Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.11.2008 – 19 W (pat) 52/07
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 52/07 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 10. November 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 050 665.5-32
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, Gutermuth
und Dipl.-Ing. Groß 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 05 F - hat die
am 18. Oktober 2004 eingereichte Anmeldung durch Beschluss
vom
1. August 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des
jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand
der Technik nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Schriftsatz vom 12. März 2007
(Bl. 195/197 der Prüfungsakte),
Beschreibung Seiten 1, 1a und 1b vom 15. Januar 2007, im Übrigen wie Anmeldetag
Zeichnungen wie Anmeldetag.
Hilfsweise beantragt sie
das Patent mit einer Fassung des Anspruchs 1 gemäß den übergebenen Hilfsanträgen 1 bis 3 zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung von Gliederungsbuchstaben entsprechend einer, mit Eingabe vom 28. Juni 2007 (S. 10) vorgelegten Merkmalsanalyse:
"a) Elektronikstromversorgung mit Kompensation dynamischer
Stromänderungen direkt am Entstehungsort, die beim Betrieb
in einer hochfrequent getakteten integrierten Schaltung (11)
auftreten,
b) wobei eine dynamische Stromänderungskompensationsschaltung (10)
b1) in der integrierten Schaltung selbst integriert ist
b2) oder in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung, angeordnet ist,
c) wodurch keine bei dynamischen Stromänderungen infolge der
Induktivität der Stromspeiseleitung und am ESR der Stützkondensatoren hervorgerufenen, unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen an der integrierten Schaltung entstehen."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal b2) lautet
"oder in unmittelbarer Nähe der Entstehungsorte in der integrierten Schaltung, insbesondere auf einem Chipträger, angeordnet
ist,"
und dass im Merkmal c) die Worte "und am ESR der Stützkondensatoren" gestrichen sind.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1 dadurch, dass er das Merkmal b2) nicht enthält.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 2 dadurch, dass das Merkmal c) lautet:
"wodurch keine bei dynamischen Stromänderungen infolge der Induktivität der Stromspeiseleitung innerhalb der integrierten Schaltung hervorgerufenen, unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen an der integrierten Schaltung entstehen."
Als Aufgabe ist in der geltenden Beschreibung Seite 1a, letzte Zeile bis Seite 1b
1. Zeile angegeben, den Stand der Technik zu verbessern.
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Prüfer habe im Anschluss an eine telefonische Anhörung einen Beschluss über die Erteilung eines Patents verkündet. Sie
regt die Zulassung einer Rechtsbeschwerde an.
Sie trägt weiterhin vor, dass unter dem anspruchsgemäßen Begriff "integrierte
Schaltung" nicht das eine integrierte Schaltung enthaltende Gehäuse samt Anschlusspins, sondern nur die im Gehäuse befindliche integrierte Schaltung selbst
zu verstehen sei. Dazu legt sie Datenblätter für den Chip SN74LS32 (ein IC mit
vier ODER-Gattern in einem DIL-14-Gehäuse) und für den Mikroprozessor 486
vor. Eine so verstandene integrierte Schaltung könne auch aus mehreren integrierten Schaltungen bestehen.
Bei der Erfindung gehe es darum, Versorgungsspannungsänderungen zu kompensieren, die durch Induktivitäten hervorgerufen würden, welche an zwischen
den Anschlusspins und der integrierten Schaltung und auf der integrierten Schaltung selbst gelegenen Leitungen aufträten. Unter der Angabe "in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung" sei ein Mikrometerbereich zu verstehen.
Die Anmelderin gibt an, dass es allgemein bekannt sei, dass sich die dynamischen
Versorgungsspannungsschwankungen nach der For(cid:80)(cid:72)(cid:79)(cid:3) (cid:507)(cid:56) = (di/dt) L berechneten.
Hinsichtlich der dem Zurückweisungsbeschluss zugrundegelegenen Druckschrift
US 6 791 302 B2 weist sie darauf hin, dass hier die Induktivitäten zwischen den
Anschlusspins und der integrierten Schaltung nicht berücksichtigt würden. Die Erfindung werde durch diese Druckschrift nicht nahegelegt. Auch sei die Fachwelt,
darunter namhafte und große Firmen, bisher noch nicht darauf gekommen, eine
Stromänderungskompensationsschaltung in der integrierten Schaltung anzuordnen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen nicht patentfähig ist.
1. Zur Frage der Möglichkeit einer telefonischen Beschlussverkündung
Der Auffassung der Anmelderin, die Übersendung des Telefax vom
18. Januar 2007, dem eine Kopie des Formblatts "Patenterteilung" beigefügt war,
stelle eine abschließende Regelung dar, die durch den Zurückweisungsbeschluss
nicht mehr habe revidiert werden können, ist nicht zuzustimmen.
In dieser Kopie wird unter Ziffer B1 eindeutig festgestellt, dass eine Patenterteilung "ohne Verkündung" erfolgen sollte.
Unter C / Verfügung II 1 ist verfügt, "der Patenterteilungsbeschluss ist vorzubereiten". Unter Ziffer C / 6. (Publikationsunterlagen für die Patentschrift) wird auf das
fernmündliche Gespräch vom 18. Januar 2007 Bezug genommen, nicht etwa auf
eine "Vereinbarung in der Anhörung" (unter Nr. 3).
Das Protokoll des fernmündlichen Gesprächs vom 18. Januar 2007, das die Prüfungsstelle der Anmelderin übersandt hat, trägt die Überschrift "Niederschrift über
ein fernmündliches Gespräch" und legt fest, mit welchen Unterlagen ein Patent erteilt werden soll. Die Anmelderin wird darin aber aufgefordert, den gestellten Antrag schriftlich zu bestätigen.
Auch wenn die Übermittlung der "Erteilungsverfügung" vor Erteilung des Patents
ein sehr ungewöhnliches Vorgehen der Prüfungsstelle darstellt, konnte die Anmelderin daher aus ihr letztlich nicht mehr als die Absicht entnehmen, das Patent
demnächst zu erteilen. Zur Auffassung, das Patent sei bereits erteilt, konnte sie
bei vernünftiger Würdigung nicht gelangen.
Der Vertreter der Anmelderin hat insoweit selbst im in der Übersendung nachfolgenden Schriftwechsel dokumentiert, dass er die Übersendung des Faxes vom
18. Januar 2007 noch nicht als Patenterteilungsbeschluss aufgefasst hat:
a) Im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 verwendete er die Formulierung "zur Erteilung anstehende Unterlagen" und formulierte
insoweit einen Vorbehalt gegen die beabsichtigte Patenterteilung bis nach erfolgter Rücksprache mit seinem Mandanten.
b) Im Schriftsatz vom 6. Februar 2007 erklärte er, nach Rücksprache mit der Mandantschaft bestehe nunmehr Einverständnis mit
den Unterlagen, die zur Patenterteilung vorgesehen seien. Es
werde gebeten, möglichst zügig den Patenterteilungsbeschluss
auszufertigen und diesen zu übermitteln.
c) Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007 kündigte er an, in Kürze
werde ein verbesserter Anspruch vorgelegt, hilfsweise werde
die Durchführung einer Anhörung beantragt.
d) Mit Schriftsatz vom 12. März 2007 wurden dann neue Unterlagen vorgelegt, u. a. ein neu aufgenommener Anspruch 9 und es
wurde gebeten, auf Basis der jetzt vorliegenden Unterlagen
über die Patenterteilung Beschluss zu fassen.
e) Im Schriftsatz vom 11. Mai 2007 wird ausgeführt, dass der zuständige Prüfer bereits mehrfach mündlich den Patenterteilungsbeschluss in dieser Sache zugesagt habe.
f) Im Schriftsatz vom 25. Mai 2007 wird ausgeführt, dass eine weitere Verzögerung nicht für nachvollziehbar gehalten werde, weil
beispielsweise im Anschluss an eine mündliche Verhandlung
bereits der fertige Erteilungsbeschluss vorgelegt werden könne.
Es werde um Mitteilung gebeten, warum bei Entscheidungen,
denen eine mündliche Verhandlung nicht vorausgehe, eine derartige Verzögerung eintreten könne.
g) Bis zur Beschwerdebegründung findet sich dagegen kein Anhaltspunkt in den von der Anmelderin eingereichten Schriftstücken, wonach sie von einer bereits erfolgten Erteilung ausgehe.
Eine Bindungswirkung dahingehend, das Patent entsprechend telefonischen Vereinbarungen zu erteilen, ist durch dieses Vorgehen des Deutschen Patent- und
Markenamts nicht eingetreten. Erkennt dieses vor einer zunächst beabsichtigten
Erteilung eines Patents, dass die bisherige Auffassung zur Schutzfähigkeit unzutreffend ist, ist es sogar verpflichtet, unter Wahrung rechtlichen Gehörs so zu entscheiden, wie es dem Patentgesetz entspricht. Eine Patenterteilung ist insoweit
nicht mit einem begünstigenden Verwaltungsakt in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts gleichzusetzen, der Dritte nicht notwendigerweise betreffen muss
(z. B. Gewährung von Beihilfen etc.). Die Gewährung eines Monopols durch ein
Patent schließt hingegen andere von der Nutzung der Erfindung aus, was nur bei
einer tatsächlich bestehenden Schutzfähigkeit gerechtfertigt ist, solange die Entscheidung noch nicht wirksam ergangen ist.
2. Fachmann
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektronik anzusehen, der Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung elektronischer
Schaltungen besitzt, dem dabei die durch parasitäre und störende Effekte hervorgerufenen Wirkungen bekannt sind und der Layouts integrierter Schaltungen erstellen kann.
3. Verständnis der Ansprüche
Als Entstehungsort dynamischer Stromänderungen (Merkmal a)) ist ein Ort an den
Stromspeiseleitungen zu sehen, an dem die Wirkung störender Leitungsinduktivitäten vorhanden ist (vgl. die streitpatentgemäße Aufgabe).
Entsprechend dem Verständnis einer integrierten Schaltung, wie es die Anmelderin anhand der vorgelegten Datenblätter a. a. O. vorgetragen hat, versteht der
Fachmann unter der Angabe "wobei eine dynamische Stromänderungskompensationsschaltung in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet ist"
(Merkmale b) und b2)) auch eine schaltungsmäßige Anordnung der dynamischen
Stromänderungskompensationsschaltung außerhalb der integrierten Schaltung
- nämlich an den Anschlusspins eines, die integrierte Schaltung enthaltenden Gehäuses - noch als "in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet".
Denn aus den von der Anmelderin vorgelegten Datenblättern a. a. O. ist ersichtlich, dass sich die Anschlusspins des die jeweilige integrierte Schaltung (ODER-
GATTER bzw. Mikroprozessor 486) enthaltenden Gehäuses in unmittelbarer Nähe
der integrierten Schaltung befinden.
Ein von der Anmelderin angesprochener Mikrometerbereich, der als Definition des
Abstands zwischen Stromänderungskompensationsschaltung und
integrierter
Schaltung hätte herangezogen werden können, ist dagegen in den ursprünglichen
Unterlagen nicht offenbart.
Die im Merkmal c) erwähnten Stromspeiseleitungen können demzufolge auch Leitungen sein, die zwischen der Elektronikstromversorgung (Spannungsquelle) und
den Anschlusspins eines die integrierte Schaltung (Last) enthaltenden Gehäuses
verlaufen.
Die weitere Angabe im Merkmal c), dass "keine … unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen an der integrierten Schaltung entstehen" versteht der
Fachmann so, dass zwar noch Versorgungsspannungsschwankungen vorhanden
sein können, diese aber in einem Bereich liegen, der die Funktion der integrierten
Schaltung nicht stört.
4. Hauptantrag
Aus der US 6 791 302 B2, Figur 11 ist eine Elektronikstromversorgung (104) bekannt, die eine hochfrequent getaktete - üblicherweise in einem Gehäuse mit Anschlusspins angeordnete - integrierte Schaltung (112) versorgt. Die Druckschrift
zeigt dabei eine
a)
Elektronikstromversorgung (Voltage Regulator 104) mit Kompensation dynamischer Stromänderungen (di/dt) direkt am Entstehungsort (hier Anschlusspins des die integrierte Schaltung (dynamic load) 112) enthaltenden Gehäuses; weitere Ausführungen
bei Merkmal c)), die beim Betrieb in einer hochfrequent getakteten integrierten Schaltung (dynamic load 112) auftreten (Sp. 1
Z. 18 bis 20, Sp. 2 Z. 8 bis 18 i. V. m. Sp. 8 Z. 2 bis 18),
b) wobei eine dynamische Stromänderungskompensationsschaltung (1116, 1118, 1120, 1122)
b2)
in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet ist
(In Figur 11 sind mit 106, 108, 1112, 1114 die Induktivitäten in
der Stromspeiseleitung zu den Anschlusspins des, die integrierte
Schaltung 112 enthaltenden Gehäuses bezeichnet (Sp. 8 Z. 2
bis 8). In der Leitung zwischen den Anschlusspins und der
Stromänderungskompensationsschaltung sind jedoch keine Induktivitäten eingezeichnet, woraus mitzulesen ist, dass diese
Leitung so kurz ist, dass Leitungsinduktivitäten hier vernachlässigt werden können. Daraus folgt (wie auch aus Sp. 5 Z. 45 bis
48 entnehmbar), dass die Stromänderungskompensationsschaltung schaltungsmäßig an den Anschlusspins des die integrierte
Schaltung 112 enthaltenden Gehäuses angeordnet ist. Damit ist
aber - entsprechend dem vorstehend dargelegten Verständnis -
die Stromänderungskompensationsschaltung auch in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet),
c) wodurch keine bei dynamischen Stromänderungen infolge der
Induktivität der Stromspeiseleitung und am ESR der Stützkondensatoren (110) hervorgerufenen, unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen an der integrierten Schaltung entstehen (Die Stromspeiseleitungsinduktivitäten 106, 108, 1112,
1114, sowie der ESR des Stützkondensators 110 (= effektiver
serieller Widerstand des Kondensators) können nicht wirksam
werden (Sp. 8 Z. 2 bis 18), weil die Stromänderungskompensationsschaltung 1116, 1118, 1120, 1122 in unmittelbarer Nähe der
Anschlusspins des Gehäuses der integrierten Schaltung 112
(Sp. 5 Z. 45 bis 48) und damit gemäß Senatsverständnis schaltungsmäßig in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet ist. Dieser Ort ist auch als Entstehungsort dynamischer
Stromänderungen anzusehen, weil er an einer Stelle liegt, an der
die Wirkung störender Leitungsinduktivitäten vorhanden ist. Auf
zwischen den Anschlusspins und der integrierten Schaltung 112
verlaufenden Leitungen, sowie auf Leitungen, die sich auf der integrierten Schaltung 112 selbst befinden, mögen zwar noch restliche Leitungsinduktivitäten auftreten, diese können aber nicht zu
unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen an der integrierten Schaltung 112 führen, da diese sonst nicht funktionsfähig wäre).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in seiner zweiten Alternativlösung (Merkmal b), b2)) ist somit gegenüber der aus der US 6 791 302 B2
bekannten Schaltung nicht neu.
Besteht ausgehend von einer solchen Schaltung weiterhin das Bedürfnis, auch
noch die Versorgungsspannungsänderungen auf zwischen den Anschlusspins und
der integrierten Schaltung 112 befindlichen Leitungen und den in der integrierten
Schaltung 112 selbst befindlichen Leitungen zu beseitigen, so weiß der Fachmann
angesichts elektrotechnischer Grundkenntnisse, aufgrund der allgemein bekannten (cid:41)(cid:82)(cid:85)(cid:80)(cid:72)(cid:79)(cid:3) (cid:507)(cid:56) = (di/dt) L, dass sich die Versorgungsspannungsänderung (cid:507)(cid:56)(cid:3)
wenn di/dt festliegt, nur dann reduzieren lässt, wenn die Leitungsinduktivität L verringert wird. Will der Fachmann Versorgungsspannungsänderungen völlig vermeiden, muss er die Wirkungen der Leitungsinduktivitäten - hier auch noch die Induktivitäten auf Leitungen zwischen den Anschlusspins und der integrierten Schaltung 112 sowie Induktivitäten auf Leitungen, die sich auf der integrierten Schaltung
selbst befinden - eliminieren oder mit anderen Worten: die Stromänderungskompensationsschaltung in der integrierten Schaltung selbst integrieren (Merkmal b)
und b1)).
Es bedarf daher für den Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit, die aus der
US 6 791 302 B2 bekannte Schaltung so auszugestalten, dass die Stromänderungskompensationsschaltung (1116, 1118, 1120, 1122) von außerhalb der integrierten Schaltung (112), d. h. von den Anschlusspins in das Innere des Gehäuses
verlagert und auf der integrierten Schaltung selbst integriert ist.
Im Übrigen ist eine spezielle Ausgestaltung der Stromänderungskompensationsschaltung in den ursprünglichen Unterlagen nicht enthalten, so dass die Anmeldung lediglich die Idee angibt, eine Stromänderungskompensationsschaltung in
der integrierten Schaltung zu integrieren. Diese Idee lag aber - wie vorstehend -
gezeigt, für den Fachmann nahe.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in seiner ersten Alternativlösung
(Merkmal b), b1)) beruht somit angesichts der aus der
US 6 791 302 B2 bekannten Schaltung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns.
5. Hilfsanträge
Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 ist hinsichtlich seiner ersten Alternativlösung entsprechend den Merkmalen b) und b1) jeweils vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag umfasst, weswegen das dort Gesagte für diese Ansprüche gleichermaßen gilt.
Wenn der Fachmann die dynamische Stromänderungskompensationsschaltung in
der integrierten Schaltung selbst integriert, entstehen - wie im Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 3 angegeben - zwangsläufig keine bei dynamischen Stromänderungen infolge der Induktivität der Stromspeiseleitung innerhalb der integrierten
Schaltung hervorgerufenen, unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen
an der integrierten Schaltung. Gehaltsmäßig unterscheidet sich somit der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nicht von dem des Hauptanspruchs gemäß der ersten Alternativlösung entsprechend den Merkmalen b) und b1). Insofern gilt das
zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Ausgeführte auch hier.
6. Der Anspruch 1 nach allen Anträgen ist somit nicht patentfähig. Die auf ihn jeweils rückbezogenen Ansprüche teilen sein Schicksal.
7. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 PatG war nicht veranlasst. Bei der erfolgten Übermittlung einer internen Erteilungsverfügung handelt es
sich um ein außergewöhnliches und singuläres Vorgehen der Prüfungsstelle, das
weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Vielmehr ist die Frage, ob eine bereits erfolgte Patenterteilung vorliegen könnte oder ob eine Bindungswirkung für
das Deutsche Patent- und Markenamt eingetreten sein könnte, aus Sicht des Senats eindeutig zu verneinen.
Bertl
Dr. Mayer
Gutermuth
Groß
Pü