Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 27.10.2008 – 20 W (pat) 1/08

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 1/08 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 27. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Patent 43 02 404

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2008 durch den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie die Richter

Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 28. Januar 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der japanischen Voranmeldung 4-012903 vom 28. Januar 1992 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent 43 02 404 mit der Bezeichnung "Schaltungsanordnung zur

Stromversorgung einer Funkenerodiermaschine" erteilt. Die Patenterteilung wurde

am 9. März 2000 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt

8 Patentansprüche.

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 lauten unter Hinzufügung einer Merkmalsnummerierung:

1. 1.1 Schaltungsanordnung zur Stromversorgung einer Funkenerodiermaschine, umfassend

1.2 - eine Konstantstromquelle (100)

1.3

mit einem ersten, von einer ersten Treibereinrichtung (106) betätigten Schaltelement (101),

1.4

wobei der Ausgang der Konstantstromquelle auf

ein Unterbrecherteil (110)

1.5

mit einem zweiten, von einer zweiten Treibereinrichtung (115) zum Steuern des Beginns und des

Endes der Entladung betätigtes Schaltelement (111)

(1.4)

führt,

1.6

wobei das Unterbrecherteil (110) der Einstellung

der Impulsfolge des Stromes dient;

1.7 - einen Stromfühler (105) mit einer Vergleichsein

richtung zum Regeln des Ausgangsstromes der

Konstantstromquelle (100) mittels der ersten Trei

bereinrichtung (106) und des ersten Schaltelemen

tes (101)

gekennzeichnet durch

1.8

eine parallel zum Bearbeitungszweig (114, 120,

121) angeordnete Spannungsquelle (112, 113)

zum Bereitstellen einer zur Bearbeitungsspannung

entgegengesetzt

polarisierten

Hilfsspannung (217).

2. 2.1 Schaltungsanordnung zur Stromversorgung einer Funkenerodiermaschine, umfassend

2.2 - eine Konstantstromquelle (100)

2.3

mit einem ersten, von einer ersten Treibereinrichtung (106) betätigten Schaltelement (101),

2.4

wobei der Ausgang der Konstantstromquelle auf

ein Unterbrecherteil (500) führt,

2.5

welches aus einer Brückenschaltung aus Schaltelementen (501-504) und zugeordneten Treibereinrichtungen (505-509) besteht,

2.6

wobei das Unterbrecherteil (500) der Einstellung

der Impulsfolge des Stromes dient;

2.7 - einen Stromfühler (105) mit einer Vergleichsein

richtung zum Regeln des Ausgangstromes der

Konstantstromquelle (100) mittels der ersten Trei

bereinrichtung (106) und des ersten Schaltelemen

tes (101),

gekennzeichnet durch

2.8

eine Flipflopeinrichtung (510), welche die Treibereinrichtungen (506-509) derart ansteuert, daß sich

die Polarität der Spannung im Bearbeitungszweig

kurzzeitig umkehrt, wenn der Bearbeitungsstrom

unterbrochen wird.

Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 3 bis 8 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Mit der patentgemäßen Lehre wird die Aufgabe gelöst, eine Schaltungsanordnung

zur Stromversorgung einer Funkenerodiermaschine anzugeben, die es gestattet,

eine hohe Bearbeitungsgüte mit Hochgeschwindigkeitsbetrieb bei geringem Elektrodenverschleiß und verminderter elektrochemischer Korrosion zu erzielen (Sp. 3,

Z. 9-14 der Patentschrift).

Gegen das Patent wurde am 9. Juni 2000 Einspruch erhoben, mit dem der vollständige Widerruf des Patents begehrt wurde. Der Einspruch stützt sich auf den

Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 PatG) und nennt

zur Begründung die Druckschriften:

E1 US 4,072,842

E2 US 7,978,829

E3 DE 39 02 191 A1

E4 TIETZE, U., SCHENK, Ch.: Halbleiter-Schaltungstechnik,

6. Aufl., Berlin [u. a.] : Springer, 1983, S. 230-233.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist nennt die Einsprechende ergänzend die bereits im

Prüfungsverfahren berücksichtigte Druckschrift:

D1 CH 563 835.

Zuvor wurden im Prüfungsverfahren darüber hinaus noch folgende Druckschriften

in Betracht gezogen:

D2 JP 03-55117 A

D3 DE-AS 16 15 110

D4 DE-AS 16 90 748

D5 JP 63-68317 A

D6 CH 569 545

D7 DE 24 41 734 C2

D8 JP 02-34732 A.

In der Patentschrift werden außerdem folgende Druckschriften genannt:

D9 JP 03-208521 A

D10 JP 03-73220 A.

Im Ergebnis des Einspruchsverfahrens hat die Patentabteilung 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Sie hielt den Einspruch für zulässig und begründet. Die Patentabteilung stützte den Widerruf auf das Fehlen einer

erfinderischen Tätigkeit, insbesondere sei der Patentgegenstand dem Fachmann

durch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und E1 nahegelegt.

Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand der Erfindung in der

erteilten Fassung alle Patentierungsvoraussetzungen erfülle. Dabei geht sie in

Übereinstimmung mit der Patentabteilung davon aus, dass aus dem Stand der

Technik gemäß der Druckschrift D1 die Merkmale 1.1 bis 1.7 des Patentanspruchs 1 bekannt seien. Das Merkmal 1.8 sei demgegenüber beim Gegenstand

des Druckschrift E1 lediglich teilweise verwirklicht, weil der Bearbeitungszweig in

der insoweit bekannten Ausführungsform keine Diode in Reihe mit der Elektrode

und dem Werkstück aufweise. Der Fachmann hätte keine Veranlassung, die

Druckschriften D1 und E1 miteinander zu kombinieren.

Die Patentinhaberin hat im Beschwerdeverfahren hilfsweise zwei Sätze von je

8 Patentansprüchen, bezeichnet mit MBP1 und MBP2, vorgelegt, bezüglich derer

sie die Auffassung vertritt, dass zumindest die darin niedergelegten Erfindungen

patentfähig seien.

Die jeweils unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 gemäß der Anspruchssätze MBP1 und MBP2 lauten unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:

MBP1:

1. 1.1 Schaltungsanordnung zur Stromversorgung einer Funkenerodiermaschine, umfassend:

1.2 - eine Konstantstromversorgung (100),

1.3

welche ein von einer ersten Treibereinrichtung (106)

angesteuertes

erstes Schaltelement (101) und eine Drosselspule (103) aufweist

und über einen Eingang mit einer Gleichstromquelle (EO) verbunden ist;

1.4 - ein Ausgangsstrom-Unterbrecherteil (110), wel

ches zwischen einem Ausgang der Konstantstrom

versorgung (100) und einem ein zu bearbeitendes

Werkstück (121)

aufweisenden Bearbeitungs

zweig (114, 120, 121) geschaltet ist,

1.5

wobei das Ausgangsstrom-Unterbrecherteil (110)

ein zweites Schaltelement (111) aufweist, welches

von einer zweiten Treibereinrichtung (115) angesteuert wird,

1.6

die den Beginn und das Ende eines während eines Bearbeitungszyklus durch das zu bearbeitende Werkstück (121)

fließenden Entladestroms

steuert; und

1.7 - einen Stromfühler (105) zum Erfassen eines durch

die Drosselspule (103) fließenden Stromes,

1.8

wobei die erste Treibereinrichtung (106) eine Vergleichseinrichtung (131, 132) aufweist und

1.9

ausgelegt ist, in Abhängigkeit von dem mit dem

Stromfühler (105) erfassten Strom das erste

Schaltelement (101) derart anzusteuern, daß der

durch das zu bearbeitende Werkstück (121) fließende Entladestrom in einem Bereich zwischen einem unteren und einem oberen Strom-Grenzwert (210, 209) gehalten wird,

gekennzeichnet durch

1.10

eine Spannungsquelle (112, 113) zum Bereitstellen einer zur Bearbeitungsspannung entgegengesetzt polarisierten Hilfsspannung (217), wobei die

Spannungsquelle (114, 120, 121) derart parallel

zum Bearbeitungszweig (114, 120, 121) angeordnet ist, dass in einem Fall, wenn das zweite

Schaltelement (111) mit der zweiten Treibereinrichtung (115) ausgeschaltet wird, der von der

Konstantstromversorgung (100) abgegebene Ausgangsstrom abrupt abgesenkt wird, und

1.11

wobei die Konstantstromversorgung (100) ausgelegt ist, dass der Effektivwert des während eines

Bearbeitungszyklus durch das Werkstück (121)

fließenden Entladestroms ansteigt, wenn ein zwischen aufeinander folgenden Bearbeitungszyklen

liegendes Leerlaufintervall (220), innerhalb welchem der Entladestrom Null ist, verkürzt wird.

2. 2.1 Schaltungsanordnung zur Stromversorgung einer Funkenerodiermaschine, umfassend:

2.2 - eine Konstantstromversorgung (100),

2.3

welche ein von einer ersten Treibereinrichtung (106)

angesteuertes

erstes Schaltelement (101) und eine Drosselspule (103) aufweist

und über einen Eingang mit einer Gleichstromquelle (EO) verbunden ist;

2.4 - ein Ausgangsstrom-Unterbrecherteil (500), wel

ches zwischen einem Ausgang der Konstantstrom

versorgung (100) und einem ein zu bearbeitendes

Werkstück (121)

aufweisenden Bearbeitungs

zweig (114, 120, 121) geschaltet ist,

2.5

wobei das Ausgangsstrom-Unterbrecherteil (500)

eine Brückenschaltung aus Schaltelementen (501-

504) und zugeordnete Treibereinrichtungen (505-

509) aufweist,

2.6

wobei das Ausgangsstrom-Unterbrecherteil (500)

den Beginn und das Ende eines während eines

Bearbeitungszyklus durch das zu bearbeitende

Werkstück (121) fließenden Entladestroms steuert;

2.7 - einen Stromfühler (105) zum Erfassen eines durch

die Drosselspule (103) fließenden Stromes,

2.8

wobei die erste Treibereinrichtung (106) eine Vergleichseinrichtung (131, 132) aufweist und

2.9

ausgelegt ist, in Abhängigkeit von dem mit dem

Stromfühler (105) erfassten Strom das erste

Schaltelement (101) derart anzusteuern, daß der

durch das zu bearbeitende Werkstück (121) fließende Entladestrom in einem Bereich zwischen einem unteren und einem oberen Strom-Grenzwert (210, 209) gehalten wird,

gekennzeichnet durch

2.10

eine Flipflopeinrichtung (510), welche die Treibereinrichtungen (506-509) derart ansteuert, daß sich

die Polarität der Spannung

im Bearbeitungszweig (114, 120, 121) kurzzeitig umkehrt, wenn

der durch das zu bearbeitende Werkstück (121)

fließende Entladestrom unterbrochen wird,

2.11

wobei die Konstantstromversorgung (100) ausgelegt ist, dass der Effektivwert des während eines

Bearbeitungszyklus durch das Werkstück (121)

fließenden Entladestroms ansteigt, wenn ein zwischen aufeinander folgenden Bearbeitungszyklen

liegendes Leerlaufintervall (220), innerhalb welchem der Entladestrom Null ist, verkürzt wird.

MBP2:

1. 1.1 Schaltungsanordnung zur Stromversorgung einer Funkenerodiermaschine, umfassend:

1.2 - eine Konstantstromversorgung (100),

1.3

welche ein von einer ersten Treibereinrichtung (106)

angesteuertes

erstes Schaltelement (101) und eine Drosselspule (103) aufweist

und über einen Eingang mit einer Gleichstromquelle (EO) verbunden ist;

1.4 - ein Ausgangsstrom-Unterbrecherteil (110), wel

ches zwischen einem Ausgang der Konstantstrom

versorgung (100) und einem ein zu bearbeitendes

Werkstück (121)

aufweisenden Bearbeitungs

zweig (114, 120, 121) geschaltet ist,

1.5

wobei das Ausgangsstrom-Unterbrecherteil (110)

ein zweites Schaltelement (111) aufweist, welches

von einer zweiten Treibereinrichtung (115) angesteuert wird,

1.6

die den Beginn und das Ende eines während eines Bearbeitungszyklus durch das zu bearbeitende Werkstück (121)

fließenden Entladestroms

steuert;

1.7 - einen Stromfühler (105) zum Erfassen eines durch

die Drosselspule (103) fließenden Stromes,

1.8

wobei die erste Treibereinrichtung (106) eine Vergleichseinrichtung (131, 132) aufweist und

1.9

ausgelegt ist, in Abhängigkeit von dem mit dem

Stromfühler (105) erfassten Strom das erste

Schaltelement (101) derart anzusteuern, daß der

durch das zu bearbeitende Werkstück (121) fließende Entladestrom in einem Bereich zwischen einem unteren und einem oberen Strom-Grenzwert (210, 209) gehalten wird,

gekennzeichnet durch

1.10

eine Spannungsquelle (112, 113) zum Bereitstellen einer zur Bearbeitungsspannung entgegengesetzt polarisierten Hilfsspannung (217), wobei die

Spannungsquelle (114, 120, 121) derart parallel

zum Bearbeitungszweig (114, 120, 121) angeordnet ist, dass in einem Fall, wenn das zweite

Schaltelement (111) mit der zweiten Treibereinrichtung (115) ausgeschaltet wird, der Entladestrom abrupt abgesenkt wird, und

1.12

durch eine zwischen dem Eingang und dem Ausgang der Konstantstromversorgung (100) vorgesehene und eine Diode (104) aufweisende Rückkopplungsleitung, über welche während eines Entlade-Leerlaufintervalls (220),

innerhalb welchem

der während eines Bearbeitungszyklus durch das

Werkstück (121) fließende Entladestrom Null ist,

ein in der Drosselspule (103) induzierter Strom

dem Eingang der Konstantstromversorgung (100)

zurückgeführt wird, so dass der in der Drosselspule (103)

induzierte Strom nur durch die Diode (104), die Drosselspule (103) und das erste

Schaltelement (101) im Umlauf fließt.

2. 2.1

Schaltungsanordnung zur Stromversorgung einer Funkenerodiermaschine, umfassend:

2.2 - eine Konstantstromversorgung (100),

2.3

welche ein von einer ersten Treibereinrichtung (106)

angesteuertes

erstes Schaltelement (101) und eine Drosselspule (103) aufweist

und über einen Eingang mit einer Gleichstromquelle (EO) verbunden ist;

2.4 - ein Ausgangsstrom-Unterbrecherteil (500), wel

ches zwischen einem Ausgang der Konstantstrom

versorgung (100) und einem ein zu bearbeitendes

Werkstück (121)

aufweisenden Bearbeitungs

zweig (114, 120, 121) geschaltet ist,

2.5

wobei das Ausgangsstrom-Unterbrecherteil (500)

eine Brückenschaltung aus Schaltelemente (501-

504) und zugeordnete Treibereinrichtungen (505-

509) aufweist,

2.6

wobei das Ausgangsstrom-Unterbrecherteil (500)

den Beginn und das Ende eines während eines

Bearbeitungszyklus durch das zu bearbeitende

Werkstück (121) fließenden Entladestroms steuert;

2.7 - einen Stromfühler (105) zum Erfassen eines durch

die Drosselspule (103) fließende Stromes,

2.8

wobei die erste Treibereinrichtung (106) eine Vergleichseinrichtung (131, 132) aufweist und

2.9

ausgelegt ist, in Abhängigkeit von dem mit dem

Stromfühler (105) erfassten Strom das erste

Schaltelement (101) derart anzusteuern, daß der

durch das zu bearbeitende Werkstück (121) fließende Entladestrom in einem Bereich zwischen einem unteren und einem oberen Strom-Grenzwert (210, 209) gehalten wird,

gekennzeichnet durch

2.10

eine Flipflopeinrichtung (510), welche die Treibereinrichtungen (506-509) derart ansteuert, daß sich

die Polarität der Spannung

im Bearbeitungszweig (114, 120, 121) kurzzeitig umkehrt, wenn

der durch das zu bearbeitende Werkstück (121)

fließende Entladestrom unterbrochen wird, und

2.12

durch eine zwischen dem Eingang und dem Ausgang der Konstantstromversorgung (100) vorgesehene und eine Diode (104) aufweisende Rückkopplungsleitung, über welche während eines Entlade-Leerlaufintervalls (220),

innerhalb welchem

der während eines Bearbeitungszyklus durch das

Werkstück (121) fließende Entladestrom Null ist,

ein in der Drosselspule (103) induzierter Strom

dem Eingang der Konstantstromversorgung (100)

zurückgeführt wird, so dass der in der Drosselspule (103)

induzierte Strom nur durch die Diode (104), die Drosselspule (103) und das erste

Schaltelement (101) im Umlauf fließt.

Bezüglich des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche 3 bis 8 wird auf die Akte

verwiesen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben

und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise:

das Patent im beschränkten Umfang aufrechtzuerhalten und zwar

gemäß den Hilfsanträgen MBP1 und MBP2, eingegangen mit

Schriftsatz vom 16. Oktober 2006.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand der Erfindung

weder in der erteilten noch in einer der beiden hilfsweise verteidigten Fassung patentfähig sei. Insbesondere sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1

durch die Druckschrift E1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Gegenstände

der Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge seien durch den Stand der Technik nahegelegt.

Die Einsprechende hat im Beschwerdeverfahren zusätzlich auf die Druckschrift

E5 SCHUMACHER, B. M.; WECKERLE, D.: Funkenerosion

- Richtig

verstehen

und

anwenden.

Velbert

:

Dipl.-Ing. Karl-H. Möller, Technischer Fachverlag, S. 2-41

verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die Patentabteilung hat das Patent im Ergebnis zu Recht widerrufen. Der Gegenstand

der Erfindung ist weder in der erteilten noch in den hilfsweise verteidigten Fassung

patentierbar.

2. Die Erfindung betrifft die Stromversorgung für eine Funkenerodiermaschine.

Hierbei geht es insbesondere um den Aspekt der Einstellung der zeitlichen Verlaufs und der Stärke des Stromes zur Erzielung eines optimalen Bearbeitungsergebnisses und geringen Elektrodenverbrauchs.

3. Der für die Beurteilung der Lehre der Erfindung und des Standes der Technik

zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Funkenerodiermaschinen, insbesondere deren Stromversorgung.

4. Aufgabe der Erfindung ist es, eine Schaltungsanordnung zur Stromversorgung

einer Funkenerodiermaschine anzugeben, die es gestattet, eine hohe Bearbeitungsgüte mit Hochgeschwindigkeitsbetrieb bei geringem Elektrodenverschleiß

und verminderter elektrochemischer Korrosion zu erzielen (Patentschrift, Sp. 3,

Z. 9-14).

5. Gängige Schaltungen zur Stromversorgung einer Funkenerodiermaschine bestehen aus zwei kaskadenförmig zusammen geschalteten Baugruppen; einerseits

einer Konstantstromversorgung, die den Strom in einer vorgewählten Stromstärke

zu Verfügung stellt und andererseits einem Unterbrecherteil, das Beginn und Ende

des Stromflusses durch das Werkstück steuert (zeitliche Abfolge der Stromimpulse).

Insbesondere ist aus der Druckschrift E1 eine Schaltungsanordnung zur Stromversorgung einer Elektroerodiermaschine bekannt (Sp. 1, Z. 7-8; Merkmal 1.1), die

u. a. Folgendes aufweist (vgl. auch Fig. 5):

- eine Konstantstromquelle 5 mit einem ersten Schaltelement 4, das von

einer ersten Treibereinrichtung 3 angesteuert wird (Fig. 5; Merkmale 1.2,

1.3),

- ein mit dem Ausgang der Konstantstromquelle verbundenes Unterbrecherteil, das ein zweites Schaltelement 160 umfasst, das über eine Leitung 161 von einer zweiten Treibereinrichtung 3a zum Steuern des Beginns und des Endes der Entladung betätigt wird, womit die Impulsfolge

des Stromes eingestellt wird (Sp. 6, Z. 56-61; Merkmale 1.4, 1.5, 1.6),

- einen Stromfühler 7 mit einer Vergleichseinrichtung 2 zum Regeln des

Ausgangsstromes der Konstantstromquelle 5 mittels der ersten Treibereinrichtung 3 und des ersten Schaltelementes 4 (Sp. 4, Z. 48-53; Sp. 5,

Z. 12-21; Merkmal 1.7),

- eine parallel zum Bearbeitungszweig 8a, 91, 9, 92, 8b angeordnete

Spannungsquelle 15 zum Bereitstellen einer zur Bearbeitungsspannung

entgegengesetzt polarisierten Hilfsspannung (Sp. 6, Z. 55 - Sp. 7, Z. 23;

Merkmal 1.8).

Damit ist eine Schaltungsanordnung aus dem Stand der Technik bekannt, die

sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aufweist. Insoweit mangelt es dem Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag an der für die Patentierung erforderlichen Neuheit.

Der Auffassung der Patentinhaberin, dass das Merkmal 1.8 beim Gegenstand der

Druckschrift E1 lediglich teilweise verwirklicht sei, weil der Bearbeitungszweig in

der insoweit bekannten Ausführungsform keine Diode in Reihe mit der Elektrode

und dem Werkstück aufweise, kann nicht gefolgt werden, weil diesbezügliche gegenständliche Merkmale nicht Teil des Anspruchs und insbesondere des Merkmals 1.8 sind.

Damit kann die gemäß Hauptantrag begehrte Aufrechterhaltung im erteilten Umfang nicht erfolgen. Dies hat auch die Patentabteilung im Ergebnis zutreffend in

ihrem Beschluss ausgesprochen, so dass die Beschwerde insoweit nicht begründet ist.

6. Die Fassungen der beschränkten Patentansprüche gemäß den beiden Hilfsanträgen MBP1 und MBP2 begegnen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken

(BGH, Beschluss vom 3. Februar 1998

GRUR 1998, 901 - Polymermasse).

Allerdings beruhen die in den jeweiligen Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge beanspruchten Gegenstände nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Die aus der Druckschrift E1 bekannte Schaltungsanordnung zur Stromversorgung einer Funkenerodiermaschine weist - wie bereits unter II.5 dargelegt - die gegenständlichen Merkmale 1.1 bis 1.8 und 1.10 des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag MBP1 auf. Dabei wird in Übereinstimmung mit Merkmal 1.9 das erste Schaltelement (Transistor 4) derart angesteuert, dass der durch

das zu bearbeitende Werkstück 92 fließende Entladestrom in einem Bereich zwischen einem unteren und einem oberen Strom-Grenzwert gehalten wird (Sp. 4,

Z: 23 - Sp. 5, Z. 65). Dies ist auch anschaulich in den Figuren 2a bis 2c der Druckschrift E1 illustriert. Zudem bewirkt auch bei dem Gegenstand der Druckschrift E1

die zusätzliche, zur Bearbeitungsspannung entgegengesetzt polarisierte Hilfsspannung ein abruptes Absenken des Ausgangsstromes, wenn das zweite Schaltelement (Transistor 160) von der zweiten Treibereinrichtung 3a ausgeschaltet wird

(Sp. 4, Z. 14-17).

Demgegenüber unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag MBP1

dadurch, dass in der Konstantstromversorgung explizit eine Drosselspule vorgesehen ist (Teil vom Merkmal 1.3) und die Konstantstromversorgung (100) so ausgelegt ist, dass der Effektivwert des während eines Bearbeitungszyklus durch das

Werkstück (121) fließenden Entladestroms ansteigt, wenn ein zwischen aufeinander folgenden Bearbeitungszyklen liegendes Leerlaufintervall (220), innerhalb welchem der Entladestrom Null ist, verkürzt wird (Merkmal 1.11).

Diese Merkmale bei der an sich aus der Druckschrift E1 bekannten Schaltungsanordnung vorzusehen, liegt für den Fachmann jedoch angesichts der aus der

Druckschrift D1 bekannten Schaltungsanordnung nahe.

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D1 nämlich eine weitere Schaltungsanordnung zur Stromversorgung einer Funkenerodiermaschine, die grundsätzlich

gleichfalls aus einer Konstantstromversorgung (Spannungsquellen B1, B2, Schalter S1, Diode D1, Widerstand R1, Spule L1; Vorrichtung 3) und einem Ausgangsstrom-Unterbrecherteil (Schalter S2, Vorrichtung 4) aufgebaut ist (vgl. Fig. 1, 4-7).

Dabei kommt insbesondere in der Konstantstromversorgung eine Spule L1 zum

Einsatz, die eine Glättung des Ausgangsstroms der Konstantstromversorgung bewirkt. Zugleich ist einer solchen Induktivität jedoch eigen, dass sie Energie speichert, die nach der Abschaltung mit einer gewissen Zeitkonstante, die sich aus

den Schaltungsparametern ergibt, langsam abgebaut wird (vgl. Sp. 3, Z. 51-55).

Wird anschließend der Stromfluss wieder eingeschaltet, kann die zu diesem Zeitpunkt noch in der Spule vorhandene Restenergie genutzt werden. Je früher wieder

eingeschaltet wird, desto höher ist die nutzbare Energiemenge, was unmittelbar

zur Folge hat, dass der Strom durch den Bearbeitungsspalt bzw. das Werkstück

schneller seinen gewünschten Wert annehmen kann. Dies bedeutet aber nichts

anderes als eine Erhöhung des Effektivwertes des Stromes im Bearbeitungszyklus

bei Verkürzung des zwischen aufeinander folgenden Bearbeitungszyklen liegenden Leerlaufintervalls. Damit beschreibt Merkmal 1.11 des Anspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag MBP1 aber lediglich eine Eigenschaft, die bekannten, mit einer Induktivität (Spule) ausgestatteten Konstantstromversorgungen ohnehin immanent ist.

Dieses Verhalten ist mit Hinweis auf die kapazitiven und induktiven Eigenschaften

der Zuleitungsdrähte 8a und 8b auch schon in der Druckschrift E1 angesprochen

(Sp. 4, Z. 66 - Sp. 5, Z. 4). Wird die Induktivität durch Einfügung einer Spule, wie

beim Gegenstand der Druckschrift D1 geschehen, insgesamt erhöht, verstärkt sich

der Effekt lediglich.

Insoweit geht die durch das Merkmal 1.11 und die Drosselspule ergänzte Lehre

des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag MBP1 nicht über das hinaus, was der

Fachmann der Zusammenschau aus den Druckschriften E1 und D1 entnimmt. Für

eine Zusammenschau bieten schon das gemeinsame Einsatzgebiet und der prinzipiell übereinstimmende Aufbau hinreichende Veranlassung. Eine solche Lehre

beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Soweit die Patentinhaberin meint, dass die Lehre nicht nahe läge, weil die Erhöhung des Effektivwertes nicht explizit in den genannten Druckschrift angesprochen

sei, so kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Erhöhung des Effektivwertes ist

nämlich eine technisch bedingte Folge aus dem Vorhandensein einer Induktivität

bzw. dem expliziten Vorsehen einer Drosselspule, die als schaltungsimmanente

Eigenschaft zwangsläufig eintritt. Diese Wirkung erkennt der Fachmann zur Überzeugung des Senats auch ohne Weiteres auf Grund einer einfachen Schaltungsanalyse.

b) Hinsichtlich der Merkmale 1.1 bis 1.10 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag MBP2 gilt das Vorstehende entsprechend. Soweit im Merkmal 1.10 abweichend vom Hilfsantrag MBP1 angegeben ist, dass die Hilfsspannungsquelle derart

parallel zum Bearbeitungszweig angeordnet ist, dass in einem Fall, wenn das

zweite Schaltelement mit der zweiten Treibereinrichtung ausgeschaltet wird, statt

des "Ausgangsstroms" der Konstantstromversorgung der "Entladestrom" abrupt

abgesenkt wird, hat das keine Auswirkungen auf den technischen Gehalt.

Von der aus der Druckschrift E1 bekannten Schaltungsanordnung zur Stromversorgung einer Funkenerodiermaschine unterscheidet sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag MBP2 dadurch, dass die Konstantstromversorgung eine Drosselspule aufweist (Teil von Merkmal 1.3) und dass durch eine

zwischen dem Eingang und dem Ausgang der Konstantstromversorgung vorgesehene und eine Diode aufweisende Rückkopplungsleitung, über welche während

eines Entlade-Leerlaufintervalls, innerhalb welchem der während eines Bearbeitungszyklus durch das Werkstück fließende Entladestrom Null ist, ein in der Drosselspule induzierter Strom dem Eingang der Konstantstromversorgung zurückgeführt wird, so dass der in der Drosselspule induzierte Strom nur durch die Diode,

die Drosselspule und das erste Schaltelement im Umlauf fließt (Merkmal 1.11).

Beide Maßnahmen sind dem Fachmann durch die Druckschrift D1 bekannt. So

zeigt insbesondere Fig. 7 eine Konstantstromversorgungsschaltung (B1, S1, L1,

D1, D2), die eine Drosselspule L1 umfasst und bei der zwischen dem Eingang und

dem Ausgang ein Rückkopplungszweig vorgesehen ist, der eine Diode D2 aufweist. Über diese Diode D2 wird während eines Entlade-Leerlaufintervalls, d. h.

wenn der aus der Fig. 7 ersichtliche Schalter S7 geöffnet ist und dadurch der

durch das Werkstück fließende Entladestrom Null ist, ein in der Drosselspule induzierter Strom zum Eingang der Konstantstromversorgung zurückgeführt. In diesem

Fall fließt der in der Drosselspule L1 induzierte Strom nur durch die Diode D2, die

Drosselspule L1 und das erste Schaltelement S1 im Umlauf.

Für die Übertragung der insoweit bekannten Merkmale auf die Lehre der Druckschrift E1 besteht für den Fachmann hinreichende Veranlassung. Der Fachmann

wird nämlich die Anwendung der Merkmale schon aus Energieeffizienzgründen in

Erwägung ziehen und bei entsprechenden Versuchen auch die positiven Wirkungen auf die Bearbeitungsgüte im Hochgeschwindigkeitsbetrieb sowie den Elektrodenverschleiß feststellen. Dies gilt insbesondere unter der Maßgabe, dass etwaige

Dimensionierungen der Bauelement nicht Gegenstand des Anspruchs sind.

Angesichts dessen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag MBP2 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

7. Damit erweist sich der Patentanspruch 1 sowohl in der erteilten Fassung als

auch in den von der Patentinhaberin hilfsweise beschränkten Fassungen als nicht

rechtsbeständig. Die Patentinhaberin hat die Aufrechterhaltung des Patents ausdrücklich mit bestimmten Anspruchssätzen (erteilte Patentansprüche 1 bis 8, Patentansprüche 1 bis 8 gemäß den Hilfsanträgen MBP1 bzw. MBP2) beantragt.

Dieser Antrag ist für den Senat maßgeblich (BGHZ 173, 47 - Informationsübermittlungsverfahren II, Tz. 22, m. w. N.) und führt angesichts der fehlenden Patentierbarkeit der jeweiligen Patentansprüche 1 unmittelbar zur Zurückweisung der Beschwerde.

Eines Eingehens auf die Patentfähigkeit des jeweiligen Nebenanspruchs 2 und der

jeweiligen Unteransprüche 3 bis 8 bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

Dr. Hartung

Martens

Gottstein

Kleinschmidt