Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 19.11.2008 – 20 W (pat) 312/05

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

19. November 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

"Auslösevorrichtung"

Fehlt es an einem besonderen eigenen Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, hat dies zur Folge, dass der Einspruch nachträglich unzulässig wird und daher zu verwerfen ist.

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. November 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 42 24 753

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. November 2008 durch den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie die Richter

Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 42 24 753 mit der Bezeichnung „Auslösevorrichtung für eine Sicherheitseinrichtung zum Schutz von Fahrzeuginsassen“, dessen Erteilung am

6. Mai 2004 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 6. August 2004 Einspruch erhoben. Nachdem das Patent durch Nichtzahlung der Jahresgebühr mit

Wirkung zum 1. Februar 2007 erloschen war, hat die Einsprechende beantragt,

aus Gründen der Rechtssicherheit für den Zeitraum bis zum Erlöschen das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Für den Fall, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werde, hat sie mündliche Verhandlung beantragt. Der Senat hat in Vorbereitung auf diesen Termin darauf hingewiesen, dass die Einsprechende zur Fortführung des Einspruchsverfahrens ein

besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse darzulegen und nachzuweisen habe,

was bisher nicht geschehen sei. Die Einsprechende hat sich hierzu nicht geäußert

und ist der mündlichen Verhandlung ferngeblieben. Die Patentinhaberin ist wie

schriftsätzlich angekündigt im Termin ebenfalls nicht erschienen.

II.

Der Einspruch ist zu verwerfen, da er nachträglich unzulässig geworden ist.

Im Zeitpunkt seiner Einlegung bestanden gegen die Zulässigkeit des Einspruchs

keine Bedenken, denn er war form- und fristgerecht erhoben worden und enthält

im Einzelnen hinreichendes Tatsachenvorbringen zu den geltend gemachten Widerrufsgründen.

Nachdem das Patent - wie hier durch Nichtzahlung der Jahresgebühr - mit Wirkung ex nunc erloschen ist, kann die Einsprechende die Fortführung des Einspruchsverfahrens nur verlangen, wenn bei ihr ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (hM; vgl. BGH GRUR 2008, 279, Rn. 13 - Kornfeinung

m. w. N.). Diese Anforderung beruht nach der Rechtsprechung auf der Erwägung,

dass das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte

nicht mehr berührt wird, wenn das Patent erloschen ist.

Die Einsprechende hat ein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse an dem

rückwirkenden Widerruf des Patents nicht dargetan. Soweit sie sich darauf beschränkt, aus Gründen der Rechtssicherheit die Fortsetzung des Einspruchsverfahren zu beantragen, beruft sie sich lediglich auf einen allgemein gültigen Gesichtspunkt, nicht jedoch auf ein eigenes schutzwürdiges Interesse, das etwa dann

gegeben wäre, wenn die Gefahr besteht, dass die Einsprechende oder ihre Abnehmer für die Vergangenheit noch aus dem Patent in Anspruch genommen werden könnten.

Fehlt es demnach an einem besonderen eigenen Rechtsschutzinteresse für die

Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, hat dies zur Folge, dass der Einspruch

nachträglich unzulässig wird und daher zu verwerfen ist (vgl. Hövelmann in

GRUR 2007, 283, 288). Durch die vorliegende der Rechtskraft fähige Entscheidung wird das Einspruchsverfahren beendet, was gerade unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit der derzeitigen Praxis der technischen Beschwerdesenate vorzuziehen ist, die in einem solchen Fall das Einspruchsverfahren für erledigt ansehen und die Akten schließen (vgl. Hövelmann a. a. O, Seite 289 unter

VIII).

Dr. Hartung

Martens

Gottstein

Kleinschmidt

Pr