Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 26.11.2008 – 28 W (pat) 86/08

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. November 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 305 68 876

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. November 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechende werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. April 2007 und vom 2. April 2008 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der GM 3830007 “VION” wird die

Löschung der angegriffenen Marke 305 68 876 “DIONE” für alle

Waren der Klassen 29 und 30 angeordnet.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

D i o n e

ist am 22. November 2005 für die Eintragung in das Register angemeldet und am

8. Mai 2006 für mehrere Warenklassen eingetragen worden, darunter auch für die

folgenden Waren der Klassen 29 und 30:

„Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse,

Konfitüren, Kompotte, Eier, Milch und Milchprodukte, Speiseöle

und Speisefette;

Kaffee, Tee, Mehle und Getreidepräparate, Essig, Sauce (Würzmittel), Gewürze“.

Gegen diese Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der Gemeinschaftsmarke 3830007

VION

die zunächst am 12. Mai 2004 zur Eintrag in das Gemeinschaftsregister angemeldet und am 10. Februar 2006 in das Register für diverse Waren und Dienstleistungen eingetragen worden war. Die Eintragung erfaßt u. a. die folgenden Waren der

Klassen 29 und 30:

„Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel und Wild; Weichtiere und

Krustentiere; Fleischextrakte; konserviertes Fleisch; Eier, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Speiseöle und -fette; Produkte

aus Trockenobst und gekühltem Obst, Gemüse und Milchprodukten, alle diese Produkte in Form von schmackhaften

Snacks, ausgenommen Schokolade, Produkte auf der Grundlage

von Kakao und Süßwaren; keines dieser Produkte zur Verwendung in Bezug auf oder in Form von Schokoladenprodukten,

Produkten aus Schokolade oder Süßwaren.

Kaffe, Kaffeeersatzmittel, Tee, Reis, Tapioka, Sago, Zucker;

Tortillas, Brötchen für Burger, Brotüberzüge, Brotbackteig, Semmelmehl und Sandwiches, lediglich zur Verwendung als pikante

Snacks und Salzgebäck, ausgenommen Waffeln, Produkte auf der

Grundlage von Waffeln sowie andere Mehle und Präparate aus

Getreide, Brot und feine Backwaren; Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe; Backpulver, Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel),

Gewürze, Kühleis; keines dieser Produkte zur Verwendung in

Bezug auf Schokoladenerzeugnisse, Schokoladenprodukte oder

andere Süßwaren.“

Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von

denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der

Begründung, dass sich die Vergleichsmarken auch im Bereich identischer Waren

nicht verwechselbar nahe kämen. Beide Zeichen bestünden nur aus vier bzw. fünf

Buchstaben und seien deswegen sogenannte Kurzzeichen, auf die die dazu entwickelte Rechtsprechung zur Anwendung komme. Bei kurzen Marken könne

schon ein abweichender Buchstabe genügen, um die Verwechslungsgefahr sicher

auszuschließen. Auszugehen sei von dem Verbraucherbild eines durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, für den die Unterschiede zwischen den beiden Vergleichsmarken leicht erkennbar seien. Zwar

würde in der Wortmitte beider Marken die Buchstabenfolge „-ion-“ stehen. Darin

erschöpften sich jedoch die Übereinstimmungen. Demgegenüber hätten die

bestehenden Unterschiede das größere Gewicht. Am Wortanfang, dem für die

Unterscheidung von kurzen Wortmarken eine besondere Bedeutung zukomme,

stehe hier jeweils ein anderer Buchstabe. Mit ihrem Schluss-E verfüge die angegriffene Marke im Vergleich zur Widerspruchsmarke „VION“ über einen weiteren

Vokal. Wegen dieses Vokals am Wortende habe die angegriffenen Marke auch

eine längere Silbenfolge von drei Silben, während sich die Widerspruchsmarke nur

aus zwei Silben zusammensetze. Diese Unterschiede würden eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sicher ausschließen.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

hält die Vergleichsmarken für sehr ähnlich und meint, dass diese Ähnlichkeit

zusammen mit der großen Ähnlichkeit der Waren eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründe. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 hat die Widersprechende außerdem vorgetragen, dass sie seit dem Jahr

2005 mit ihrer Marke bundesweit auf dem deutschen Lebensmittelmarkt präsent

sei. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch teilweise zurückgenommen,

nämlich insoweit er ursprünglich auch gegen die Eintragung der angegriffenen

Marke für die Waren der Klassen 16 und 32 gerichtet war, und hat (sinngemäß)

beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. April 2007 und vom

2. April 2008 aufzuheben und die Marke 305 68 876 “DIONE”

wegen des Widerspruchs aus der GM 3830007 “VION” für die

allein noch streitigen Waren der Klassen 29 und 30 zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich weder im patentamtlichen Verfahren noch im

Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert und hat auch keine Anträge gestellt.

Sie ist zu der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 ordnungsgemäß

geladen worden, war jedoch nicht vertreten.

II.

Die Beschwerde der Widersprechende ist zulässig und nach der Beschränkung

des Widerspruchs auf die Waren der Klassen 29 und 30 auch begründet; denn die

angegriffene Marke „Dione“ kommt der Widerspruchsmarke „Vion“ im Bereich der

jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren klanglich so nahe, dass eine

markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht mit

der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in

Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an,

wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden

Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 25)

„Lloyd“; GRUR Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) „Matratzen Concord“; BGH GRUR

2006, 60, 62 (Nr. 17) „coccodrillo“). Die Bewertung der Verwechslungsgefahr

impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der

Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 2006,

237, 238 (Nr. 18 f.) „PICASSO“; vgl. auch BGH GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16)

„Malteserkreuz“). Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von

Verwechslungen zu befürchten.

Die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 29 und 30 der

angegriffenen Marke sind mit den Waren der Widerspruchsmarke überwiegend

identisch und sind im Übrigen diesen Waren sehr ähnlich.

Die Widerspruchsmarke ist erst am 10. Februar 2006 in das europäische Register

eingetragen worden. Gegen sie konnte daher die Einrede mangelnder Benutzung

nicht erhoben werden. Anzeichen für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke hat die Markeninhaberin nicht vorgetragen, sie sind auch

sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Widersprechende in der mündlichen

Verhandlung vom 26. November 2009 vorgetragen, dass ihre Marke seit dem

Jahr 2005 mit ihren Produkten bundesweit auf dem deutschen Lebensmittelmarkt

präsent sei. Der Senat musste (auch) diese Behauptung der Widersprechenden

seiner Entscheidung zugrundelegen, weil die Markeninhaberin den Sachvortrag

der Widersprechenden insgesamt nicht bestritten hat. Daher ist der Senat bei der

Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen.

Bei dieser Sachlage - identische oder sehr ähnliche Vergleichswaren, eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie die Beteiligung

(auch) von Endabnehmern als breiteste Verkehrskreise - muss die angegriffene

Marke zu der prioritätsälteren Marke einen deutlich Abstand halten. Dieser Anforderung wird die jüngere Marke nicht gerecht, weil sie der Widerspruchsmarke

klanglich noch so nahekommt, dass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr

nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Nach der deutschen Phonetik wird die

angegriffenen Marke „Di-o-ne“ ausgesprochen und die Widerspruchsmarke „Wion“. Die Lautfolge „-ion-“ kommt im Deutschen typischerweise als Endsilbe

mehrsilbiger eingedeutschter Fremdwörter vor - z. B. in Abstraktion, Kollision,

Tradition - im Übrigen ist diese Lautfolge aber ungewöhnlich und fällt hier besonders auf, weil sie jeweils in der Wortmitte eines kurzen Wortes steht. Das Auffällige dieser Übereinstimmung wird durch die im Übrigen bestehenden Unterschiede nicht so stark abgemildert, dass deswegen eine Verwechslungsgefahr

i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sicher ausgeschlossen werden könnte. Die Laute

der beiden Anfangsbuchstaben sind „D“ und „W“, also weiche und wenig charakteristische Klänge. Der Vokal „e“ am Ende der angegriffenen Marke ist ein unbetonter Schlusslaut und gilt deswegen in der deutschen Wahrnehmung immer als

den vorangegangenen Vokalen untergeordnet.

Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu den Kriterien für

die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr bei Kurzwörtern. Diese

Rechtsprechung hat nicht etwa einen unverrückbaren Grundsatz des Inhalts

entwickelt, dass Abweichungen im Anfangsbuchstaben regelmäßig jede markenrechtliche Verwechslungsgefahr ausschließen. Sie hat lediglich klarstellt, dass

Kurzwörter durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflußt werden

als längere Markenwörter und dass deswegen mitunter Abweichungen in nur

einem Buchstaben Verwechslungen ausschließen können. Im Übrigen bleibt es

dabei, dass die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen ist und auch

bei Kurzwörtern Abweichungen in jeder Hinsicht deutlich in Erscheinung treten

müssen (vgl. bereits BGH GRUR 1957, 499, 502 - Wipp und Mitt 1976, 121, 122 -

ANGO/ANG). Wie bereits dargelegt, entfalten im vorliegenden Fall die bestehenden klanglichen Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken gegenüber den

bestehenden Übereinstimmungen gerade nicht das nötige Gewicht.

Schließlich bestehen zwischen den Vergleichsmarken auch keine begrifflichen

Unterschiede, die es dem Verbraucher erleichtern könnten, die beiden Marken bei

der mündlichen Verständigung sicher von einander zu unterscheiden. Zwar ist

„Dione“ ein Frauenname aus der griechischen Mythologie und der Name eines der

größeren Monde des Planeten Saturn. Diese Tatsachen können jedoch bei den

hier maßgebenden weitesten Verkehrskreisen nicht als bekannt vorausgesetzt

werden. Bei der Widerspruchsmarke „VION“ handelt es sich um einen Phantasiebegriff. Der Verbraucher kann daher bei der mündlichen Verständigung über

die Vergleichsmarken nur dann Verwechslungen vermeiden, wenn er den jeweiligen Wortklang genau erfaßt. Das ist wegen der festgestellten Übereinstimmungen

nicht gewährleistet.

Aus diesen Gründen waren die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und es war im Umfang des inzwischen beschränkten Widerspruchs die

Teillöschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Stoppel

Schell

Werner

Me