Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 03.11.2008 – 14 W (pat) 48/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 48/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 038 675.7 - 45

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 3. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster 08.05

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Verfahren zum Herstellen eines Bauteils und Bauteil

Anmeldetag: 10. August 2004

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

Patentansprüche 1 bis 18, eingegangen am 28. August 2008,

Beschreibung Seiten 1, 2 und 2A, eingegangen am

28. August 2008,

Beschreibung Seiten 3 bis 5, eingegangen am 10. August 2004,

1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, eingegangen am

10. August 2004.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 29. Juli 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse B44C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2004 038 675.7 - 45 mit

der Bezeichnung

„Bauteil“

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand

des dem Beschluss zu Grunde liegenden Patentanspruchs 1 gegenüber den

Druckschriften

(1) DE 100 06 359 C1 und

(2) DE 43 44 169 A1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ausgehend davon, dass das Herstellen von Bauteilen durch Hinterspritzen oder Hinterpressen von äußerst empfindlichen, hochwertigen Dekormaterialien, wie Leder und ähnlich genarbten

Strukturen, mit thermoplastischen Kunststoffen bekannt sei, und auch die Verwendung von ungegerbten Tierhäuten - Pergament - zur Herstellung von Gegenständen des täglichen Lebens vorbeschrieben sei, habe es für den Fachmann

nahe gelegen, anstelle von Leder ein Pergament bei der Herstellung von Bauteilen

durch Hinterspritzen einzusetzen.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt

ihr Patentbegehren mit den im Tenor genannten Unterlagen weiter.

Die Patentansprüche 1 bis 18 lauten:

„1. Verfahren zum Herstellen eines Bauteils mit mindestens einem auf einer Außenfläche aufgebrachten Dekormaterial, wobei

das Dekormaterial Pergament (3) ist, dadurch gekennzeichnet,

dass das aus Pergament (3) bestehende Dekormaterial mit einem

Trägermaterial (1) aus einem thermoplastischen oder einem duroplastischen Werkstoff hinterspritzt, hinterpresst oder hinterblasen wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das aus Pergament (3) bestehende Dekormaterial mit einer äußeren Schutzschicht (4) versehen wird.

3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass

die Schutzschicht (4) mittels einer Versiegelung mit einem Decklack gebildet wird.

4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass

der Decklack mittels eines selbstheilenden Lacksystems auf Polyurethanbasis gebildet wird.

5. Verfahren nach Anspruch , dadurch gekennzeichnet, dass der

Decklack mittels eines mit Nanopartikeln ausgerüsteten Lacksystems gebildet wird.

6. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass

die Schutzschicht (4) mittels einer Versiegelung mit einer Schutzfolie gebildet wird.

7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Trägermaterial (1) zumindest partiell aus

einem transparenten oder transluzenten Werkstoff gebildet wird.

8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch ekennzeichnet, dass das Dekormaterial mittels einer Kombination von

Pergamenten (3) verschiedener Tierarten gebildet wird.

9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der thermoplastische oder duroplastische

Werkstoff verstärkt wird.

10. Bauteil mit mindestens einem auf einer Außenfläche aufgebrachten Dekormaterial, wobei das Dekormaterial aus Pergament

(3) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass ein Trägermaterial (1)

für das aus Pergament (3) bestehende Dekormaterial mittels Hinterspritzen, Hinterpressen oder Hinterblasen aus einem thermoplastischen oder einem duroplastischen Werkstoff gebildet ist.

11. Bauteil nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass

das aus Pergament (3) bestehende Dekormaterial mit einer äußeren Schutzschicht (4) versehen ist.

12. Bauteil nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die

Schutzschicht (4) mittels einer Versiegelung mit einem Decklack

gebildet ist.

13. Bauteil nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass

der Decklack mittels eines selbstheilenden Lacksystems auf Polyurethanbasis gebildet ist.

14. Bauteil nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass

der Decklack mittels eines mit Nanopartikeln ausgerüsteten Lacksystems gebildet ist.

15. Bauteil nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die

Schutzschicht (4) mittels einer Versiegelung mit einer Schutzfolie

gebildet ist.

16. Bauteil nach einem der Ansprüche 10 bis 15, dadurch

gekennzeichnet, dass das Trägermaterial (1) zumindest partiell

aus einem transparenten oder transluzenten Werkstoff gebildet ist.

17. Bauteil nach einem der Ansprüche 10 bis 16, dadurch

gekennzeichnet, dass das Dekormaterial mittels einer Kombination von Pergamenten (3) verschiedener Tierarten gebildet ist.

18. Bauteil nach einem der Ansprüche 10 bis 17, gekennzeichnet durch die Verwendung im Innenausbau von Fahrzeugen.

Die Anmelderin hat zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen, im entgegengehaltenen Stand der Technik sei zwar beschrieben, Leder oder ähnlich genarbte

Strukturen als Dekormaterial zur Herstellung eines Bauteils zu verwenden oder

abgezogene Fischhaut mit einer Schicht aus durchsichtigem Material zu bekleben

und als Lederersatz einzusetzen, ein Hinweis auf die Verwendung von Pergament

könne ihm aber nicht entnommen werden. Leder und Pergament seien jedoch auf

Grund der unterschiedlichen Herstellungsverfahren hinsichtlich der Weiterverarbeitung durch Hinterspritzen, Hinterpressen oder Hinterblasen nicht vergleichbar,

da das Feuchtigkeits-, Wärme- und Schrumpfverhalten des Pergaments sehr viel

schwieriger zu steuern sei als das von Leder, welches durch gezielte Vorbehandlung für die weitere Verarbeitung konditioniert werden könne. Pergament könne

aber mit wesentlich weniger Aufwand als Leder hergestellt werden und biete zudem den Vorteil, dass es von Natur aus lichtdurchlässig sei und dadurch hinterleuchtet werden könne. Im Übrigen ließe es sich im nassen Zustand vorformen,

während Leder ein vergleichweise flexibles Produkt sei, dem lediglich mit größerem Aufwand genügend hohe Eigensteifigkeit verliehen werden könne. Zur Stützung dieses Argumentes hat die Anmelderin noch auf weiteren Stand der Technik

hingewiesen, dem zu entnehmen sei, mit welchem Zusatzaufwand einem Belederungsteil eine bestimmte Eigensteifigkeit verliehen werden könne. Daher sei mit

der Kombination der Entgegenhaltungen des Standes der Technik die Verwendung von Pergament zur Herstellung eines Bauteils durch Hinterspritzen, Hinterpressen oder Hinterblasen nicht nahe gelegt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie hat auch Erfolg.

2. Bezüglich der Offenbarung des Verfahrens zum Herstellen eines Bauteils

nach Anspruch 1 bestehen keine Bedenken, da dessen Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 9 i. V. m. Seite 3, Absatz 3 der ursprünglichen Beschreibung herleitbar sind. Die rückbezogenen Verfahrensansprüche 2 bis 9 und die auf das Erzeugnis gerichteten Ansprüche 10 bis 17 als auch

der Verwendungsanspruch 18 lassen sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 3 bis 12 ableiten.

3. Die Neuheit des Verfahrens nach dem geltenden Patentanspruch 1, des Bauteils nach Anspruch 10 und dessen Verwendung nach Anspruch 18 sind gegeben.

Das Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus hinterspritztem oder hinterpresstem Dekormaterial gemäß Druckschrift (1) verwendet thermoplastisches

Material als Trägermaterial für die Dekormaterialien, vorzugsweise für solche mit

strukturierter Oberfläche (Anspruch 1 i. V. m. Abs. 0004 und 0016), wobei ein

Tierhautpergament im Unterschied zum Verfahren nach Anspruch 1 nicht genannt

wird. Die Verwendung danach hergestellter Formteile im Fahrzeugbau wird in (1)

nicht angesprochen.

Die Entgegenhaltung (2) betrifft ein Verfahren zum Herstellen von Materialien unter Verwendung von Tierhäuten, bei dem auf einer oder beiden Seiten eine dünne

Schicht aus einem durchsichtigen Material aufgebracht wird (Anspruch 1). Das

Verfahren (2) unterscheidet sich somit vom Verfahren nach Anspruch 1 dadurch,

dass kein Trägermaterial hinterspritzt, hinterpresst oder hinterblasen wird, so dass

das Material so flexibel bleibt, dass es zur Herstellung von Kleidungsstücken und

als Überzugsmaterial für Knopfgrundkörper dienen kann (Sp. 1, Z. 31 bis 39).

Auch ein Bauteil mit den Merkmalen des Anspruchs 10 ist nicht beschrieben.

Die übrigen im Prüfungsverfahren noch entgegengehaltenen Druckschriften liegen

ferner und können die Neuheit der Gegenstände nach den Ansprüchen 1, 10 und

18 ebenfalls nicht Frage stellen.

4. Das Verfahren zum Herstellen eines Bauteils nach Anspruch 1, das Bauteil

nach Anspruch 10, sowie dessen Verwendung nach Anspruch 18 beruhen auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt nach den Angaben von Seite 2, Absatz 5 der geltenden Unterlagen die Aufgabe zu Grunde, ein Bauteil mit hochwertiger Oberfläche sowie

ein Verfahren zur Herstellung des Bauteils zu schaffen, das ohne zusätzliche

Maßnahmen den gestellten Anforderungen in optischer, haptischer und sicherheitstechnischer Hinsicht genügt und zusätzlich in optischer Hinsicht neue Akzente ergibt.

Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren nach Anspruch 1 und ein Bauteil

nach Anspruch 10. Das beanspruchte Verfahren macht sich dabei dem Vorbringen

der Anmelderin zufolge mehrere Eigenschaften des Pergaments - wie geringerer

Zeit- und Arbeitsaufwand bei der Herstellung, Lichtdurchlässigkeit und Eigensteifigkeit durch Vorformung beim Trocknen - zunutze, die in dem im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik (1) und (2) kein Vorbild finden oder - wie aus

dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Stand der Technik DE

100 10 862 A1 ersichtlich - durch zusätzlichen Aufwand realisiert werden müssen

(vgl. DE 100 10 862 A1, Ansp. 1 i. V. m. Fig. 1 bis 3, BZ 16).

Den nächst kommenden Stand der Technik beschreibt die Entgegenhaltung. Sie

strebt an, bei einem Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus hinterspritztem

oder hinterpresstem Dekormaterial, welches Leder, ähnlich genarbte Strukturen,

Textil oder textilähnliche Strukturen sein kann, die Dekorfläche des Dekormaterials

beim Hinterspritzen oder Hinterpressen mit einfachen Mitteln weiter zu verbessern

(Sp. 1, Abs. [0004 und 0009] und Ansp. 1). Zur Lösung der Aufgabe ist dort angegeben, spätestens ab Beginn der Formhohlraumfüllphase einen Gasdruck auf die

Dekor-Oberfläche auszuüben, der der Schonung der Oberfläche dient, wenn in

den Formfüllraum die formgebende thermoplastische Kunststoffmasse eingefüllt

wird (Ansp. 1 i. V. m. Sp. 2, Abs. [0017]). Eine Anregung dahingehend, ein Tierhautpergament als Dekormaterial anstelle von Leder oder Textilien einzusetzen,

erhält der Fachmann aus der Entgegenhaltung (1) indessen nicht.

Eine solche Anregung ist auch der Druckschrift (2) nicht zu entnehmen. Die Entgegenhaltung (2) beschreibt zwar die Herstellung von Materialien unter Verwendung von abgezogenen Tierhäuten, insbesondere von Fischhaut, die noch mit

Schuppen besetzt und daher farbig ist (Sp. 1, Z. 21/22 i. V. m. Ansp. 1). Die Tierhaut, insbesondere die Schuppen tragende Fischhaut, bei der die Schuppen gerade das Dekor ausmachen, wird mit durchsichtigem Material mindestens einseitig

beschichtet und nach dem Trocknen als flexibles Material zur Herstellung von

Kleidung oder Überzügen verwendet (Sp. 1, Z. 22 bis 39 und 54 bis 58). Die Aufbereitung der Tierhäute zu einem Pergament unter Entfernung des Haarkleids -

wie bei dessen Herstellung aus Tierhaut von Rind, Schwein oder Ziege oder dementsprechend die Entfernung der Schuppen bei der Fischhaut - ist dagegen bei (2)

nicht beschrieben. Auch wird die ein- oder beidseitige Beschichtung der Tierhäute

bei (2) nicht durch Hinterspritzen, Hinterpressen oder Hinterblasen vorgenommen,

sondern durch Auftrag in einer Form, vorzugsweise einer Springform, so dass kein

Bauteil, sondern ein flexibles Material zur Herstellung von Artikeln, die bisher aus

Leder gefertigt werden, erzeugt wird (Sp. 1, Z. 31 bis 39 und Ansp. 3).

Ausgehend von (1) erhält der Fachmann daher auch in der Zusammenschau mit

(2) keinen Hinweis zur Lösung der vorstehend genannten Aufgabe. Auch die Lehren der übrigen im Prüfungsverfahren noch abgehandelten Druckschriften vermitteln dem Fachmann keine diesbezüglichen Anregungen.

Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber

dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so

dass der Anspruch gewährbar ist.

5. Der nebengeordnete Anspruch 10 ist auf das in den vorhergehenden Ansprüchen beschriebene Bauteil gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für ihn die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, so dass

dieser Anspruch ebenfalls gewährbar ist. Patentanspruch 18 ist auf die Verwendung des Bauteils im Innenausbau von Fahrzeugen gerichtet; sie ist durch den

Stand der Technik ebenfalls nicht nahe gelegt, und der Anspruch daher ebenfalls

gewährbar.

Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis

9 sowie für die auf den Patentanspruch 10 rückbezogenen Ansprüche 11 bis 17,

die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen betreffen.

Schröder

Harrer

Gerster

Schuster

Na