Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 03.11.2008 – 14 W (pat) 48/05
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 48/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 038 675.7 - 45
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 3. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster 08.05
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Verfahren zum Herstellen eines Bauteils und Bauteil
Anmeldetag: 10. August 2004
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:
Patentansprüche 1 bis 18, eingegangen am 28. August 2008,
Beschreibung Seiten 1, 2 und 2A, eingegangen am
28. August 2008,
Beschreibung Seiten 3 bis 5, eingegangen am 10. August 2004,
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, eingegangen am
10. August 2004.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 29. Juli 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse B44C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2004 038 675.7 - 45 mit
der Bezeichnung
„Bauteil“
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand
des dem Beschluss zu Grunde liegenden Patentanspruchs 1 gegenüber den
Druckschriften
(1) DE 100 06 359 C1 und
(2) DE 43 44 169 A1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ausgehend davon, dass das Herstellen von Bauteilen durch Hinterspritzen oder Hinterpressen von äußerst empfindlichen, hochwertigen Dekormaterialien, wie Leder und ähnlich genarbten
Strukturen, mit thermoplastischen Kunststoffen bekannt sei, und auch die Verwendung von ungegerbten Tierhäuten - Pergament - zur Herstellung von Gegenständen des täglichen Lebens vorbeschrieben sei, habe es für den Fachmann
nahe gelegen, anstelle von Leder ein Pergament bei der Herstellung von Bauteilen
durch Hinterspritzen einzusetzen.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt
ihr Patentbegehren mit den im Tenor genannten Unterlagen weiter.
Die Patentansprüche 1 bis 18 lauten:
„1. Verfahren zum Herstellen eines Bauteils mit mindestens einem auf einer Außenfläche aufgebrachten Dekormaterial, wobei
das Dekormaterial Pergament (3) ist, dadurch gekennzeichnet,
dass das aus Pergament (3) bestehende Dekormaterial mit einem
Trägermaterial (1) aus einem thermoplastischen oder einem duroplastischen Werkstoff hinterspritzt, hinterpresst oder hinterblasen wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das aus Pergament (3) bestehende Dekormaterial mit einer äußeren Schutzschicht (4) versehen wird.
3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass
die Schutzschicht (4) mittels einer Versiegelung mit einem Decklack gebildet wird.
4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass
der Decklack mittels eines selbstheilenden Lacksystems auf Polyurethanbasis gebildet wird.
5. Verfahren nach Anspruch , dadurch gekennzeichnet, dass der
Decklack mittels eines mit Nanopartikeln ausgerüsteten Lacksystems gebildet wird.
6. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass
die Schutzschicht (4) mittels einer Versiegelung mit einer Schutzfolie gebildet wird.
7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Trägermaterial (1) zumindest partiell aus
einem transparenten oder transluzenten Werkstoff gebildet wird.
8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch ekennzeichnet, dass das Dekormaterial mittels einer Kombination von
Pergamenten (3) verschiedener Tierarten gebildet wird.
9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der thermoplastische oder duroplastische
Werkstoff verstärkt wird.
10. Bauteil mit mindestens einem auf einer Außenfläche aufgebrachten Dekormaterial, wobei das Dekormaterial aus Pergament
(3) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass ein Trägermaterial (1)
für das aus Pergament (3) bestehende Dekormaterial mittels Hinterspritzen, Hinterpressen oder Hinterblasen aus einem thermoplastischen oder einem duroplastischen Werkstoff gebildet ist.
11. Bauteil nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass
das aus Pergament (3) bestehende Dekormaterial mit einer äußeren Schutzschicht (4) versehen ist.
12. Bauteil nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die
Schutzschicht (4) mittels einer Versiegelung mit einem Decklack
gebildet ist.
13. Bauteil nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass
der Decklack mittels eines selbstheilenden Lacksystems auf Polyurethanbasis gebildet ist.
14. Bauteil nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass
der Decklack mittels eines mit Nanopartikeln ausgerüsteten Lacksystems gebildet ist.
15. Bauteil nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die
Schutzschicht (4) mittels einer Versiegelung mit einer Schutzfolie
gebildet ist.
16. Bauteil nach einem der Ansprüche 10 bis 15, dadurch
gekennzeichnet, dass das Trägermaterial (1) zumindest partiell
aus einem transparenten oder transluzenten Werkstoff gebildet ist.
17. Bauteil nach einem der Ansprüche 10 bis 16, dadurch
gekennzeichnet, dass das Dekormaterial mittels einer Kombination von Pergamenten (3) verschiedener Tierarten gebildet ist.
18. Bauteil nach einem der Ansprüche 10 bis 17, gekennzeichnet durch die Verwendung im Innenausbau von Fahrzeugen.
Die Anmelderin hat zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen, im entgegengehaltenen Stand der Technik sei zwar beschrieben, Leder oder ähnlich genarbte
Strukturen als Dekormaterial zur Herstellung eines Bauteils zu verwenden oder
abgezogene Fischhaut mit einer Schicht aus durchsichtigem Material zu bekleben
und als Lederersatz einzusetzen, ein Hinweis auf die Verwendung von Pergament
könne ihm aber nicht entnommen werden. Leder und Pergament seien jedoch auf
Grund der unterschiedlichen Herstellungsverfahren hinsichtlich der Weiterverarbeitung durch Hinterspritzen, Hinterpressen oder Hinterblasen nicht vergleichbar,
da das Feuchtigkeits-, Wärme- und Schrumpfverhalten des Pergaments sehr viel
schwieriger zu steuern sei als das von Leder, welches durch gezielte Vorbehandlung für die weitere Verarbeitung konditioniert werden könne. Pergament könne
aber mit wesentlich weniger Aufwand als Leder hergestellt werden und biete zudem den Vorteil, dass es von Natur aus lichtdurchlässig sei und dadurch hinterleuchtet werden könne. Im Übrigen ließe es sich im nassen Zustand vorformen,
während Leder ein vergleichweise flexibles Produkt sei, dem lediglich mit größerem Aufwand genügend hohe Eigensteifigkeit verliehen werden könne. Zur Stützung dieses Argumentes hat die Anmelderin noch auf weiteren Stand der Technik
hingewiesen, dem zu entnehmen sei, mit welchem Zusatzaufwand einem Belederungsteil eine bestimmte Eigensteifigkeit verliehen werden könne. Daher sei mit
der Kombination der Entgegenhaltungen des Standes der Technik die Verwendung von Pergament zur Herstellung eines Bauteils durch Hinterspritzen, Hinterpressen oder Hinterblasen nicht nahe gelegt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie hat auch Erfolg.
2. Bezüglich der Offenbarung des Verfahrens zum Herstellen eines Bauteils
nach Anspruch 1 bestehen keine Bedenken, da dessen Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 9 i. V. m. Seite 3, Absatz 3 der ursprünglichen Beschreibung herleitbar sind. Die rückbezogenen Verfahrensansprüche 2 bis 9 und die auf das Erzeugnis gerichteten Ansprüche 10 bis 17 als auch
der Verwendungsanspruch 18 lassen sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 3 bis 12 ableiten.
3. Die Neuheit des Verfahrens nach dem geltenden Patentanspruch 1, des Bauteils nach Anspruch 10 und dessen Verwendung nach Anspruch 18 sind gegeben.
Das Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus hinterspritztem oder hinterpresstem Dekormaterial gemäß Druckschrift (1) verwendet thermoplastisches
Material als Trägermaterial für die Dekormaterialien, vorzugsweise für solche mit
strukturierter Oberfläche (Anspruch 1 i. V. m. Abs. 0004 und 0016), wobei ein
Tierhautpergament im Unterschied zum Verfahren nach Anspruch 1 nicht genannt
wird. Die Verwendung danach hergestellter Formteile im Fahrzeugbau wird in (1)
nicht angesprochen.
Die Entgegenhaltung (2) betrifft ein Verfahren zum Herstellen von Materialien unter Verwendung von Tierhäuten, bei dem auf einer oder beiden Seiten eine dünne
Schicht aus einem durchsichtigen Material aufgebracht wird (Anspruch 1). Das
Verfahren (2) unterscheidet sich somit vom Verfahren nach Anspruch 1 dadurch,
dass kein Trägermaterial hinterspritzt, hinterpresst oder hinterblasen wird, so dass
das Material so flexibel bleibt, dass es zur Herstellung von Kleidungsstücken und
als Überzugsmaterial für Knopfgrundkörper dienen kann (Sp. 1, Z. 31 bis 39).
Auch ein Bauteil mit den Merkmalen des Anspruchs 10 ist nicht beschrieben.
Die übrigen im Prüfungsverfahren noch entgegengehaltenen Druckschriften liegen
ferner und können die Neuheit der Gegenstände nach den Ansprüchen 1, 10 und
18 ebenfalls nicht Frage stellen.
4. Das Verfahren zum Herstellen eines Bauteils nach Anspruch 1, das Bauteil
nach Anspruch 10, sowie dessen Verwendung nach Anspruch 18 beruhen auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt nach den Angaben von Seite 2, Absatz 5 der geltenden Unterlagen die Aufgabe zu Grunde, ein Bauteil mit hochwertiger Oberfläche sowie
ein Verfahren zur Herstellung des Bauteils zu schaffen, das ohne zusätzliche
Maßnahmen den gestellten Anforderungen in optischer, haptischer und sicherheitstechnischer Hinsicht genügt und zusätzlich in optischer Hinsicht neue Akzente ergibt.
Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren nach Anspruch 1 und ein Bauteil
nach Anspruch 10. Das beanspruchte Verfahren macht sich dabei dem Vorbringen
der Anmelderin zufolge mehrere Eigenschaften des Pergaments - wie geringerer
Zeit- und Arbeitsaufwand bei der Herstellung, Lichtdurchlässigkeit und Eigensteifigkeit durch Vorformung beim Trocknen - zunutze, die in dem im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik (1) und (2) kein Vorbild finden oder - wie aus
dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Stand der Technik DE
100 10 862 A1 ersichtlich - durch zusätzlichen Aufwand realisiert werden müssen
(vgl. DE 100 10 862 A1, Ansp. 1 i. V. m. Fig. 1 bis 3, BZ 16).
Den nächst kommenden Stand der Technik beschreibt die Entgegenhaltung. Sie
strebt an, bei einem Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus hinterspritztem
oder hinterpresstem Dekormaterial, welches Leder, ähnlich genarbte Strukturen,
Textil oder textilähnliche Strukturen sein kann, die Dekorfläche des Dekormaterials
beim Hinterspritzen oder Hinterpressen mit einfachen Mitteln weiter zu verbessern
(Sp. 1, Abs. [0004 und 0009] und Ansp. 1). Zur Lösung der Aufgabe ist dort angegeben, spätestens ab Beginn der Formhohlraumfüllphase einen Gasdruck auf die
Dekor-Oberfläche auszuüben, der der Schonung der Oberfläche dient, wenn in
den Formfüllraum die formgebende thermoplastische Kunststoffmasse eingefüllt
wird (Ansp. 1 i. V. m. Sp. 2, Abs. [0017]). Eine Anregung dahingehend, ein Tierhautpergament als Dekormaterial anstelle von Leder oder Textilien einzusetzen,
erhält der Fachmann aus der Entgegenhaltung (1) indessen nicht.
Eine solche Anregung ist auch der Druckschrift (2) nicht zu entnehmen. Die Entgegenhaltung (2) beschreibt zwar die Herstellung von Materialien unter Verwendung von abgezogenen Tierhäuten, insbesondere von Fischhaut, die noch mit
Schuppen besetzt und daher farbig ist (Sp. 1, Z. 21/22 i. V. m. Ansp. 1). Die Tierhaut, insbesondere die Schuppen tragende Fischhaut, bei der die Schuppen gerade das Dekor ausmachen, wird mit durchsichtigem Material mindestens einseitig
beschichtet und nach dem Trocknen als flexibles Material zur Herstellung von
Kleidung oder Überzügen verwendet (Sp. 1, Z. 22 bis 39 und 54 bis 58). Die Aufbereitung der Tierhäute zu einem Pergament unter Entfernung des Haarkleids -
wie bei dessen Herstellung aus Tierhaut von Rind, Schwein oder Ziege oder dementsprechend die Entfernung der Schuppen bei der Fischhaut - ist dagegen bei (2)
nicht beschrieben. Auch wird die ein- oder beidseitige Beschichtung der Tierhäute
bei (2) nicht durch Hinterspritzen, Hinterpressen oder Hinterblasen vorgenommen,
sondern durch Auftrag in einer Form, vorzugsweise einer Springform, so dass kein
Bauteil, sondern ein flexibles Material zur Herstellung von Artikeln, die bisher aus
Leder gefertigt werden, erzeugt wird (Sp. 1, Z. 31 bis 39 und Ansp. 3).
Ausgehend von (1) erhält der Fachmann daher auch in der Zusammenschau mit
(2) keinen Hinweis zur Lösung der vorstehend genannten Aufgabe. Auch die Lehren der übrigen im Prüfungsverfahren noch abgehandelten Druckschriften vermitteln dem Fachmann keine diesbezüglichen Anregungen.
Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber
dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so
dass der Anspruch gewährbar ist.
5. Der nebengeordnete Anspruch 10 ist auf das in den vorhergehenden Ansprüchen beschriebene Bauteil gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für ihn die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, so dass
dieser Anspruch ebenfalls gewährbar ist. Patentanspruch 18 ist auf die Verwendung des Bauteils im Innenausbau von Fahrzeugen gerichtet; sie ist durch den
Stand der Technik ebenfalls nicht nahe gelegt, und der Anspruch daher ebenfalls
gewährbar.
Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis
9 sowie für die auf den Patentanspruch 10 rückbezogenen Ansprüche 11 bis 17,
die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen betreffen.
Schröder
Harrer
Gerster
Schuster
Na