Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 05.11.2008 – 28 W (pat) 160/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. November 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 47 541. 3/10
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. November 2008 unter Mitwirkung
des
Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Angemeldet ist die Wortmarke
I.
SMARTMIX
für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 5 und 10
„zahnärztliche Füllmittel, Befestigungsmaterialien und Abdruckmaterialien; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für
zahnärztliche Zwecke;
chirurgische, ärztliche und zahnärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere Spritzen zum Applizieren von zahnärztlichen
Füllmitteln“.
Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 15. Februar
2007, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und die Frage eines
bestehenden Freihaltungsbedürfnisses ausdrücklich offen gelassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem angemeldeten Begriff handle es sich um eine
sprachregelgerechte Verbindung zweier beschreibender Wörter, die im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in werbeüblicher Weise auf eine
gerätetechnisch intelligent ausgestaltete Mischung hinweise und damit auf die
Gattung der fraglichen Waren bzw. deren Zweckbestimmung. Vom angesprochenen Verkehr werde sie daher nur als Sachhinweis verstanden werden, nicht
aber als betrieblicher Herkunftshinweis.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, der Bestandteil „SMART“ sei als beschreibende Angabe
allenfalls im Zusammenhang mit Geräten gebräuchlich, wie sie vorliegend aber
nicht beansprucht würden. Bereits aus diesem Grund, darüber hinaus aber auch
wegen seiner lexikalisch belegbaren Mehrdeutigkeit vermittle der fragliche Bestandteil der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft und
nehme ihr jeden eindeutig beschreibenden Aussagegehalt. Diese Wertung werde
auch durch die Voreintragung derselben Wortmarke für die Anmelderin sowie
durch Eintragungen von gleichlautenden Wortmarken durch das Harmonisierungsamt aus den Jahren 2004 und 2006 bestätigt.
Mit gerichtlichem Zwischenbescheid vom 28. Oktober 2008 hat der Senat der
Anmelderin Fundstellen zur Gebräuchlichkeit der Sachbegriffe „Smart“, „intelligent“, „Mix“, „Mischung“ und „Automix“ auf dem hier einschlägigen Produktsektor
übermittelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke stehen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Wortkombinationen wie das vorliegend angemeldete Markenwort „SMARTMIX“
sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie
dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben (vgl.
EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2000, 211, 212
- FÜNFER). Diese Eignung zur Merkmalsbeschreibung kann dabei auch neuen
Begriffsbildungen zukommen, wenn sie in ihrem beschreibenden Sinngehalt allgemein verständlich sind.
Nach den Feststellungen des Senats wird der Bestandteil „MIX“ auf dem hier
einschlägigen Dentalsektor bereits seit längerem als Sachbegriff verwendet (vgl.
etwa H. Bucksch, Wörterbuch der Zahnmedizin und Zahntechnik, S. 805 - „to mix
= (an)mischen, (an)rühren“; sowie die im Jahr 2002 veröffentlichte Patentschrift
EP 20020002151 - „zur Darreichung in Automix-Systemen darzubietende dentale
Abformmasse“; sowie unter http://www.degudent.de/Kommunikation_und_Service/Download/Keramik/Direktvertrieb/Duceram_Kiss/Duceram_Kiss_GB_d.pdf
-
Stichwort „Mix“). Ebenso geläufig ist dem hier angesprochenen Fachpublikum das
ursprünglich englischsprachige, inzwischen aber auch im Deutschen allgemein
gebräuchliche Wort „Smart“, mit seinen Begriffsgehalten „intelligent, clever,
schlau, geschäftstüchtig“. Der Begriff „SMART“ ist dabei nicht etwa nur als
Hinweis auf gerätetechnische Intelligenz im Zusammenhang mit EDV-Produkten
nachweisbar, sondern wird darüber hinaus auch für eine Vielzahl anderer Waren
mit einer selbständigen bzw. situationsgerechten Funktionsweise verwendet, die
sich durch besonders vorteilhafte Problemlösungen auszeichnen. In diesem Sinne
findet der Begriff „smart“ bzw. sein deutschsprachiges Pendant „intelligent“ auch
bei Dentalprodukten entsprechende Verwendung. Hierzu hat der Senat die Anmelderin mit Fundstellen konfrontiert, die den dargestellten Sachverhalt mit Formulierungen wie „smart dental products“, „smart ceramics“, „intelligente Keramik“,
„schnell und
intelligent
(Bonding-Systeme),
„intelligente Lösungen“
(Verblendkeramiken), „intelligenter Anwendung“ (Abformmaterialien), „Easy - Quick
- Unique - Intelligent - Aesthetic“ (Füllungszement) belegen. Die Eignung des
Begriffs „SMART“ im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Produkten zur
Merkmalsbeschreibung dienen zu können, veranschaulicht im Übrigen auch die
von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Produktbeschreibung einer ihrer Lizenznehmer. Dort heißt es u. a. „Smartmix - Die clevere
… Doppelspritze - automatisch anmischen und direkt applizieren.“
Vor diesem Hintergrund stellt sich die angemeldete Marke als sprachregelgemäße
Aneinanderreihung zweier beschreibender Angaben dar, aus der sich ein ebenfalls beschreibender Gesamtbegriff ergibt, der in seiner Bedeutung „intelligenter,
cleverer Mix“ bzw. „intelligentes (An)-Mischen“ nicht über die bloße Summe seiner
beiden Bestandteile hinausgeht. Vielmehr erschöpft sich das Markenwort in einer
produktbeschreibenden, anpreisenden Aussage über bestimmte Wareneigenschaften bzw. den Bestimmungszweck der fraglichen Produkte (vgl. hierzu auch
EuGH GRUR 2004, 680, 682, Rdn. 43 – BIOMILD). Somit ist von einem
schutzwürdigen Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit der angemeldeten Bezeichnung auszugehen, das einer markenrechtlichen Monopolisierung des Markenworts zugunsten der Anmelderin entgegensteht (EuGH GRUR
Int. 2004, 631, 634, Rdn. 48 - Dreidimensionale Tablettenform I). Dieses Freihaltungsbedürfnis wird auch nicht durch den Umstand beseitigt, dass dem
Markenwort „SMARTMIX“ aufgrund der Mehrdeutigkeit des Wortbestandteils
„SMART“ durchaus verschiedene Bedeutungsgehalte zugeordnet werden können.
Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Wortzeichen bereits
dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es - wie hier - zumindest in einer
seiner möglichen Bedeutungen ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren
bezeichnet (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146, Rdn. 32 - Doublemint). Für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es
auch nicht entscheidend, ob eine beschreibende Angabe für die konkret beanspruchten Waren bereits verwendet wird oder ob den Mitbewerbern zur Beschreibung der fraglichen Produktmerkmale ggf. andere Angaben zur Verfügung
verbleiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 57 - Postkantoor).
Die angemeldete Marke ist somit bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen. Ihr fehlt zudem jegliche Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer
Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr. BGH,
GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Die Herkunftsfunktion der Marke muss dabei
aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher immer klar im Vordergrund
stehen. Weitere mögliche Funktionen - wie beispielsweise eine Werbefunktion -
dürfen daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein (vgl. EuGH GRUR 2004,
1027, 1029, Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass beschreibenden Angaben i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gleichzeitig auch die erforderliche Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff.,
Rdn. 19 - BIOMILD; EuG MarkenR 2006, 557, Rdn. 34 - map&guide; BGH GRUR
2001, 1151, 1152 - marktfrisch; sowie Hacker, Markenrecht, Rdn. 127 m. w. N.).
Zwar unterscheidet sich die Rechtsprechung des EuGH und des EuG von der des
BGH insoweit, als EuGH und EuG hervorheben, beschreibenden Angaben und
Zeichen fehle „zwangsläufig“ die Unterscheidungskraft, während der BGH davon
spricht, dass solchen Angaben „regelmäßig“ auch die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei (vgl. etwa BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Für den vorliegenden Fall ergeben sich hieraus jedoch keine unterschiedlichen
Wertungen. Aufgrund des klar im Vordergrund stehenden produktbezogenen
Aussagegehalts werden die angesprochenen Fachkreise das angemeldete Markenwort als schlagwortartigen beschreibenden Sachhinweis werten und in ihm
nicht - wie es zwingend erforderlich wäre - in erster Linie einen Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der fraglichen Waren entnehmen.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die von der Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung angeführten Voreintragungen begründen kein anderes Ergebnis. Zum einen können die konkreten
Umstände, die zu diesen Eintragungen geführt haben, nicht mehr ermittelt werden.
Zudem ist davon auszugehen, dass auf dem hier maßgeblichen Warensektor
durch die Entwicklung neuer Werkstoffe, Techniken und Fertigungsverfahren
fortlaufend erhebliche Veränderungen im Marktgeschehen stattfinden. Im Zusammenhang mit den konkreten Feststellungen des Senats veranschaulicht dieser
Aspekt, dass die sprachüblich gebildete Wortkombination „Smartmix“ jedenfalls
aktuell zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann.
Darüber hinaus dokumentiert die vorliegende Fallgestaltung ganz allgemein die
Notwendigkeit einer ausschließlich am konkreten Einzelfall orientierten Entscheidung, die beim Vorliegen begründeter Anhaltspunkte auch von vorausgegangenen
Eintragungen abweicht. Unabhängig davon bleibt aber generell darauf hinzuweisen, dass es für die vorliegende Beschwerde grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob und ggf. wie oft identische Wortmarken bereits eingetragen
wurden. Dieser Grundsatz ist durch verschiedene Entscheidungen des EuGH zum
Gemeinschaftsmarkenrecht sowie durch die Rechtsprechung des BGH immer
wieder bestätigt worden (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 -
BioID; BGH WRP 2008, 1428, Rdn. 18
- Marlene-Dietrich-Bildnis,
jeweils
m. w. N.). Im Übrigen wird sowohl von der europäischen Markenrichtlinie als auch
vom Markengesetz anerkannt, dass schutzunfähige Marken durch Fehlentscheidungen ins Register gelangen können, weshalb beide ein eigenständiges
Verfahren für die Löschung solcher Marken vorsehen.
Stoppel
Werner
Schell
Me