Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 03.11.2008 – 34 W (pat) 51/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 51/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 38 30 146.6-23

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie d

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R

ichter Hövelmann, Dipl. -Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.- Ing. Sandkämper

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die am 5. September 1988 unter

Inanspruchnahme ausländischer Prioritäten eingereic

hte Anmeldung, die einen

„Rauchartikel“ zum Gegenstand hat, zurückgewiesen.

D

agegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

S

ie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuhe

ben und

das nachgesuchte Patent zu erteilen.

Der Senat hat der Anmelderin anheimgestellt, im Hinblick auf den Ablauf der

Patentdauer ihr Rechtschutzbedürfnis an einer Erteilung darzutun. Die Anmeld

erin

hat in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 mitgeteilt, sie könne

das nicht.

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egen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerechte eingelegte Beschwerde ist nachträglich unzulässig

geworden und deshalb zu verwerfen (PatG § 79 Abs. 2 Satz 1). Die Anmelderin ist

nicht mehr beschwert. Sie hat kein Rechtschutzbedürfnis mehr an einer Erteilung

des Patents. Der Zeitpunkt, bis zu dem das nachgesuchte Patent nach § 16 Abs. 1

Satz 1 PatG dauern konnte, war vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bereits

verstrichen, nämlich am 5. September 2008. Daher ist von Amts wegen zu prüfen,

ob die besondere Verfahrensvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die

Prüfung des Anmeldungsgegenstandes auf Patentfähigkeit und die Entscheidung

über die Erteilung des nachgesuchten Patents noch gegeben sind (BPatGE 42,

256 - benutzerleitende Information). Im vorliegenden Fall konnte die Anmelderin

kein Rechtsschutzinteresse dartun. Damit ist die zunächst auf Grund der

Zurückweisung der Anmeldung begründete Beschwer mit diesem Wegfall des

Rechtschutzbedürfnisses nachträglich entfallen. Die Beschwer muss - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel - noch zum Zeitpunkt der

Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das

Rechtsmittel unzulässig. Wegen der weiteren Begründung wird auf den in GRUR

2

008, 96 veröffentlichten Beschluss des Senats verwiesen.

D

ieser Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (PatG § 79 Abs. 2 Satz 2).

D

r. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Sandkämper

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