Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 26.11.2008 – 28 W (pat) 86/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. November 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 305 68 876
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. November 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechende werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. April 2007 und vom 2. April 2008 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der GM 3830007 “VION” wird die
Löschung der angegriffenen Marke 305 68 876 “DIONE” für alle
Waren der Klassen 29 und 30 angeordnet.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
D i o n e
ist am 22. November 2005 für die Eintragung in das Register angemeldet und am
8. Mai 2006 für mehrere Warenklassen eingetragen worden, darunter auch für die
folgenden Waren der Klassen 29 und 30:
„Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse,
Konfitüren, Kompotte, Eier, Milch und Milchprodukte, Speiseöle
und Speisefette;
Kaffee, Tee, Mehle und Getreidepräparate, Essig, Sauce (Würzmittel), Gewürze“.
Gegen diese Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der Gemeinschaftsmarke 3830007
VION
die zunächst am 12. Mai 2004 zur Eintrag in das Gemeinschaftsregister angemeldet und am 10. Februar 2006 in das Register für diverse Waren und Dienstleistungen eingetragen worden war. Die Eintragung erfaßt u. a. die folgenden Waren der
Klassen 29 und 30:
„Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel und Wild; Weichtiere und
Krustentiere; Fleischextrakte; konserviertes Fleisch; Eier, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Speiseöle und -fette; Produkte
aus Trockenobst und gekühltem Obst, Gemüse und Milchprodukten, alle diese Produkte in Form von schmackhaften
Snacks, ausgenommen Schokolade, Produkte auf der Grundlage
von Kakao und Süßwaren; keines dieser Produkte zur Verwendung in Bezug auf oder in Form von Schokoladenprodukten,
Produkten aus Schokolade oder Süßwaren.
Kaffe, Kaffeeersatzmittel, Tee, Reis, Tapioka, Sago, Zucker;
Tortillas, Brötchen für Burger, Brotüberzüge, Brotbackteig, Semmelmehl und Sandwiches, lediglich zur Verwendung als pikante
Snacks und Salzgebäck, ausgenommen Waffeln, Produkte auf der
Grundlage von Waffeln sowie andere Mehle und Präparate aus
Getreide, Brot und feine Backwaren; Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe; Backpulver, Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel),
Gewürze, Kühleis; keines dieser Produkte zur Verwendung in
Bezug auf Schokoladenerzeugnisse, Schokoladenprodukte oder
andere Süßwaren.“
Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der
Begründung, dass sich die Vergleichsmarken auch im Bereich identischer Waren
nicht verwechselbar nahe kämen. Beide Zeichen bestünden nur aus vier bzw. fünf
Buchstaben und seien deswegen sogenannte Kurzzeichen, auf die die dazu entwickelte Rechtsprechung zur Anwendung komme. Bei kurzen Marken könne
schon ein abweichender Buchstabe genügen, um die Verwechslungsgefahr sicher
auszuschließen. Auszugehen sei von dem Verbraucherbild eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, für den die Unterschiede zwischen den beiden Vergleichsmarken leicht erkennbar seien. Zwar
würde in der Wortmitte beider Marken die Buchstabenfolge „-ion-“ stehen. Darin
erschöpften sich jedoch die Übereinstimmungen. Demgegenüber hätten die
bestehenden Unterschiede das größere Gewicht. Am Wortanfang, dem für die
Unterscheidung von kurzen Wortmarken eine besondere Bedeutung zukomme,
stehe hier jeweils ein anderer Buchstabe. Mit ihrem Schluss-E verfüge die angegriffene Marke im Vergleich zur Widerspruchsmarke „VION“ über einen weiteren
Vokal. Wegen dieses Vokals am Wortende habe die angegriffenen Marke auch
eine längere Silbenfolge von drei Silben, während sich die Widerspruchsmarke nur
aus zwei Silben zusammensetze. Diese Unterschiede würden eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sicher ausschließen.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
hält die Vergleichsmarken für sehr ähnlich und meint, dass diese Ähnlichkeit
zusammen mit der großen Ähnlichkeit der Waren eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründe. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 hat die Widersprechende außerdem vorgetragen, dass sie seit dem Jahr
2005 mit ihrer Marke bundesweit auf dem deutschen Lebensmittelmarkt präsent
sei. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch teilweise zurückgenommen,
nämlich insoweit er ursprünglich auch gegen die Eintragung der angegriffenen
Marke für die Waren der Klassen 16 und 32 gerichtet war, und hat (sinngemäß)
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. April 2007 und vom
2. April 2008 aufzuheben und die Marke 305 68 876 “DIONE”
wegen des Widerspruchs aus der GM 3830007 “VION” für die
allein noch streitigen Waren der Klassen 29 und 30 zu löschen.
Die Markeninhaberin hat sich weder im patentamtlichen Verfahren noch im
Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert und hat auch keine Anträge gestellt.
Sie ist zu der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 ordnungsgemäß
geladen worden, war jedoch nicht vertreten.
II.
Die Beschwerde der Widersprechende ist zulässig und nach der Beschränkung
des Widerspruchs auf die Waren der Klassen 29 und 30 auch begründet; denn die
angegriffene Marke „Dione“ kommt der Widerspruchsmarke „Vion“ im Bereich der
jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren klanglich so nahe, dass eine
markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht mit
der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in
Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an,
wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 25)
„Lloyd“; GRUR Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) „Matratzen Concord“; BGH GRUR
2006, 60, 62 (Nr. 17) „coccodrillo“). Die Bewertung der Verwechslungsgefahr
impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 2006,
237, 238 (Nr. 18 f.) „PICASSO“; vgl. auch BGH GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16)
„Malteserkreuz“). Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von
Verwechslungen zu befürchten.
Die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 29 und 30 der
angegriffenen Marke sind mit den Waren der Widerspruchsmarke überwiegend
identisch und sind im Übrigen diesen Waren sehr ähnlich.
Die Widerspruchsmarke ist erst am 10. Februar 2006 in das europäische Register
eingetragen worden. Gegen sie konnte daher die Einrede mangelnder Benutzung
nicht erhoben werden. Anzeichen für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke hat die Markeninhaberin nicht vorgetragen, sie sind auch
sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Widersprechende in der mündlichen
Verhandlung vom 26. November 2009 vorgetragen, dass ihre Marke seit dem
Jahr 2005 mit ihren Produkten bundesweit auf dem deutschen Lebensmittelmarkt
präsent sei. Der Senat musste (auch) diese Behauptung der Widersprechenden
seiner Entscheidung zugrundelegen, weil die Markeninhaberin den Sachvortrag
der Widersprechenden insgesamt nicht bestritten hat. Daher ist der Senat bei der
Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen.
Bei dieser Sachlage - identische oder sehr ähnliche Vergleichswaren, eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie die Beteiligung
(auch) von Endabnehmern als breiteste Verkehrskreise - muss die angegriffene
Marke zu der prioritätsälteren Marke einen deutlich Abstand halten. Dieser Anforderung wird die jüngere Marke nicht gerecht, weil sie der Widerspruchsmarke
klanglich noch so nahekommt, dass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr
nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Nach der deutschen Phonetik wird die
angegriffenen Marke „Di-o-ne“ ausgesprochen und die Widerspruchsmarke „Wion“. Die Lautfolge „-ion-“ kommt im Deutschen typischerweise als Endsilbe
mehrsilbiger eingedeutschter Fremdwörter vor - z. B. in Abstraktion, Kollision,
Tradition - im Übrigen ist diese Lautfolge aber ungewöhnlich und fällt hier besonders auf, weil sie jeweils in der Wortmitte eines kurzen Wortes steht. Das Auffällige dieser Übereinstimmung wird durch die im Übrigen bestehenden Unterschiede nicht so stark abgemildert, dass deswegen eine Verwechslungsgefahr
i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sicher ausgeschlossen werden könnte. Die Laute
der beiden Anfangsbuchstaben sind „D“ und „W“, also weiche und wenig charakteristische Klänge. Der Vokal „e“ am Ende der angegriffenen Marke ist ein unbetonter Schlusslaut und gilt deswegen in der deutschen Wahrnehmung immer als
den vorangegangenen Vokalen untergeordnet.
Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu den Kriterien für
die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr bei Kurzwörtern. Diese
Rechtsprechung hat nicht etwa einen unverrückbaren Grundsatz des Inhalts
entwickelt, dass Abweichungen im Anfangsbuchstaben regelmäßig jede markenrechtliche Verwechslungsgefahr ausschließen. Sie hat lediglich klarstellt, dass
Kurzwörter durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflußt werden
als längere Markenwörter und dass deswegen mitunter Abweichungen in nur
einem Buchstaben Verwechslungen ausschließen können. Im Übrigen bleibt es
dabei, dass die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen ist und auch
bei Kurzwörtern Abweichungen in jeder Hinsicht deutlich in Erscheinung treten
müssen (vgl. bereits BGH GRUR 1957, 499, 502 - Wipp und Mitt 1976, 121, 122 -
ANGO/ANG). Wie bereits dargelegt, entfalten im vorliegenden Fall die bestehenden klanglichen Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken gegenüber den
bestehenden Übereinstimmungen gerade nicht das nötige Gewicht.
Schließlich bestehen zwischen den Vergleichsmarken auch keine begrifflichen
Unterschiede, die es dem Verbraucher erleichtern könnten, die beiden Marken bei
der mündlichen Verständigung sicher von einander zu unterscheiden. Zwar ist
„Dione“ ein Frauenname aus der griechischen Mythologie und der Name eines der
größeren Monde des Planeten Saturn. Diese Tatsachen können jedoch bei den
hier maßgebenden weitesten Verkehrskreisen nicht als bekannt vorausgesetzt
werden. Bei der Widerspruchsmarke „VION“ handelt es sich um einen Phantasiebegriff. Der Verbraucher kann daher bei der mündlichen Verständigung über
die Vergleichsmarken nur dann Verwechslungen vermeiden, wenn er den jeweiligen Wortklang genau erfaßt. Das ist wegen der festgestellten Übereinstimmungen
nicht gewährleistet.
Aus diesen Gründen waren die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und es war im Umfang des inzwischen beschränkten Widerspruchs die
Teillöschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Stoppel
Schell
Werner
Me