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BPatG Beschluss vom 10.11.2008 – 19 W (pat) 52/07

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 52/07 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 10. November 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 050 665.5-32

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, Gutermuth

und Dipl.-Ing. Groß 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 05 F - hat die

am 18. Oktober 2004 eingereichte Anmeldung durch Beschluss

vom

1. August 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des

jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand

der Technik nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Schriftsatz vom 12. März 2007

(Bl. 195/197 der Prüfungsakte),

Beschreibung Seiten 1, 1a und 1b vom 15. Januar 2007, im Übrigen wie Anmeldetag

Zeichnungen wie Anmeldetag.

Hilfsweise beantragt sie

das Patent mit einer Fassung des Anspruchs 1 gemäß den übergebenen Hilfsanträgen 1 bis 3 zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung von Gliederungsbuchstaben entsprechend einer, mit Eingabe vom 28. Juni 2007 (S. 10) vorgelegten Merkmalsanalyse:

"a) Elektronikstromversorgung mit Kompensation dynamischer

Stromänderungen direkt am Entstehungsort, die beim Betrieb

in einer hochfrequent getakteten integrierten Schaltung (11)

auftreten,

b) wobei eine dynamische Stromänderungskompensationsschaltung (10)

b1) in der integrierten Schaltung selbst integriert ist

b2) oder in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung, angeordnet ist,

c) wodurch keine bei dynamischen Stromänderungen infolge der

Induktivität der Stromspeiseleitung und am ESR der Stützkondensatoren hervorgerufenen, unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen an der integrierten Schaltung entstehen."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal b2) lautet

"oder in unmittelbarer Nähe der Entstehungsorte in der integrierten Schaltung, insbesondere auf einem Chipträger, angeordnet

ist,"

und dass im Merkmal c) die Worte "und am ESR der Stützkondensatoren" gestrichen sind.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1 dadurch, dass er das Merkmal b2) nicht enthält.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 2 dadurch, dass das Merkmal c) lautet:

"wodurch keine bei dynamischen Stromänderungen infolge der Induktivität der Stromspeiseleitung innerhalb der integrierten Schaltung hervorgerufenen, unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen an der integrierten Schaltung entstehen."

Als Aufgabe ist in der geltenden Beschreibung Seite 1a, letzte Zeile bis Seite 1b

1. Zeile angegeben, den Stand der Technik zu verbessern.

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Prüfer habe im Anschluss an eine telefonische Anhörung einen Beschluss über die Erteilung eines Patents verkündet. Sie

regt die Zulassung einer Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt weiterhin vor, dass unter dem anspruchsgemäßen Begriff "integrierte

Schaltung" nicht das eine integrierte Schaltung enthaltende Gehäuse samt Anschlusspins, sondern nur die im Gehäuse befindliche integrierte Schaltung selbst

zu verstehen sei. Dazu legt sie Datenblätter für den Chip SN74LS32 (ein IC mit

vier ODER-Gattern in einem DIL-14-Gehäuse) und für den Mikroprozessor 486

vor. Eine so verstandene integrierte Schaltung könne auch aus mehreren integrierten Schaltungen bestehen.

Bei der Erfindung gehe es darum, Versorgungsspannungsänderungen zu kompensieren, die durch Induktivitäten hervorgerufen würden, welche an zwischen

den Anschlusspins und der integrierten Schaltung und auf der integrierten Schaltung selbst gelegenen Leitungen aufträten. Unter der Angabe "in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung" sei ein Mikrometerbereich zu verstehen.

Die Anmelderin gibt an, dass es allgemein bekannt sei, dass sich die dynamischen

Versorgungsspannungsschwankungen nach der For(cid:80)(cid:72)(cid:79)(cid:3) (cid:507)(cid:56) = (di/dt) L berechneten.

Hinsichtlich der dem Zurückweisungsbeschluss zugrundegelegenen Druckschrift

US 6 791 302 B2 weist sie darauf hin, dass hier die Induktivitäten zwischen den

Anschlusspins und der integrierten Schaltung nicht berücksichtigt würden. Die Erfindung werde durch diese Druckschrift nicht nahegelegt. Auch sei die Fachwelt,

darunter namhafte und große Firmen, bisher noch nicht darauf gekommen, eine

Stromänderungskompensationsschaltung in der integrierten Schaltung anzuordnen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen nicht patentfähig ist.

1. Zur Frage der Möglichkeit einer telefonischen Beschlussverkündung

Der Auffassung der Anmelderin, die Übersendung des Telefax vom

18. Januar 2007, dem eine Kopie des Formblatts "Patenterteilung" beigefügt war,

stelle eine abschließende Regelung dar, die durch den Zurückweisungsbeschluss

nicht mehr habe revidiert werden können, ist nicht zuzustimmen.

In dieser Kopie wird unter Ziffer B1 eindeutig festgestellt, dass eine Patenterteilung "ohne Verkündung" erfolgen sollte.

Unter C / Verfügung II 1 ist verfügt, "der Patenterteilungsbeschluss ist vorzubereiten". Unter Ziffer C / 6. (Publikationsunterlagen für die Patentschrift) wird auf das

fernmündliche Gespräch vom 18. Januar 2007 Bezug genommen, nicht etwa auf

eine "Vereinbarung in der Anhörung" (unter Nr. 3).

Das Protokoll des fernmündlichen Gesprächs vom 18. Januar 2007, das die Prüfungsstelle der Anmelderin übersandt hat, trägt die Überschrift "Niederschrift über

ein fernmündliches Gespräch" und legt fest, mit welchen Unterlagen ein Patent erteilt werden soll. Die Anmelderin wird darin aber aufgefordert, den gestellten Antrag schriftlich zu bestätigen.

Auch wenn die Übermittlung der "Erteilungsverfügung" vor Erteilung des Patents

ein sehr ungewöhnliches Vorgehen der Prüfungsstelle darstellt, konnte die Anmelderin daher aus ihr letztlich nicht mehr als die Absicht entnehmen, das Patent

demnächst zu erteilen. Zur Auffassung, das Patent sei bereits erteilt, konnte sie

bei vernünftiger Würdigung nicht gelangen.

Der Vertreter der Anmelderin hat insoweit selbst im in der Übersendung nachfolgenden Schriftwechsel dokumentiert, dass er die Übersendung des Faxes vom

18. Januar 2007 noch nicht als Patenterteilungsbeschluss aufgefasst hat:

a) Im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 verwendete er die Formulierung "zur Erteilung anstehende Unterlagen" und formulierte

insoweit einen Vorbehalt gegen die beabsichtigte Patenterteilung bis nach erfolgter Rücksprache mit seinem Mandanten.

b) Im Schriftsatz vom 6. Februar 2007 erklärte er, nach Rücksprache mit der Mandantschaft bestehe nunmehr Einverständnis mit

den Unterlagen, die zur Patenterteilung vorgesehen seien. Es

werde gebeten, möglichst zügig den Patenterteilungsbeschluss

auszufertigen und diesen zu übermitteln.

c) Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007 kündigte er an, in Kürze

werde ein verbesserter Anspruch vorgelegt, hilfsweise werde

die Durchführung einer Anhörung beantragt.

d) Mit Schriftsatz vom 12. März 2007 wurden dann neue Unterlagen vorgelegt, u. a. ein neu aufgenommener Anspruch 9 und es

wurde gebeten, auf Basis der jetzt vorliegenden Unterlagen

über die Patenterteilung Beschluss zu fassen.

e) Im Schriftsatz vom 11. Mai 2007 wird ausgeführt, dass der zuständige Prüfer bereits mehrfach mündlich den Patenterteilungsbeschluss in dieser Sache zugesagt habe.

f) Im Schriftsatz vom 25. Mai 2007 wird ausgeführt, dass eine weitere Verzögerung nicht für nachvollziehbar gehalten werde, weil

beispielsweise im Anschluss an eine mündliche Verhandlung

bereits der fertige Erteilungsbeschluss vorgelegt werden könne.

Es werde um Mitteilung gebeten, warum bei Entscheidungen,

denen eine mündliche Verhandlung nicht vorausgehe, eine derartige Verzögerung eintreten könne.

g) Bis zur Beschwerdebegründung findet sich dagegen kein Anhaltspunkt in den von der Anmelderin eingereichten Schriftstücken, wonach sie von einer bereits erfolgten Erteilung ausgehe.

Eine Bindungswirkung dahingehend, das Patent entsprechend telefonischen Vereinbarungen zu erteilen, ist durch dieses Vorgehen des Deutschen Patent- und

Markenamts nicht eingetreten. Erkennt dieses vor einer zunächst beabsichtigten

Erteilung eines Patents, dass die bisherige Auffassung zur Schutzfähigkeit unzutreffend ist, ist es sogar verpflichtet, unter Wahrung rechtlichen Gehörs so zu entscheiden, wie es dem Patentgesetz entspricht. Eine Patenterteilung ist insoweit

nicht mit einem begünstigenden Verwaltungsakt in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts gleichzusetzen, der Dritte nicht notwendigerweise betreffen muss

(z. B. Gewährung von Beihilfen etc.). Die Gewährung eines Monopols durch ein

Patent schließt hingegen andere von der Nutzung der Erfindung aus, was nur bei

einer tatsächlich bestehenden Schutzfähigkeit gerechtfertigt ist, solange die Entscheidung noch nicht wirksam ergangen ist.

2. Fachmann

Als zuständiger Fachmann ist hier ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektronik anzusehen, der Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung elektronischer

Schaltungen besitzt, dem dabei die durch parasitäre und störende Effekte hervorgerufenen Wirkungen bekannt sind und der Layouts integrierter Schaltungen erstellen kann.

3. Verständnis der Ansprüche

Als Entstehungsort dynamischer Stromänderungen (Merkmal a)) ist ein Ort an den

Stromspeiseleitungen zu sehen, an dem die Wirkung störender Leitungsinduktivitäten vorhanden ist (vgl. die streitpatentgemäße Aufgabe).

Entsprechend dem Verständnis einer integrierten Schaltung, wie es die Anmelderin anhand der vorgelegten Datenblätter a. a. O. vorgetragen hat, versteht der

Fachmann unter der Angabe "wobei eine dynamische Stromänderungskompensationsschaltung in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet ist"

(Merkmale b) und b2)) auch eine schaltungsmäßige Anordnung der dynamischen

Stromänderungskompensationsschaltung außerhalb der integrierten Schaltung

- nämlich an den Anschlusspins eines, die integrierte Schaltung enthaltenden Gehäuses - noch als "in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet".

Denn aus den von der Anmelderin vorgelegten Datenblättern a. a. O. ist ersichtlich, dass sich die Anschlusspins des die jeweilige integrierte Schaltung (ODER-

GATTER bzw. Mikroprozessor 486) enthaltenden Gehäuses in unmittelbarer Nähe

der integrierten Schaltung befinden.

Ein von der Anmelderin angesprochener Mikrometerbereich, der als Definition des

Abstands zwischen Stromänderungskompensationsschaltung und

integrierter

Schaltung hätte herangezogen werden können, ist dagegen in den ursprünglichen

Unterlagen nicht offenbart.

Die im Merkmal c) erwähnten Stromspeiseleitungen können demzufolge auch Leitungen sein, die zwischen der Elektronikstromversorgung (Spannungsquelle) und

den Anschlusspins eines die integrierte Schaltung (Last) enthaltenden Gehäuses

verlaufen.

Die weitere Angabe im Merkmal c), dass "keine … unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen an der integrierten Schaltung entstehen" versteht der

Fachmann so, dass zwar noch Versorgungsspannungsschwankungen vorhanden

sein können, diese aber in einem Bereich liegen, der die Funktion der integrierten

Schaltung nicht stört.

4. Hauptantrag

Aus der US 6 791 302 B2, Figur 11 ist eine Elektronikstromversorgung (104) bekannt, die eine hochfrequent getaktete - üblicherweise in einem Gehäuse mit Anschlusspins angeordnete - integrierte Schaltung (112) versorgt. Die Druckschrift

zeigt dabei eine

a)

Elektronikstromversorgung (Voltage Regulator 104) mit Kompensation dynamischer Stromänderungen (di/dt) direkt am Entstehungsort (hier Anschlusspins des die integrierte Schaltung (dynamic load) 112) enthaltenden Gehäuses; weitere Ausführungen

bei Merkmal c)), die beim Betrieb in einer hochfrequent getakteten integrierten Schaltung (dynamic load 112) auftreten (Sp. 1

Z. 18 bis 20, Sp. 2 Z. 8 bis 18 i. V. m. Sp. 8 Z. 2 bis 18),

b) wobei eine dynamische Stromänderungskompensationsschaltung (1116, 1118, 1120, 1122)

b2)

in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet ist

(In Figur 11 sind mit 106, 108, 1112, 1114 die Induktivitäten in

der Stromspeiseleitung zu den Anschlusspins des, die integrierte

Schaltung 112 enthaltenden Gehäuses bezeichnet (Sp. 8 Z. 2

bis 8). In der Leitung zwischen den Anschlusspins und der

Stromänderungskompensationsschaltung sind jedoch keine Induktivitäten eingezeichnet, woraus mitzulesen ist, dass diese

Leitung so kurz ist, dass Leitungsinduktivitäten hier vernachlässigt werden können. Daraus folgt (wie auch aus Sp. 5 Z. 45 bis

48 entnehmbar), dass die Stromänderungskompensationsschaltung schaltungsmäßig an den Anschlusspins des die integrierte

Schaltung 112 enthaltenden Gehäuses angeordnet ist. Damit ist

aber - entsprechend dem vorstehend dargelegten Verständnis -

die Stromänderungskompensationsschaltung auch in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet),

c) wodurch keine bei dynamischen Stromänderungen infolge der

Induktivität der Stromspeiseleitung und am ESR der Stützkondensatoren (110) hervorgerufenen, unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen an der integrierten Schaltung entstehen (Die Stromspeiseleitungsinduktivitäten 106, 108, 1112,

1114, sowie der ESR des Stützkondensators 110 (= effektiver

serieller Widerstand des Kondensators) können nicht wirksam

werden (Sp. 8 Z. 2 bis 18), weil die Stromänderungskompensationsschaltung 1116, 1118, 1120, 1122 in unmittelbarer Nähe der

Anschlusspins des Gehäuses der integrierten Schaltung 112

(Sp. 5 Z. 45 bis 48) und damit gemäß Senatsverständnis schaltungsmäßig in unmittelbarer Nähe der integrierten Schaltung angeordnet ist. Dieser Ort ist auch als Entstehungsort dynamischer

Stromänderungen anzusehen, weil er an einer Stelle liegt, an der

die Wirkung störender Leitungsinduktivitäten vorhanden ist. Auf

zwischen den Anschlusspins und der integrierten Schaltung 112

verlaufenden Leitungen, sowie auf Leitungen, die sich auf der integrierten Schaltung 112 selbst befinden, mögen zwar noch restliche Leitungsinduktivitäten auftreten, diese können aber nicht zu

unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen an der integrierten Schaltung 112 führen, da diese sonst nicht funktionsfähig wäre).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in seiner zweiten Alternativlösung (Merkmal b), b2)) ist somit gegenüber der aus der US 6 791 302 B2

bekannten Schaltung nicht neu.

Besteht ausgehend von einer solchen Schaltung weiterhin das Bedürfnis, auch

noch die Versorgungsspannungsänderungen auf zwischen den Anschlusspins und

der integrierten Schaltung 112 befindlichen Leitungen und den in der integrierten

Schaltung 112 selbst befindlichen Leitungen zu beseitigen, so weiß der Fachmann

angesichts elektrotechnischer Grundkenntnisse, aufgrund der allgemein bekannten (cid:41)(cid:82)(cid:85)(cid:80)(cid:72)(cid:79)(cid:3) (cid:507)(cid:56) = (di/dt) L, dass sich die Versorgungsspannungsänderung (cid:507)(cid:56)(cid:3)

wenn di/dt festliegt, nur dann reduzieren lässt, wenn die Leitungsinduktivität L verringert wird. Will der Fachmann Versorgungsspannungsänderungen völlig vermeiden, muss er die Wirkungen der Leitungsinduktivitäten - hier auch noch die Induktivitäten auf Leitungen zwischen den Anschlusspins und der integrierten Schaltung 112 sowie Induktivitäten auf Leitungen, die sich auf der integrierten Schaltung

selbst befinden - eliminieren oder mit anderen Worten: die Stromänderungskompensationsschaltung in der integrierten Schaltung selbst integrieren (Merkmal b)

und b1)).

Es bedarf daher für den Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit, die aus der

US 6 791 302 B2 bekannte Schaltung so auszugestalten, dass die Stromänderungskompensationsschaltung (1116, 1118, 1120, 1122) von außerhalb der integrierten Schaltung (112), d. h. von den Anschlusspins in das Innere des Gehäuses

verlagert und auf der integrierten Schaltung selbst integriert ist.

Im Übrigen ist eine spezielle Ausgestaltung der Stromänderungskompensationsschaltung in den ursprünglichen Unterlagen nicht enthalten, so dass die Anmeldung lediglich die Idee angibt, eine Stromänderungskompensationsschaltung in

der integrierten Schaltung zu integrieren. Diese Idee lag aber - wie vorstehend -

gezeigt, für den Fachmann nahe.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in seiner ersten Alternativlösung

(Merkmal b), b1)) beruht somit angesichts der aus der

US 6 791 302 B2 bekannten Schaltung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des

Fachmanns.

5. Hilfsanträge

Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 ist hinsichtlich seiner ersten Alternativlösung entsprechend den Merkmalen b) und b1) jeweils vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag umfasst, weswegen das dort Gesagte für diese Ansprüche gleichermaßen gilt.

Wenn der Fachmann die dynamische Stromänderungskompensationsschaltung in

der integrierten Schaltung selbst integriert, entstehen - wie im Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 3 angegeben - zwangsläufig keine bei dynamischen Stromänderungen infolge der Induktivität der Stromspeiseleitung innerhalb der integrierten

Schaltung hervorgerufenen, unverträglichen Versorgungsspannungsänderungen

an der integrierten Schaltung. Gehaltsmäßig unterscheidet sich somit der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nicht von dem des Hauptanspruchs gemäß der ersten Alternativlösung entsprechend den Merkmalen b) und b1). Insofern gilt das

zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Ausgeführte auch hier.

6. Der Anspruch 1 nach allen Anträgen ist somit nicht patentfähig. Die auf ihn jeweils rückbezogenen Ansprüche teilen sein Schicksal.

7. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 PatG war nicht veranlasst. Bei der erfolgten Übermittlung einer internen Erteilungsverfügung handelt es

sich um ein außergewöhnliches und singuläres Vorgehen der Prüfungsstelle, das

weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Vielmehr ist die Frage, ob eine bereits erfolgte Patenterteilung vorliegen könnte oder ob eine Bindungswirkung für

das Deutsche Patent- und Markenamt eingetreten sein könnte, aus Sicht des Senats eindeutig zu verneinen.

Bertl

Dr. Mayer

Gutermuth

Groß