Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 05.11.2008 – 26 W (pat) 27/08
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 27/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 08 865.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom
5. November 2008
durch
den
Vorsitzenden Richter
Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Dienstleistungen
„Frachten (Entladen von-); Fuhrunternehmer (Dienstleistungen eines-), Garagenvermietung, Kraftfahrzeuge (Transport mit-), Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten, Lagerung von Waren, Lagervermietung, Spedition, Warenauslieferung“
bestimmten Wortmarke
Warehotel
mit Beschluss vom 21. Januar 2008 zurückgewiesen, weil der Eintragung der Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstünden.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Begriff „Warehotel“ stelle für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen eine glatt beschreibende Angabe dar. Er
sei aus den dem englischen Grundwortschatz zugehörigen Begriffen „ware“ (=Ware) und „hotel“ (=Hotel) zusammengesetzt und werde von den Durchschnittsverbrauchern der hier maßgeblichen Dienstleistungen nur als ein Sachhinweis darauf
verstanden, dass diese Leistungen die Unterbringung von Frachten bzw. Daten
und Dokumenten zum Gegenstand hätten bzw. hierfür bestimmt und geeignet
seien. Der beschreibende Begriffsgehalt der angemeldeten Marke erschließe sich
dem Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres. Entgegen der Ansicht der Anmelderin handele es sich bei der Bezeichnung „Warehotel“ auch weder um eine phantasievolle Wortneuschöpfung noch um eine als solche schutzfähige Abwandlung
des deutschen Begriffs „Warenhotel“, sondern um einen sprachüblich gebildeten
englischen Begriff, der mit „Warenhotel“ zu übersetzen sei. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung sei im Internet bereits von Dritten mit dem Begriff „Warenhotel“ für
Dienstleistungen der Art, wie sie in der Anmeldung aufgeführt sind, geworben worden.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, es
handele sich bei der angemeldeten Marke um eine phantasievolle, die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibende Bezeichnung, die bisher nicht von
Dritten verwendet werde. Sämtliche im angegriffenen Beschluss angeführten Internetseiten stellten ausschließlich die von ihr und ihren Partnern konzeptionierte Lagerstätte in Lanken vor und seien von ihr selbst bzw. von ihren Partnern ins Internet gestellt worden. Auf Grund ihrer Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit weise die angemeldete Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft
auf. Interpretationsbedürftig sei die Bezeichnung „Warehotel“ bereits deshalb, weil
durch die Übernahme des Begriffs „hotel“ aus dem Gastgewerbe die Überlegung
erforderlich sei, welche Leistungen unter diesem Begriff im Zusammenhang mit
Waren erwartet werden könnten. Eine Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke
liege deshalb vor, weil die Bezeichnung „Warehotel“ nicht erkennen lasse, ob die
angedeutete Aufbewahrung von Waren rechtlich als Verwahrung, Frachtgeschäft
oder als Lager- bzw. Speditionsgeschäft betrieben werde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der angemeldeten Marke
fehlt für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf
die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (EuGH GRUR Int. 2003, 632, 635
- Linde u. a.; GRUR Int. 2004, 500, 504 - Postkantoor). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (BGH GRUR 2001,
1153, 1154 - marktfrisch; GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT).
Die vorliegend zu beurteilende Marke weist für die in der Anmeldung aufgeführten
Dienstleistungen einen solchen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Sie ist, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, in sprachüblicher Weise aus den englischen Begriffen „ware“ und „hotel“ zusammengesetzt
und wird von den Durchschnittsverbrauchern der Dienstleistungen, bei denen es
sich in der Regel um Mitarbeiter von Produktions- und Handelsunternehmen handelt, die mit der Beschaffung, dem Transport und der Lagerung von Waren und
deren logistischer Abwicklung befasst sind, wegen der Nähe zu dem entsprechenden deutschen Begriff ohne Weiteres in der Bedeutung „Warenhotel“ verstanden.
Diese Bezeichnung, die - wie die Anmelderin im Ausgangspunkt zutreffend darlegt - den im Bereich der Beherbergung von Personen gebräuchlichen Begriff „Hotel“ enthält, stellt jedoch keine phantasievolle Wortneuschöpfung der Anmelderin
dar, sondern weist in sprachüblicher, ohne Weiteres verständlicher Weise auf eine
Stätte hin, an der Waren komfortabel (zwischen-)gelagert werden können. Dieser
die Art und Beschaffenheit der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen
unmittelbar beschreibende Begriffsgehalt wird von deren maßgeblichen Durchschnittsabnehmern auch deshalb sofort und ohne Notwendigkeit einer begrifflichen Analyse der angemeldeten Marke verstanden werden, weil die Bezeichnung
„Warenhotel“ entgegen den Ausführungen der Anmelderin in der Beschwerdebegründung nicht erstmalig und ausschließlich von ihr und ihren Partnern für die Lagereistätte in Lanken benutzt wird, sondern - wie sich aus den von der Markenstelle mit dem Beanstandungsbescheid übersandten Internetseiten ergibt - bereits seit
mindestens dem Jahre 2002 auch für andere Lagerhäuser, wie z. B. in Achern, in
der Werbung verwendet worden ist, bei denen ein tatsächlicher oder rechtlicher
Zusammenhang mit der Lagerstätte in Lanken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
Letztlich kommt es aber für die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf die Frage, ob die angemeldete Marke eine Wortneuschöpfung darstellt oder bereits im
Verkehr benutzt worden ist, gar nicht entscheidend an, weil der Verbindung zweier
für sich genommen beschreibender bzw. als beschreibend verstandener Begriffe
schon dann die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, wenn
sich der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck nicht über den durch die
Kombination bewirkten Gesamteindruck hinausgeht und sich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (EuGH a. a. O. - Postkantoor; GRUR Int. 2005, 1012, 1014
- BioID). Davon ist im Falle der angemeldeten Marke auszugehen. Der Markenbestandteil „Ware“ stellt den Oberbegriff für sämtliche gegenständlichen Handelsgüter dar. Der weitere Markenbestandteil „Hotel“ bezeichnet einen Ort, an dem jemand oder etwas vorübergehend untergebracht werden kann. Aus der sprachlich
korrekten Zusammenfügung beider Begriffe wird für den Durchschnittsverbraucher
ersichtlich, dass der Verwender der Bezeichnung „Warehotel“ eine Lagereistätte
für Waren betreibt, die Qualität wie ein Hotel bietet, sei es, dass die Räumlichkeiten entsprechend ausgestattet sind, oder sei es, dass die im Zusammenhang mit
der Einlagerung erbrachten Zusatzleistungen entsprechend umfangreich sind. Ein
Herkunftshinweis ist der angemeldeten Marke dagegen nicht zu entnehmen, weshalb die angemeldete Marke nicht geeignet ist, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG notwendige betriebliche Unterscheidungsfunktion zu erfüllen.
Dass die angemeldete Marke nicht erkennen lässt, in welcher rechtlichen Form die
Dienstleistungen seitens der Anmelderin erbracht werden, begründet nicht deren
Unterscheidungskraft. Selbst relativ allgemein gehaltene Sachangaben werden im
Verkehr im Allgemeinen nur als verbraucherorientierte Sachinformation gewertet.
Vor allem bei Oberbegriffen und Sammelbezeichnungen, wie sie auch die Bezeichnung „Warehotel“ darstellt, ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbeschreibender Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH
GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Der Beschwerde muss der Erfolg daher versagt bleiben.
Auf die Frage, ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kommt es angesichts der Tatsache, dass ihr bereits jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG fehlt, nicht an.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
Ko