Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 10.11.2008 – 30 W (pat) 129/06

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 129/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 07 772.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I .

Für die Eintragung in das Register ist die Wortmarke

SMARTLINE

angemeldet worden für die Waren der Klassen 7 und 9

„Motoren und deren Teile (nicht für Landfahrzeuge); elektrische

und/oder elektronische Mess-, Anzeige-, Bedien- und Steuergeräte zur Überwachung und Steuerung von Verbrennungsmotoren,

sämtliche Waren nicht für Landfahrzeuge“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, als freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter,

ohne jedoch eine Begründung einzureichen oder zu den vom Senat ermittelten

und übersandten Rechercheunterlagen Stellung zu nehmen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 17. Januar 2006 und

vom

19. Juni 2006 aufzuheben.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,

weil die angemeldete Wortmarke „SMARTLINE“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine glatt beschreibende Angabe darstellt und deswegen freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind alle

absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das

ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25 - 27)

- Chiemsee, GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 68) - Postkantoor). Diesen Auslegungsgrundsatz wendet der EuGH sowohl auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft

als auch auf die des Freihaltungsbedürfnisses an (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,

608 (Nr. 60) - Libertel und GRUR 2003, 514, 519 (Nr. 74) - Linde, Winward u.

Rado). Das Allgemeininteresse im Zusammenhang mit Unterscheidungskraft und

Freihaltungsbedürfnis liegt in dem Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen, ein Interesse, das im Fall der beschreibenden Angaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG nicht erst durch tatsächlich eingetretene Behinderungen berührt wird,

sondern schon durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG: „… dienen können, …“). Ungerechtfertigte Monopole müssen im Interesse der Rechtssicherheit möglichst frühzeitig, effektiv und ökonomisch durch die

dafür zuständigen Behörden und Gerichte verhindert werden. Dazu hat der EuGH

ausdrücklich hervorgehoben, dass „die Prüfung anlässlich des Antrages auf

Eintragung einer Marke nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden darf. Diese

Prüfung muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung

von Marken zu vermeiden“ (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 57 - 59)

- Libertel und GRUR 2004, 674, 680 (Rn. 23 - 125) - Postkantoor).

Wie die Markenstelle bereits ausführlich und zutreffend erläutert hat, handelt es

sich bei dem angemeldeten Markenwort um eine sprachüblich gebildete Kombination von zwei englischsprachigen Begriffen, die der von den beanspruchten Waren

angesprochene Verkehr ohne weiteres und zwanglos im Sinne von einer Produktreihe mit gerätetechnischer Intelligenz verstehen wird, was nicht nur das Eintragungshindernis einer freihaltebdürftigen beschreibenden Angabe im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern auch jenes der mangelnden Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt. Über diese Erkenntnisse gehen auch die

Feststellungen des Senats nicht hinaus. Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet und auch nicht zu den ihr vom Senat übermittelten Internet-

Fundstellen Stellung genommen hat, wird nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die

Auffassung der Markenstelle angreifbar sein soll.

Nach alledem konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben.

Dr. Vogel von Falckenstein

Hartlieb

Paetzold

Cl