werden, jedenfalls teilweise auch mit englischen Begriffen auszudrücken. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden,

dass der deutschsprachige Fachmann die zur Erläuterung des Flussdiagramms in

Figur 4 verwendeten englischen Wörter versteht oder deren Bedeutung zumindest

der Figurenbeschreibung entnehme

n kann.

Z

utreffend hat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die betreffenden englischen Aus

drücke logisch miteinande

r verknüp

ft sind und nach Art einer Pr

ogramm

iersprache eingesetzt werden. Es ist auch ohne Weiteres nachzuvollziehen,

dass sich dem inländischen Fachmann, wenn er sich mit Bildbearbeitung in co

mp

utertomografischen Bilddatensätzen befasst, Bezeichnungen wie „Loop“ (Schleife), „Neighbor“ (Nachbar), „Seed point“ (Saatpunkt/Anfangspunkt) bzw. „Seed

Point Set“ (Satz von Anfangspunkten) ohne Weiteres erschließen.

Hinzu kommt, dass in der Figurenbeschreibung (Seite 18 Zeile 10 bis Seite 19 Zeile 11) die Bedeutung der einzelnen Stationen des Flussdiagramms in deutscher

Sprache erläutert ist, wodurch dem Fachmann - soweit er überhaupt darauf angewiesen ist - eine sehr praktikable Übersetzungshilfe an die Hand gegeben wird.

Aus diesem Grund kann zugunsten der Anmelderin angenommen werden, dass

die in Figur 4 enthaltenen englischsprachigen Textteile auch vom deutschen Fachmann auf dem vorliegenden Gebiet ohne Weiteres verstanden werden. Dabei

macht es keinen Unterschied, ob es sich insoweit um einzelne englische Ausdrücke handelt oder ob die Verfahrensanweisungen in Form vollständiger Sätze formuliert sind. Soweit nach dem Vorstehenden die Verwendung fremdsprachiger

Ausdrücke in einer Patentanmeldung unschädlich ist, gibt es keinen Grund, diese

Ausnahme vom Grundsatz des § 126 PatG auf die Verwendung von Einzelbegriffen zu beschränken und Anweisungen in Form ganzer Sätze davon auszunehmen, zumal wenn es sich wie bei den in Figur 4 enthaltenen Sätzen lediglich um

knapp gefasste, mit Abkürzungen durchsetzte Anweisungen innerhalb eines

Flussdiagramms handelt.

Somit erweist sich der angefochtene Beschluss als unzutreffend. Die Wirksamkeit

der Anmeldung wird durch das Ausbleiben einer innerhalb der Dreimonatsfrist des

§ 35 Abs. 1 Satz 1 PatG eingereichten Übersetzung nicht in Frage gestellt. Das

Anmeldeverfahren ist fortzusetzen.

Schülke

Püschel

Rauch

Ko