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BPatG Beschluss vom 20.11.2008 – 17 W (pat) 156/05

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 156/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 034 554.6-34

hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung am 20. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und

der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung 08.05

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Am 17. Juli 2004 ist ein Patent mit der Bezeichnung

„Tastschalter“

unter der Nummer 10 2004 034 554.6-34 beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldet worden.

Am 13. April 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse H01H einen Prüfungsbescheid

erlassen. Darin beanstandet sie u. a., dass der Patentanspruch 1 nicht klar sei. So

seien im Patentanspruch nur teilweise Bezugszeichen angegeben, weswegen er

teilweise nur schwer verständlich sei. Darüber hinaus sei der Abstand „P“ weder in

der Bezugszeichenliste noch in der einzigen Figur enthalten. Weiterhin sei die

Wirkungsangabe des Stößels bezüglich der „Vorspannung“ missverständlich. Der

Patentanspruch lasse daher ohne Zuhilfenahme der Beschreibung nicht zweifelsfrei erkennen, was unter Schutz gestellt werden solle und sei somit nicht gewährbar. Die Prüfungsstelle stellte eine Patenterteilung in Aussicht, falls die von

ihr genannten und aufgezählten Unklarheiten beseitigt würden.

Auf diesen Bescheid der Prüfungsstelle hat die Anmelderin eine Würdigung des

Standes der Technik sowie einen überarbeiteten Satz Patentansprüche eingereicht, der, wie von der Prüfungsstelle gefordert, vollständig Bezugszeichen enthält. Die Anmelderin schließt sich jedoch der Prüfungsstelle nicht an, soweit diese

die ursprünglichen Anmeldeunterlagen für „nicht ganz klar“ hält. Die von der

Prüfungsstelle vorgeschlagenen Änderungen hält sie deshalb nicht für erforderlich,

vielmehr zum Teil sogar für unzulässige Erweiterungen. Sollte sich die Prüfungsstelle dem nicht anschließen können, bittet sie die Prüfungsstelle um Erläuterung bzw. hilfsweise um Anhörung.

Am 9. September 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse H01H die Patentanmeldung zurückgewiesen. Patentanspruch 1 lasse ohne Zuhilfenahme der Beschreibung nicht klar erkennen, was unter Schutz gestellt werden solle. Dies habe

sie bereits gerügt. Zwar enthalte der geltende Patentanspruch 1 nunmehr

durchgängig Bezugszeichen, ansonsten sei er jedoch gegenüber den bislang

geltenden und insbesondere bezüglich der gerügten Unklarheiten unverändert

geblieben. Er sei daher nicht geeignet, ein zweifelsfreies Schutzbegehren zu

begründen und folglich nicht gewährbar. Die hilfsweise beantragte Anhörung sei

nicht sachdienlich. Die beanstandeten Mängel seien im Bescheid vom 13. April

2005 dargelegt und ein Vorschlag zur Klarstellung gemacht worden. Dagegen

habe die Anmelderin die von der Prüfungsstelle bemängelten unklaren Formulierungen bestritten und darauf beharrt, dass diese unverändert in Patentanspruch 1 verblieben. Damit hätten sich gefestigte und gegensätzliche Auffassungen bezüglich der Klarheit der bemängelten Merkmale gegenübergestanden. Dem

Antrag auf Gewährung einer Anhörung habe deshalb mangels Sachdienlichkeit

nicht entsprochen werden können. Weiterhin seien auch keine Fragen mehr offen

gewesen, die in einer Anhörung hätten geklärt werden müssen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der

sie beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen sowie die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten. Die Prüfungsstelle habe

festgestellt, daß dem Patentbegehren kein patenthindernder Stand der Technik

entgegenstehe, sondern dass die Patenterteilung aufgrund formaler Mängel nicht

möglich sei. Zu Recht bemängelte formale Mängel aber seien durch die Anmelderin behoben worden. Auf die bestehende Diskussionsbereitschaft der Anmelderin sei mehrfach hingewiesen worden. Der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle gehe nicht auf die von der Anmelderin vorgetragenen Bedenken ein.

Die beantragte Anhörung habe die Prüfungsstelle als nicht sachdienlich zurückgewiesen und ausgeführt, die Anmelderin „beharre darauf“ und es stünden sich

erheblich gefestigte und gegensätzliche Auffassungen gegenüber, weshalb eine

Anhörung nicht sachdienlich sei. Dem werde entschieden widersprochen. In ihrer

Bescheidserwiderung habe die Anmelderin zunächst ihren Standpunkt dargelegt

und darauf hingewiesen, dass nicht alle Änderungswünsche der Prüfungsstelle

zwangsläufig berechtigt seien. Darüber hinaus habe die Anmelderin mehrmals

betont, dass sie diskussionsbereit sei und die Prüfungsstelle um Erläuterungen

und Hinweise auf mögliche Rechtsgrundlagen gebeten. Daraus hätte die Prüfungsstelle entnehmen können, dass trotz gegensätzlicher Auffassungen eine

Anhörung mit entsprechender Diskussion sinnvoll und zielführend gewesen wäre.

Bei der ersten Erwiderung auf einen Prüfungsbescheid könne es sich keinesfalls

um eine „beharrliche Weigerung“ der Anmelderin handeln.

Am 1. Februar 2008 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Feststellung

getroffen, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen gilt. Die Anmelderin hat den Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr aufrechterhalten.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zulässig. Auch nach

Rücknahme der Anmeldung kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden (§ 80 Abs. 4 PatG). Dabei kann die Rücknahme der Anmeldung

auch auf einer gesetzlichen Fiktion wie derjenigen des § 58 Abs. 3, 2. Alt. PatG

beruhen (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 113).

Der Antrag hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 3 PatG kann das Patentgericht anordnen,

dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind alle Umstände des Falles unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsmäßigkeit und der Angemessenheit seiner Maßnahmen zu würdigen

(Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 80 Rdnr. 21). Die Billigkeit der Rückzahlung

kann sich danach aus der Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und

Markenamt ergeben (Schulte, a. a. O., § 80 Rdnr. 110 ff.), wenn diese für die

Erhebung der Beschwerde ursächlich war. Ursächlich in diesem Sinne ist ein

Verstoß, wenn aus der Sicht eines verständigen Beschwerdeführers nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre

und er deshalb die Beschwerde für notwendig halten durfte. Dies ist hier der Fall.

Die Prüfungsstelle hätte weder die beantragte Anhörung ablehnen dürfen noch

entsprach ihre Vorgehensweise einer angemessenen Sachbehandlung.

Bereits die Ablehnung der von der Anmelderin beantragten Anhörung stellt für sich

einen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigenden Verfahrensverstoß dar, denn eine solche - wenigstens einmalige - Anhörung wäre sachdienlich

gewesen. Sachdienlich ist eine Anhörung grundsätzlich in jedem Verfahren einmal

(BPatGE 18,30). Sie ist immer sachdienlich, wenn sie das Verfahren fördern kann,

insbesondere wenn sie eine schnellere und bessere Klärung als eine schriftliche

Auseinandersetzung verspricht. Eine Ablehnung eines Antrags auf Anhörung

kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn triftige Gründe

dafür vorliegen, weil z. B. die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzögerung führen würde (Schulte, a. a. O., § 46 Rdnr. 9 f.). Bei der Nachprüfung

der Sachdienlichkeit der Anhörung ist der Senat unter Ausschluss von Zweckmäßigkeitserwägungen beschränkt auf eine Rechtskontrolle (Benkard, a. a. O.,

§ 46 Rdnr. 8; BPatGE 24, 44).

Im vorliegenden Fall ist aber der Beurteilungsspielraum des Prüfers überschritten

worden, da objektive, die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung rechtfertigende

Gründe nicht ersichtlich sind. Insbesondere gab das Verhalten der Anmelderin

gerade keinen Anlass für die Vermutung, dass eine Annäherung der gegensätzlichen Standpunkte nicht mehr zu erwarten sei und die beantragte Anhörung

das Verfahren lediglich verzögere.

Die Anmelderin hat nämlich den im einzigen Prüfungsbescheid von der Prüfungsstelle geäußerten Bedenken jedenfalls teilweise Rechnung getragen und

eine Würdigung des Standes der Technik sowie einen Satz Patentansprüche

eingereicht, der - wie von der Prüfungsstelle gefordert - vollständig Bezugszeichen

enthalten hat. Soweit die Prüfungsstelle die Anmeldeunterlagen für „nicht ganz

klar“ gehalten hat, hat die Anmelderin ihre gegenteilige Ansicht unter ausführlicher

Erläuterung ihrer Auffassung dargelegt. Dabei hat sie sich eingehend, ausführlich

und auf technischen Sachverstand gestützt mit den Bedenken der Prüfungsstelle

auseinandergesetzt (vgl. BPatG 7 W (pat) 57/03) und beispielsweise geltend

gemacht, dass einzelne von der Prüfungsstelle vorgeschlagene Formulierungen

als unzulässige Erweiterungen aufgefasst werden könnten. Gleichzeitig hat sie bei

einer weiterhin abweichenden Auffassung der Prüfungsstelle um Erläuterung bzw.

hilfsweise Anhörung gebeten. Dies zeigt eine grundsätzliche Bereitschaft der

Anmelderin, sich mit den Beanstandungen der Prüfungsstelle auseinanderzusetzen. Eine beharrliche Weigerung der Anmelderin zur Klarstellung der Ansprüche vermag der Senat in diesem Verhalten nicht zu erkennen, vielmehr kann

das Handeln der Anmelderin bei der gebotenen wohlwollenden Betrachtung

durchaus als verhandlungsbereit verstanden werden. Damit wäre auch keine

Verfahrensverzögerung eingetreten.

Die Vorgehensweise der Prüfungsstelle zeigt darüber hinaus keine angemessene

Sachbehandlung. Die Prüfungsstelle hat der Anmelderin bereits eine Patenterteilung in Aussicht gestellt. Eine solche trotz der erklärten Diskussionsbereitschaft

und Mitarbeit der Anmelderin an Formalien scheitern zu lassen, ist jedenfalls beim

vorliegenden Verfahrensablauf unangemessen.

Es vermag kein anderes Ergebnis zu begründen, dass die Anmelderin die Jahresgebühr nicht beglichen hat und die Anmeldung deshalb als zurückgenommen

gilt, da die Vorgehensweise der Prüfungsstelle für die Einlegung der Beschwerde

kausal war.

Dr. Fritsch

Baumgardt

Dr. Thum-Rung

Eder

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