Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 19.11.2008 – 29 W (pat) 38/07

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. November 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 42 084.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin

Grabrucker, die Richterin Fink und den Richter Dr. Kortbein

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Palladion

Die Wortmarke 306 42 084

ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 als nicht unterscheidungskräftige

und freihaltebedürftige Angabe teilweise zurückgewiesen für die Waren

Aquarelle; Broschüren; Bücher; Farbdrucke; Fotogravuren; Gemälde, gerahmt und ungerahmt; Gemäldereproduktionen, Glückwunschkarten/Kunstkarten; grafische Reproduktionen; Lithografien; Postkarten; Wandkalender.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ausdruck "Palladion"

lexikalisch mit der Bedeutung eines Kultbildes der griechischen Mythologie, nämlich der Darstellung der bewaffneten Pallas Athene belegt sei. Bei der Beanspruchung von Oberbegriffen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die

Schutzfähigkeit bereits dann zu verneinen, wenn für eine unter diesen Oberbegriff

fallende Einzelware ein Schutzhindernis bestehe. Da sämtliche der von der Zurückweisung erfassten Waren ein solches Kultbild darstellen oder sich thematisch

damit befassen könnten, beschreibe das Zeichen unmittelbar Inhalt, Gegenstand

und thematische Ausrichtung dieser Waren. Aufgrund dieses beschreibenden

Aussagegehalts werde das angesprochene Fachpublikum und Kunst- und Geschichtsinteressierte, dem Zeichen auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis

entnehmen.

Mit seinen gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde trägt der Anmelder

vor, dass die theoretische Möglichkeit einer Verwendung des beanspruchten Zeichens im Zusammenhang mit Abbildungen der bewaffneten Pallas Athene nicht

die Annahme fehlender Unterscheidungskraft rechtfertige. Der angesprochene

Durchschnittsverbraucher entnehme dem Wort "Palladion" nicht ohne weiteres

einen eindeutigen Begriffsinhalt, so dass das Zeichen zur Beschreibung der beanspruchten Waren nicht geeignet sei. Im Übrigen stehe die Zurückweisung im Widerspruch zur bisherigen Eintragungspraxis der Deutschen Patent- und Markenamts, das die Namen griechischer Götter wiederholt für die Waren "Druckereierzeugnisse" eingetragen habe.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des beanspruchten Zeichens steht jedenfalls das

Schutzhindernis der beschreibenden Angabe entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder

sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die mit

Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c Markenrichtlinie übereinstimmende Vorschrift verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchen Waren oder

Dienstleistungen geeignet sind, von allen frei verwendet werden können. Ein

Wortzeichen, das in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann daher nicht als

Marke geschützt werden (vgl. EuGH MarkenR 2007, 204, Rn. 73 ff.

- CELLTECH; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674,

Rn. 54 ff. - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2008, 900, Rn. 15 - SPA II; GRUR

2006, 850, Rn. 35 - FUSSBALL WM 2006).

2. Wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, ist das griechische Wort

"Palladion" ebenso wie der entsprechende lateinische Begriff "Palladium" sowohl in allgemeinsprachlichen Lexika als auch in kunstgeschichtlichen Wörterbücher belegt als Bildnis der bewaffneten Pallas Athene, das seinem Besitzer

Schutz verlieh und den Bestand einer Stadt verbürgte, bzw. als Bezeichnung

für ein schützendes Heiligtum (vgl. Der Brockhaus in fünf Bänden, 2000,

Bd. 4, S. 3458; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2007, S. 988; Seemann,

Lexikon der Kunst, 2004, S. 393; Der Kunst-Brockhaus, 1987, S. 271; Die Zeit,

Das Lexikon in 20 Bänden, 2005, Bd. 11, S. 125). Auch die Internetrecherche

zeigt eine Verwendung des Begriffs mit dieser Bedeutung als Buchtitel (z. B.

Georg Goelzer, Palladion, Gral und Grundstein. Der Kampf um das kosmische

Menschentum, 1989; Susanne Röckel, Palladion, 1999) und in anderen Texten über griechische Götter (z. B. www.messala.de - "Tempel und figürliche

Darstellungen der Athena").

3. Für die Waren "Aquarelle; Broschüren; Bücher; Farbdrucke; Fotogravuren;

Gemälde, gerahmt und ungerahmt; Gemäldereproduktionen, Glückwunschkarten/Kunstkarten; grafische Reproduktionen; Lithografien; Postkarten; Wandkalender" eignet sich das Zeichen damit zu deren unmittelbaren Beschreibung

dahingehend, dass sie Abbildungen eines Palladions zeigen oder sich thematisch mit dem Palladion befassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die

Allgemeinheit der Verbraucher diese beschreibende Bedeutung des Begriffs

"Palladion" möglicherweise nicht kennt. Denn das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert keine einhellige oder überwiegende Verkehrsauffassung. So hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Beurteilung fremdsprachiger Wörter darauf

abgestellt, ob die beteiligten Verkehrskreise im Stande sind, die Bedeutung

des fremdsprachigen Wortes zu erkennen und dabei zwischen dem Verständnis des am Handel beteiligten Fachverkehrs und/oder dem des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers differenziert (vgl. EuGH GRUR 2006, 411,

Rn. 24, Matratzen Concord/Hukla; BPatG 24 W (pat) 51/05 - UMAMI). Eine

beschreibenden Angabe i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist deshalb auch

dann anzunehmen, wenn nur das angesprochene Fachpublikum den Bedeutungsgehalt des Zeichens erkennen. Davon ist hier auszugehen. Dem mit der

griechischen Antike als einem bedeutenden Gebiet der Kunstgeschichte vertrautem Fachverkehr, zu dem hier Kunsthistoriker ebenso wie Kunst- und

Buchhändler sowie Verleger von Kunstdrucken und Kunstbüchern zählen, ist

die Bedeutung des Zeichens geläufig und er benötigt sie zur Sachbeschreibung entsprechender bildlicher Darstellungen. Dieser Beurteilung steht nicht

entgegen, dass der Begriff "Palladion" mit zwei unterschiedlichen Begriffsinhalten, nämlich einerseits dem eines Kultbildes und andererseits dem eines

schützenden Heiligtums belegt ist, weil beide Bedeutungen die beanspruchten

Waren dahingehend beschreiben, dass sie solche Kultbilder bzw. Heiligtümer

abbilden bzw. sich thematisch damit befassen.

4. Der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragung anderer Wortfolgen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in

einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte

ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich

eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und Verzerrung des

Wettbewerbs darstellen (vgl. die Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften BPatG GRUR 2007, 329 - SCHWA-

BENPOST, Mitt. 2008, 179 - Volks-Handy). Dies setzt aber voraus, dass sich

die bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt,

welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren. Soweit es sich bei den von der Anmelderin angeführten

Voreintragungen um Marken handelt, die vor Inkrafttreten des Markengesetzes erfolgten, oder für andere als die hier beanspruchten Waren eingetragen

wurden, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Auch die

Wortkombinationen "Hermes Office", "Pelikan THE TEMPLE OF ARTEMIS"

und "HERA BSV Vom Verlag zum Buchhandel" unterscheiden sich aufgrund

der Zeichenbildung deutlich von der beanspruchten Marke. Die für die Waren

"Druckereierzeugnisse" eingetragene Wortmarke "Aphrodite" ist zwar mit dem

hier in Rede stehenden Zeichen vergleichbar, bietet aber als einzelne Voreinragung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derart ungleiche Amtspraxis, dass sie für willkürlich gehalten werden könnte.

5. Auf die Frage, ob dem Zeichen darüber hinaus die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kam es bei dieser Sachlage

nicht an.

Grabrucker

Fink

Dr. Kortbein

Hu