Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.11.2008 – 30 W (pat) 156/06
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 156/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. November 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die IR-Marke 753 535
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Vogel von Falckenstein sowie die Richterin Hartlieb und den Richter Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen die für diverse Waren der Klasse 9 am 10. Mai 2001 (mit Priorität vom
23.11.2000) veröffentlichten international registrierte Marke 753 535
"i1"
ist Widerspruch erhoben worden aus der am 3. Oktober 2000 angemeldeten und
seit dem 3. April 2001 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 37 und 42 eingetragenen Wortmarke 300 74 380
"JI".
Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen vom 2. Mai 2005 und 22. August 2006 den Widerspruch
mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die
IR-Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2007 die Benutzung der
Widerspruchsmarke bestritten.
Die Widersprechende hat weder Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht noch ist sie zum auch von ihr hilfsweise beantragten Termin
zur mündlichen Verhandlung erschienen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache bereits deshalb keinen Erfolg,
weil die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht hat.
Die Inhaberin der jüngeren Marke hat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2007 die Benutzung der seit dem 3. April 2001 eingetragenen Widerspruchsmarke bestritten.
Diese Einrede war auch zulässig. Zwar war die fünfjährige Benutzungsschonfrist
gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG noch nicht im Zeitpunkt der für IR-Marken maßgeblichen Veröffentlichung der Eintragung im Veröffentlichungsblatt der WIPO
(vgl. § 114 Abs. 1 MarkenG) am 10. Mai 2001 abgelaufen, da die Widerspruchsmarke erst am 3. April 2001 eingetragen worden war. Allerdings umfasst die undifferenzierte Geltendmachung der Nichtbenutzung auch die weitere Einrede nach
§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 43
Rdn. 15 m. w. N.), wonach die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch
glaubhaft zu machen hat, so dass die Benutzungsschonfrist fünf Jahre nach
Eintragung der Widerspruchsmarke am 19. April 2006 abgelaufen war und
seitdem die Widersprechende mit der Erhebung der Einrede rechnen musste. Das
konnte, da die Einrede keiner Ausschlussfrist unterliegt, auch noch
im
Beschwerdeverfahren geschehen. Nachdem der Schriftsatz an die Widersprechende ausweislich des Zustellungsnachweises (ZU) am 19. Juli 2007
zugestellt worden
ist, wäre es Aufgabe der Widersprechenden gewesen,
vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass sie ihre Marke innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch benutzt hat (§ 43 Abs. 1
S. 2 MarkenG). Das ist nicht geschehen.
Für einen solchen Sachvortrag und der Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen bedurfte es keiner besonderen Aufforderung durch das Gericht. Die Widersprechende hat nach Übermittlung der Einrede von sich aus unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der im Rahmen des Benutzungszwanges
herrschende Beibringungsgrundsatz lässt es grundsätzlich auch nach der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 139 ZPO nicht zu, die Widersprechende
auf diese Verpflichtung zum Vortrag hinzuweisen (vgl. BPatG GRUR 1996, 981,
982 - ESTAVITAL m. w. N. zur früheren Rechtslage). Zwar besteht die Hinweispflicht des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren.
Sie hat aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher Hinweis eine
Selbstverständlichkeit wäre,
in denen nicht ersichtlich
ist, dass dieser
Gesichtspunkt übersehen worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen
Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer
Parteinahme des Gerichts führen würde.
Die Widersprechende hat auch ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Nichtbenutzungseinrede vorzutragen. Seit Übersendung des entsprechenden Schriftsatzes
ist mittlerweile über ein ganzes Jahr vergangen, ohne dass sie sich auch nur
formal auf dieses Bestreiten eingelassen hat oder etwa den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hätte. Das Schweigen der Widersprechenden
ist vom Senat daher als Zugeständnis des gegnerischen Sachvortrags nach § 138
Abs. 3 ZPO zu werten, womit von der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke
auszugehen ist.
Der Widersprechenden waren aus Billigkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung unter Billigkeitsgesichtspunkten kommt vor allem bei einem Verhalten eines Beteiligten in
Betracht, das mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist. Im
Falle einer zulässigerweise erhobenen Einrede der Nichtbenutzung ist dies dann
anzunehmen, wenn der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen
Glaubhaftmachung weiterverfolgt wird (ständige Rechtsprechung, BPatG GRUR
1996, 981 f.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 71 Rdn. 15 m. w. N.). Im
vorliegenden Fall hat die Widersprechende weder Glaubhaftmachungsunterlagen
eingereicht noch ist sie zur mündliche Verhandlung erschienen, die der Senat auf
den entsprechenden schriftlichen Hilfsantrag der Widersprechenden durchgeführt
hat. Ebenso wenig hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen. Ein solches Verhalten zieht zwangsläufig die Kostentragungspflicht nach sich (vgl. Ströbele-
/Hacker a. a. O.).
Dr. Vogel von Falckenstein
Hartlieb
Paetzold
Cl